VwGH vom 09.06.2015, 2013/02/0271
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch die Konrad-Schröttner-Schinko Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.5-64/2013-9, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am um 18.15 Uhr an einem im Bescheid näher bezeichneten Ort nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hierzu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert zu haben, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät, welches den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt, untersuchen zu lassen, obwohl er in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am um ca. 17:00 Uhr in Graz, einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw gelenkt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Die belangte Behörde stellte - hier zusammengefasst - fest, dass der Beschwerdeführer nach einer privaten Feier das Fahrzeug auf der Fahrt von Liebenau nach Hause in die W-Straße gelenkt habe und dabei in der Hofeinfahrt der I-Gasse 88 gehalten habe. Zwei Zeugen hätten in der Folge einen Streit wahrgenommen und gesehen, wie der Beschwerdeführer seiner Frau einen Schlag versetzt habe, sie dann am Oberarm packend zum Auto geschoben habe, wobei sie auf der Beifahrerseite eingestiegen sei; der Beschwerdeführer sei ebenfalls eingestiegen und "sehr sportlich" mit dem Pkw weggefahren.
Eine Polizeistreife habe den Pkw des Beschwerdeführers dann gegenüber dem Eingang des Hauses W-Straße 142, der Wohnadresse des Beschwerdeführers, abgestellt vorgefunden. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers habe ein Polizeibeamter deutlichen Alkoholgeruch wahrgenommen und den Beschwerdeführer aufgeforderten, eine Alkovortest zu machen. Dieser Test habe den Wert von 0,58 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft ergeben. Der Polizeibeamte habe aufgrund des Vortestergebnisses den Beschwerdeführer aufgefordert, in der Polizeiinspektion G einen Alkomattest durchzuführen.
Der Beschwerdeführer habe auf der Polizeiinspektion mit einem Handy ein Telefonat mit einer Anwältin begonnen. Als der Polizeibeamte ihn aufgefordert habe, den Alkomaten zu beatmen, habe der Beschwerdeführer das Handy einem Polizisten überreicht, der das Telefonat mit der Anwältin fortgesetzt und ihr erklärt habe, worum es bei der Amtshandlung gehe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er würde nicht blasen, weil er auf das Eintreffen der Anwältin warte. Der Polizeibeamte habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass es als Verweigerung gelte, wenn er nicht hineinblasen würde und dann von 1,6 Promille ausgegangen werde, was ein höherer Wert sei als jener, der sich aufgrund des Alkovortests vermutlich ergeben würde. Der Beschwerdeführer habe auf einem Anwalt beharrt und nach einer nochmaligen Aufforderung den Kopf geschüttelt. Daraufhin habe der Polizeibeamte die Amtshandlung beendet, dem Beschwerdeführer den Führerschein abgenommen und ihn aufgefordert, die Dienststelle zu verlassen.
Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen der beteiligten Polizeibeamten sowie zwei weiterer Zeugen. Die Schilderung des Ablaufes sei nachvollziehbar gewesen. Die belangte Behörde habe keinen Anhaltspunkt für die Annahme gehabt, die Zeugen hätten den Ablauf, soweit der Beschwerdeführer diesen abweichend geschildert habe, wahrheitswidrig dargestellt. Es handle sich bei den als Zeugen unter Wahrheitspflicht einvernommenen Polizeiorganen um geschulte, im Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzte Polizeibeamte. Demgegenüber stehe die Verantwortung des Beschwerdeführers, die hinsichtlich des Ablaufs im Zusammenhang mit dem Lenken des Fahrzeuges nicht entsprechend nachvollziehbar und glaubwürdig, sondern nachträglich konstruiert erscheine.
Im gegenständlichen Fall hätten für den Polizeibeamten, der den Beschwerdeführer zur Durchführung des Alkotests aufgefordert hat, begründete Verdachtsmomente bestanden, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt habe. Die belangte Behörde sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests für den Beschwerdeführer verständlich erfolgt sei und er auch entsprechend rechtsbelehrt worden sei. Es entspreche weiters der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur, dass jedes Verhalten, dass die sofortige Vornahme des Alkotests verhindere - sofern das Wacheorgan nicht hierzu seine Zustimmung erklärt habe - als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten sei. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der Durchführung des Alkotests mitwirken wolle.
Soweit der Beschwerdeführer vermeine, es hätte bis zum Eintreffen seiner Anwältin mit der Durchführung des Alkotests gewartet werden müssen, verkenne er die Rechtslage. Ein Proband könne keine Bedingungen stellen, unter denen er bereit wäre, sich einem Alkotest zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe den Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO erfüllt und die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. § 5 Abs. 2 StVO lautet:
"Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen."
§ 99 Abs. 1 lit. b StVO legt als Strafbestimmung fest:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
(...)
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
3. Zunächst verweist der Beschwerdeführer auf die - im Wesentlichen in der Beschwerde wörtlich wiedergegebenen - Ausführungen seiner Berufung. Es sei es zu hinterfragen gewesen, welchen Sinn es für den Beschwerdeführer gemacht hätte, die Durchführung der Messung seiner Atemluft zu verweigern, dies unter anderem im Hinblick darauf, dass der Vortest beim Beschwerdeführer lediglich eine Alkoholisierung von 0,58 mg/l ergeben habe und er nur mit geringfügigen Sanktionen zu rechnen gehabt hätte. Er bringt weiters vor, bereits anlässlich seiner Berufung die Einvernahme seiner damaligen Anwältin als Zeugin beantragt zu haben, insbesondere zum Beweis dafür, wonach während des Telefonates zwischen seiner Rechtsvertreterin und dem Polizeibeamten die Verweigerung des Alkotests durch den Polizeibeamten attestiert worden sei. Es gehe nicht darum, dass der Beschwerdeführer den Rechtsstandpunkt vertrete, er würde den Alkotest erst durchführen, wenn seine Anwältin bei der Polizeidienststelle eintreffe, sondern es gehe darum, dass während des Telefonats zwischen dem erhebenden Polizeibeamten und der Rechtsvertreterin plötzlich von einer Verweigerung des Beschwerdeführers von Seiten der erhebenden Polizisten ausgegangen werde. Es sei von den beiden erhebenden Polizeibeamten auch anlässlich ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass während der Amtshandlung tatsächlich ein Polizeibeamter mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers telefoniert habe. Der Beschwerdeführer habe niemals behauptet, vor dem Eintreffen seiner Rechtsvertreterin nicht den Alkotest durchführen zu wollen. Es sei jedoch wesentlich, dass dem Beschwerdeführer von den Polizeibeamten erlaubt worden sei, mit seiner Rechtsvertreterin zu telefonieren. Ein Polizeibeamter habe dann in weiterer Folge auch mit der Rechtsvertreterin telefoniert und während dieses Telefonates sei plötzlich von einer Verweigerung des Alkotests ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer sei dadurch geradezu in die Irre geführt worden, weil ihm erlaubt worden sei, seine Rechtsvertreterin zu kontaktieren und ihm gleichzeitig der Führerschein abgenommen worden sei. Die Einvernahme seiner Rechtsvertreterin als Zeugin sei von ganz besonderer Bedeutung gewesen, weil dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt worden sei, wonach der niemals den Alkotest verweigert habe und auch keine Rechtsmittelbelehrung diesbezüglich erhielt.
Darüber hinaus sei die belangte Behörde nicht im ausreichenden Maß ihrer amtswegigen Erkundungspflicht nachgegangen, weil insbesondere der von zwei Zeugen geschilderte Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme bzw. übereinstimmen könne. Die Aussagen des Polizeibeamten hätten den Anschein erweckt, wonach auf den Faktor Zeit nicht viel Wert gelegt worden sei und man sich für die Rechtsbelehrung etc. viel Zeit genommen habe. Gehe man jedoch von den Zeitangaben in der Anzeige aus, ergebe sich, dass die versuchte Durchführung der Messung der Atemluft keine zwei Minuten gedauert haben könne. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, weitere Erhebungen von Amts wegen vorzunehmen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine für den Beschwerdeführer einwandfrei erkennbare Amtshandlung, wonach er verpflichtet gewesen sei, die Durchführung des Alkotests vorzunehmen, nicht erkennbar gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass während eines Telefonats zwischen seiner Rechtsvertreterin und dem einschreitenden Polizeibeamten er tatsächlich die Durchführung des Alkotests vorzunehmen habe bzw. er diesen in weiterer Folge verweigert habe. Eine Rechtsbelehrung habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe.
4. § 5 Abs 2 StVO 1960 räumt dem Betroffenen nicht das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, den Alkomattest vorzunehmen; er hat vielmehr die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen zumutbaren Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich dem besagten Test zu unterziehen (vgl etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 91/02/0028, vom , Zl. 2003/03/0252, und vom , Zl. 2001/02/0241).
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Durchführung des Alkotests verweigert hat. Selbst wenn, wie im vorliegenden Fall, dem Beschwerdeführer ermöglicht wird, seine Rechtsvertreterin zu kontaktieren, ist dieser dennoch verpflichtet, der Aufforderung des Polizeibeamten zur Messung des Alkoholgehalts seiner Atemluft nachzukommen und kann damit nicht zuwarten, bis seine Rechtsvertreterin gegebenenfalls den Ort der Amtshandlung aufsucht.
5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten mangelnden Rechtsbelehrung durch die Polizeibeamten ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in schlüssiger und nachvollziehbarer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbelehrung erteilt wurde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Glauben geschenkt hat.
Dem Verwaltungsgerichtshof obliegt eine Kontrolle der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nur in die Richtung, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, das heißt, mit den Denkgesetzen im Einklang stehen. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, dass etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053). Eine derartige Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun.
6. Wenn der Beschwerdeführer die Nichteinvernahme seiner Rechtsvertreterin als von ihm beantragte Zeugin rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese - wie sich auch aus dem Verwaltungsakt und den Behauptungen des Beschwerdeführers selbst ergibt - bei der Durchführung der Amtshandlung nicht anwesend war; sie hat lediglich während der Amtshandlung mit einem Polizeibeamten telefoniert, wobei die Aufforderung zum Alkotest von einem anderen Polizeibeamten durchgeführt worden ist, sodass nicht erkennbar ist, dass die Einvernahme der Rechtsvertreterin geeignet gewesen wäre, zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beizutragen.
7. Auch der zeitliche Ablauf der Geschehnisse am Tattag wurde von der belangten Behörde auf der Basis einer schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung ausreichend festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es zudem für die Annahme einer Verweigerung im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO nicht erforderlich, dass nach der Aufforderung zur Vornahme der Messung ein längerer Zeitraum verstreicht, in dem der Beschwerdeführer etwa auch den Rat seiner Rechtsvertreterin einholen könnte. Ebenso wenig war die belangte Behörde angehalten, mögliche Motive des Beschwerdeführers für die Verweigerung der Messung zu ermitteln.
8. Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangten Behörde sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, führt er dies nicht näher aus. Das nicht weiter substantiierte Vorbringen, es sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Begründung zugrunde gelegt hat, ist vor dem Hintergrund der ausführlichen Feststellungen, die auf klar bezeichneten Beweismitteln und nachvollziehbar dargelegten Überlegungen zur Beweiswürdigung beruhen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist. Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-78345