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VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0099

VwGH vom 25.04.2013, 2010/15/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, Hofrätin Dr. Büsser und Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des C P in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom , Zl. RV/0305-S/09, betreffend Einkommensteuer 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 2008 war der Beschwerdeführer, dessen Familienwohnsitz sich in Salzburg befindet, in seiner Funktion als Offizier des österreichischen Bundesheeres elf Monate im Auslandseinsatz in Zypern.

In der Arbeitnehmerveranlagung 2008 beantragte er in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Kosten von regelmäßigen Familienheimfahrten von Nicosia nach Salzburg als Werbungskosten.

Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt diese Werbungskosten nicht. Zur Begründung führte es aus, der berufliche Auslandsaufenthalt habe zu steuerfreien Auslandseinkünften geführt. Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien Auslandseinkünften stellten keine abzugsfähigen Werbungskosten dar.

In der Berufung führte der Beschwerdeführer aus, er sei grundsätzlich mit seinem Einkommen in Österreich steuerpflichtig. Die berufliche Tätigkeit als Rechtsberater im Streitkräfteführungskommando umfasse auch Auslandseinsätze wie eben jenen als Rechtsberater im Hauptquartier der Vereinten Nationen auf Zypern. Dorthin sei er im Rahmen seines Dienstverhältnisses entsendet worden. Ein Auslandseinsatz sei im Berufsbild des Rechtsberaters Voraussetzung für das berufliche Fortkommen; daran ändere die Freiwilligkeit der Zustimmung zur Entsendung nichts. Die Auswirkung auf das berufliche Fortkommen komme auch dadurch zum Ausdruck, dass die Besoldung nach der Funktionsgruppe 3 nur mit Auslandsverwendung erreicht werden könne.

Im Hinblick auf die familiären Situation des Beschwerdeführers (verheiratet, drei Söhne) seien die Familienheimfahrten beruflich bedingt; die Verlegung des Familienwohnsitzes sei für die kurze Dauer des Auslandseinsatzes unzumutbar. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Anerkennung von Familienheimfahrten vor.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zu Werbungskosten führten nur jene Aufwendungen bzw. Ausgaben, die nicht durch steuerfreie Kostenersätze gedeckt seien. Der Beschwerdeführer habe im Streitjahr wegen des Auslandsaufenthaltes steuerfreie Bezüge von 28.592,32 EUR bezogen. Die durch die Auslandstätigkeit verursachten, dem Grunde nach abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten (geltend gemacht mit dem Betrag von 2.870,50 EUR) seien mit den steuerfreien Bezügen für den Auslandseinsatz gegenzurechnen. Da die steuerfreien Bezüge für die Auslandstätigkeit höher seien als die damit verbundenen Aufwendungen, könnten Werbungskosten nicht berücksichtigt werden.

Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe eine steuerfreie Auslandszulage von 28.592,32 EUR von seinem Dienstgeber, dem Bundesministerium für Landesverteidigung, erhalten. Anspruchsgrundlage für die Auslandszulage sei das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/1999 (AZHG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003. Die Auslandszulage trete an die Stelle - der meisten Nebengebühren (insbesondere Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung, Journaldienstzulage, Bereitschaftsentschädigung, Erschwernis- und Gefahrenzulage),


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-
des Freizeitausgleiches für zeitliche Mehrleistungen,
-
der Leistungen nach der Reisegebührenvorschrift 1955 und
-
der Zulagen für im Ausland verwendete Bedienstete nach § 21 GehG 1956.

Steuerfreie Kostenersätze für die Aufwendungen der Familienheimfahrten (also der Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz in Österreich) habe der Beschwerdeführer nicht erhalten.

Im Zuge eines Erörterungsgespräches vor der belangten Behörde erläuterte der Beschwerdeführer die Rechtsgrundlage für die von ihm bezogene Auslandszulage:

§ 1 Abs. 1 AZHG lautet:

"Bediensteten des Bundes gebührt eine Auslandszulage für die Dauer

1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,

2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1,

3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder

b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,

4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG."

§ 2 AZHG lautet:

"(1) Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Die Auslandszulage besteht

1. im Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,


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2.
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,
3.
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
4.
im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.

(3) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 3 Abs. 1 AZHG lautet

"Der Sockelbetrag wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die der Bedienstete auf Grund seiner tatsächlichen Verwendung im Ausland einzureihen ist. Ist für die tatsächliche Verwendung im Ausland eine niedrigere Zulagengruppe vorgesehen, als der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe eines Bediensteten im Inland entspricht, so ist der Bedienstete in die nächstniedrigere Zulagengruppe einzureihen."

§ 4 AZHG lautet auszugsweis:

"Als Zuschläge kommen in Betracht

1. der Zonenzuschlag auf Grund der geographischen Lage des Ortes, an dem der Einsatz oder die Übung oder die Ausbildungsmaßnahme stattfindet,

2. … "

§ 5 AZHG lautet:

"Der Zonenzuschlag beträgt in der

1. Zone 1 (Arktis, Antarktis und Grönland) 6 Werteinheiten,

2. Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht in Zone 3 erfasst,

Mittel- und Südamerika, Australien und Ozeanien) 3

Werteinheiten,

3. Zone 3 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und Asiens, ausgenommen

der europäische Teil der Türkei, Nordamerika) 2

Werteinheiten."

Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe eine Auslandszulage in Form des Sockelbetrages nach § 3 AZHG (Zulagengruppe 4, somit in Höhe von 26 Werteinheiten) und eines Zonenzuschlages nach § 5 AZHG (Zone 3, somit in Höhe von 2 Werteinheiten) erhalten. Die Auslandsbesoldung solle Soldaten für die Verwendung im Ausland motivieren. Die Zulage sei keine Aufwandsentschädigung, sondern Bestandteil der Bezüge und damit Gehaltsbestandteil.

In der Folge begehrte der Beschwerdeführer zusätzlich die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen von monatlich 110 EUR zur Berücksichtigung der Kosten des auswärtigen Studiums seines Sohnes Anton, der im Jahr 2007 die Matura an einer Handelsakademie in Salzburg abgelegt hatte und in der Folge mit dem Bachelorstudium (Wirtschaftsrecht) an der Wirtschaftsuniversität Wien begann. Der Beschwerdeführer verwies vor allem auf die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen des Studiums "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg (Voraussetzung Latein) und des Studiums "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien. Der Beschwerdeführer bestritt die Gleichwertigkeit der Bachelorstudiengänge an der Wirtschaftsuniversität Wien einerseits und in Salzburg andererseits. Er führte zur Begründung aus, im Hinblick auf ein nachfolgendes Masterstudium "Recht und Wirtschaft" bzw. Masterstudium "Wirtschaftsrecht" könne nicht von einer gleichen Bildungschance gesprochen werden. Sein Sohn strebe das Masterstudium Wirtschaftsrecht bzw. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an, weil nur bei einem Masterstudium die Voraussetzungen für eine akademische Laufbahn im öffentlichen Dienst gegeben seien bzw. bloß mit dem Bachelorstudium die klassischen juristischen Berufe nicht ausgeübt werden könnten. Der Bachelorstudienlehrgang "Recht- und Wirtschaft" an der Universität Salzburg berechtigte nicht zum Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien. Daher würde das Bachelorstudium an der Universität Salzburg nicht die gleichen Bildungschancen mit sich bringen. Die klassischen juristischen Berufe, wie Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, seien nicht Ausbildungsziel des Masterstudiums "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg, die klassischen juristischen Berufe seien gar nicht Ausbildungsziel der Salzburger Studienordnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Familienheimfahrten:

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2008 neben seinem in Österreich zu versteuernden Gehalt als Berufsoffizier des Bundesheeres aufgrund eines Auslandseinsatzes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch eine Auslandszulage nach dem AZHG erhalten. Die Auslandszulage setze sich gemäß § 2 Abs. 1 AZHG aus einem Sockelbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen. Der Beschwerdeführer habe einen Sockelbetrag in Höhe von 24 Werteinheiten iSd § 2 Abs. 3 leg cit. und einen Zonenzuschlag in Höhe von zwei Werteinheiten erhalten.

§ 12 Abs. 2 AZHG bestimme, dass die Auslandszulage nicht der Einkommensteuer unterliege. Korrespondierend dazu normiere

§ 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, dass die Auslandszulage iSd § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes von der Einkommensteuer befreit sei. Mit dem Auslandszulagengesetz sei das AZHG gemeint. Das ursprünglich mit BGBl. I Nr. 66/1999 kundgemachte Auslandszulagengesetz sei im Jahr 2002 mit BGBl. I Nr. 87/2002 in Auslandszulagen und -hilfeleistungsgesetz umbenannt worden.

Aus dem AZHG selbst ergebe sich kein Hinweis darauf, dass mit dem Sockelbetrag oder mit dem Zonenzuschlag Aufwendungen für Familienheimfahrten abgegolten würden. Die Höhe des Sockelbetrages richte sich nach der Funktion, in der der Bedienstete im Auslandeinsatz verwendet werde. Im besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AZHG (1632 BlgNR 20. GP) werde zu § 3 leg.cit. ausgeführt, durch das Abstellen auf die tatsächliche Verwendung des Bediensteten im Ausland solle das Konzept der funktionsbezogenen Besoldung auch im Bereich der Auslandszulage Eingang finden. Demnach sei das AZHG strukturell darauf ausgerichtet, einen Auslandseinsatz in Form einer "Grundbesoldung" in Verbindung mit den diversen in § 4 genannten Zuschlägen zu vergüten. Der Zonenzuschlag gebühre für die geographische Lage des Ortes, an dem der Einsatz stattfinde.

Im gegenständlichen Fall lägen dem Grunde nach die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vor. Daher stellten Aufwendungen für Familienheimfahrten dem Grunde nach abzugsfähige Werbungskosten dar. § 20 Abs. 2 EStG 1988 bestimme aber, dass bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stünden, nicht abgezogen werden könnten.

Diese "nicht steuerpflichtigen Einnahmen" iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988 seien als umfassender Überbegriff zu verstehen. Bei der Auslandszulage von 28.592,32 EUR handle es sich zweifelsfrei um eine "nicht steuerpflichtige Einnahme" iSd § 20 Abs. 2 EStG 1988. Daher sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für Familienheimfahrten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen stünden.

Der "unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang" sei nicht im Sinne einer finalen Verknüpfung zwischen Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Es genüge ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen, dh zwischen den finanziellen Aufwendungen für die Familienheimfahrten und den gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen.

Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers, aus der die steuerfrei bezogene Auslandszulage resultiere, sei kausal für die geltend gemachten Werbungskosten. Folglich sei nach Auffassung der belangten Behörde ein klar abgrenzbarer objektiver Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Werbungskosten und den steuerfreien Einnahmen gegeben. Diese Ausgaben für Familienheimfahrten seien daher mit den bezogenen steuerfreien Einnahmen des Jahres 2008 zu verrechnen (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, EStG 1988,§ 16 Tz 3).

Auswärtige Berufsausbildung:

In der Berufungsergänzung habe der Beschwerdeführer beantragt, Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 (mit dem Pauschbetrag von 110 EUR pro Monat) zu berücksichtigten.

Es sei zu prüfen, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig) sei. Dies treffe nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit bestehe.

Es komme darauf an, ob das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden könne.

Um zu überprüfen, inwieweit das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Paris Lodron Universität Salzburg vergleichbar sei, habe die belangte Behörde die entsprechenden Studienpläne einander gegenüber gestellt.

Das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien erstrecke sich über sechs Semester, gliedere sich in zwei Studienabschnitte und umfasse 180 ECTS-Anrechnungspunkte sowie 87 Semesterstunden. Davon entfielen 60 ECTS-Anrechnungspunkte und 31 Semesterstunden auf die Fächer der Studieneingangsphase, 111 ECTS-Anrechnungspunkte und 56 Semesterstunden auf die Fächer des zweiten Studienabschnitts sowie 9 ECTS-Anrechnungspunkte auf die Bachelorarbeit.

Das Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg dauere ebenfalls sechs Semester, sei aber in keine Studienabschnitte gegliedert. Wie das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien umfasse es 180 ECTS-Anrechnungspunkte.

Eine Gegenüberstellung der beiden Studiengänge zeige, dass beide Studien trotz des unterschiedlichen Aufbaues dieselbe Zielrichtung verfolgten, nämlich eine juristische Ausbildung unter Vermittlung betriebs- und volkswirtschaftlicher Kompetenzen.

Nach § 1 des Studienplans der Wirtschaftsuniversität Wien solle das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" eine spezifisch wirtschaftsrechtlich fokussierte juristische Ausbildung mit starken wirtschaftswissenschaftlichen Verknüpfungen bieten. Zugleich bilde das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" die Grundlage für das Masterstudium Wirtschaftsrecht, welches seinerseits die Vorbildung für Spitzenpositionen mit theoretisch wissenschaftlichem Profil für spezifische juristische Berufe - nämlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Anwaltskanzleien, Notariaten und bei Gerichten - sowie für (zukünftige) wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten vermitteln solle.

Insgesamt bestünden in den Kernbereichen beider Studien keine gravierenden Unterschiede, sodass die Gleichwertigkeit der Studienangebote gegeben sei. Es sei daher von zwei gleichwertigen Studien auszugehen.

Es bestünden gleiche Berufsaussichten, wobei nach Ansicht der belangten Behörde die Berufsaussichten anhand des Studienabschlusses im Rahmen des Bachelorstudiums zu beurteilen seien. Die an das Bachelorstudium anknüpfenden Studienmöglichkeiten könnten bei dieser Beurteilung keine Rolle spielen. Abgesehen davon werde auch an der Universität Salzburg ein weiterführendes Masterstudium zu "Recht und Wirtschaft" angeboten. Die Prüfung, inwieweit die Masterstudien "Wirtschaftsrecht" sowie "Recht und Wirtschaft" gleiche Studien bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten seien, könne nicht Aufgabe im Rahmen der im gegenständlichen Fall vorzunehmenden Überprüfung bei den Bachelorstudien sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Familienheimfahrten:

Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 24 idF BGBl. I Nr. 106/1999 ist von der Einkommensteuer befreit:

"Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999."

Mit BGBl. I Nr. 87/2002 wurde der Titel des Auslandszulagengesetzes geändert in:

"Bundesgesetz über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG)".

§ 12 Abs. 2 AZHG lautet:

"Die Auslandszulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer)."

Der Beschwerdeführer hat im Streitjahr aufgrund seiner beruflichen Entsendung nach Zypern eine Auslandszulage nach § 1 Abs. 1 AZHG bezogen.

Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehen, sind bis zu deren Höhe nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite das Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüber steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/14/0073).

In den Erkenntnissen vom , 2005/14/0127, und vom , 2005/14/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen für Familienheimfahrten, die in Zusammenhang mit steuerfreien Bezügen gestanden sind, aufgrund der Regelung des § 20 Abs. 2 EStG 1988 als nicht abzugsfähig beurteilt.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer wegen des Auslandsaufenthaltes in Zypern die Auslandszulage nach § 1 AZHG erhalten. Gerade dieser berufliche Einsatz in Zypern hat auch zu den regelmäßigen Familienheimfahrten des Beschwerdeführers nach Österreich geführt.

Es ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde einen objektiven Zusammenhang zwischen den Aufwendungen für die Heimfahrten und den nicht steuerpflichtigen Bezügen angenommen und solcherart die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt hat (vgl. auch Doralt/Kofler , EStG11, § 20 Tz 152/4).

Auswärtige Berufsausbildung:

§ 34 Abs. 8 EStG 1988 lautet:

"Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt."

Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel , § 34 EStG, Einzelfälle Tz 1 - Auswärtige Berufsausbildung, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom , 2008/15/0169, ausgesprochen hat, sind die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Entscheidend ist, dass die betreffenden Studien ihrer Art nach vergleichbar sind. Inwieweit zwei Studien ihrer Art nach vergleichbar sind, ist eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung zu lösende Frage.

Der Begriff Berufsausbildung umfasst jede Art der Ausbildung zu einem Beruf (vgl. Hofstätter/Reichel , a.a.O.). Sofern das Kind die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt und das Studium ernst und zielstrebig betreibt, wird der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich auch verhalten sein, ein Masterstudium, das im Anschluss an ein Bachelorstudium betrieben wird, zu finanzieren (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom , 85/14/0097, Slg. 6076/F). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass, wie der Beschwerdeführer nachvollziehbar vorbringt, der akademische Grad "Bachelor" - zumindest aus der Sicht des Streitjahres - von privaten bzw. öffentlichen Arbeitgebern noch nicht die uneingeschränkte Akzeptanz erfahren hat.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" an der Universität Wien dem Bachelorstudium "Recht und Wirtschaft" an der Universität Salzburg gegenüber gestellt und als gleichwertig beurteilt.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgetragen, sein Sohn wolle an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen. Das in Rede stehende Bachelorstudium an der Universität Salzburg reiche nicht hin, um an der Wirtschaftsuniversität Wien für das Masterstudium "Wirtschaftsrecht" zugelassen zu werden. Das Masterstudium in Salzburg bilde nicht für die klassischen Juristenberufe aus. Damit unterscheide es sich vom Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (mit welchem die Voraussetzungen für die klassischen Juristenberufe Rechtsanwalt, Notar, Richter erworben würden).

Mit diesen Einwänden hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Sollte es zutreffen, dass mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Bachelorstudium an der Universität Salzburg nicht die Voraussetzungen für den Einstieg in ein anschließendes Masterstudium "Wirtschaftsrecht" an der Wirtschaftsuniversität Wien erlangt werden, wären in die Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung von vornherein auch die von der jeweiligen Universität angebotenen Masterstudien einzubeziehen.

Ein wesentliches Merkmal einer juristischen Ausbildung ist, ob sie unbeschränkten Zugang zu allen juristischen Berufen ermöglicht (vgl. hiezu nochmals das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0169.

Eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung wäre somit nicht gegeben, wenn nur einer der im angefochtenen Bescheid gegenüber gestellten Bildungswege den Zugang zu diesen juristischen Berufen eröffnete, der andere hingegen nicht (vgl. hiezu § 3 RAO und § 2a RStDG und auch Benn-Ibler , Ein rechtswissenschaftliches Studium für Rechtsanwälte, AnwBl 2009, 301). In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde unterlassen, sich auch unter diesem Aspekt mit der Gleichwertigkeit der Studien auseinander zu setzen.

Der angefochtene Bescheid ist somit mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am