VwGH vom 24.06.2010, 2010/15/0097

VwGH vom 24.06.2010, 2010/15/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde von W und M F, S, vertreten durch die Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding/Inn, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0213-L/10, miterledigt RV/0214-L/10, betreffend Umsatzsteuer 2002 und 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem in Kopie beigelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Miteigentumsgemeinschaft wird gebildet von AF und BF als Eigentümer u.a. der Liegenschaft in EZ x69 Grundbuch S.

Auf dieser zunächst unbebauten Liegenschaft errichteten AF und BF in den Jahren 2002 bis 2004 ein dreigeschossiges Wohnhaus mit integrierter Parkgarage. Die integrierte Parkgarage (ca 390 m2) befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes und wird von der Beschwerdeführerin seit ihrer Fertigstellung im Dezember 2002 im Wege der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die H-GmbH unternehmerisch genutzt. Die übrigen Gebäudeteile (Obergeschoss von ca. 402 m2; Dachgeschoss von ca 157 m2; Raum für Pooltechnik im Erdgeschoss und Stiegenaufgang ins Obergeschoss von ca 13 m2) werden von den beiden Eigentümern AF und BF für ihre privaten Wohnzwecke genutzt.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass von der Gesamtnutzfläche des Gebäudes (962 m2) 38 % unternehmerischen Zwecken dienen (Vermietung der Parkgarage) und 62 % privaten Zwecken. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Gebäude zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet hatte und unter Hinweis auf das "Seeling-Urteil" des EuGH für die Jahre 2002 und 2003 die Vorsteuer aus 100% der Gebäudeerrichtungskosten geltend gemacht hatte.

In den nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheiden 2002 und 2003 vom anerkannte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten nur insoweit, als die Umsatzsteuern auf die unternehmerisch genutzte Parkgarage entfielen. Einem auf die Errichtung der privat genutzten Gebäudeteile entfallenden Vorsteuerabzug versagte das Finanzamt die Anerkennung.

In der Berufung begehrte die Beschwerdeführerin den Vorsteuerabzug aus den gesamten Herstellungskosten. Eine Kürzung des Vorsteuerabzuges erweise sich als Folge des , Wolfgang Seeling , als gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Berufung ab und führte aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100, aufbauend auf dem C- 460/07, Sandra Puffer, die breit diskutierte, zwischen den beiden Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens strittige Frage gelöst. Dabei ist er zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass der Vorsteuerabzug für Gebäude nach den Regeln des UStG 1972 vorzunehmen ist (vgl. Beiser , SWK 20, 21/2009, S. 627). Für den Berufungsfall bedeutet dies, dass der Vorsteuerabzug nur für den betrieblich genutzten Teil zusteht."

Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Im , Sandra Puffer , habe es der EuGH dem Verwaltungsgerichtshof überlassen zu klären, ob die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 autonom anwendbar und als Folge dessen vom Beibehaltungsrecht iSd. Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG erfasst sei.

Mit Erkenntnis vom , 2009/15/0100, habe der Verwaltungsgerichtshof sodann ausgesprochen, dass sich der Vorsteuerausschluss hinsichtlich der privaten Wohnzwecken der Unternehmer dienenden Gebäudeteile als Rechtsfolge der Anwendung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 ergebe. Diese Bestimmung sei unabhängig von der - seit dem AbgÄG 1997 mehrfach geänderten - Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 anwendbar. Werde, wie im Beschwerdefall, ein Gebäude nur zum Teil vermietet und zum anderen Teil für eigene Wohnzwecke genutzt, richte sich die Ermittlung des zu nicht abziehbaren Aufwendungen führenden Anteils grundsätzlich wie im betrieblichen Bereich nach der anteiligen Nutzfläche. Der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge seien in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile (im Sinne der einkommensteuerlichen Aufteilungsgrundsätze) überwiegend Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet seien, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfielen, vom Vorsteuerausschluss erfasst.

Mit diesem, inzwischen durch weitere Erkenntnisse bestätigten Erkenntnis vom , 2009/15/0100, habe der Verwaltungsgerichtshof die Tragweite des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 und dessen Verhältnis zu § 12 Abs. 2 Z 1 leg. cit. aufbauend auf dem , Sandra Puffer , festgelegt.

Da die Umsatzsteuern aus Errichtungskosten für privat genutzte Gebäudeteile eines gemischt genutzten Gebäudes - unabhängig von § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 - schon aufgrund der autonom anwendbaren, von der Stand-Still-Klausel der Sechsten Richtlinie gedeckten Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 vom Vorsteuerausschluss erfasst seien, bleibe für eine dem Berufungsbegehren Rechnung tragende Berufungsentscheidung kein Raum. Der begehrten Berücksichtigung jener Vorsteuern, die in den Jahren 2002 und 2003 im Zusammenhang mit der Errichtung der privat genutzten Gebäudeteile angefallen seien, stehe die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 entgegen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf korrekte Festsetzung der Vorsteuern mit dem Betrag, der sich aus den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes ergibt, und im Recht auf Anerkennung innergemeinschaftlicher Erwerbe in Höhe von 7.423,33 EUR verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet auf gemischt unternehmerisch und privat genutzte Gebäude die Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 Anwendung. Der Anordnung des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 zufolge sind in Bezug auf ein Gebäude, bei welchem einzelne Teile überwiegend Wohnzwecken (des Unternehmers) gewidmet sind, die Umsatzsteuern, welche auf eben diese Räume entfallen, vom Vorsteuerausschluss erfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0100, sowie die weitere bei Achatz , Die umsatzsteuerliche Behandlung gemischt genutzter Gegenstände - alte und neue Rechtslage, Gedenkschrift für Peter Quantschnigg, 1ff, zitierte hg. Rechtsprechung, aber auch das - jüngst zum Beibehaltungsrecht nach Art 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG, ergangene - und C-33/09, X Holding BV und Oracle Nederland BV).

Die belangte Behörde hat den anteiligen Vorsteuerausschluss - zutreffend - auf § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1994 iVm § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 gestützt.

Die Beschwerdeausführungen betreffen ausschließlich die Frage eines Vorsteuerausschlusses nach § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994 und können schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen, weil der angefochtene Bescheid den Vorsteuerausschluss nicht auf diese Bestimmung stützt.

Zur Frage des innergemeinschaftlichen Erwerbes findet sich in der Beschwerde lediglich im Rahmen der Schilderung des Verfahrensganges der Hinweis, dass das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerbescheid 2003 innergemeinschaftliche Erwerbe im Ausmaß von 7.423,33 EUR berücksichtigt habe. Ein weiteres Beschwerdevorbringen zu dieser Frage ist nicht erstattet worden. Solcherart ergibt sich aus der Beschwerde keine Verletzung im "Recht auf Anerkennung innergemeinschaftlicher Erwerbe in Höhe von 7.423,33 EUR".

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am