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VwGH vom 27.02.2008, 2008/13/0001

VwGH vom 27.02.2008, 2008/13/0001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2117-W/07, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer eröffnete im Oktober 2005 ein Taxiunternehmen. Er überschritt 2005 die (damals geltende) Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nicht, beantragte aber dennoch die Überweisung eines Vorsteuerguthabens und gab Umsatzsteuervoranmeldungen sowie schließlich eine Umsatzsteuerjahreserklärung - jeweils unter Geltendmachung von Vorsteuern - ab. Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (mithin ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern) zur Umsatzsteuer veranlagt. Dieser Bescheid wurde ihm am zugestellt, weshalb die in der Folge erst am eingebrachte Berufung, der eine Erklärung nach § 6 Abs. 3 erster Satz UStG 1994 angeschlossen war, mit Bescheid des Finanzamtes vom als verspätet zurückgewiesen wurde.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2005. Das Finanzamt wies diesen Antrag ab, da die verspätet (erst nach Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides) abgegebene Erklärung nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 rechtlich unwirksam sei und somit auch keinen Grund für die Wiederaufnahme bilden könne. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am Berufung, welche die belangte Behörde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid als unbegründet abwies.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensfehler zunächst geltend, es hätte von vornherein klar sein müssen, dass er beabsichtigt habe, auf die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) Verzicht zu leisten. Weiter bringt er vor, es hätte in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom , mit dem seine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 als verspätet zurückgewiesen worden war, auf den Rechtsbehelf des Wiedereinsetzungsantrages hingewiesen werden müssen; es sei daher "der Behörde als Mangelhaftigkeit des Verfahrens" zuzurechnen, dass er sich auf Grund der unzutreffenden Rechtsbelehrung in der Wahl des Rechtsmittels vergriffen und anstelle eines Wiedereinsetzungsantrages einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe.

Mit dem zuletzt dargestellten Einwand bringt der Beschwerdeführer letztlich selbst zum Ausdruck, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht erfolgreich sein konnte. Es kann daher genügen darauf hinzuweisen, dass von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO; nur an diesen Wiederaufnahmegrund kann im gegebenen Zusammenhang überhaupt gedacht werden), nicht gesprochen werden kann, wenn die Partei - wie im vorliegenden Fall - eine ihr grundsätzlich offen stehende, jedoch fristgebundene Erklärung erst nach Ablauf der bezughabenden Frist (und nach Abschluss des Verfahrens) erstattet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer - was nicht nur als Verfahrensmangel angesprochen, sondern in der Beschwerde ergänzend auch unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ins Treffen geführt wird - "konkludent unzweifelhaft" zu erkennen gegeben habe, dass er die unechte Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nicht in Anspruch habe nehmen wollen. Träfe diese Ansicht zu (vgl. aber das Schriftlichkeitserfordernis des § 6 Abs. 3 erster Satz UStG 1994), wäre der in Rechtskraft erwachsene Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes vom allenfalls unrichtig gewesen. Das konnte freilich ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, dient die Wiederaufnahme doch nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/13/0185).

Was die oben dargestellte weitere verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers anlangt, es sei der Behörde zuzurechnen, dass er sich auf Grund der unzutreffenden Rechtsbelehrung in der Wahl des Rechtsmittels vergriffen und anstelle eines Wiedereinsetzungsantrages einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt habe, so ist festzuhalten, dass unstrittig jedenfalls ein Wiederaufnahmeantrag und kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Eine Antragsumdeutung kam damit von vornherein (vgl. sinngemäß den hg. Beschluss vom , 2005/16/0211) nicht in Betracht. Dass dem Beschwerdeführer - unter Zugrundelegung seines Standpunktes, es wäre hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom im Hinblick auf eine unverschuldete Falschberechnung der Berufungsfrist ein Wiedereinsetzungsfall vorgelegen - bei Einbringung der mit dem nunmehr bekämpften Bescheid abgewiesenen Berufung am noch die dreimonatige Wiedereinsetzungsfrist nach § 308 Abs. 3 BAO offen gestanden wäre, sei daher nur mehr der Vollständigkeit halber erwähnt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am