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VwGH vom 30.04.2019, Ra 2018/12/0036

VwGH vom 30.04.2019, Ra 2018/12/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der G K in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , GZ W213 2134563-1/35E, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Buchhaltungsagentur), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis Ende des Jahres 2004 beim Bundessozialamt in Verwendung, wo sie mit Aufgaben der dortigen Buchhaltung betraut war. Sie war ab in der Personalabteilung (des Amtes) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten und Stellvertreterin der Leiterin dieser Abteilung tätig.

2 Mit Eingabe vom beantragte sie die bescheidmäßig Feststellung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und der Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes.

3 Mit Bescheid vom stellte das Amt der Buchhaltungsagentur unter Spruchpunkt 3. fest, dass der Arbeitsplatz "Referent/In im Stab Personal" im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zugeordnet worden sei.

4 Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Revisionswerberin holte der Bundesminister für Finanzen ein am erstelltes und am erweitertes berufskundliches Gutachten ein.

5 Mit Bescheid vom wies der Bundesminister für Finanzen die Berufung vom gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom ab und änderte gemäß § 66 Abs. 4 AVG diesen Bescheid(-punkt) dahingehend ab, dass in diesem festgestellt werde, der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" werde für den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, und der Arbeitsplatz "Referentin für die Personalangelegenheiten mit EsB" werde für den Zeitraum 1. Jänner bis der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet.

6 Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2010/12/0096, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Vorgeschichte auf das zuletzt zitierte Erkenntnis verwiesen).

Der Gerichtshof führte auszugsweise Folgendes aus:

"Die Beschwerdeführerin ist als Beamtin in der Verwendungsgruppe A2 ernannt. Die Höherwertigkeit ihrer Verwendung sieht sie ihren Behauptungen zufolge nicht auf diese Verwendungsgruppe beschränkt, sondern sie behauptet auch eine A1- wertige Verwendung.

Zur Darstellung der für die Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes maßgebenden Rechtslage kann zunächst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0106, verwiesen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage einer höherwertigen Verwendung des Beamten vorerst die Vorfrage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beamten - anhand der ihm dort tatsächlich zugewiesenen Aufgaben - zu beantworten. Dies erfordert nachvollziehbar begründete Feststellungen über die dem Beamten im betreffenden Zeitraum tatsächlich zugewiesenen Aufgaben. Zu der hiebei einzuhaltenden Vorgangsweise wird wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0043, verwiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0068). Im vorliegenden Beschwerdefall kann zunächst davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 2 des Buchhaltungsagenturgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2004, seit dem Amt der Buchhaltungsagentur angehört und der Buchhaltungsagentur zur Dienstleistung zugewiesen ist.

Die Einweisung der Beschwerdeführerin in der Buchhaltungsagentur in ihren Aufgabenbereich, d.h. die erstmalige Zuweisung von Aufgaben an ihrer neuen Dienststelle bedurfte keines Bescheides, sondern konnte rechtens im Wege der Weisung erfolgen.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Jänner bis der Arbeitsplatz "Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung" zugewiesen worden sei, enthält sich die belangte Behörde eigenständiger, nachvollziehbar begründeter Feststellungen, durch wen und in welcher Form der Beschwerdeführerin erstmals ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur zugewiesen wurde. Soweit die belangte Behörde implizit die von dem von ihr beigezogenen Sachverständigen zu Grunde gelegte Arbeitsplatzbeschreibung teilt, vermag dies solche Feststellungen nicht zu ersetzen, weil einer Arbeitsplatzbeschreibung, wie schon aus ihrem Begriff hervorgeht, grundsätzlich nur deskriptiver Charakter zukommt. Dass die Beschwerdeführerin anhand einer solchen Arbeitsplatzbeschreibung eingewiesen worden wäre, ist nicht ersichtlich.

Die belangte Behörde geht, gegründet auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, davon aus, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ab der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe, zuzuordnen gewesen sei und die Beschwerdeführerin ab den - unstrittig geringer der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordneten - Arbeitsplatz einer "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" inne gehabt habe.

Nach dem bisher Gesagten ist schon die erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin in ihre Aufgaben in der Buchhaltungsagentur nicht nachvollziehbar; insbesondere ist aber auch nicht ersichtlich, dass eine erstmalige Einweisung der Beschwerdeführerin ab nur zeitlich begrenzt erfolgen sollte. Gerade wenn man aber die für den Zeitraum ab zugebilligte Wertigkeit des Arbeitsplatzes (A2/5) zu Grunde legt, ist wiederum nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Dienstbehörde erster Instanz mit Wirksamkeit vom rechtens eine Änderung der Verwendung der Beschwerdeführerin auf einen geringer bewerteten Arbeitsplatz herbeigeführt haben sollte. Denn nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ist die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist; nach Abs. 3 leg. cit. ist die neue Verwendung der bisherigen gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist. Geht man nun davon aus, dass der Arbeitsplatz "Referentin für Personalangelegenheiten mit EsB" der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, zugeordnet ist, hätte eine Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Verwendung als Personalreferentin und Stellvertreterin der Leiterin der Personalabteilung und die Zuweisung der geringer wertigen Verwendung eines Bescheides nach § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 bedurft; nicht einmal die Dienstbehörde erster Instanz zog in Erwägung, dass sie zumindest in diesem Belang derart rechtsförmlich vorgegangen ist.

Um aber die Frage der Wertigkeit des Arbeitsplatzes auch zeitraumbezogen beantworten zu können, hätte sich die belangte Behörde einer Auseinandersetzung mit der Frage einer offensichtlich qualifizierten Verwendungsänderung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Abberufung nicht unter Hinweis auf ein vor der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt anhängiges Verfahren enthalten dürfen, sondern, soweit zu dieser Frage keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, diese als Vorfrage selbständig beantworten müssen.

Mangels nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die der Beschwerdeführerin zeitraumbezogen zugewiesenen Aufgaben belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin zieht die fachliche Qualifikation des von der belangten Behörde als Sachverständigen beigezogenen Mag. L nicht in Zweifel. Soweit die Beschwerdeführerin eine Befangenheit dieses Amtssachverständigen ob seiner bereits vorgängigen Befassung mit der Bewertung von Arbeitsplätzen erblickt, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0012 (mwN), verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass die belangte Behörde, nachdem sich die Dienstbehörde erster Instanz vor Erlassung ihres Erstbescheides offensichtlich jeglicher Ermittlungen enthalten hatte, selbst umfangreiche Ermittlungen zur Verfahrensergänzung veranlasste, insbesondere auch die Einvernahme zahlreicher (ehemaliger) Bediensteter der Buchhaltungsagentur des Bundes. Dass diese eine taugliche Grundlage für die fehlenden Feststellungen bilden können, ist nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht ausgeschlossen. Aufgabe der belangten Behörde ist es allerdings, aus allen Ermittlungsergebnissen unter nachvollziehbarer Begründung eigenständige positive Feststellungen über die der Beschwerdeführerin ab zugewiesenen Aufgaben und über eine allfällige (qualifizierte) Verwendungsänderung zum Ende des Jahres 2005 zu treffen und nicht bloß anhand der Aussagen einzelne Behauptungen der Beschwerdeführerin zu widerlegen. Ausgehend von solchen nachvollziehbar begründeten Feststellungen kann sodann der Sachverständige unter Zugrundelegung des Verwendungsbildes sein Gutachten über die Wertigkeit der Verwendung der Beschwerdeführerin (zeitraumbezogen) erstatten."

7 Im fortgesetzten Verfahren ergingen durch das Bundesverwaltungsgericht zunächst zwei aufhebende und zurückverweisende Beschlüsse gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG:

Dabei wurde mit Beschluss vom der Bescheid der Dienstbehörde vom aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Der im darauffolgenden Rechtsgang erlassene Ersatzbescheid der Dienstbehörde vom wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom erneut aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.

8 Seitens der Behörde wurde im fortgesetzten Verfahren wieder ein berufskundlicher Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Die Revisionswerberin erhob mit Eingabe vom Säumnisbeschwerde.

9 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Revisionswerberin ein berufskundliches Gutachten vom mit Ergänzungen vom betreffend den von ihr im Zeitraum vom 1. Jänner bis innegehabten Arbeitsplatz zur Kenntnis gebracht. In diesem Gutachten war der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Arbeitsplatz in dem genannten Zeitraum der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen gewesen sei. Dazu erstattete die Revisionswerberin am eine Stellungnahme. 10 Am führte das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Der Sachverständige wurde mit der Erstellung eines weiteren ergänzenden Gutachtens beauftragt. Dieses langte am beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Gutachter hielt seine Einschätzung, wonach der in Rede stehende Arbeitsplatz im Zeitraum vom 1. Jänner bis der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen sei, aufrecht. Die Revisionswerberin brachte eine Stellungnahme vom ein.

11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht in Erledigung der Säumnisbeschwerde gemäß § 137 BDG 1979 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG fest, dass der von ihr in der Zeit vom 1. Jänner bis innegehabte Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal bei der Buchhaltungsagentur des Bundes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen sei. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

12 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das Gericht u. a. folgende Feststellungen: Die Revisionswerberin sei in der Zeit vom 1. Jänner bis zum beim Amt der Buchhaltungsagentur des Bundes als Referentin für Personalangelegenheiten und zugleich als Stellvertreterin des Leiters Stab Personal in Verwendung gestanden. Mit Wirkung vom sei sie - ohne Erlassung eines Bescheides - von dieser Funktion abberufen und in weiterer Folge bis als Referentin im Stab Personal eingesetzt worden. Danach sei sie der Abteilung NP8 zugewiesen worden, wo sie als Referentin (Teamleiterin) eingesetzt worden sei. Ihr Arbeitsplatz als Referentin für Personalangelegenheiten und zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal, auf dem sie in der Zeit vom 1. Jänner bis tatsächlich verwendet worden sei, sei der Verwendungsgruppe "A 5" (gemeint: A2), Funktionsgruppe 5, zugeordnet gewesen. Hinsichtlich der damit verbundenen Aufgaben, Ziele und Tätigkeiten (Quantifizierung) traf das Bundesverwaltungsgericht unter Zugrundelegung der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung nähere Feststellungen.

13 Beweiswürdigend führte das Gericht aus, die Feststellungen ergäben sich aus dem Befund bzw. Gutachten des Sachverständigen vom (mit Ergänzungen vom bzw. vom ) sowie den Angaben der Revisionswerberin sowie mehrerer namentlich genannter Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom . Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Tätigkeitskatalog, wie in der Arbeitsplatzbeschreibung ersichtlich sei, im Wesentlichen mit den Angaben der Revisionswerberin in der Verhandlung bzw. ihrem schriftlichen Vorbringen in Einklang zu bringen sei. Viele der von ihr detailliert angeführten Tätigkeiten (Verständigungsschreiben an Gerichte, Gläubiger und Rechtsanwälte, unterschriftsreife Vorbereitung von Bescheiden, Dienstgebermitteilungen, Nachträge zum Dienstvertrag, Arbeitsverträge etc.) ließen sich unter die in der Arbeitsplatzbeschreibung mit 60 % quantifizierten Tätigkeiten eines Personalreferenten subsumieren. Der Sachverständige habe sich bei der Erstellung des Gutachtens eines analytischen Verfahrens bedient. Das Gutachten sei schlüssig, wobei die zu den einzelnen Kriterien vergebenen Zuordnungspunkte in weiten Bereichen auch von der Revisionswerberin nicht bestritten worden seien.

14 In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei der Arbeitsplatz der Revisionswerberin, wie er sich im Zeitraum vom 1. Jänner bis dargestellt habe, zu bewerten gewesen. Die Revisionswerberin habe selbst vorgebracht, dass die Arbeitsplatzwertigkeit ab von ihr nicht in Frage gestellt und auch kein diesbezügliches Feststellungsbegehren geltend gemacht werde.

Wenn seitens der Revisionswerberin die Unbefangenheit des Gutachters in Abrede gestellt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass dieser zu ihr nie in einem Nahverhältnis gestanden sei. Ebenso wenig bestehe ein Hinweis auf ein Verwandtschafts- oder Freundschaftsverhältnis. Die Revisionswerberin begründe den Vorwurf der Befangenheit im Wesentlichen damit, dass der Sachverständige nicht bereit gewesen sei, ein Gutachten zu erstatten, das ihren Vorstellungen entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher nicht von einer Befangenheit des Sachverständigen aus. Im Übrigen sei die Bundesbuchhaltungsagentur ein ausgegliedertes Unternehmen und es sei daher das Bundeskanzleramt nicht für die dortigen Arbeitsplatzbewertungen zuständig gewesen.

Die Revisionswerberin habe ausdrücklich erklärt, die Punkteangaben des Sachverständigen für die Bereiche "Fachwissen, Managementwissen und Einfluss auf die Endergebnisse" zu akzeptieren. Soweit die Revisionswerberin aus dem Punktewert 9 für den Bereich "Fachwissen" ableite, dass damit die A1-Wertigkeit des Arbeitsplatzes anerkannt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Fachwissen nicht nur durch ein Universitätsstudium, sondern auch durch Absolvierung einer höheren Schule und durch eine mehrjährige einschlägige Berufspraxis erworben werden könne. Ferner fordere sie für den Bereich "Handlungsfreiheit" die Zuordnung von mindestens 11 Punkten. Dem seien die Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom entgegenzuhalten, wonach sich die Bewertung des Verantwortungswertes vor allem aus der Handlungsfreiheit und aus dem Einfluss auf die Endergebnisse zusammensetze. Die Revisionswerberin habe die Punktevergabe für den "Einfluss auf die Endergebnisse" ausdrücklich akzeptiert. Sei aber der Einfluss auf die Endergebnisse gering, könne die Handlungsfreiheit nicht von Relevanz sein, weil damit letztlich keine Verantwortung einhergehe. Zudem sei der Ermessenspielraum der Revisionswerberin durch gesetzliche Vorgaben stark eingeschränkt gewesen, weshalb für den Bereich der "Handlungsfreiheit" kein höherer Wert zu vergeben gewesen sei. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass der Arbeitsplatz der Revisionswerberin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinesfalls höher zu bewerten gewesen sei als die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung. Die Revisionswerberin habe anlässlich ihrer Einvernahme in der Verhandlung vom immer wieder hervorgehoben, dass sie die Personalabteilung der neu errichteten Bundesbuchhaltungsagentur gleichsam von Null aufgebaut habe. Damit sei aber für ihren Standpunkt nichts gewonnen, weil für die Bewertung des Arbeitsplatzes die damit verbundenen Tätigkeiten maßgeblich seien. Wenn sich diese auch bei der erstmaligen Durchführung aufwändiger darstellten, sei doch davon auszugehen, dass sie bald Teil der täglichen Routine würden und der Aufwand für die erstmalige Ausführung mehr und mehr zurücktrete. Soweit die Revisionswerberin ins Treffen führe, dass ihr Arbeitsplatz nunmehr mit A2/7 bewertet sei, sei dem entgegenzuhalten, dass sich nach ihrer Abberufung von dem betreffenden Arbeitsplatz dessen Aufgaben geändert hätten. Der Arbeitsplatz der Revisionswerberin als Referentin für Personalangelegenheiten zugleich Stellvertreterin des Leiters Stab Personal im Zeitraum vom 1. Jänner bis sei daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 137 BDG 1979 der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, zuzuordnen gewesen. 15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag geltend gemacht werden, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben. 16 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit führt die Revision ins Treffen, die Beweiswürdigung des Gerichts entspreche nicht den Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem angefochtenen Erkenntnis sei fälschlicherweise die Annahme zugrunde gelegt worden, dass die der Revisionswerberin als Stellvertreterin der Abteilungsleiterin dauernd übertragenen Leitungsaufgaben mit 5 % festzusetzen seien, obwohl die "kompetenten" Zeugenaussagen auf 30 % bis 40 % lauteten. Eine Erläuterung der anzunehmenden Quote fehle in der Entscheidungsbegründung. Das Erkenntnis erschöpfe sich in diesem Zusammenhang in der Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung. Es mangle insgesamt an einer eigenständigen Beweiswürdigung des Gerichts.

Auch die Verwendungsgruppenzuordnung sei keine Sachverständigenfrage, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Das Gericht habe lediglich die als unschlüssig zu qualifizierenden Ausführungen aus dem Gutachten "abgeschrieben", ohne auf die divergierenden Beweisergebnisse einzugehen. Mit einer von der Revisionswerberin erstatteten Stellungnahme vom habe sich das Gericht zudem nicht ausreichend befasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hätte davon ausgehen müssen, dass die (zumindest) 30 %-ige Mitwirkung der Revisionswerberin an der Abteilungsleitung alle besoldungsrechtlichen sowie auch dienstrechtlichen Angelegenheiten betroffen habe. Davon ausgehend sei der Sachverständige bzw. ein anderer Sachverständiger mit der Erstellung eines neuen realitätskonformen Gutachtens zu beauftragen gewesen.

Konkret kritisiert die Zulässigkeitsbegründung Ausführungen des Sachverständigen zur Verwendungsgruppenzuordnung vor dem Hintergrund des für das Fachwissen vergebenen Punktewertes sowie zur Punktevergabe für den Bereich Handlungsfreiheit. Schließlich liege auch insofern ein Verfahrensmangel vor, als der beigezogene Gutachter befangen gewesen sei; dies habe sich in der Erstellung eines aus diversen Gründen unschlüssigen, sinnwidrigen und einseitigen Gutachtens gezeigt, in dem der Sachverständige bewiesen habe, dass er eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Revisionswerberin ablehne.

Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

17 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 Die Frage, welche Schlüsse aus Zeugenaussagen bzw. aus Beweisergebnissen für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu ziehen sind, obliegt der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob dieses seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Beruht die Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhaltes und Umfanges der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (; , Ra 2016/12/0013). Dass dem Bundesverwaltungsgericht ein derart krasser Fehler unterlaufen wäre, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun. 19 Die Revisionswerberin bekämpft die dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegenden Feststellungen im Wesentlichen mit dem Argument, dass richtigerweise von ihrer dauernden Betrauung mit stellvertretenden Aufgaben der Abteilungsleitung im Ausmaß von zumindest 30 % auszugehen gewesen sei, während das Bundesverwaltungsgericht unzutreffend lediglich Stellvertretertätigkeiten im Umfang von 5 % angenommen habe. Die Abteilungsleiterin, auf deren Aussage sich die diesbezügliche Argumentation der Zulässigkeitsbegründung zentral stützt, gab in der mündlichen Verhandlung vom an, die Revisionswerberin habe sie in dem maßgeblichen Zeitraum während ihrer urlaubsbedingten Abwesenheit im Ausmaß von maximal fünf Wochen im Jahr tatsächlich vertreten. Unter Zugrundelegung dieser Zeugenaussage ist somit, wenn das Bundesverwaltungsgericht - wie sich aus dem Kontext wohlverstanden ergibt - bezogen auf eine Abwesenheitsvertretung von einer in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgewiesenen Stellvertretertätigkeit im Umfang von 5 % ausging, keine grobe Unrichtigkeit der diesbezüglichen Einschätzung und insbesondere nicht die Übertragung von Leitungsaufgaben im Ausmaß von zumindest 30 % abzuleiten.

20 Von den Angaben zu einer bloßen Abwesenheitsvertretung zu unterscheiden sind die weiteren Ausführungen der Zeugin betreffend jene Angelegenheiten, die sie als der Revisionswerberin zur selbständigen dauernden Erledigung übertragen nannte. Den Umfang dieser zur dauernden Erledigung übertragenen Tätigkeiten berücksichtigend bezifferte die Zeugin die mit der Stellvertretung verbundenen Tätigkeiten insgesamt mit ca. 25 % bis 30 %. In Ansehung eben dieser konkret aufgezählten und zur dauernden Erledigung übertragenen Aufgaben kam der Sachverständige jedoch zu dem Schluss, dass es sich dabei um typischerweise einem Personalreferenten zukommende Tätigkeiten handle, weshalb auch aus diesem Grund eine höhere Bewertung des Arbeitsplatzes nicht vorzunehmen sei. Überdies wurde in den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen betont, dass lediglich in der Arbeitsplatzbeschreibung die Aufgaben der Stellvertretung im Umfang von 5 % aufgelistet seien, der Sachverständige jedoch bei der gutachterlichen Bewertung des Arbeitsplatzes diese umfangmäßige Einschränkung nicht zugrunde gelegt habe. Ferner wurde in dem ergänzenden Befund vom festgehalten, der Abteilungsleiterin selbst seien in der konkreten Konstellation, weil die Unterschriftenbefugnisse der Geschäftsführerin zugekommen seien, kaum Leitungs- und Führungsaufgaben zugekommen, was bei Beurteilung der stellvertretenden Aufgaben entsprechend bewertet worden sei. Dass sich diese gutachterliche Einschätzung, der sich das Gericht anschloss, als grob unschlüssig erwiese, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht darzulegen. Ob die verfahrensrechtliche Vorgangsweise des Bundesverwaltungsgerichtes in jeder Hinsicht fehlerfrei war, stellt hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. dazu ).

21 Wenn die Zulässigkeitsbegründung weiters die Ausführungen des Sachverständigengutachtens und die darauf aufbauenden Erwägungen des Gerichts zum Bereich "Fachwissen" bekämpft, gelingt es ihr auch mit diesem Vorbringen nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzugreifende Rechtswidrigkeit darzulegen. In diesem Zusammenhang verabsäumt sie es nämlich schon, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb eine Einstufung in eine höhere Verwendungsgruppe indiziert gewesen wäre. So legt sie insbesondere nicht dar, weshalb für die Bewältigung der überwiegend anfallenden Arbeitsplatzaufgaben die Absolvierung eines Universitätsstudiums erforderlich gewesen und daher eine Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 vorzunehmen gewesen wäre (vgl. zur - für die Zwecke der Verwendungsgruppenzuordnung - unter Heranziehung eines Sachverständigen zu klärenden Tatsachenfrage, welche Anforderungen der jeweilige Arbeitsplatz an den Ausbildungsstand stellt ; im Zusammenhang mit der Frage der A1- Wertigkeit eines Arbeitsplatzes siehe ). 22 Hinsichtlich der Punktevergabe im Bereich "Handlungsfreiheit" erachtet die Zulässigkeitsbegründung die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls als unzureichend. Es ist in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der Berechnungsformel für den Verantwortungswert allerdings schon nicht ersichtlich, dass die gewünschte Erhöhung der zu diesem Kriterium erfolgten Punktevergabe auf 11 Punkte im Ergebnis zu einer höheren Bewertung des Arbeitsplatzes geführt hätte. 23 Schließlich stellt die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (). Eine solche offenkundige, am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unrichtigkeit der Beurteilung des Gerichts, welches fallbezogen das Vorliegen einer Befangenheit des Sachverständigen verneinte, ist im Lichte der Zulässigkeitsbegründung jedenfalls nicht zu erkennen.

24 Aus den dargelegten Erwägungen liegen die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018120036.L00

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