VwGH vom 24.06.2016, 2013/02/0205

VwGH vom 24.06.2016, 2013/02/0205

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerden 1. der A AG in R (prot. zur hg. Zl. 2013/02/0205), vertreten durch die Fürlinger - Peherstorfer GesbR, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, und 2. der C AG in W (prot. zur hg. Zl. Ro 2014/02/0002), vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zlen. 5-G-A8811/5-2013, 5-G-A8812/6-2013, 5-G-A8813/3-2013, 5-G-A8814/2-2013, 5-G-A8815/3-2013 und 5-G-A8816/4-2013, betreffend Ausspielbewilligung nach § 8b des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: A AG in G, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland unter Einhaltung näher bestimmter Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden die gleichgerichteten Bewilligungsanträge unter anderem der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen.

2 In der Begründung des angefochtenen Bescheids legte die belangte Behörde zunächst die gesetzlichen Grundlagen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes und sodann den Verfahrensgang dar. Am sei unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz mit einer öffentlichen Interessentensuche für die Bewilligungen für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung im Burgenland durch Kundmachung auf der Homepage des Landes Burgenland, im Landesamtsblatt für das Burgenland, sowie in der Wiener Zeitung begonnen worden. Interessenten sei eine achtwöchige Frist für die Abgabe der Bewilligungsanträge eingeräumt worden.

Auf der Homepage des Landes Burgenland sei den potentiellen Bewilligungswerbern ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt worden. Diesem hätten allgemeine Informationen zur Zuständigkeit, zur Rechtsgrundlage sowie zum Verfahren allgemein und zur Auswahlentscheidung entnommen werden können. Hinsichtlich der in § 8b Abs. 2 Z 1 bis 5 und Z 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz vorgesehenen ordnungspolitischen Anforderungen (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat; Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss; eingezahltes Stammkapital, rechtmäßige Mittelherkunft, sichergestellter Haftungsbetrag; Bestellung geeigneter Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter; Konzernstruktur und Entsenderecht für einen Staatskommissär) seien die erforderlichen Nachweise detailliert beschrieben worden. Ebenso seien für die Anforderungen hinsichtlich des Spielerschutzes (Konzepte über die Einrichtung eines Zutrittssystems, über Mitarbeiterschulungen und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen und über die Einrichtung eines Warnsystems) nähere Informationen und Beschreibungen bereitgestellt worden.

Für die einzige Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons seien fristgerecht insgesamt sechs Anträge auf Erteilung dieser Ausspielbewilligung eingebracht worden.

Die Bewilligungswerberinnen hätten zu den in der öffentlichen Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die der belangten Behörde als Grundlage für ihre Entscheidungen gedient hätten.

Im Hinblick auf § 8b Abs. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz habe die belangte Behörde zunächst zu prüfen gehabt, ob die Bewilligungswerberinnen sämtliche in § 8b Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. normierten Voraussetzungen erfüllten, weil nur diese Bewilligungswerberinnen einer Bewertung durch die Bewertungskommission im Sinne einer Besterfüllung der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 hätten unterzogen werden können. Im Rahmen dieser Vorprüfung seien fünf Bewilligungswerberinnen ermittelt worden, deren Unterlagen und Konzepte in weiterer Folge von der Bewertungskommission einer Ermittlung der Bestqualifikation für die Ausübung der Ausspielbewilligung unterzogen worden seien. Die Bewertungskommission habe im Anschluss das Ergebnis des Bewertungsverfahrens der belangten Behörde vorgelegt.

Den Bewilligungswerberinnen sei im Zuge des Verwaltungsverfahrens gemäß § 17 AVG Akteneinsicht gewährt worden. Die Behörde habe jene Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Vom Recht auf Akteneinsicht hätten bis auf die erstbeschwerdeführende Partei alle übrigen Bewilligungswerberinnen Gebrauch gemacht. Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens sei den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Von diesem Recht hätten die mitbeteiligte Partei und die erstbeschwerdeführende Partei Gebrauch gemacht.

Die erstbeschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme die Nichtbeiziehung "fachkundigen Rats" durch die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren, z.B. bei der Beurteilung der vorgelegten Konzepte, moniert. Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Behörde einen Sachverständigenbeweis im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG dann aufzunehmen habe, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen sei oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig seien. Der Gesetzgeber sehe in § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz als Genehmigungsvoraussetzung die Vorlage von Konzepten über bestimmte Bereiche des Spielerschutzes vor. Weiters müsse von der Behörde gemäß Abs. 4 leg. cit. bei der Bewilligungserteilung der Bewerberin der Vorzug gegeben werden, welche die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. am besten erfülle. Eine "Bessererfüllung" setze einen Vergleich der von den Bewilligungswerberinnen vorgelegten Unterlagen voraus. Die Konzepte, in denen von den Bewilligungswerberinnen eine Anzahl an Maßnahmen zur Erreichung eines bestimmten Ziels vorgestellt und beschrieben worden seien, hätten von der Behörde als Gesamtpaket hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, ihres Umfangs, ihres Inhalts aber auch hinsichtlich Vollständigkeit und Plausibilität beurteilt und einem Vergleich zugänglich gemacht werden können, weshalb von der Beiziehung von Sachverständigen kein Gebrauch gemacht worden sei.

Sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die beschwerdeführenden Parteien hätten die generellen Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz erfüllt, weshalb die belangte Behörde eine Prüfung der Besterfüllung der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz vorgenommen habe. Hierzu führt die belangte Behörde wörtlich aus:

"Unter allen Bewerberinnen, die die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 leg. cit. erfüllten, war von der Behörde jene Bewilligungswerberin zu ermitteln, die die nachführend beschriebenen Voraussetzungen am besten erfüllte. Die Entscheidung der Behörde beruht hiebei auf einer Würdigung der von den Interessentinnen zu den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen vorgelegten Unterlagen. Die Behörde folgte bei ihrer Entscheidung den Feststellungen der Bewertungskommission.

1. Bestellung von geeigneten Geschäftsleitern (§ 8b Abs. 2 Z 4):

(...)

Als Kriterien für die Beurteilung der von den Bewilligungswerberinnen nominierten Geschäftsleiter (GL) im Sinne einer Besteigung wurden von der Behörde hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Erfordernisse der Vorbildung, fachlichen Eignung und Erfahrungen die schulische und fachliche Ausbildung (speziell im Hinblick auf den Spielerschutz) sowie die Erfahrungen in Leitungsfunktionen sowohl in genereller als auch in branchenspezifischer Hinsicht herangezogen.

(Die mitbeteiligte Partei) machte die Mitglieder des Vorstands, (...) (die erstbeschwerdeführende Partei) ein Vorstandsmitglied, gleichzeitig Geschäftsführer eines in der Glücksspielbranche tätigen Unternehmens, (die zweitbeschwerdeführende Partei) einen Mitarbeiter (...) als Geschäftsleiter iSd. § 8b Abs. 2 Z 4 leg. cit. namhaft.

1.1 Schulische und fachliche Ausbildung:

Hinsichtlich einer Ausbildung, die zur Leitung eines Unternehmens generell und speziell eines Unternehmens der Glücksspielbranche befähigt, waren Inhalt, Umfang und Grad der Ausbildung zu berücksichtigen. Zwei der von (der mitbeteiligten Partei) nominierten GL weisen ein einschlägiges Studium (Rechtswissenschaften) auf, der dritte GL eine Ausbildung in einem Lehrberuf (Radio- und Fernsehtechniker). Ein GL dissertierte mit einem Glücksspielthema, ein anderer absolvierte eine Ausbildung zum Präventionsbeauftragten (im Ausmaß von zehn Tagen) und weitere Schulungen zum Thema Spielsucht und Prävention (im Ausmaß von 36 Unterrichtseinheiten bzw. einem Tag). (...)

(Die beschwerdeführenden Parteien) machten jeweils eine Person (...) als GL namhaft. Die GL (der beschwerdeführenden Parteien) schlossen eine Lehre (Radio- und Fernsehtechniker) bzw. Fachschule (für Tourismus und Marketing) ab und absolvierten Fachschulungen für Responsible Gaming (GL (der erstbeschwerdeführenden Partei): zwei Tage, GL (der zweitbeschwerdeführenden Partei): ein Tag). (...)

1.2 Erfahrung (Leitung oder Verantwortungsbereiche in Unternehmen/Unternehmen Glücksspielbranche)

Ein GL der (mitbeteiligten Partei) ist seit 1985 permanent in verschiedenen Unternehmen der Glücksspielbranche als staatliches Aufsichtsorgan, im operativen Spielbankenbetrieb, als selbstständiger Berater, Mitglied in Managementboards internationaler Unternehmen sowie seit Mai 2011 als Vorstandsmitglied der (mitbeteiligten Partei) tätig. Ein weiterer GL, ebenfalls Vorstandsmitglied, weist über 20 Jahre Leitungserfahrung in Automatenbetriebsgesellschaften mit (N.)- Beteiligung auf, das dritte ebenfalls als GL nominierte Vorstandsmitglied leitet seit 2007 die Abteilung CSR (Corporate Social Responsibility) im (N.)-Konzern und sitzt dem Beirat der (N.) Academy vor. Das als GL nominierte Vorstandsmitglied der (erstbeschwerdeführenden Partei) ist seit 13 Jahren Geschäftsführer eines Unternehmens der Glücksspielbranche, das in Kärnten Automatencasinos betreibt. Der GL der (zweitbeschwerdeführenden Partei) hatte nie eine Leitungsfunktion in einem Unternehmen der Glücksspielbranche inne, er kann nur eine vierjährige Tätigkeit als Selbständiger im Gastgewerbe sowie als Mitarbeiter im Wettbürobereich (ca. sieben Jahre) aufweisen. (...)Ausschlussgründe nach § 13 GewO 1994 waren für sämtliche in Aussicht genommene GL nicht aktenkundig.

1.3 Die Behörde hat in einer Zusammenschau der Faktoren Ausbildung und Erfahrung der Geschäftsleiter mit den vorgelegten Nachweisen hinsichtlich einer Besteignung wie folgt erwogen:

§ 8b Abs. 2 Z 4 leg. cit. geht von einer entsprechenden Vorbildung, fachlichen Eignung und Erfahrung aus. Sowohl die GL der (mitbeteiligten Partei) als auch von (M.) wiesen zum Teil langjährige Erfahrung in der Leitung von Unternehmen auf. Die GL der (mitbeteiligten Partei) konnten jedoch Erfahrungen und Tätigkeitsbereiche aufweisen, die insgesamt länger, umfassender und konzentrierter sowohl in operativen wie auch in technischen Unternehmen im Glücksspielbereich generiert werden konnten, wodurch im Zusammenhalt mit der spezifischeren universitären und intensiven fachlichen Ausbildung (der mitbeteiligten Partei) der Vorzug vor (M.) zu geben war. Dahinter folgte (die erstbeschwerdeführende Partei), die vor allem aufgrund der beruflichen Ausbildung des GL hinter (der mitbeteiligten Partei) und (M.), aber aufgrund der fachlichen Eignung und seiner langjährigen Erfahrungen im Glücksspielunternehmen vor (S.) zu reihen war. (...) (Die zweitbeschwerdeführende Partei) erfüllte die Genehmigungsvoraussetzung am wenigsten gut, da der GL zwar eine eintägige Fachschulung im Spielerschutzbereich, jedoch keine einschlägigen für den Glücksspielbereich relevanten Erfahrungen und außer seiner Selbstständigkeit im Gastgewerbe keine Leitungstätigkeiten in einem Unternehmen nachweisen konnte.

2. Konzernstruktur (§ 8b Abs. 2 Z 5):

Wie schon unter Kapitel B Pkt. 5 ausgeführt, wies keine Bewilligungswerberin eine Konzernstruktur auf, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin verhindert, weshalb alle Bewilligungswerberinnen diese Genehmigungsvoraussetzung zu einem gleichen Grad erfüllt haben. Die Bewilligungswerberinnen waren demzufolge in diesem Punkt als gleichwertig einzustufen.

3. Konzept über Mitarbeiterschulungen im Umgang mit Spielsucht und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen (§ 8b Abs. 2 Z 7):

(...)

Als Kriterien für die Beurteilung, aber auch der Vergleichbarkeit der von den Bewilligungswerberinnen vorgelegten Konzepte über die Mitarbeiterschulungen wurden von der Behörde die Dauer, Schulungsinhalte und -methoden, die Evaluierung der Mitarbeiterschulungen, Art und Weise der Wissenskontrolle, die Positionierung im Unternehmen sowie die Zielgruppenorientierung herangezogen.

3.1 Mitarbeiterschulungen

3.1.1 Ausbildungsschienen

Die Schulungskonzepte von drei Bewilligungswerberinnen ((mitbeteiligte Partei, M. und S.)) beinhalten zwei Ausbildungsschienen: eine hausinterne Ausbildung, die von eigenen Mitarbeitern oder bestimmten Funktionsträgern (z.B. Spielerschutzbeauftragte, Geschäftsleiter) durchgeführt wird, und eine externe Ausbildung, die bei den Einrichtungen von Kooperationspartnern oder Institutionen in Anspruch genommen wird. (Die erstbeschwerdeführende Partei) hat ein Konzept zu Aus- und Fortbildungsnahmen im Rahmen eines universitären Lehrganges in Auftrag gegeben, der aber erst im Fall einer Lizenzerteilung eingerichtet werden soll. (...). (die mitbeteiligte Partei) bedient sich bei der Umsetzung der Schulungsinhalte und Abwicklung der Schulungen der (N.)Academy, die direkt dem Konzernpersonalmanagement der (N.) untersteht. Das Schulungskonzept (der zweitbeschwerdeführenden Partei) sieht die Durchführung der Schulungen durch einen Kooperationspartner vor. (M.) und (die zweitbeschwerdeführende Partei) bedienen sich derselben Schulungseinrichtung, mit der beide Unternehmen eine Kooperation eingegangen sind.

(...)

3.1.2 Zielgruppen

Hinsichtlich der Zielgruppen, die für die Schulungen vorgesehen sind, differenzieren (die mitbeteiligte Partei, die beschwerdeführenden Parteien und M.) zwischen Mitarbeitern, denen bestimmte unternehmensspezifische Funktionen zukommen, und Mitarbeitern ohne derartige Funktionen bzw. mit Kundenkontakt in den Spielstätten. Lediglich (S.) unterscheidet nicht zwischen einzelnen Mitarbeitergruppen.

3.1.3 Schulungsdauer

(Die mitbeteiligte Partei, die zweitbeschwerdeführende Partei und M.) sehen eine Grundschulung für ihre Mitarbeiter mit Kundenkontakt ohne leitende Funktion mit unterschiedlichem zeitlichem Ausmaß vor.

Hiefür werden bei (der mitbeteiligten Partei) zwei Tage sowie ein eLearning Modul vorgesehen, parallel zu den Schulungen ist individuelles Lernen über eLearning durchzuführen, das jeweils mit eTests abgeschlossen wird. Bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) und (M.) wird das (idente) Basisprogramm in fünf Tagen geschult. Die Grundausbildung für die Mitarbeiter der (erstbeschwerdeführenden Partei) beträgt insgesamt drei Tage. Für den Bereich der speziellen Ausbildung für höher qualifizierte Mitarbeiter (‚Spielerschutzmanager', ‚Präventionsbeauftragte') ist ein Vergleich der zeitlichen Komponente allerdings im Hinblick auf die zeitlichen Angaben in Einheiten, Stunden und Tagen nur bedingt möglich. Im direkten Vergleich der Schulungsdauer von (zweitbeschwerdeführende Partei) und (M.) zeigt sich eine mit sechs Stunden kürzere Schulungsdauer bei (M.), wobei sich dies daraus ergibt, dass bei einem sonst identen Schulungsinhalt der Bereich ‚Überfallprophylaxe' nicht berücksichtigt wird. Die Follow up-Schulungen der vier Bewerberinnen sind in unterschiedlichen Zeiteinheiten angegeben. Die vergleichbaren Follow up - Schulungen von (M.) sind mit acht Einheiten jedoch deutlich kürzer als bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) mit 20 Einheiten.

Obwohl grundsätzlich das zeitliche Ausmaß von Schulungen durchaus einem Vergleich zugänglich gemacht werden kann, kann die zeitliche Komponente allein nicht den Ausschlag für eine Besser- bzw. Schlechtereignung eines Unternehmens geben. (Die mitbeteiligte Partei) sieht in seinem Schulungskonzept zur nachhaltigen Absicherung der Ausbildungsinhalte verpflichtend ein didaktisches Instrument, nämlich e-Learning, vor, womit erlernte Schulungsinhalte überprüft und Wissenslücken geschlossen werden können und dessen Erfüllung mit Ablegung von Tests dokumentiert wird. Das von (S.) vorgelegte Konzept enthält keine Angaben über die Dauer der Schulungen, weshalb das Konzept in diesem Punkt nicht nachvollziehbar ist und damit hinter die Konzepte der vier anderen Bewerberinnen zurückfällt.

3.1.4 Schulungsinhalte

Die internen Mitarbeiter-Grundschulungen von vier Bewerberinnen ((mitbeteiligte Partei, erst- und zweitbeschwerdeführende Parteien und M.)) umfassen im Wesentlichen als Schulungsinhalt der Basisschulungen die Bereiche Spielerschutz, Spielsucht und Präventionsmaßnahmen, Kommunikation und die Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen, darunter auch der für das Glücksspiel relevante Bereich des Jugendschutzes. Spezielle Bereiche wie Geldwäschebekämpfung werden bei (der erstbeschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei) als (Grund)Schulungsinhalt vorgesehen. Das in Schlagworten verfasste Konzept von (S.) umfasst zwar Bereiche wie psychologischer Spielerschutz, Problemspielererkennung und Spielsuchtprävention, weitere für die Auseinandersetzung mit Spielsucht relevante Gebiete wie z. B. Jugendschutz, Recht oder Kommunikation werden nicht angesprochen. Technischer Spielerschutz (abgestimmt auf die für das jeweilige Unternehmen konzipierten technischen Einrichtungen wie Registrierungssysteme, Zutritts- und Warnsysteme etc.) wird bei (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei und S.) als Schulungsthema vorgesehen.

Die weiterführenden Ausbildungskonzepte sehen die Ausbildung zum Spielerschutzmanager ((erstbeschwerdeführende Partei) - und auch (S.), wenn man überhaupt das ohne diesbezüglichen Kommentar beigelegte Spielerschutzkonzept der (erstbeschwerdeführenden Partei) für anwendbar ansehen kann), zum Präventionsbeauftragten ((mitbeteiligte Partei)) oder speziell für leitende Mitarbeiter und Führungskräfte ((zweitbeschwerdeführende Partei, M.)) vor. Die von diesen Bewerberinnen vorgelegten Schulungskonzepte unterscheiden sich inhaltlich nur marginal voneinander:

wesentliche Ausbildungsinhalte sind vor allem die Grundlagen der Spielsucht, Spielsuchtprävention, Kommunikation und Konfliktmanagement.

Im Vergleich der Schulungsinhalte (Grundausbildung sowie weiterführende Ausbildung) fällt das lediglich aus Schlagworten bestehende Konzept von (S.) trotz der Bezugnahme auf den technischen Spielerschutz aufgrund der fehlenden Schulungen in den in Umgang mit Spielsucht relevanten Bereichen Jugendschutz, Recht und Kommunikation hinter die vier anderen Konzepte zurück und ist an letzter Stelle zu reihen. (S.) macht auch keine Angaben über den Inhalt der von ihr vorgesehenen laufenden Mitarbeitertrainings und verweist diesbezüglich nur ganz allgemein auf ein ‚Angebot' spezifischer Unternehmen.

Die Konzepte (der mitbeteiligten Partei, der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und M.) beinhalten sowohl bei den Grundausbildungen als auch weiterführenden Ausbildungskonzepten sehr ähnliche Themen. Der Themenbereich der Schulung der jeweils in den Unternehmen eingerichteten Registrierungs-, Zutritts- und Warnsysteme wird in der Grundausbildung (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei und von S.) (allerdings ohne nähere Beschreibung) umgesetzt. Die Schulungskonzepte (der zweitbeschwerdeführenden Partei und von M.) sehen derartige Schulungen nicht vor. Die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Procedere und die Funktionsweise von Schutzsystemen kann als Teil der Auseinandersetzung mit Spielsucht angesehen werden, als hier Instrumentarien des Spielerschutzes zur Hintanhaltung der Entstehung von Spielsucht geschult werden.

Um Nachhaltigkeit von Wissen zu erzielen, sind bei (der mitbeteiligten Partei, der zweitbeschwerdeführenden Partei und M.) in allen beiden Ausbildungsschienen Follow-up-Module unterschiedlichen Inhalts vorgesehen: Während bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei und M.) bei allen Follow-up-Schulungen Themenbereiche aus den Ausbildungsblöcken einer vertiefenden Behandlung unterzogen werden, ist dies bei (der erstbeschwerdeführenden Partei) nur im Bereich der externen Ausbildung der Fall. Bestandteil der internen Ausbildung bei (der erstbeschwerdeführenden Partei) und der weiterführenden Ausbildung zum Präventionsbeauftragten (der mitbeteiligten Partei) sind ein Erfahrungsaustausch, teils um Verbesserungswünsche und Anregungen zur Weiterentwicklung zu generieren (bei (der 1bfn)) oder mit Supervision mit Kollegen und externen Experten (bei (der mitbeteiligten Partei)). (Die mitbeteiligte Partei) setzt zur Wissensfestigung ein spezielles Instrument ‚e-Learning' ein. Mitarbeiter haben parallel zu den Schulungen individuelles Lernen über e-Learning zu absolvieren und entsprechende Kenntnisse durch Tests nachzuweisen.

3.1.5 e-Learning

Zur Unterstützung der Wissensvermittlung wird nach den Konzepten (der mitbeteiligten Partei und von M.) auch elektronisch unterstütztes Lernen (e-Learning) angeboten. Das e-Learning Tool von (M.) wurde von zwei internationalen Spielerschutz-Experten entwickelt und steht sämtlichen Mitarbeitern als flankierende Maßnahme zur Auffrischung ihres Schulungswissens zur Verfügung. Verschiedene Themenbereiche werden sowohl in einem theoretischen Teil als auch in einem Lernteil behandelt. Das e-Learning System der (mitbeteiligten Partei) wird von der (N.)Academy bereitgestellt. Zusätzlich zu den zu absolvierenden Ausbildungseinheiten haben die Mitarbeiter ein individuelles, über e-Learning in einem vorgegeben Zeitraum zu erfolgendes Lernen zu absolvieren, das mit Test über e-Learning abgeschlossen wird. Der Mitarbeiter hat dadurch die Möglichkeit, Erlerntes zu überprüfen und Wissenslücken zu schließen.

Das Wissen wird zusätzlich monatlich von den Präventionsbeauftragten über Kontrollblätter überprüft. Die Überprüfung der Qualifikation der Mitarbeiter erfolgt durch die Überprüfung der absolvierten Lehrinhalte und Wissensüberprüfung durch Tests. Über e-Learning werden redundante und ergänzende Lerninhalte zu den Anwesenheitstrainings zur Verfügung gestellt und bereits vermittelte Lerninhalte laufend aktualisiert. (Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und S.) sehen eine derartige Lernmethode nicht vor.

3.1.6 Wissenskontrolle

Die Überprüfung der absolvierten Lerninhalte und die Wissensüberprüfungen der Mitarbeiter (der mitbeteiligten Partei) werden in Form von Tests über das e-Learning System abgewickelt. Um die einzelnen Tests zu bestehen, müssen mind. 80% der Fragen beantwortet werden. Zu den Prüfungen sind drei Antritte möglich, im Falle des Nichtbestehens innerhalb eines halben Jahres wird der betroffene Mitarbeiter vom Kundenkontakt ausgeschlossen. Bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt erfolgt zur Qualitätssicherung quartalsweise eine Überprüfung. Das zusätzlich zur Ausbildung zu absolvierende individuelle Lernen über eLearning schließt mit Tests über eLearning ab. Das Wissen wird monatlich vom Präventionsbeauftragten mittels Kontrollblätter überprüft. Präventionsbeauftragte haben Spezialwissen aufzubauen und dieses durch e-Learning-Programme zu ergänzen und zu überprüfen. Die Wissensüberprüfung erfolgt durch e-Learning-Fortschrittsberichte, e-Learning-Tests (Beantwortung mind. 80% der Fragen) und Mystery-Shopping.

Zur Überprüfung des in den Schulungen vermittelten Wissens sieht das Konzept der (erstbeschwerdeführenden Partei) im Bereich der Grundausbildung einen schriftlichen Test am Ende der Schulungseinheit sowie eine quartalsmäßige Kontrolle des Wissensstandes vor. Es enthält jedoch keine Angaben für den Fall eines negativen Prüfungsergebnisses, wie

z. B. Wiederholungsmöglichkeiten oder Konsequenzen für die Mitarbeiter. Bei der externen Ausbildung wird je Modul eine schriftliche Prüfung durchgeführt, die wiederholt werden kann. Das Konzept der (erstbeschwerdeführenden Partei) enthält keine Angaben über Folgen für die Mitarbeiter im Falle des Nichtbestehens der Prüfungen. Im Konzept (der zweitbeschwerdeführenden Partei und von M.) ist für alle Mitarbeiter neben einer 80%igen Anwesenheit eine schriftliche Prüfung vorgesehen, bei der 70% der Fragen beantwortet werden müssen und die zweimal wiederholt werden kann. Nach einem positiven Abschluss der schriftlichen Prüfung folgt eine mündliche Abschlussprüfung. Wird eine Prüfung nach zweimaligen Wiederholen nicht bestanden, ist der MA für drei Monate gesperrt. Nach Ablauf der Sperrfrist hat er die Möglichkeit, die Prüfung kommissionell zu wiederholen. Erreicht der Mitarbeiter auch da kein positives Ergebnis, muss die gesamte Schulung wiederholt werden. Nach dem Konzept (der zweitbeschwerdeführenden Partei) hat der Mitarbeiter (ohne leitende Funktion) die Safety First Essentials-Schulungen innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Probemonats zu absolvieren. Gelingt ihm dies nicht, wird der Mitarbeiter bis zum positiven Abschluss der Fortbildung nicht in Tätigkeitsfeldern mit Kundenkontakt eingesetzt. Im Gegensatz dazu müssen Mitarbeiter der (M.) (ohne leitende Funktion) die (inhaltlich idente) Ausbildung innerhalb von zwölf Monaten abschließen, Konsequenzen für den Fall des Nichtbestehens der Prüfungen sind nicht angeführt.

Das Konzept von (S.) lässt Angaben zu Wissenskontrollen bei den Schulungen vermissen, es werden nur Besuchsbestätigungen über die internen Schulungen ausgestellt. Verpflichtende Wissensüberprüfungen können nach Auffassung der Behörde insofern als bedeutend angesehen werden, als die Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema naturgemäß intensiver erfolgt, wenn darüber eine Prüfung abgelegt werden muss oder allenfalls negative Folgen für den Mitarbeiter für den Fall des Scheiterns vorgesehen sind. Die Konzepte (der mitbeteiligten Partei, der zweitbeschwerdeführenden Partei und von M.) sehen die gleiche Zahl an Antrittsmöglichkeiten vor. Während (die zweitbeschwerdeführende Partei und M.) ein positives Testergebnis bei bereits 70% der Fragen vorsehen, ist (die mitbeteiligte Partei) mit 80% der richtig zu beantwortenden Fragen strenger. Unterschiede bestehen auch im Hinblick auf die Konsequenzen bei Nichtbestehen der Prüfung für Mitarbeiter im Kundenkontakt: (die mitbeteiligte Partei und die zweitbeschwerdeführende Partei) ziehen die betreffenden Mitarbeiter vom Kundenbereich zurück. Bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) und (M.) müssen die gesamten Schulungen wiederholt werden, erst danach können Mitarbeiter (der zweitbeschwerdeführenden Partei) wieder im Kundenkontakt beschäftigt werden. Bei (M.) sind außer dem Wiederholen keine weiteren Konsequenzen vorgesehen.

Das Konzept (der erstbeschwerdeführenden Partei) trifft für den Bereich der internen Grundausbildung keine Aussagen über Wiederholungsmöglichkeiten und Konsequenzen für die Mitarbeiter für den Fall des Nichtbestehens von Prüfungen. Die externe Ausbildung regelt Anwesenheit und Wiederholungsmöglichkeiten; allfällige Konsequenzen werden nicht dargestellt. Spielpunkt enthält keine Angaben über die Durchführung und die Form von Wissensüberprüfungen und allfällige Konsequenzen und fällt dadurch hinter die vier anderen Konzepte zurück.

(Die mitbeteiligte Partei) sieht ein konkretes Procedere bei der Wissensüberprüfung mit einem höheren Anteil an richtig zu beantwortenden Fragen, Wiederholungsmöglichkeiten und den Folgen für den Fall des Nichtbestehens vor. Aufgrund des höheren Anteils an richtigen Antworten sowie des Instruments der quartalsweisen Wissenskontrolle ist (die mitbeteiligte Partei) knapp vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei) zu reihen. Dahinter folgt (M.), wo Art und Weise der Wissensüberprüfung ident mit (der zweitbeschwerdeführenden Partei) ist, jedoch keine Konsequenzen für die Mitarbeiter vorgesehen sind. Danach ist (die erstbeschwerdeführende Partei) zu reihen, weil das Konzept im Bereich der internen Ausbildung überhaupt keine Angaben über Wiederholungsmöglichkeiten und generell keine Aussagen über Konsequenzen für Mitarbeiter für den Fall des Scheiterns bei Prüfungen enthält.

3.1.7 Evaluierung

Einer Evaluierung von Schulungsinhalten kann nach Auffassung der Behörde im Hinblick auf die inhaltliche und fachliche Aktualität der Wissensvermittlung eine bedeutende Rolle beigemessen werden.

Bei (der mitbeteiligten Partei) werden die Weiterbildungs- und Trainingsangebote der (N.)Academy einem Feedback und einer regelmäßige Evaluierung unterzogen. Über den Beirat der (N.)Academy wird sichergestellt, dass aktuelle Erfordernisse und Erkenntnisse in die Schulungsinhalte einfließen. Weiters ist geplant, einen externen Beirat einzurichten, der die Qualität der Schulungskonzepte evaluiert und Empfehlungen für deren Weiterentwicklung gibt. Angestrebt wird eine externe Akkreditierung der Schulungsinhalte. Bei (der erstbeschwerdeführenden Partei) werden die Schulungen von den Teilnehmern hinsichtlich Qualität und Praxisrelevanz evaluiert, die Seminarinhalte geprüft und angepasst. Die Verantwortung für den Inhalt und die Durchführung der Schulungen trägt der Spielerschutzbeauftragte. Zusätzlich wird durch ein akkreditiertes Unternehmen die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die (erstbeschwerdeführende Partei) im Hinblick auf die Mitarbeiterschulungen überprüft sowie die Schulungsmaßnahmen von einem externen Partner evaluiert. Bei (M.) wird das Sozialkonzept in Bezug auf die Umsetzung und Qualität der Mitarbeiterschulungen jährlich durch eine unabhängige Organisation zertifiziert. Die Konzepte (der zweitbeschwerdeführenden Partei und von S.) sehen die Durchführung einer Evaluierung von Schulungsinhalten nicht vor.

Eine zusätzliche Evaluierung durch externe Stellen kann aufgrund der Nichteinbindung in das Unternehmen dazu beitragen, objektiv Schwachstellen und Verbesserungsmöglichkeiten eines Konzeptes bzw. auch der Schulungsinhalte und -durchführung zu erkennen, Verbesserungsmöglichkeiten anzubieten und dabei auch neue Erkenntnisse einfließen zu lassen. Daher sind die Konzepte (der erstbeschwerdeführenden Partei, der mitbeteiligten Partei und von M.), die eine zusätzliche externe Evaluierung vorsehen, gleich zu reihen. (die zweitbeschwerdeführende Partei) und (S.) sind, da eine Evaluierung nicht vorgesehen wird, danach zu reihen.

3.1.8 Positionierung im Unternehmen

Hinsichtlich der Positionierung des Schulungsbereichs im Unternehmen werden die Schulungen bei (der erstbeschwerdeführenden Partei) einer Stabsstelle (Spielerschutzbeauftragter), die dem Vorstand unterstellt ist, zugeordnet. Bei (M.) sind die Schulungen Teil des Sozialkonzepts, dessen (Weiter)Entwicklung dem Präventionsbeauftragten obliegt, der direkt dem Vorstand Bericht erstattet. Bei (S.) und (der zweitbeschwerdeführenden Partei) ist der Schulungsbereich Abteilungen zugeordnet, wobei es sich bei (S.) dabei um die Abteilung Spielerschutz/Suchtprävention/interne Revision handelt, die der Geschäftsführung berichtspflichtig ist. Bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) werden die die Schulungen betreffenden Aufgaben von der Personalabteilung begleitet, die der kaufmännischen Leitung unterstellt ist, die wiederum dem Vorstand untersteht. Bei (der mitbeteiligten Partei) erfolgen die Administration der Aus- und Weiterbildung und die Datenverwaltung über die (N.)Academy, die direkt dem Konzernpersonalmanagement der (N.) untersteht.

Die konkreten Einordnungen des Schulungswesens in den einzelnen Unternehmen kann die Wertigkeit dieses Bereiches für das Unternehmen dokumentieren. Bei allen Unternehmen werden keine nachgeordneten Unternehmenseinheiten für die Administration und Betreuung der Mitarbeiterschulungen herangezogen, weshalb alle Bewerberinnen in diesem Punkt als gleichrangig anzusehen sind.

3.1.9 Die Behörde hat in einer Zusammenschau der oa. Punkte mit den vorgelegten Nachweisen hinsichtlich einer Besteignung wie folgt erwogen:

Es wird festgehalten, dass in die Darstellung der Schulungsinhalte mit z.B. Geldwäschebekämpfung auch ein Bereich eingeflossen ist, der im Hinblick auf das Erfordernis ‚... Schulung der Mitarbeiterinnen im Umgang mit Spielsucht ...' gem. § 8b Abs. 2 Z 7 Bgld. Veranstaltungsgesetz als nicht relevant angesehen werden kann, weshalb er in der Endbewertung der vorgelegten Konzepte auch nicht berücksichtigt wurde. Die Inhalte der einzelnen Schulungen waren nur schwer vergleichbar, da sie hinsichtlich ihrer Betitelung, Themenbezeichnungen etc. unterschiedlich ausgeführt wurden. Dies galt auch für die Dauer der Schulungen aufgrund der unterschiedlichen Zeitangaben. Die Konzepte konnten daher in Bezug auf die Inhalte und Dauer der Schulungen nur bis zu einem gewissen Abstraktionsgrad und nicht in die Tiefe überprüft werden. Die Konzepte konnten durchaus einen Einblick in die Quantität, nicht jedoch in die Qualität der Schulungen geben. Ähnliches galt auch für die Beurteilung der jeweiligen Formen der Wissensüberprüfungen. Zur Testgestaltung und -durchführung konnten mangels entsprechend hinreichender Angaben keine Aussagen getroffen werden.

Die Konzepte (der mitbeteiligten Partei, der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und von M.) wiesen in Bezug auf die Schulungsadressaten, die Dauer der Schulungen und die Positionierung des Schulungswesens im Unternehmen keine wesentlichen Unterschiede auf. Hinsichtlich der Schulungsinhalte beinhalteten die Konzepte dieser vier Bewilligungswerberinnen sowohl bei den Grundausbildungen als auch bei den weiterführenden Ausbildungen sehr ähnliche Themen. Der Unterschied in der Schulung der in den Unternehmen eingerichteten Registrierungs-, Zutritts- und Warnsysteme, die bei (der mitbeteiligten Partei und bei der erstbeschwerdeführenden Partei) vorgesehen sind, ließ eine Vorreihung dieser beiden Bewilligungswerberinnen vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei und M.) unter dem Aspekt, dass die Vermittlung eines Grundverständnisses für das Procedere und die Funktionsweise von Schutzsystemen als Teil der Auseinandersetzung mit Spielsucht angesehen werden kann, zu.

Die Konzeptinhalte betr. die Überprüfung des vermittelten Wissens waren bei (der mitbeteiligten Partei) insofern konkreter und nachvollziehbarer, als ein eindeutiges Procedere bei der Wissensüberprüfung mit einem höheren Level an positiv zu beantwortenden Fragen, Wiederholungsmöglichkeiten und eindeutige Konsequenzen für den Fall des Nichtbestehens vorgesehen wird. Obwohl auch das Konzept (der zweitbeschwerdeführenden Partei) bei der Wissensüberprüfung Wiederholungsmöglichkeiten und Konsequenzen vorsah, war (die mitbeteiligte Partei) aufgrund des höheren Levels sowie des Instruments der Wissenskontrolle mittels Kontrollblätter vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei) zu reihen. Das Konzept von (M.), wo Art und Weise der Wissensüberprüfung mit (der zweitbeschwerdeführenden Partei) ident ist, war aufgrund der aus dem Schulungskonzept und den darin angeführten Unterlagen nicht ersichtlichen Konsequenzen (z.B. Rückzug vom Kundenkontakt) bei negativen Prüfungen hinter (der zweitbeschwerdeführenden Partei), aber vor (der erstbeschwerdeführenden Partei) zu reihen. Dies aus dem Grund, weil das Konzept (der erstbeschwerdeführenden Partei) im Bereich der internen Ausbildung keine Angaben über Wiederholungsmöglichkeiten und generell keine Aussagen über Konsequenzen für Mitarbeiter bei negativen Prüfungen enthielt.

Die Konzepte (der erstbeschwerdeführenden Partei, der mitbeteiligten Partei und von M.) sahen eine externe Evaluierung der Schulungsinhalte vor, weshalb sie vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei), deren Konzept diesbezüglich nichts vorsieht, zu reihen waren.

Das von (S.) vorgelegte Konzept konnte mit den Konzepten der anderen Mitbewerberinnen in keinster Weise mithalten. (...) (S.) war daher mit großem Abstand an letzter Stelle zu reihen.

3.2 Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen

Sämtliche Bewilligungswerberinnen führten, unterschiedlich detailliert, Spielerschutzeinrichtungen und andere Institutionen an, mit denen bereits Kooperationen bestehen bzw. Kooperationen im Burgenland eingegangen werden sollen. Das Konzept (der mitbeteiligten Partei) enthält speziell für das Burgenland Planungen für die Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Ambulanz im Krankenhaus Oberwart sowie für die Errichtung einer Spielsuchteinrichtung in Eisenstadt. Daneben bestehen Kooperationen mit der telefonischen Hotline der MedUni Wien, ‚Helpline Spielsucht', der Helpline Steiermark, Spielsuchthilfe Wien, Anton Proksch-Institut. Für (die zweitbeschwerdeführende Partei und M.) wird konzeptionell über das Institut Glücksspiel Sucht die Einrichtung einer Online- sowie einer telefonischen Beratung sowie Beratungseinrichtungen vorgesehen. Lt. Konzept soll der PSD Burgenland für Beratungsangebote herangezogen werden. (Die erstbeschwerdeführende Partei) führt ebenfalls eine Anzahl an Kooperationspartnern, wie Uniklinik Graz, Spielsuchthilfe Wien, Pro Mente Linz, Spielsuchtambulanz De La Tour, an bzw. ist mit dem PSD Burgenland in Kontakt getreten. (S.) nennt die IRC (Investigation-Research-Consulting) sowie den Verein ‚Verband für moderne Unterhaltung in Kärnten', in dem Mitglieder des Unternehmens vertreten sind, als Kooperationspartner.

Grundsätzlich konnten die Bewilligungswerberinnen bereits auf bestehende Kooperationen mit Spielerschutzeinrichtungen und den damit im Zusammenhang stehenden Hilfsangeboten verweisen. Speziell für das Burgenland wurde von (der mitbeteiligten Partei und der erstbeschwerdeführenden Partei) auf die Aufnahme von Kontaktgesprächen mit Spielerschutzeinrichtungen im Burgenland verwiesen. Definitive Zusagen von den Institutionen wurden nicht vorgelegt. Die Konzepte (der zweitbeschwerdeführenden Partei und von M.) verwiesen auch lediglich auf eine bgld. Institution und keine bestätigten Kontaktaufnahmen respektive Zusagen. Daher werden die von diesen vier Bewilligungswerberinnen vorgelegten Konzepte gleich bewertet. Letztgereiht war (S.), (...).

3.3 Die Behörde hat in einer Zusammenschau des vorgelegten Konzeptes über die Mitarbeiterschulung und die Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen mit den vorgelegten Nachweisen hinsichtlich einer Besteignung wie folgt erwogen:

Aus den oben dargestellten Überlegungen und der Zusammenschau der vorgelegten Konzepte ergibt sich im Hinblick auf die Schulung der Mitarbeiterinnen im Umgang mit Spielsucht und der Zusammenarbeit mit Spielschutzeinrichtung, dass (die mitbeteiligte Partei) dieses Genehmigungskriterium am besten vor den gleich zu bewertenden Unternehmen (erst und zweitbeschwerdeführende Parteien und M.) erfüllte. Das von (S.) vorgelegte Konzept konnte im Vergleich zu den anderen Konzepten das Kriterium am wenigsten gut erfüllen.

4. Konzept über Einrichtung eines Warnsystems (§ 8b Abs. 2 Z 8):

Eine Ausspielbewilligung darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die ein Konzept über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielerin oder des Spielers in den Automatensalons vorlegt. Auch mit dieser Bestimmung des Bgld. Veranstaltungsgesetzes soll dem verstärkten Spielerschutz im ‚Kleinen Glücksspiel' Rechnung getragen werden. Gesetzlich verlangt wird die Vorlage eines Konzepts über die Einrichtung eines Warnsystems. Daraus kann nach Auffassung der Behörde abgeleitet werden, dass nicht nur die Beschreibung des ‚Warnsystems' als solches, sondern auch damit im Zusammenhang stehende und/oder dieses ergänzende Maßnahmen von einem Konzept mitumfasst sind. Um das Konzept des Warnsystems umfassend beurteilen zu können, wird daher auch die Ausgestaltung des Zutrittssystems im Hinblick auf den Spielerschutz als relevant angesehen.

4.1 Zutrittssystem

Sämtliche Bewerberinnen sehen für den Zutritt zum Automatensalon eine personalisierte Spielerkarte vor. Im Zuge der Erstregistrierung hat bei allen Unternehmen eine Identitätsüberprüfung durch Vorlage eines Ausweises iSd. § 40 BWG zu erfolgen. Daten und angefertigte Fotos der Spieler werden in die jeweiligen EDV-Systeme übernommen, wobei dies zum Teil auch über Scan erfolgt ((mitbeteiligte Partei, zweitbeschwerdeführende Partei und M.). Als zusätzliches Identifizierungsmerkmal werden PIN-Codes ausgehändigt, deren Eingabe für das Spiel am Automaten erforderlich ist ((mitbeteiligte Partei und M.)). Der bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) vorgesehene PIN-Code ist hingegen nur für Änderungen am Spielerkonto erforderlich. Ein Abgleich der Spielerdaten mit Terrorfinanzierungs- u. Political Exposed-Persons-Listen im Zuge der Erstregistrierung ist nur bei (der mitbeteiligten Partei) und (M.) vorgesehen. (M.) führt zusätzlich eine Bonitätsprüfung durch bzw. verlangt im Falle der Uneinholbarkeit der Bonitätsauskunft eine Selbstauskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse und verlangt die Angabe eines persönlichen Wertlimits. Diese Vorgangsweise kann insofern als wertvolle Maßnahme im Hinblick auf den Spielerschutz angesehen werden, als dadurch bereits im Anfangsstadium die finanzielle Situation eines potentiellen Spielers Berücksichtigung findet. Das System der Erstregistrierung bei (M.) ist daher hinsichtlich des Spielerschutzes besser geeignet als jenes (der mitbeteiligten Partei), das aber durch die Ausgabe eines PIN-Codes für die Authentifizierung am Glücksspielautomaten vor den anderen drei Bewerberinnen zu reihen ist.

Bei den Folgebesuchen hat bei allen Bewilligungswerberinnen eine Überprüfung der Identität des Spielers durch die Mitarbeiter der Unternehmen im Empfangsbereich des Automatensalons zu erfolgen, wofür ein amtlicher Ausweis und die Spielerkarte vorzulegen sind. Nach der Verifizierung der Identität des Spielers kommt es bei (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei, M. und S.) zu einer Überprüfung des Spielerstatus (Sperrdaten, Tagesspielzeit) durch Einlesen der Spielerkarte in das jeweilige System. Bei Verifizierung der Daten wird die Spielerkarte freigeschaltet, wodurch das Passieren eines Drehkreuzes für den Zugang zum Automatensalon ermöglicht wird. (Die zweitbeschwerdeführende Partei) richtet eine derartige technische Vorrichtung nicht ein. Bei Folgebesuchen ist die Spielerkarte samt eines amtlichen Ausweises einem Mitarbeiter (der zweitbeschwerdeführenden Partei) vorzulegen, der einen Abgleich der Person mit den Ausweisbildern bzw. dem gespeicherten Bild durchführt Dass dieser Mitarbeiter aktiv auch eine Überprüfung des Spielerstatus hinsichtlich allenfalls vorhandener Sperren oder Tagesspielzeit durchführt, wurde nicht angeführt. Der Spielerstatus wird erst direkt am Glücksspielautomaten nach dem Einschieben der Spielerkarte automatisch im System überprüft. Bei vorhandenen Spielersperren oder Überschreitung der Tageshöchstspielzeit kann der Spieler nicht mehr am Spiel teilnehmen. (M.) sieht zusätzlich auch bei Verlassen des Spielbereichs eine Aktivierung des Drehkreuzes mittels Spielerkarte vor.

Mit der von den Bewilligungswerberinnen vorgesehenen Ausweiskontrolle wird zunächst ein Instrument des Schutzes von Jugendlichen vor einer unberechtigten Spielteilnahme eingesetzt. Mit der aktiven Kontrolltätigkeit der Unternehmensmitarbeiter hinsichtlich einer Personenkontrolle in Verbindung mit einer Überprüfung der Spielerschutzdaten bei der Freischaltung der Spielerkarte und der Einrichtung einer technischen Kontrollmöglichkeit in Form eines Drehkreuzes werden zusätzliche Kontrollmechanismen vorgesehen, die dazu beitragen, nicht berechtigte Spieler vom Betreten des Spielsalons und damit von der Durchführung eines Automatenspiels abzuhalten. Daher sind (die mitbeteiligte Partei, die erstbeschwerdeführende Partei, M. und S.) vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei) zu reihen.

Die Aktivierung des Spielautomaten erfolgt durch Einführen der Spielerkarte in den Glücksspielautomat, wobei die Karten während des Spiels im Gerät verbleiben müssen. (Die mitbeteiligte Partei und M.) sehen als zusätzliches ldentifikationsmerkmal die Eingabe eines PIN-Codes für die Freischaltung des Geräts vor.

(Die mitbeteiligte Partei, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und S.) sehen bei Verlust der Spielerkarte die Ausstellung einer neuen Karte vor, wodurch die alte Karte ihre Gültigkeit verliert. Personenbezogene und spielerschutzrelevante Daten werden auf die neue Karte übertragen. (M.) beschreibt das Procedere im Falle des Kartenverlusts nicht, im Falle einer Verlustmeldung wird die Karte aber gesperrt.

(M.) und (S.) sehen ein salonübergreifend vernetztes System vor, bei (der mitbeteiligten Partei) ermöglicht die zentrale Speicherung der Daten eine segment- und bundesländerübergreifende Kontrolle. Bei (der erstbeschwerdeführenden Partei) wird im System eine zentrale Sperrdatei eingerichtet, wodurch ein Zutritt gesperrter Spieler in allen Standorten ausgeschlossen werden soll. (Die zweitbeschwerdeführende Partei) installiert ein Zentralsystem, wodurch gewährleistet werden soll, dass die gesetzlichen Vorgaben betr. Spielzeiten und Tagesspieldauer nicht umgangen werden können.

Im Hinblick auf einen effektiven Spielerschutz sieht das von (M.) beschriebene Zutrittssystem vor allem im Bereich der Erstregistrierung die umfassendsten Maßnahmen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Spielers vor, weshalb (M.) vor (der mitbeteiligten Partei) zu reihen ist. (Die mitbeteiligte Partei) hebt sich vom System (der erstbeschwerdeführenden Partei und von S.) insofern ab, als mit der Eingabe eines PIN-Codes zur Aktivierung des Glücksspielautomaten ein zusätzliches ldentifikationsfeature erforderlich ist. Das von (der zweitbeschwerdeführenden Partei) vorgesehene Zutrittssystem fällt vor allem aufgrund des Mangels an einer Überprüfung des Spielerstatus durch einen Unternehmensmitarbeiter und an einer technischen Barriere zum Spielbereich, was als ein zusätzliches Element für die Hintanhaltung der Spielteilnahme nicht berechtigter Spieler gewertet werden kann, hinter die anderen Konzepte zurück.

4.2 Warnsystem

Die von den Bewilligungswerberinnen vorgesehenen Warnsysteme setzen sich aus einer Kombination aus einer technischen Kontrolle und einer unterschiedlich ausgeprägten Kontrolle durch Mitarbeiter zusammen.

Um problematisches Spielverhalten zu definieren, werden bei (der mitbeteiligten Partei) die Besuchshäufigkeit, bei (den erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, M. und S.) Besuchshäufigkeit und -dauer bzw. -intensität, bei (M.) zusätzlich noch die Häufigkeit der Veränderung des persönlichen Spiellimits, herangezogen. Bei (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei und S.) beträgt der Beobachtungszeitraum 180 Tage, bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) 90 Tage. Der Wert der kritischen Besuchsanzahl differiert (mind. 100 Tage und mehr als 200 Spielstunden, welche kumuliert vorliegen müssen: (erstbeschwerdeführende Partei und S.); mind. 30 Tage oder 20mal Höchstspieldauer in 90 Tagen:

(zweitbeschwerdeführende Partei)). (Die mitbeteiligte Partei) geht von einer Besuchsanzahl von mind. 120 Tagen und einem 5%-Kriterium (damit werden jene Spieler erfasst, die sich innerhalb jener 5% der Spieler mit max. Besuchsanzahl befinden) aus.

(Die mitbeteiligte Partei) begründet die von ihr gewählten Grenzwerte und den Beobachtungszeitraum dahingehend, dass die Werte auf der Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Partnern und Erfahrungswerten beruhen. (Die erstbeschwerdeführende Partei) verweist hinsichtlich der von ihr gewählten Parameter auf Experten, Studien und Lernpsychologie. Das Warnsystem (der zweitbeschwerdeführenden Partei) wurde in Zusammenarbeit mit einer Spielerschutzstelle ausgearbeitet. Die Konzepte sind hinsichtlich der angeführten Kriterien und deren zeitlichen Komponenten in sich schlüssig, sodass in diesem Bereich alle Bewerberinnen gleichauf gereiht werden können.

In dem von (M.) vorgelegten Konzept sind jedoch keinerlei Zeitangaben für einen Beobachtungszeitraum (außer einer Überprüfung des Spielverhaltens ‚nach spätestens sechs Monaten' in Präventionsstufe grün) bzw. eine zahlenmäßig definierte Besuchsanzahl bzw. Spieldauer vorhanden. Das Warnsystem soll bei ‚gravierenden Änderungen oder Abweichungen vom Durchschnitt' oder bei häufiger und intensiver Spielteilnahme zu greifen beginnen. Aufgrund dieser Unbestimmtheit kann nicht nachvollzogen werden, zu welchem Zeitpunkt bzw. bei welcher Besuchshäufigkeit und/oder Spieldauer die mit dem beschriebenen Warnsystem verbundenen Maßnahmen Anwendung finden, weshalb (M.) diesbezüglich hinter die anderen vier Bewerberinnen zurückfällt und letztgereiht wird.

Bei (der mitbeteiligten Partei und der zweitbeschwerdeführenden Partei) können bei Auffälligkeiten im Spielverhalten und Gefährdungsanzeichen bereits vor Ablauf der Beobachtungsfrist ad hoc-Auswertungen des Spielverhaltens durchgeführt werden, wodurch bereits frühzeitig Spielerschutzmaßnahmen ergriffen werden können. Die Warnsysteme (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei, von M. und S.) sehen ein Ampelsystem mit den Phasen grün, gelb und rot vor, (die zweitbeschwerdeführende Partei) geht von einem Stufenmodell (0 bis 3) aus. (Die mitbeteiligte Partei, die erstbeschwerdeführende Partei, S. und M.) sehen bei Überschreiten kritischer Parameter die Einholung einer Bonitätsauskunft, bei Annahme der Gefährdung des Existenzminimums die Teilnahme an Beratungsgesprächen sowie daran anschließend die Überwachung des Besuchs- und Spielverhaltens vor. Als Konsequenz der Verweigerung von Beratungsgesprächen bzw. wenn der Nachweis des Nichtvorliegens der Existenzgefährdung nicht gelingt, werden Besuchsbeschränkungen ((mitbeteiligte Partei, erstbeschwerdeführende Partei und S.)) oder Spielersperren verfügt ((M.)). Treten keine signifikanten Änderungen im Besuchsverhalten auf ((mitbeteiligte Partei, erstbeschwerdeführende Partei und S.)) bzw. hält sich ein Gast nicht an eine Besuchsvereinbarung ((M.)) werden die Spieler gesperrt. (Die zweitbeschwerdeführende Partei) sieht zunächst bei Überschreitung eines kritischen Parameters einen Warnhinweis auf dem Spielautomaten vor. Wird das Spielverhalten nicht geändert, wird automatisch eine Besuchsbeschränkung durchgeführt und ein speziell geschulter MA für die Durchführung eines Beratungsgesprächs (falls erforderlich auch ein Beratungsgespräch mit Spielerberatungsstelle) benachrichtigt und eine Bonitätsauskunft eingeholt. Falls das Spielverhalten nicht gemäßigt, ein Beratungsgespräch verweigert wird bzw. keine Bonität vorhanden ist, wird der Spieler gesperrt. Die Konzepte der Systeme hinsichtlich der Abläufe sind in sich schlüssig und entsprechen im Grunde den gesetzlichen Vorgaben, sodass in diesem Bereich alle Bewerberinnen gleichauf gereiht werden können.

(Die mitbeteiligte Partei) sieht ein abgestuftes System an zeitlich befristeten (drei, neun, 24 Monate) und einer unbefristeten Sperre vor, (die erstbeschwerdeführende Partei) eine Sperre von sechs Monaten und eine unbefristete Sperre, (M., die zweitbeschwerdeführende Partei und S.) eine Mindestsperre im Ausmaß von sechs Monaten. Die Aufhebung einer veranlassten Sperre setzt bei allen Bewerberinnen einen entsprechenden Antrag des Spielers voraus, bei (der mitbeteiligten Partei und der erstbeschwerdeführenden Partei) müssen außerdem Gespräche mit dem Präventions- bzw. Spielerschutzbeauftragten geführt werden. Bei (der mitbeteiligten Partei) erfolgt zusätzlich noch eine Prüfung durch das Responsible Gaming Department, das zur Prüfung der Gefährdung eines Spielers verschiedene Informationsquellen wie die Spielerhistorie, Bonitätsprüfungen, Beobachtungs- und Gesprächsprotokolle heranzieht. (Die erstbeschwerdeführende Partei) holt zusätzlich zum Gespräch eine Bonitätsauskunft ein. Auch bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) muss ein Gespräch geführt werden und Bonität vorliegen, (S.) fordert den Nachweis, dass eine positive Bonität vorliegt und eine Spielsuchttherapie in Anspruch genommen wurde. (M.) zieht bei der Entscheidung über eine Sperraufhebung eine gutachterliche Stelle zu Rate. Neben dem Instrumentarium der Gesprächsführung können die Einholung einer Bonitätsauskunft und die Miteinbeziehung von Fachkompetenz als nützliche und sinnvolle Ergänzung angesehen werden, um einen Gesamteindruck über die persönliche Situation des gesperrten Spielers im Hinblick auf eine mögliche abermalige Gefährdung durch die Teilnahme am Automatenglücksspiel gewinnen zu können. Daher sind in diesem Bereich die Bewilligungswerberinnen gleich zu bewerten.

Alle Bewilligungswerberinnen sehen Instrumente zur Selbstkontrolle der Spieler vor. Diese reichen von freiwilligen Besuchsvereinbarungen bei (der mitbeteiligten Partei) (Anzahl der Besuche pro Monat und Dauer der Besuchsvereinbarung werden vom Kunden im Vorhinein festgelegt), (M.) (Anzahl der Besuche und Dauer der Besuchsvereinbarung sind frei wählbar), frei wählbare Limits bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) (hinsichtlich Anzahl der Besuche und Spielzeit) und freiwillige Selbstbeschränkungen hinsichtlich Anzahl der Besuche, Spielzeit, Wochenende oder Nacht bei (der erstbeschwerdeführenden Partei und S.) bis hin zu freiwilligen Selbstsperren. Die Dauer der freiwilligen Selbstsperren sind entweder frei wählbar ((zweitbeschwerdeführende Partei)), zwischen vorgegebenen Fristen wählbar ((mitbeteiligte Partei - drei, sechs, neun und zwölf Monate) oder fix (sechs Monate bei (der erstbeschwerdeführenden Partei und S.), sechs oder zwölf Monate oder unbefristet bei (M.)). Bei (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei und M.) ist eine vorzeitige Aufhebung der Sperre nicht möglich, bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) frühestens nach 30 Tagen. Eine Aufhebung ist bei allen Bewerberinnen nur auf Antrag des Spielers möglich, wobei (die mitbeteiligte Partei, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und S.) zusätzlich ein Gespräch mit dem Präventionsbeauftragten/Geschäftsleiter vorsehen und (M.) eine gutachterliche Stelle in die Entscheidung miteinbezieht. (Die zweitbeschwerdeführende Partei) sieht bei der Aufhebung oder Herabsetzung der Limits eine Cool Down Phase von 48 Stunden bis zur Durchführung vor. Mit den von den Bewilligungswerberinnen vorgesehenen Maßnahmen im Zuge der Aufhebung der freiwilligen Selbstsperre wird ein Zwischenschritt eingeschoben, um einen Einblick in die persönlichen Umstände des bislang gesperrten Spielers gewinnen zu können und eine Einschätzung im Hinblick auf die neuerliche Spielteilnahme vornehmen zu können. Daher sind alle Bewerberinnen gleichauf zu reihen.

Sämtliche Bewilligungswerberinnen übergeben Neukunden Informationsmaterial über den verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel bzw. werden diese Informationen in den Spielstätten aufgelegt und auf den Unternehmens-Websites zur Verfügung gestellt bzw. richten sie telefonische Helplines zur Beratung und Hilfestellung ein. (Die mitbeteiligte Partei und M.) halten Beschreibungen der Spiele direkt am Gerät zur Einsichtnahme bereit. (Die mitbeteiligte Partei) sieht ein Modul am Glücksspielautomaten vor, das Hinweise auf die Uhrzeit, Tagesspieldauer und Hinweise und Tipps zum verantwortungsvollen Umgang mit Glücksspiel enthält. Auch bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei und M.) kann in die Restlaufzeit der Tagesspieldauer eingesehen werden, bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei) können Infos betr. Spielverhalten abgerufen werden. Diese von (der mitbeteiligten Partei, M. und der zweitbeschwerdeführenden Partei) zusätzlich angeführten Features können im Hinblick auf die Bereitstellung von wichtigen Informationen im Zusammenhang mit dem Spielverhalten angesehen werden, weshalb diese Unternehmen vor (der erstbeschwerdeführenden Partei) und (S.), die in der Beschreibung ihres Warnsystems diesbezügliche Angaben nicht gemacht haben, zu reihen sind.

Außer bei (der zweitbeschwerdeführenden Partei), deren Beschreibung des Warnsystems keine expliziten diesbezüglichen Ausführungen enthält, ist die Beobachtung des Spielverhaltens der Kunden durch die eigenen Mitarbeiter ein wesentlicher Baustein im beschriebenen Warnsystem (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei, von M. und von S.). Von den Mitarbeitern wahrgenommenes auffälliges Spielverhalten und Gefährdungsanzeichen lösen eine Aufzeichnungs- und Meldepflicht an die Spielerschutz- bzw. Präventionsbeauftragten oder die Filialleitung aus. Die Unternehmen sehen hiefür Gesprächsprotokolle, Checklisten oder Richtlinien vor. Da eine soziale Beobachtungskontrolle dazu beitragen kann, in Hinblick auf die Entstehung von Spielsucht problematisches Spielverhalten schon frühzeitig zu erkennen und dadurch ein Abgleiten in eine Spielsucht möglicherweise verhindert werden kann, kommt diesem Aspekt des Warnsystems eine wesentliche Bedeutung zu. Daher sind (die mitbeteiligte Partei, die erstbeschwerdeführende Partei, M. und S.) gleichauf vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei), die diese Komponente nicht explizit betont, zu reihen.

(Die mitbeteiligte Partei) sieht konzeptionell die Durchführung einer Analyse der Effektivität von Responsible Gaming-Maßnahmen, in deren Zuge Spielerschutzprozesse erhoben und Reporting durchgeführt werden, in Zusammenarbeit mit externen Partnern vor. (Die erstbeschwerdeführende Partei) verweist auf eine mit einem Unternehmen abgeschlossene Vereinbarung über die Durchführung von Inspektionsleistungen hinsichtlich der Einhaltung von glücksspielrelevanten Vorschriften (Jugend- und Spielerschutz, Schulungen, Standorte). (Die zweitbeschwerdeführende Partei) sieht die Einrichtung eines Spielerschutzbeirats vor, der Informationen, die bei der Evaluierung von Spielerschutzmaßnahmen generiert werden, auswertet und Entscheidungen hinsichtlich Umsetzung und Optimierung trifft. Bei (M.) ist konzeptionell die Evaluierung der im Sozialkonzept vorgesehenen Maßnahmen z.B. hinsichtlich Spielsuchtprävention, Schulung der Mitarbeiter, Informations- und Beratungsangebote durch eine Spielerschutzkommission, besetzt mit Mitgliedern mit einschlägigen wissenschaftlichen bzw. praktischen Know-how, vorgesehen.

(Die mitbeteiligte Partei, die erstbeschwerdeführende Partei und M.) haben ihre Bereitschaft zum Austausch von Spielerdaten unter den Bewilligungsinhabern im Bereich des umfassenden Spielerschutzes erklärt. Sämtliche Bewilligungswerberinnen werden Spielinformationen am Spielautomaten und/oder durch Auflage am Aufstellungsort bereithalten.

4.3 Die Behörde hat in einer Zusammenschau des vorgelegten Konzeptes über die Einrichtung eines Warnsystems mit den vorgelegten Nachweisen hinsichtlich einer Besteignung wie folgt erwogen:

In der Beurteilung des Warnsystems, das vom Ausmaß der Besuche in einer solchen Spielstätte ausgeht, wird auch die Ausgestaltung des Zutrittssystems im Hinblick auf den Spielerschutz als relevant angesehen, weshalb die Konzeption der einzelnen Systeme berücksichtigt wurde und in die Bewertung miteinfloss. Für die Beurteilung wurden ausschließlich die Ausführungen und Verweise der Bewilligungswerberinnen zu den Punkten ‚Zutrittssystem' und ‚Warnsystem' herangezogen, zu deren Darstellung sie in der Bekanntmachung ausdrücklich aufgefordert wurden. Die Konzepte sind hinsichtlich der angeführten Kriterien wie Besuchshäufigkeit, Besuchsintensität, Beobachtungszeitraum und deren zeitliche Komponenten sowie Abläufe im Ampelsystem in sich schlüssig, sodass die Bewilligungswerberinnen in diesen Bereichen gleichauf zu reihen sind.

Das Zutrittssystem von (M.) ist vor allem durch die bei der Erstregistrierung einzuholende Bonitätsauskunft und die Festlegung eines Limits im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage eines potentiellen Spielers vor (der mitbeteiligten Partei) zu reihen, die sich von (der erstbeschwerdeführenden Partei) und (S.) durch die PIN-Code Eingabe am Glücksspielautomaten abhebt. Da (die zweitbeschwerdeführende Partei) nicht wie die anderen Bewilligungswerberinnen als wirkungsvolles zusätzliches technisches Kontrollfeature ein Drehkreuz vorsieht, ist (die zweitbeschwerdeführende Partei) letztgereiht.

(M.) weist in der Darstellung der Kriterien für die Erkennung problematischen Spielverhaltens und des Beobachtungszeitraumes durch die Nichtangabe von konkreten Zahlen ein wesentliches Manko auf, als dadurch eine Nachvollziehbarkeit in keinster Weise gegeben ist. Derartige Angaben sind aber gerade im Hinblick auf das Erkennen von problematischen Spielverhalten und der Setzung spielsuchtverhindernder Maßnahmen von entscheidender Bedeutung. (M.) ist somit hinter den anderen vier gleich zu bewertenden Bewilligungswerberinnen zu reihen. (Die mitbeteiligte Partei und die zweitbeschwerdeführende Partei) setzen durch die Durchführung von Ad-hoc-Auswertungen bei Auffälligkeiten und Gefährdungsanzeichen ein weiteres Element zur frühzeitigen Reaktion auf problematisches Spielverhalten ein.

Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Aufhebung einer vom Unternehmen angeordneten Sperre sind die Bewilligungswerberinnen ebenso gleich zu bewerten wie hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Aufhebung der freiwilligen Selbstsperre. Im Bereich der Spielerinformation sind die von (der mitbeteiligten Partei, M. und der zweitbeschwerdeführenden Partei) ausdrücklich angeführten Automatenfeatures für die Erstreihung dieser Unternehmen vor (der erstbeschwerdeführenden Partei und S.) wesentlich.

Eine wesentliche Bedeutung wird der von (der mitbeteiligten Partei, der erstbeschwerdeführenden Partei, M. und S.) als Teil des Warnsystems beschriebene soziale Beobachtungskontrolle der Spieler durch die Mitarbeiter beigemessen. Aufgrund der darin vorgesehenen umfangreichen Maßnahmen werden diese Unternehmen vor (der zweitbeschwerdeführenden Partei) gereiht. Durch die Vorsehung von Evaluierungsmaßnahmen hinsichtlich des Spielerschutzes können (die mitbeteiligte Partei, die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien und M.) vor (S.) gereiht werden.

Aus den oben dargestellten Überlegungen und der Zusammenschau der vorgelegten Konzepte ergibt sich im Hinblick auf die Einrichtung eines Warnsystems, dass (die mitbeteiligte Partei) dieses Genehmigungskriterium am besten vor den Unternehmen (erstbeschwerdeführende Partei) und (S.) erfüllte. Die Konzepte von (M.) und (der zweitbeschwerdeführenden Partei) konnten vor allem wegen des Mankos in der Darstellung der Kriterien für die Erkennung problematischen Spielverhaltens und des Beobachtungszeitraumes bzw. des Fehlens einer sozialen Beobachtungskontrolle das Kriterium am wenigsten gut erfüllen.

5. Entsenderecht für einen Staatskommissär (§ 8b Abs. 2 Z 9):

Wie schon unter Kapitel B Pkt. 9 ausgeführt, sahen alle Bewilligungswerberinnen ein Entsenderecht der Bundesministerin für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter vor, weshalb alle Bewilligungswerberinnen diese Genehmigungsvoraussetzung zu einem gleichen Grad erfüllt haben. Die Bewilligungswerberinnen waren demzufolge in diesem Punkt als gleichwertig einzustufen."

Die belangte Behörde sei unter Berücksichtigung der zu den vorangegangenen Punkten getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau zum Schluss gekommen, dass hinsichtlich der einzigen zu erteilenden Bewilligung für die Landesausspielung in Automatensalons die mitbeteiligte Partei die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz am besten erfüllt, weshalb diesem Unternehmen die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von 110 Glücksspielautomaten im Burgenland zu erteilen gewesen sei. Da nur eine einzige Bewilligung erteilt werden habe können, seien die Anträge der übrigen Bewilligungswerberinnen abzuweisen gewesen.

3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufheben.

4 Die zweitbeschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Erkenntnis vom , B 1014/2013, abwies und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

In diesem Erkenntnis führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem Folgendes aus:

"1. Im Hinblick auf Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG macht die beschwerdeführende Gesellschaft geltend, die Bestimmungen in § 8b Abs. 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz seien nicht hinreichend bestimmt und ließen offen, wer die ‚faktische Entscheidung' über die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten treffe.

(...)

Angesichts des Wortlauts des § 8b Abs. 1 und 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz besteht kein Zweifel daran, dass (allein) die Burgenländische Landesregierung für die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland zuständig ist. Dass sie zur Klärung der Frage, welcher Bewilligungswerber die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 leg. cit. am besten erfüllt, eine Bewertungskommission einzurichten hat, ändert nichts an dieser behördlichen Zuständigkeit der Burgenländischen Landesregierung. Aus § 8b Abs. 5 und 5a leg. cit. geht nämlich nicht hervor, dass der von der Landesregierung einzurichtenden Bewertungskommission im Bewilligungsverfahren eine über eine bloß beratende Funktion hinausgehende Rolle zukäme.

(...)

Aus § 8b Abs. 1, 5 und 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz ist nicht ersichtlich, dass die Landesregierung an eine Stellungnahme der Bewertungskommission gebunden wäre oder dass der Bewertungskommission gar eine behördliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten zukäme.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Bewertungskommission und der Burgenländischen Landesregierung treffen somit nicht zu.

2. Die in § 8b Bgld. Veranstaltungsgesetz aufgestellten Kriterien für die Ermittlung des ‚am besten' geeigneten Bewilligungswerbers sind - entgegen dem Beschwerdevorbringen - ebenfalls hinreichend bestimmt:

(...)

§ 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz legt durch seinen Verweis auf § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. in hinreichend bestimmter Weise die für die behördliche Entscheidung über die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 maßgeblichen Kriterien fest. Mangels einer ausdrücklichen Gewichtung sind dabei die in § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. aufgezählten Kriterien in einer zusammenschauenden Betrachtung heranzuziehen. In welcher Gewichtung die Behörde bei ihrer Entscheidung die einzelnen Kriterien berücksichtigt, ist letztlich eine Vollzugsfrage, die für die Frage der Bestimmtheit der anzuwendenden Gesetzesbestimmung nicht weiter von Bedeutung ist.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft geltend gemachten Bedenken gegen die angewendeten Gesetzesbestimmungen treffen daher allesamt nicht zu.

3. Der belangten Behörde kann in Zusammenhang mit der von ihr getroffenen Entscheidung, dass die (mitbeteiligte Partei) die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz am besten erfülle und unter anderem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft abzuweisen sei, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegen getreten werden:

3.1. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die beschwerdeführende Partei im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz somit nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.2. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid ausführlich mit den von den einzelnen Bewilligungswerbern vorgelegten Unterlagen auseinandergesetzt und die Eignung der einzelnen Bewilligungswerber im Detail anhand der in § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz aufgestellten Kriterien beurteilt. In der Folge ist die belangte Behörde in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der von den Bewilligungswerbern vorgelegten Antragsunterlagen zu dem - aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstandenden - Ergebnis gelangt, dass die (mitbeteiligte Partei) die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. ‚am besten' erfülle. Ob diese Entscheidung im Einzelnen rechtlich richtig erfolgte, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

3.3. Auch der - von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte - Umstand, den Verfahrensparteien sei die Stellungnahme der Bewertungskommission nicht zur Kenntnis gebracht worden und es sei ihnen auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zur Stellungnahme der Bewertungskommission zu äußern, stellt keinen in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmangel dar."

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt die zweitbeschwerdeführende Partei die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

5 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, wie die mitbeteiligte Partei, jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

6 Auf die Beschwerden sind - hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 8 VwGbk-ÜG - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.

7 Gemäß § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GspG), BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 73/2010, unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GspG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

8 § 5 GspG in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet

auszugsweise:

"Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

(...)

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1. eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2. die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3. der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4. ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5. die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6. eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7. ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8. eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a) für Automatensalons:

1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschsverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

(...)"

9 Die hier relevante glücksspielrechtliche Bestimmung des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, idF. LGBl. Nr. 2/2012 (Bgld. Veranstaltungsgesetz), lautet auszugsweise wie folgt:

" § 8b

Ausspielbewilligung

(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:

1. eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß § 8a Z 6,

2. zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß § 8a Z 9.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die


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1.
eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist,
2.
keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
3.
über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind,
4.
eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen oder einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,
5.
keine Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin verhindert,
6.
Maßnahmen, die gemäß § 2 Abs. 3 GSpG eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen,
7.
ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist,
8.
ein Konzept über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche der Spielerin oder des Spielers in den Automatensalons sowie in Betriebsräumlichkeiten mit Einzelaufstellung vorlegt sowie
9.
ein Entsenderecht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinne von § 76 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 118/2010, vorsieht.

(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. die Dauer der Bewilligung, welche mit höchstens 10 Jahren zu begrenzen ist,


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2.
die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung,
3.
die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons oder in Einzelaufstellung betrieben werden dürfen,
4.
die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten einschließlich der Frist für ihre Aufstellung,
5.
die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht und
6.
eine Betriebspflicht im Sinne des Abs. 6.

(4) (...)

(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.

(5a) Die Bewertungskommission beschließt bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit ihre Geschäftsordnung. Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen ebenso der Anwesenheit aller Mitglieder und der einfachen Mehrheit der Stimmen.

(6) (…)"

10 Die erstbeschwerdeführende Partei rügt zunächst, es sei dem Verfahren kein Sachverständiger beigezogen worden. Unter den für die Auswahl gemäß § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz maßgeblichen Kriterien fänden sich nach Meinung der erstbeschwerdeführenden Partei insbesondere auch solche, deren Beurteilung entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht ohne entsprechende Beiziehung von sachverständiger Expertise möglich sei. Es sei ausgeschlossen, dass die vergleichende Beurteilung der fachlichen Eignung sowie der tätigkeitsspezifischen Eigenschaften und Erfahrungen eines Geschäftsleiters, eines "Konzepts über Mitarbeiterschulung im Umgang mit Spielsucht und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen" sowie eines "Konzepts über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen" ohne entsprechende Beiziehung wissenschaftlichen Sachverstands allein aufgrund "allgemeiner Lebenserfahrung" erfolgen könne.

Die Beurteilung dieser Auswahlkriterien erfordere nicht bloß rechtliche Wertungen, d.h. sie werfe keine reinen Rechtsfragen auf. Es sei hier jeweils eine Fachfrage auf Sachverhaltsebene bzw. allenfalls eine quaestio mixta zu beurteilen, wozu wissenschaftlicher Sachverstand notwendig sei. Es sei ausgeschlossen, dass die im vorliegenden normativen Zusammenhang maßgeblichen Fragen von der belangten Behörde als Gesamtpaket hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, ihres Umfangs, ihres Inhaltes, aber auch hinsichtlich Vollständigkeit und Plausibilität beurteilt und einem Vergleich zugänglich gemacht werden könnten und damit zu lösen seien.

In weiterer Folge hebt die erstbeschwerdeführende Partei mehrere Feststellungen der belangten Behörde hervor, die als Fachfragen oder allenfalls gemischte Fragen der Fundierung durch wissenschaftlichen Sachverstand bedurft hätten. Dies betreffe zum einen das Beurteilungskriterium der Schulungskonzepte. So hätte die belangte Behörde nicht einmal im Rahmen ihrer Begründung determiniert, welche Anforderungen an das Schulungskonzept gestellt worden seien. Es werde in keiner Weise dargelegt, wie dieses Kriterium von der belangten Behörde ausgelegt und verstanden worden sei. Es handle sich um interdisziplinäre Themenkomplexe, zu deren Beurteilung sowohl die Befassung eines Sachverständigen aus den Bereichen der Psychologie, insbesondere des Spielerschutzes, und der Pädagogik (hinsichtlich der Qualität und Methodik der Wissensvermittlung) notwendig gewesen wäre. Selbiges gelte auch für die Beurteilung des Konzeptes über die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen. Dazu seien psychologische und medizinische Wertungen anzustellen, die in einen Zusammenhang mit den technischen Möglichkeiten zu bringen seien. Die belangte Behörde hätte sich auch zu diesem Themenkomplex entsprechender Sachverständiger bedienen müssen, um eine taugliche und tragfähige Entscheidungsgrundlage zu erhalten.

Zusammengefasst habe die belangte Behörde nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, die für die selbständige fachliche Beurteilung der Auswahlkriterien im gegenständlichen Fall erforderlich seien. Die gemäß § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz eingerichtete Bewertungskommission habe den erforderlichen Sachverstand ebenfalls nicht beizubringen vermocht. Den Parteien seien auch keine Namen der Mitglieder der Kommission bekanntgegeben worden. Insbesondere seien den Parteien des Verfahrens keine Gutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG zur Kenntnis gebracht worden, denen sie im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten hätten können. Auch im Verwaltungsakt finde sich kein einziges Gutachten im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG. Die Erwägungen der Bewertungskommission seien von der Akteneinsicht ausgenommen worden und den Verfahrensparteien erstmals und lediglich mittelbar über die Bescheidbegründung der belangten Behörde zugänglich gewesen.

Doch selbst wenn die belangte Behörde über den notwendigen Sachverstand verfügt hätte, hätte sie nach Ansicht der erstbeschwerdeführenden Partei den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihren fachkundigen Bewertungen als Gegenstand der Beweisaufnahme geben müssen. Umso mehr hätte das für das Gutachten der Bewertungskommission gelten müssen. Beides sei nicht geschehen. Die belangte Behörde wäre bei gehöriger Einbindung wissenschaftlichen Sachverstandes zu einer anderen Auslegung der unbestimmten Auswahlkriterien und insgesamt zu einer anderen Reihung der Bewerbungen mit Konsequenz für die Bewilligungserteilung gekommen.

11 Die zweitbeschwerdeführende Partei bezieht sich in ihrer ergänzten Beschwerde zunächst auf die Bewertungskommission nach § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz. Das Ergebnis dieser Bewertungskommission, welches augenscheinlich die Grundlage für die Bescheidabfassung dargestellt habe, sei der Zweitbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht worden. Es sei ihr auch keine Möglichkeit gegeben worden, Akteneinsicht zu den Ermittlungsergebnissen zu nehmen bzw. sich dazu zu äußern. Auch sei nicht mitgeteilt worden, welche Personen Mitglieder der Bewertungskommission gewesen seien und sie habe hierzu im Verfahren keine Stellung nehmen können. Dies sei "besonders pikant" im Hinblick auf den wohl beigezogenen Experten aus dem Vergaberecht, weil dessen Unabhängigkeit noch weniger garantiert scheine als bei den sonst zur Bewertung bestellten Beamten. So könnte sich beispielsweise ein namentlich genannter Rechtsanwalt, der Universitätslektor für Vergaberecht sei, zugleich aber auch Rechtsvertreter eines Unternehmens, das sich um die Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung beworben habe, in der Bewertungskommission befunden haben, ohne dass die zweitbeschwerdeführende Partei überhaupt von diesem Umstand hätte Kenntnis erlangen können.

Die zweitbeschwerdeführende Partei ist zusammengefasst der Ansicht, dass die Bewertungskommission im gegenständlichen Fall als Sachverständige gemäß § 52 AVG tätig geworden sei, weil sie mittels Sachverstand für die belangte Behörde Feststellungen über die Höher- bzw. Geringerwertigkeit der Konzepte der beteiligten Parteien vorgenommen habe. Bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Vorschriften und Gewährung des Parteiengehörs in Bezug auf den wesentlichen Teil des Verfahrens, nämlich die von der Bewertungskommission vorgenommenen Bewertungen, hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen.

12 Nach § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz hat die Landesregierung, wenn wie im vorliegenden Fall mehrere Bewilligungswerberinnen auftreten, die die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 leg. cit. erfüllen, derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission - mit näher geregelter Zusammensetzung - einzurichten. § 8b Abs. 5a Bgld. Veranstaltungsgesetz regelt die Beschlussfassung der Bewertungskommission über ihre Geschäftsordnung. Weitere Verfahrensbestimmungen oder eine nähere Festlegung der Aufgaben der Bewertungskommission finden sich im Gesetz nicht.

13 Die von der Landesregierung zu treffende vergleichende Auswahlentscheidung unter den grundsätzlich qualifizierten Bewilligungswerberinnen erfordert eine qualitative Beurteilung, in welchem Ausmaß diese Bewilligungswerberinnen die Mindestanforderungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz "übererfüllen". Für die Vorbereitung dieser Bewertung - nur so ist das "Hiefür" im Gesetzestext (vgl. § 8b Abs. 5 zweiter Satz leg. cit.) zu verstehen - hat der Gesetzgeber die Einrichtung einer "Bewertungskommission" vorgesehen (vgl. auch das oben bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1014/2013, wonach die Bewertungskommission "zur Klärung der Frage, welcher Bewilligungswerber die Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 leg. cit. am besten erfüllt", einzurichten ist). Die ausdrücklich geregelte Zusammensetzung mit "Mitgliedern" bestimmter Abteilungen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sowie einem - nicht notwendigerweise dem Landesdienst angehörenden - Experten aus dem Bereich des Vergaberechts zeigt, dass in die Arbeit der Bewertungskommission spezifischer Sachverstand einfließen soll.

14 Anders als nach dem Glücksspielgesetz, nach dem der Bundesminister für Finanzen für die Begutachtung von Interessensbekundungen für Lotterie- und Spielbankenkonzessionen einen beratenden Beirat "einrichten kann" (§ 14 Abs. 1 bzw. § 21 Abs. 1 GspG), ist die Einrichtung der Bewertungskommission nach § 8b Bgld. Veranstaltungsgesetz verpflichtend vorgesehen. § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz ist damit eine im Sinne des § 39 Abs. 1 AVG für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens maßgebende Vorschrift (vgl. das zum Psychotherapiegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0096, in dem die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Psychotherapiebeirats vor einer behördlichen Entscheidung zu beurteilen war). Sie strukturiert das Ermittlungsverfahren auch insofern, als die Entscheidung der Behörde erst nach der von der Bewertungskommission abzugebenden Stellungnahme über die Eignung der Bewilligungswerberinnen erfolgen kann.

15 Das Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission, auch wenn dieses nicht als förmliches Sachverständigengutachten abgefasst ist, ist ein im Verfahren nach § 8b Bgld. Veranstaltungsgesetz wesentliches Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, das bei der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde zu berücksichtigen ist, sodass den Parteien im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch Gelegenheit zu geben ist, davon Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

16 Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass sie den Bericht der Bewertungskommission von der Akteneinsicht ausgenommen und den beschwerdeführenden Parteien auch die Mitglieder der Bewertungskommission nicht bekannt gegeben hat. Die beschwerdeführenden Parteien waren damit in einem wesentlichen prozessualen Recht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0125) verletzt und daran gehindert, zweckentsprechende Einwendungen gegen den Inhalt der Stellungnahme der Bewertungskommission zu erheben, eine von der zweitbeschwerdeführenden Partei befürchtete mögliche Befangenheit von Mitgliedern der Kommission zu prüfen und allenfalls geltend zu machen, sowie schließlich auf der Grundlage des Ergebnisses der Bewertungskommission gegebenenfalls weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde anzuregen bzw. Beweisanträge zu stellen.

17 Aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt sich, dass die belangte Behörde zwar im Ergebnis der Stellungnahme der Bewertungskommission gefolgt ist, diese Stellungnahme aber nicht in vollem Umfang - etwa hinsichtlich der Gewichtung der geprüften Kriterien - im angefochtenen Bescheid offengelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Möglichkeit der beschwerdeführenden Parteien, vom Ergebnis der Tätigkeit der Bewertungskommission Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

18 Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

19 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Das den Ersatz der Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren der erstbeschwerdeführenden Partei war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im pauschalen Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

20 Von der von der erstbeschwerdeführenden Partei beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG in der hier maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013).

Wien, am