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VwGH vom 16.12.2009, 2008/12/0220

VwGH vom 16.12.2009, 2008/12/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des J A in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 118.053/3-I/1/c/08, betreffend Versagung von Sabbatical nach § 78e BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in der Verwendungsgruppe E 2a (Amtstitel Kontrollinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und in der Landesverkehrsabteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich als Stellvertreter des Leiters der Fachabteilung 1.2. (Dienstplanung und Analyse) in Verwendung.

In seiner Eingabe vom stellte der Beschwerdeführer "gemäß § 78e BDG (verlautbart mit BGBl I 53/2007) Antrag auf Sabbatical.

Beginn und Dauer der Rahmenzeit: bis

Beginn und Dauer der Freistellung: bis "

Mit Erledigung vom teilte das Landespolizeikommando Oberösterreich dem Beschwerdeführer die Absicht mit, seinen Antrag auf Dienstfreistellung nach § 78e Abs. 2 BDG 1979 abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, die Dienstbehörde dürfe gemäß § 78e Abs. 2 BDG 1979 eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, da es im konkreten Fall höchst unwahrscheinlich sei, dass im fraglichen Zeitraum für eine Vertretung ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein werde. Ein solcher wäre nur vorhanden, wenn in den Jahren 2009 und 2010 zumindest im Zuständigkeitsbereich der Landesverkehrsabteilung mit einem Personalüberstand zu rechnen wäre. Ein derartiger Personalüberstand lasse sich auf Grund der zu erwartenden Pensionsabgänge in den kommenden Jahren und den derzeit noch nicht exakt bestimmbaren Personalnotwendigkeiten im Zuge des Schengenbeitrittes Tschechiens und der damit verbundenen Ausgleichsmaßnahmen nicht erkennen. Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zweck der Vertretung sei auf Grund der derzeitigen Aufnahme- und Ausbildungsbestimmungen absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen könne.

Hiezu gab der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom folgende Stellungnahme ab:

"1. Nach meinem Informationsstand haben sich bei jeder Interessentensuche seitens der LVA OÖ immer mehr E2a-Beamte beworben, als Planstellen frei waren. Diesbezüglich sind mir auch konkrete Namen von interessierten und geeigneten E2a-Beamten bekannt.

2. Im Jahr 2008 wird ein E2a-Kurs ausgeschrieben, wodurch sich für den Dienstgeber die Möglichkeit ergibt, für Ersatz zu sorgen.

3. Bereits seit 2005 ist ein E2a-Beamter aus unserem Fachbereich einem anderen Fachbereich in der LVA (Führungsunterstützung) zugeteilt - es sollte daher auch eine LVA interne Personalzuteilung auf meine Planstelle möglich sein.

4. Weiters endet die Karenzierung einer E2a-Beamtin im August dieses Jahres. Diese hat bereits bisher gelegentlich in unserem Fachbereich bei der Dienstplanung und bei der Monatsabrechnung mitgearbeitet und wird um interne Zuteilung bzw. Versetzung in unseren Fachbereich ansuchen.

5. Abschließend möchte ich anführen, dass ich als Beginn meiner Freistellung erst den beantragt habe, womit knapp 2 Jahre Zeit bleibt, um die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen zu können.

Ich bin der Ansicht, dass daher die rechtlichen Grundlagen einer positiven Dienstgeberentscheidung gem. § 78e BDG vorliegen und ersuche meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."

Mit einer weiteren Erledigung vom führte das Landespolizeikommando Oberösterreich zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12. Jänner d.J. aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebungen im Original. Dies gilt auch für die folgenden Originalzitate):

"Zu 1.

Die Anzahl der Interessenten für eine ausgeschriebene Planstelle ist im gegenständlichen Fall nicht relevant. Faktum ist, dass Cheflnsp Z. genau zu der Zeit in den Ruhestand übertreten wird, in welcher Sie den Freistellungszeitraum in Anspruch nehmen wollen. Ein Nachbesetzungsverfahren sowie die Einarbeitung eines/einer Nachfolger/In dauert in der Regel mehrere Monate, sodass Sie als eingeteilter Stellvertreter in dieser Zeit die Agenden des Fachbereichsleiters wahrnehmen müssen. Es mag sein, dass Ihnen konkrete Namen von interessierten und geeigneten E2a-Beamten bekannt sind. Im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes und objektives Nachbesetzungsverfahren wäre es jedoch eine Vorwegnahme einer objektiven Prüfung des Ergebnisses der Interessentensuche, wenn bereits zum jetzigen Zeitpunkt potentielle Nachfolgekandidaten/Innen kontaktiert würden. Daran könnte nicht einmal der Umstand, dass Sie eventuell sogar auf eine Bewerbung verzichten, etwas ändern.

Zu 2.

Nach derzeitiger Information wird 2008 tatsächlich ein E2a-Kurs einberufen. Das LPK OÖ hat 20 Ausbildungsplätze zugesprochen bekommen. Indem das LPK OÖ mit jedoch einen Fehlstand von 50 E2a-Beamten aufweist, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Die Gesamtzahl der Fehlstände wird sich aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen auch noch erhöhen. Mit Jänner 2008 beträgt der systemisierte Personalstand des LPK OÖ

3.415 Planstellen. Mit waren von diesen Planstellen tatsächlich 3.339 besetzt, sodass ein faktischer Fehlstand von 76 Bediensteten bestand.

Zusätzlich fehlten aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit und gerechtfertigten gänzlichen Abwesenheiten 86,9 Bedienstete. Damit fehlten insgesamt 162,9 Bedienstete, oder knapp 4,8 % des systemisierten Personalstandes.

Zusätzlich waren mit 112 Beamte/Innen zu diversen Sondereinheiten des BM.I oder Dienststellen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des LPK OÖ fallen, zugeteilt, sodass sich der Personalfehlstand mit auf insgesamt 274,9 Bedienstete, bzw. 8,0 % beläuft. Die Krankenstandsquote der Bundesbeamten lag im Jahr 2005 (2007 wird diese ähnlich sein) bei 3,4 %. Diese Zahl wurde der Fehlzeitenstudie des Bundeskanzleramtes entnommen. Die Krankenstandsquote gibt Auskunft darüber, wie viele Bedienstete im Jahresdurchschnitt an jedem Kalendertag im Krankenstand waren. D.h., dass vom tatsächlichen Personalstand noch einmal 3,4 % entfallen. Ausgehend von 3.140,1 Bediensteten (3.415-274,9) sind das 107 Vollzeitkräfte. Im Bereich der Aus- und Fortbildung hat jeder Bedienstete einen Anspruch auf 48 Stunden Aus- u. Fortbildung bzw. Dienstsport pro Jahr. Somit würden - ausgehend davon, dass ein Arbeitsjahr ca 2.000 Stunden umfasst - noch einmal 75 Vollzeitarbeitskräfte (150.724,8 Stunden: 2000 Stunden = ca. 75) verloren gehen. Somit liegt der tatsächliche verfügbare Personalstand bei ca. 2.958,1 Bediensteten, oder ca. 86,6 % .

Selbstverständlich ist sich das LPK OÖ bewusst, dass Krankenstandszeiten und Aus- u. Fortbildungsmaßnahmen Teil eines Arbeitslebens sind und in einer Personalbedarfsrechnung kalkuliert sein müssen.

Aufgrund der rasanten Entwicklungen in den letzten Jahren (EU-Beitritt, Öffnung der Grenzen, etc...) und den damit verbundenen Herausforderungen für die Exekutive einerseits, den restriktiven Sparmaßnahmen der letzten Bundesregierungen im Bereich des Bundespersonals andererseits, kam es, auch wenn das BM.I von Planstelleneinsparungen weitestgehend verschont blieb, zu einer wesentlichen Mehrbelastung des einzelnen Dienstnehmer. Beispielhaft seien hier die jährliche Zunahme des öffentlichen Verkehrs, die Steigerungen im Tourismus (Nächtigungen in Österreich) und die Zunahme der Ein- und Ausfuhren von Wirtschaftsgütern angeführt. Alle diese Maßnahmen führen letzten Endes zu einer Mehrarbeit für die Exekutive.

Umgekehrt ist der öffentliche Dienst und in diesem speziell die Exekutive, aufgrund des gesellschaftlichen Wandels (Frauen in der Exekutive, etc...) mit einer verstärkten Inanspruchnahme im Bereich der Herabsetzungen der Wochenarbeitszeit sowie Mutterschutz- und Väterkarenzen nach den §§ 50a und 50b BDG konfrontiert. Von bis stieg die Anzahl der Fehlstände von 31,1 auf 48,1 Planstellen. D.h., in jedem Monat musste der Ausfall einer vollen Arbeitskraft hingenommen werden. Aufgrund der Geburtenjahrgänge der weiblichen Bediensteten beim LPK OÖ ist davon auszugehen, dass sich diese Entwicklung, auch wenn sie momentan ein wenig stagniert, intensivieren wird, insbesondere weil sich der Frauenanteil in der OÖ Exekutive stetig erhöht.

Bis dato wurde von verantwortlicher Seite (Bundesregierung) noch in keiner adäquaten Weise auf diese Entwicklung reagiert. D.h., es wurden noch keine verstärkten Kapazitäten ausgebildet, um diese stetigen Personalabgänge in flexibler Art und Weise ausgleichen zu können.

Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK OÖ erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl von Personalabgängen noch steigen wird.

Von bis sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Somit werden aus derzeitiger Sicht die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die Zahl an zu erwartenden Personalabgängen. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.

Resümee:

Summa summarum wird somit der Personalstand der OÖ Exekutive 2009 bzw. 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zum gegenwärtigen Zeitpunkt.

Diese Interpretation gilt logischer Weise für eine umfassende und längerfristige Betrachtungsweise. Personelle Entwicklungen sind nur erkennbar, wenn längerfristige Zeiträume betrachtet werden. Punktuelle Schwankungen haben keine bzw. eine nur sehr eingeschränkte Aussagekraft.

Der nahezu unmerkliche aber stetig steigende Personalverlust aufgrund von Karenzierungen und Herabsetzungen nach den §§ 50a und 50b BDG ist ebenfalls aufgrund der geschilderten Entwicklung von 2006 bis Mitte 2007 anzunehmen.

Wie auch in anderen Ressorts und Berufsgruppen, sind die 44 bis 46-jährigen - im Vergleich zu allen sonstigen Altersgruppen - besonders stark vertreten. Somit ist zu erwarten, dass das Durchschnittsalter in den nächsten Jahren weiter steigen wird. Unter dem Gesichtspunkt, dass der Anteil der 45-plus-Mitarbeiterinnen im Bereich des Personal des Bundes von 1995 bis 2007 von 35,1 % auf 50,2% gestiegen ist und unter der Annahme, dass die personelle Leistungsfähigkeit eines Menschen in der Lebensmitte am höchsten ist, ist davon auszugehen, dass das Leistungsvermögen der Exekutive in den nächsten Jahren leicht zurückgehen wird. Diese Feststellung soll keinesfalls als Diskriminierung der älteren und erfahreneren Mitarbeiter/Innen aufgefasst werden, die zu einem sehr hohen Anteil aufgrund ihrer speziellen Fähigkeiten einen großen Beitrag zu Gesamtproduktivität beitragen.

Dieser Entwicklung wird Rechnung getragen werden müssen. Eine Möglichkeit wären verstärkte Personalaufnahmen und eine Erhöhung der Planstellen. Eine weitere Möglichkeit, um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, wäre eine restriktive Vorgangsweise bei diversen Freistellungswünschen, worunter auch das Sabbatical zu zählen ist.

Nachdem die Genehmigung von zusätzliche Planstellen und Personalaufnahmen letzten Endes eine politische Dimension haben und von den zuständigen Verantwortlichen der Regierung zu beurteilen sind und sich damit dem Verantwortungsbereich des LPK OÖ entziehen, ist die Frage der Genehmigung oder Untersagung von Freistellungen eindeutig vom LPK OÖ wahrzunehmen.

Die von Ihnen in Unkenntnis der genauen Zahlen geäußerte Vorstellung, der Dienstgeber hätte die Möglichkeit für Ersatz zu sorgen, entspricht aufgrund der dargestellten personellen Entwicklungen nicht den Tatsachen.

zu 3.

Theoretisch ist eine derartige Maßnahme möglich. § 78e Abs 2 spricht jedoch davon, dass eine derartige Freistellung zu untersagen ist, wenn voraussichtlich eine Vertretung durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten nicht wahrgenommen werden kann. Geeignet bezieht sich nach Ansicht der Dienstbehörde nicht nur auf die persönlichen und fachlichen Qualifikationen eines Bundesbediensteten sondern auch auf den Umstand, dass ein geeigneter Bundesbediensteter vorhanden sein muss, der in keinem anderen Bereich abgeht. Nur bei Erfüllung dieses Aspektes könnte von einem geeigneten und auch 'vorhandenen' Bundesbediensteten gesprochen werden. Die sich insgesamt verschlechternde Personalsituation wurde bereits unter Punkt 2 erläutert. Bei der Verkehrsabteilung werden vermutlich in den nächsten 3 Jahren 5 Beamte (davon 3 dienstführende Beamte) in den Ruhestand übertreten. Mit ist die Landesverkehrsabteilung bei einem systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten tatsächlich mit 93 Bediensteten besetzt. D.h., es fehlen 3 Bedienstete. Einschließlich der 5 zusätzlichen Pensionierungen werden im Jahre 2010 insgesamt somit mindestens 8 Bedienstete fehlen. Zusätzlich sind 2 Beamte auf Dauer anderen Organisationseinheiten zugeteilt, 2 Beamtinnen in Karenz und bei 2 Beamten ist die Dienstzeit herabgesetzt, sodass zusätzlich derzeit 5 Fehlstände, deren Ende nicht exakt absehbar ist, bestehen. Somit fehlen aus heutiger Sicht mindestens 13 Bedienstete. Werden zu dieser Prognose noch Aus- und Fortbildungszeiten sowie Fehlzeiten aufgrund von Krankenständen dazu genommen, beträgt der Fehlstand, vorsichtig geschätzt, 17 Bedienstete. Damit läge die Landesverkehrsabteilung bei einem prozentuellen Fehlstand von nahezu 18 % bezogen auf den systemisierten Personalstand von 96 Bediensteten.

Es ist somit eindeutig nachvollziehbar, dass sich der Personalstand der LVA in den nächsten 3 Jahren verschlechtern wird. Eine interne Zuteilung setzt eine personelle Kompensation in einem anderen Organisationsbereich voraus. Eine derartige gänzliche Kompensation der tatsächlichen Fehlstände ist aufgrund der negativen Entwicklung im gesamten Bundesland, sprich mehr Pensionierungen als Neuaufnahmen, unter dem Aspekt, dass die personellen Lasten im Bundesland gleichmäßig verteilt werden, absolut nicht erkennbar.

zu 4.

Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich aus den Stellungnahmen zu Punkt 1, 2 und 3. Es wäre objektiv unseriös, bereits zum jetzigen Zeitpunkt über die Chancen einer Versetzung oder Zuteilung einer derzeit noch karenzierten Kolleginnen zu spekulieren.

zu 5.

Diese Forderung oder Feststellung klingt nachvollziehbar. Es ist nach Ansicht der Dienstbehörde jedoch auch nachvollziehbar, dass bei einer effektiven Personalabnahme bis zum Jahr 2010, welche durch entsprechende Zahlen und Fakten eindeutig belegt ist, ein Ausgleich von zusätzlichen und nicht zwingend notwendigen Freistellungsphasen mathematisch ausgeschlossen ist. Aus derzeitiger Sicht ist es eine ausreichende Herausforderung in den nächsten Jahren die tatsächlichen Pensionsabgänge durch organisatorische Maßnahmen abfedern zu können, insbesondere als, wie ausführlich dargestellt, keine ausreichenden personellen Ersatzaufnahmen entgegenstehen.

Für den Fachbereich LVA 1.2 ist aus den erwähnten Gründen k e i n geeigneter Bundesbediensteter für eine Vertretung vorhanden. Allfällige Personalzuteilungen würden aus derzeitiger Sicht lediglich eine personelle Problemverschiebung darstellen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zukünftige Kriminalitätsentwicklungen oder sonstige soziale und gesellschaftspolitische Veränderungen, die eine Intervention der Exekutive notwendig machen könnten, nicht vorausgesagt werden können. Auf derartige Notwendigkeiten, wie z.B. dem verstärkten Exekutiveinsatz beim Kraftwerksbau in Lambach, bei den Demonstrationen gegen Temelin, beim Ausländervolksbegehren, bei Konflikten oder Demonstrationen von Kurden und Türken etc. darf hingewiesen werden. Ausgehend von der umfassend beschriebenen und somit zu erwartenden tendenziellen personellen Zuspitzung in den kommenden Jahren, ist die Genehmigung einer mehrmonatigen Freistellungsphase im Hinblick auf jene Kollegen, die sich bei einem verminderten Personaleinsatz den täglichen Anforderungen stellen müssen, nicht zu verantworten.

Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zwecke der Vertretung ist aufgrund der derzeitigen Aufnahme - und Ausbildungsbestimmungen absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen kann.

Aus den angeführten Gründen darf die Dienstbehörde gemäß § 78 e Abs. 2. BDG 1979 idgF keine derartige Vereinbarung eingehen.

Sie haben im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Ermittlungsverfahrens zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen."

Hiezu nahm der Beschwerdeführer seinerseits wiederum in seiner Eingabe vom wie folgt Stellung:

"Zu 1.

In der Stellungnahme vom wurde mein Informationsstand wiedergegeben. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich E2a-Beamte für eine freiwerdende Planstelle interessieren und sich in weiterer Folge auch dafür bewerben. Der Eine oder Andere hat sich im kollegialen Miteinander (ohne mein Zutun) - und nicht nur - an mich gewandt. Wie daraus - wenn auch nur in der Möglichkeitsform - abgeleitet werden kann, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt potentielle Nachfolgerkandidat/Innen kontaktiert würden und dadurch im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes und objektives Nachbesetzungsverfahren, eine Vorwegnahme einer objektiven Prüfung des Ergebnisses der Interessentensuche vorliegen könnte, kann nicht nachvollzogen werden und wird auch entschieden zurückgewiesen.

Zu 3.

Im Zuge der Polizeireform 2005 (Team 04) wurde der gesamte Exekutivdienst neu strukturiert und unter anderem Planstellen dort geschaffen wo sie notwendig waren. Zumindest wurde das von den Verantwortlichen der Reform immer wieder versichert. Ausgehend von der Richtigkeit dieser Aussagen kann angeführt werden, dass im gegenständlichen Fachbereich 1.2 ein Sachbearbeiter systemisiert wurde. De facto wurde dieser Sachbearbeiter jedoch intern der Führungsunterstützung beigegeben, obwohl dort alle systemisierten Planstellen besetzt waren. Weiterführend kann davon ausgegangen werden, dass von den Verantwortlichen der Reform (bei der allfälligen Notwendigkeit) eben diese Planstelle bei der Führungsunterstützung - zusätzlich zum momentan vorhandenen systemisierten Stand - geschaffen worden wäre.

Schon alleine aus diesem Umstand ist ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für meine Vertretung vorhanden, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein kann, dass dieser in einem anderen Bereich (der Führungsunterstützung) abgeht.

Allgemein ist anzuführen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ordnungsgemäße Planung und Gestaltung des Personalstandes, im Sinne der Schaffung bzw. zumindest die Besetzung der vorhandenen Planstellen , in der Verpflichtung der Behörde liegt.

Aus diesem Umstand erübrigt sich eine Stellungnahme zu Punkt 2. (und dem daraus abzuleitenden Ablehnungsgrund) des oben angeführten Schreibens.

Da kein rechtlicher Ablehnungsgrund gemäß § 78e BDG 1979 gegeben ist, ersuche ich nochmals meinem Antrag auf Sabbatical stattzugeben."

In einer weiteren Stellungnahme vom wies der - nunmehr gewerkschaftlich vertretene - Beschwerdeführer darauf hin, das Argument der Dienstbehörde, dass der Personalstand im Jänner 2008 mit lediglich 86,6 % gegeben sei, führe jedenfalls ins Leere, da bis zu seiner Freistellungsphase ein Zeitraum von eineinhalb Jahren zur nötigen Personalplanung gegeben sei und es somit möglich sein müsste, alle Planstellen wieder zu besetzen. Bei einer Vorlaufzeit von eineinhalb Jahren (Freistellungsphase beginnend mit ) würde es zu keiner Einschränkung des Dienstbetriebes kommen.

Mit Bescheid vom lehnte das Landespolizeikommando Oberösterreich als Dienstbehörde erster Instanz das Ansuchen vom um Dienstfreistellung vom bis einschließlich innerhalb einer dreijährigen Rahmenzeit - beginnend mit dem - unter anteiliger Bezugskürzung ab. In der Begründung ihres Bescheides stellte die Dienstbehörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens zusammenfassend fest, in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum der Dienstfreistellung werde ein geeigneter Bundesbediensteter (E2a-Beamter) zur Vertretung seines Arbeitsplatzes - Stellvertreter des FBL 1.2 der LVA OÖ - nicht vorhanden sein. Ein geeigneter Bundesbediensteter wäre nur vorhanden, wenn im Freistellungszeitraum 2009 bzw. 2010 mit einem Personalüberstand in Oberösterreich im Bereich der Verwendungsgruppe E 2a zu rechnen wäre:

"Mit sind im Bereich des LPK OÖ (inklusive der LVA) 1.195 E2a-Planstellen systemisiert, wovon

1.139 Planstellen tatsächlich besetzt sind.

Daher beträgt der Fehlstand mit 56 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ. Zusätzlich waren mit 25 E2a-Beamte zu diversen Sondereinheiten des BMI oder Dienststellen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des LPK OÖ fallen, zugeteilt, sodass sich der Personalfehlstand weiter erhöht.

Aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit und gewährten Karenzurlauben erhöht sich der Fehlstand um weitere 8,9 E2a-Beamte.

Mit Stichtag fehlen dem LPK OÖ daher fast 90 E2a-Beamte .

Die weitere Entwicklung der Personalsituation im Bereich der E2a-Beamten bis Ende 2008 sowie für das Jahr 2009 stellt sich wie folgt dar:

2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. § 13 BDG1979 in den Ruhestand übertreten.

Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. § 13 BDG1979 in den Ruhestand übertreten.

Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. § 15 BDG 1979 iVm.

§ 236b BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken.

Seitens des BMI wurde mit ein Ausbildungslehrgang für E2a-Beamte aktiviert. Es wurden 20 Teilnehmer/innen zur Ausbildung für das Bundesland OÖ einberufen.

Da der Fehlstand bereits über 50 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ beträgt, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Der Fehlstand wird sich - speziell im Jahr 2009 - aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen noch erhöhen.

Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009/2010 Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.

Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK OÖ erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete (inklusive der o.a. angeführten 34 E2a-Beamten) das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl noch steigen wird.

Von bis sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Da das Aufnahmeverfahren mindestens 6 Monate beansprucht, ist absehbar, dass bis Jahresende 2010 keine weiteren Ausmusterungen stattfinden werden.

Aus derzeitiger Sicht werden die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die nach Abschluss der Ausbildung in diesem Zeitraum zur Nachbesetzung auf den Exekutivdienststellen zur Verfügung stehenden ausgebildeten Exekutivbeamten. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.

Mit LPK- Befehl vom … wurde zufolge der Erlässe des BMI vom … und vom … eine Planstellensystemisierung, unter anderem auch für die LVA OÖ, verfügt. Dabei wurde dem FB 1.2 der LVA eine Sachbearbeiterplanstelle (E2a) zusystemisiert. Auch wenn die dzt. verfügte interne Zuteilung des SB vom FB 1.2 zur FU beendet wird und die oa E2a-Planstelle besetzt wird, wäre KEIN geeigneter Bundesbediensteter für eine Vertretung vorhanden.

Die Dienstbehörde hat bei der Personalplanung zu berücksichtigen, dass die vorhandenen Ressourcen infolge schwerer Krankheitsfälle, Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, Herabsetzungen der Wochendienstzeit gem. § 50b BDG 1979, unabsehbar eine weitere Einschränkung erfahren können. Daher sind unter Beachtung des Gebotes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die zur Verfügung stehenden Planstellen im Interesse des Dienstbetriebes bedarfsorientiert im Bundesland OÖ optimal zu verteilen.

D. h., es können auch diese Abgänge bzw. längerfristigen Absenzen (Karenzurlaube gem. MSCHG, Herabsetzungen der Wochendienstzeit, etc) nicht durch verstärkte Ausbildungskapazitäten ausgeglichen (ersetzt) werden.

Um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, wird vom LPK OÖ eine restriktive Vorgangsweise bei diversen Freistellungswünschen gewählt, worunter auch das Sabbatical zu zählen ist.

Die Aufnahme eines Bundesbediensteten in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis ausschließlich zum Zweck der Vertretung ist im Exekutivdienst (E2a-Bereich) absolut undurchführbar, sodass aus diesem Titel ebenfalls keine Freistellung erfolgen kann.

Grundsätzlich ist anzumerken, dass das Aufnahmeverfahren und die Ausbildung eines Exekutivbeamten einen Zeitrahmen von mindestens 3 Jahren erfordert.

Um das wichtigste dienstliche Interesse, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Staat, zu gewährleisten, kann nicht allen persönlichen Interessen umfassend Rechnung getragen werden."

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde auf 90 Fehlstellen komme. Sie begründe die Ablehnung weiters damit, dass auf Grund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim Landespolizeikommando Oberösterreich in den Jahren 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete das 60. Lebensjahr erreichten und vom bis nur drei Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant seien. Weiters seien mit zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Die Dienstbehörde erster Instanz führe selbst an, dass weitere Kurse derzeit nicht geplant seien und da das Aufnahmeverfahren mindestens sechs Monate beanspruche, sei es nicht absehbar, dass bis Jahresende 2010 zusätzliche Ausmusterungen stattfinden würden. Die Dienstbehörde begründe weiters, dass auf Grund der Erlässe des Bundesministeriums für Inneres vom 15. Oktober und eine Planstellensystemisierung u.a. auch für die Landesverkehrsabteilung Oberösterreich verfügt worden sei. Dabei sei auch dem Fachbereich 1.2 der Landesverkehrsabteilung eine Sachbearbeiterplanstelle (E 2a) "zusystemisiert" worden. De facto sei dieser Sachbearbeiter jedoch intern der Führungsunterstützung beigegeben worden, obwohl dort alle systemisierten Planstellen besetzt gewesen seien. Es könne davon ausgegangen werden, dass von den Verantwortlichen eben diese Planstelle bei der Führungsunterstützung - zusätzlich zum momentan vorhandenen systemisierten Stand - geschaffen worden sei. Schon alleine aus diesem Umstand sei ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein könne, dass diese in einem anderen Bereich - der Führungsunterstützung - abgehe.

Der Dienstbehörde erster Instanz sei in ihrem Bescheid offenbar klar geworden, dass im Bereich der Führungsunterstützung ein geeigneter Beamter auf einer nicht systemisierten Planstelle seinen Dienst verrichte und schon allein aus diesem Umstand ein persönlich und fachlich qualifizierter geeigneter Bundesbediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden sei, weil es aus der Sache selbst nicht möglich sein könne, dass dieser geeignete Bundesbedienstete in einem anderen Fachbereich abgehe. Die Dienstbehörde erster Instanz führe in der Begründung ihres Bescheides lediglich aus, dass im Bereich des Landespolizeikommandos Oberösterreich 1.195 E 2a-Planstellen systemisiert wären, wovon 1.139 tatsächlich besetzt wären und daher mit ein Fehlbestand von 56 E 2a-Beamten in diesem Bereich bestehe. Um die Belastung der Kollegenschaft nicht zusätzlich zu erhöhen, werde von der Dienstbehörde erster Instanz bei diversen Freistellungswünschen, worunter auch das Sabbatical des Beschwerdeführers zu zählen sei, eine restriktive Vorgangsweise gewählt. Es möge zwar zutreffen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, die bereits hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten im Landespolizeikommando (gemeint wohl: nicht) weiter ansteigen zu lassen. Ein solcher weiterer Anstieg dieser Überstundenleistungen sei aber nur dann eine unausweichliche Folge, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte. Die Dienstbehörde erster Instanz begründe die Abweisung lediglich damit, dass in ihrem Bereich mit ein Fehlbestand von 56 E 2a-Beamten gegeben wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe der "personelle Engpass" bei der Polizei jedenfalls nicht einer Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzungen innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehene personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte. Der Bundesgesetzgeber wäre nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die Polizei in der Lage sei, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen.

Aus den bereits dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag auf Dienstfreistellung des Beschwerdeführers gemäß § 78e BDG 1979 stattgegeben werden müssen. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz mehrere Anträge nach § 78e BDG 1979 sowohl für E 2a- als auch für E 1-Beamte bewilligt worden seien und bei diesen Anträgen offenbar kein wichtiges dienstliches Interesse entgegen gestanden sei, obwohl derselbe Personalfehlbestand vorgelegen sei.

Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen vom 4. und verwiesen; das Argument der Dienstbehörde erster Instanz, dass der Personalstand im Jänner 2008 mit lediglich 86,6 % gegeben sei, führe jedenfalls ins Leere, da bis zur Freistellungsphase des Beschwerdeführers ein Zeitraum von eineinhalb Jahren zur nötigen Personalplanung gegeben sei und es somit möglich sein müsste, alle Planstellen wieder zu besetzen. Der Gewährung eines Sabbatical stünden daher keine dienstlichen Interessen entgegen.

Mit Erledigung vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als vorläufiges Ergebnis der Beweisaufnahme zusammengefasst vor, die Materialien zu § 78e BDG 1979 stellten zum Tatbestandsmerkmal der Vertretung nach Abs. 2 auf die Exekutive und den damit verbundenen Mehraufwand exemplarisch ab:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Gebot der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung
-
lang andauernde Ausbildungserfordernisse
-
bereits bestehende zeitliche Belastungssituationen der Bediensteten
-
aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendige Einplanung von Freistellungen auf Grund von Rechtsansprüchen wie etwa Karenz nach dem MSchG oder dem VKG.
Hinsichtlich einer aufzunehmenden Ersatzkraft werde festgestellt, dass diese nicht aufgenommen werden dürfe, wenn die Eignung beispielsweise eine zweijährige Ausbildung voraussetze, die Vertretungskraft zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen werde und dadurch der Stellenplan überzogen werden müsste. Die Aufnahme und Ausbildung eines Exekutivbediensteten erfordere einen vorgeschriebenen Zeitrahmen von insgesamt mehr als zwei Jahren. Die Vertretungskraft müsste daher zumindest zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen und dadurch der Stellenplan überzogen werden. Nach den Materialien sei in einem derartigen Fall davon auszugehen, dass keine geeigneten Bediensteten zur Verfügung stünden.
Hinsichtlich eines geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten werde auf den erstinstanzlich ausgeführten Fehlbestand von knapp 90 E 2a-Beamten hingewiesen, der hier nochmals nachvollziehbar dargestellt werde:
"LPK OÖ, Stand:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Systemisierte Planstellen E2a:
1.195
Tatsächlich besetzt Planstellen:
1.139
Fehlstand E2a:
56

Weiters müssen zur Feststellung des tatsächlichen Personalstandes jene E2a-Beamen abgezogen werden, die dem LPK OÖ aufgrund von Zuteilungen nicht zur Verfügung stehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fehlstand E2a:
56
Zuteilungen:
25
Fehlstand E2a:
81

Da es sich bei der geeigneten Ersatzkraft um einen Bediensteten handeln muss, der in Bezug auf die dienstrechtliche Stellung nach oben hin mit der des zu Vertretenden, in concreto Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, und ebenso im Beschäftigungsausmaß nach oben hin mit dem des zu Vertretenden, in concreto Vollbeschäftigung, limitiert ist, sind letztlich jene Bediensteten abzuziehen, die aufgrund von Herabsetzungen der Wochendienstzeit bzw. Karenzurlauben nicht das Vollbeschäftigungsausmaß erreichen.


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Fehlstand E2a:
81
Teilzeit/Karenz:
8,9
Fehlstand E2a:
89,9"

Weiters sehe die belangte Behörde die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz hinsichtlich der weiteren Personalentwicklung als nachvollziehbar und erwiesen an. Hinsichtlich des dienstzugeteilten Sachbearbeiters in der Führungsunterstützung werde ausgeführt, dass ein vorhandener geeigneter Bediensteter auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen müsse. Dies heiße, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werde. Da dieser Sachbearbeiter jedenfalls in der Führungsunterstützung unbedingt benötigt werde, könne dieser Beamte nicht als geeignete Ersatzkraft herangezogen werden. Künftige Prognosen bezüglich freier Kapazitäten ließen sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle auf Grund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfs in anderen Bereichen, in welchen der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt sei, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Beamten könne somit ebenfalls nicht greifen.

Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom zusammengefasst dahingehend Stellung, es sei nicht richtig, dass eine Vertretung des Beschwerdeführers im Falle eines Sabbatical nicht möglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe der personelle Engpass bei der Polizei jedenfalls nicht der Dienstfreistellung oder bei Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehen personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen mit dem Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber) ergeben hätte. Der Bundesgesetzgeber sei nämlich offenbar davon ausgegangen, dass die Polizei in der Lage sei, ihre Aufgaben mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen zu erfüllen. Eine unausweichliche Folge der vom Beschwerdeführer begehrten Dienstfreistellung würde nur dann vorliegen, wenn der damit verbundene Ausfall seiner Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen, wofür die Bestimmungen des Stellenplanes in Betracht kämen, abgefangen werden könnte. Die belangte Behörde hätte jedenfalls die Möglichkeit, den durch die Dienstfreistellung eintretenden Verlust der Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalaufnahmen zu kompensieren. Es falle in die Verantwortung der Personalverwaltung, für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen. Aus den bereits dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Sabbatical in der Zeit vom bis einschließlich innerhalb einer dreijährigen Rahmenzeit, beginnend mit unter anteiliger Bezugskürzung, stattgegeben werden müssen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiederholung des eingangs wiedergegebenen Inhaltes ihrer Erledigung vom aus, sie sehe die Ausführungen der Dienstbehörde erster Instanz hinsichtlich der weiteren Personalentwicklung als nachvollziehbar und erwiesen an, nämlich dass in dem vom Beschwerdeführer beantragten Zeitraum des Sabbatical der Fehlstand an E 2a-Beamten nicht durch künftige Ausbildungen wettgemacht werden könne. Diese Personalentwicklung im Bereich der E 2a-Beamten bis Ende 2008 sowie für das Jahr 2009 stelle sich wie folgt dar:

"2 E2a-Beamte vollenden im Jahr 2008 das 65. Lebensjahr und werden daher mit Ablauf des Jahres 2008 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Weiters vollendet 1 E2a-Beamter im Jahr 2009 das 65. Lebensjahr und wird daher mit Ablauf des Jahres 2009 gem. § 13 BDG 1979 in den Ruhestand übertreten. Bis Ende 2009 könnten 34 E2a-Beamte aufgrund des erreichten Lebensalters und sofern sie eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweisen, gem. § 15 BDG 1979 iVm. § 236b BDG 1979 idgF, durch Erklärung eine Versetzung in den Ruhestand bewirken.

Seitens des BMI wurde mit ein Ausbildungslehrgang für E2a-Beamte aktiviert. Es wurden 20 Teilnehmer/innen zur Ausbildung für das Bundesland OÖ einberufen. Da der Fehlstand bereits über 50 E2a-Beamte im Bereich des LPK OÖ beträgt, können nicht alle fehlenden E2a-Beamten ersetzt werden. Der Fehlstand wird sich - speziell im Jahr 2009 - aufgrund von bevorstehenden Pensionierungen noch erhöhen. Der Personalstand der Exekutive in OÖ wird in den Jahren 2009 und 2010, also in jenen Jahren, in denen der Freistellungsblock beantragt wurde, schlechter sein, als zu gegenwärtigen Zeitpunkt. Keinesfalls werden im beantragten Freistellungszeitraum 2009/2010 Ressourcen übrig sein, um Ersatzstellungen für diverse Freistellungen aufgrund privater Interessen zu stellen.

Aufgrund der Geburtenjahrgänge der Bediensteten beim LPK erreichen im Jahr 2008 bis 2010 zusammengerechnet 162 Bedienstete (inklusive der o.a. angeführten 34 E2a-Beamten) das 60. Lebensjahr. Die Erfahrungen zeigen, dass aufgrund von schweren Erkrankungen, plötzlichen Todesfällen oder Austritten aus den bestehenden Dienstverhältnissen diese Zahl noch steigen wird.

Von bis sind 3 Ausmusterungen von Grundausbildungskursen in der Größenordnung von 78 Bediensteten geplant. Mit sind zwei Kursausmusterungen im Umfang von insgesamt 50 Bediensteten vorgesehen. Weitere Kurse sind derzeit nicht in Ausbildung. Da das Aufnahmeverfahren mindestens 6 Monate beansprucht, ist absehbar, dass bis Jahresende 2010 keine weiteren Ausmusterungen stattfinden werden. Aus derzeitiger Sicht werden die bevorstehenden Pensionierungen höher sein als die nach Abschluss der Ausbildung in diesem Zeitraum zur Nachbesetzung auf den Exekutivdienststellen zur Verfügung stehenden ausgebildeten Exekutivbeamten. Exakt beträgt das Soll derzeit 34 Bedienstete.

Hinsichtlich einer vorausschauenden Planung der Ausbildung von Polizeischülern, um der engen Personalsituation entgegenzutreten, wird ausgeführt, dass das Argument der Dauer der Ausbildung, nämlich ca. 3 Jahre (die Interessensuche inklusive), eine große Bedeutung einnimmt, zumal 3 Jahre im Voraus nicht konkret festgelegt werden kann, zu welchem Zeitpunkt für welches Landespolizeikommando wie viele Schüler ausgebildet werden können. Einerseits müssen die Bildungszentren in den Bundesländern genügend Ressourcen, und diese sind durch geeignete Räumlichkeiten sowie Lehrpersonal zwangsläufig begrenzt, zur Verfügung stellen können, anderseits kann aufgrund des für nur zwei Jahre geltenden Stellenplans ebenfalls keine verbindliche Zusage getroffen werden. Eine vorausschauende Planung ist aufgrund des eben ausgeführten ziffernmäßig nicht realisierbar. Insbesondere spielen auch hier die nicht vorhersehbaren regelmäßigen Abgänge, die bloß aufgrund bekannter vergangener Durchschnittswerte eingeplant werden können, eine entscheidende Rolle, zumal im Voraus bezogen auf einen Stichtag nicht absehbar ist, ob die Anzahl der einberufenen Polizeischüler die Anzahl der nicht vorhersehbaren Abgänge tatsächlich übersteigt und somit eine tatsächliche Erhöhung des Personalstandes die Folge ist. Die Anzahl der Neuaufnahmen in den Exekutivdienst ist zusätzlich durch das Zweijahres-Budget begrenzt, welches in diesem Bereich bundesweit auf 9 Landespolizeikommanden aufgeteilt werden muss."

Hinsichtlich des dienstzugeteilten Sachbearbeiters in der Führungsunterstützung - so die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides - dürfe hinsichtlich geeigneter Ersatzstellung für den Beschwerdeführer ausgeführt werden, dass ein vorhandener geeigneter Bediensteter auch tatsächlich für die Vertretung zur Verfügung stehen müsse. Dies heiße, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht anderweitig benötigt werde. Da dieser Sachbearbeiter jedenfalls in der Führungsunterstützung unbedingt benötigt werde, könne dieser Beamte nicht als geeignete Ersatzkraft herangezogen werden. Künftige Prognosen bezüglich freier Kapazitäten ließen sich insbesondere angesichts der bestehenden Personalknappheit im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz, unvorhergesehener Ereignisse, insbesondere nicht planbarer Ausfälle auf Grund von Karenzen nach dem Mutterschutzgesetz 1979 und dem Väter-Karenzgesetz, Herabsetzungen der Wochendienstzeit und regelmäßig dringenden Bedarfes in dem Bereich, in welchem der zur Vertretung geeignete Bedienstete dauernd beschäftigt sei, nicht auf längere Zeit im Voraus erstellen. Ein Ersatz durch einen anderen geeigneten Bewerber könne somit ebenfalls nicht greifen.

Abschließend werde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass eine geeignete Ersatzkraft für die beantragte Abwesenheit des Beschwerdeführers im Bereich des Landespolizeikommandos Oberösterreich nicht vorhanden sei und somit eine Vereinbarung im Sinne des § 78e Abs. 2 BDG 1979 in Entsprechung der parlamentarischen Materialien und auch des Gesetzes seitens des Dienstgebers nicht eingegangen werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung eines Sabbatical nach § 78e BDG 1979 verletzt.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer darin, der Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht zu entnehmen, weshalb der Sachbearbeiter in der Führungsunterstützung unerlässlich wäre. Da auf dieser Ebene alle Planstellen besetzt seien, müsse angenommen werden, dass die Verantwortlichen bei der derzeitigen Lage davon ausgegangen seien, die Führungsebene werde mit dem Kontingent an Planstellen ihr Auslangen finden und es bedürfe daher keiner weiteren Planstelle. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Sachbearbeiter in der Führungsunterstützung abgehen würde, da er auf einer "nicht geschaffenen Planstelle" verwendet werde. Der Beamte könne daher im Bereich der Führungsunterstützung nicht fehlen und sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ein geeigneter Bediensteter für die Vertretung des Beschwerdeführers vorhanden.

Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, dass auf Grund einer angeblich zu niedrig festgesetzten Zahl der Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical (angeblich) Probleme entstehen könnten. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass mit den im Stellenplan zur Verfügung gestellten Planstellen die Aufgaben der Exekutive erfüllt werden könnten. Weiters lasse die belangte Behörde jegliche Feststellung dahingehend vermissen, welche Vorteile die Stattgebung des Antrages auf Sabbatical zur Folge gehabt hätte. Der Beschwerdeführer sei bemüht gewesen, den dienstlichen Interessen weitestmöglich zu entsprechen. So habe er den Antrag auf Dienstfreistellung fast zwei Jahre vor dem gewählten Freistellungszeitraum eingebracht, damit die Dienstbehörde ausreichend Zeit gehabt hätte, um für seine Vertretung entsprechend Vorsorge zu treffen. Dass ab diesem Zeitpunkt aus der Abwesenheit des Beschwerdeführers ernstlich zu befürchten gewesen wäre, habe die belangte Behörde nicht schlüssig dargetan. Damit sei der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, das Argument der belangten Behörde, dass unter anderem bei langdauernden Ausbildungsverhältnissen der Antrag auf Gewährung eines Sabbatical abzuweisen wäre, sei nicht stichhältig. Sie lasse hiebei außer Acht, dass der Beschwerdeführer um das Sabbatical zwei Jahre vor der geplanten Freistellungsphase angesucht habe, weshalb ein zurzeit in Ausbildung befindlicher Exekutivbeamter, der bis dahin seine Ausbildung abgeschlossen habe, als Ersatzkraft zur Verfügung stehe, ohne dass der Stellenplan überzogen werden müsste oder ausschließlich zum Zweck seiner Vertretung ein geeigneter Bediensteter ein befristetes Dienstverhältnis aufgenommen werden müsste. Nach Erachten des Beschwerdeführers könne das Argument der lang dauernden Ausbildung nur auf jene Fälle Anwendung finden, in denen der Zeitraum bis zur Freistellungsphase zu kurz bemessen worden sei und dementsprechend die Dienstbehörde keine Möglichkeit gehabt hätte, für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

Wenn die belangte Behörde vermeine, dass sich der Fehlstand an Beamten erhöhen würde und in jenen Jahren, in denen der Beschwerdeführer den Freistellungsblock beantragt habe, schlechter sein würde, als zum gegenwärtigen Zeitpunkt, lasse sie unberücksichtigt, dass es zu jedem Zeitpunkt zu einem Personalfehlstand auf Grund von Alterspensionierungen oder auf Grund von nicht vorhersehbaren Ereignissen kommen könne. Davon ausgehend dürfte keinem Beamten ein Sabbatical oder eine andere Art von Dienstfreistellung gewährt werden. Weiters beziehe sie nicht mit ein, dass ein Sabbatical ein vernünftiges und sinnvolles Instrument für vielerlei Zielsetzungen sei. Letztlich handle es sich um unbezahlten Urlaub. Dem Beschwerdeführer sei durchaus bewusst, dass angesichts des Personalfehlstandes jeder Wegfall eines Beamten, wenn auch für einen absehbaren Zeitraum, eine "Mehrarbeit" für die anderen Kollegen bzw. die Suche nach einer geeigneten Vertretung zur Folge habe, doch übersehe die belangte Behörde, dass ein Sabbatical den in Anspruch nehmenden Beamten die Möglichkeit biete, sich von der Arbeit und dem Stress zu erholen und nach dem Ende der "Auszeit" ausgeruht und motiviert in den Arbeitsalltag zurückzukehren. Unter dem Stichwort "Work-Life-Balance" könne der Dienstgeber somit einen wesentlichen Beitrag zur Gesundheitsförderung leisten. Es geben zwar dienstliche Gründe den Ausschlag für die Ablehnung eines entsprechenden Antrages, persönliche Gründe dürften jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, könnten sie doch wie eben ausgeführt auch einen wichtigen Indikator für das Begründen von dienstlichen Interessen darstellen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

§ 78e des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, eingefügt durch die Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, lautet:

"Sabbatical

§ 78e. (1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn


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1.
keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2.
der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.

(2) Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.

(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.

(5) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(6) Das Sabbatical endet bei


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1.
Karenzurlaub oder Karenz,
2.
gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
3.
Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
4.
Suspendierung,
5.
unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
6.
Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet."
Der Bericht des Verfassungsausschusses, 193 BlgNR XXIII. GP 24 f, führt u.a. zu § 78e BDG 1979 aus:
"Das bereits für LehrerInnen existierende Modell des Sabbaticals in Form der 'Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung' soll - zunächst befristet auf die Dauer von fünf Jahren - auf sämtliche Bundesbediensteten ausgedehnt werden, deren Dienstrecht im BDG 1979 und im VBG 1948 geregelt ist. Die Rahmenzeit, die hiefür festzulegen ist, kann entweder zwei, drei, vier oder fünf Jahre betragen. Diese Rahmenzeit besteht aus einer Dienstleistungsphase und einer Freistellungsphase. Die Dauer der Freistellung beträgt mindestens sechs und höchstens zwölf Monate. Während der Dienstleistungszeit arbeitet der/die Bedienstete entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das für ihn/sie ohne Sabbatical gelten würde. Dies kann Vollbeschäftigung oder auch Teilbeschäftigung sein.
Der Antrag hat den Beginn der Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen AntragstellerIn und Dienstbehörde zu vereinbaren. Diese Vereinbarung soll eine gewisse Flexibilität bezüglich der Festlegung der Freistellungsphase ermöglichen: Die Dienstbehörde bzw. Personalstelle ist nicht an eine antragsmäßige Zeitspanne gebunden, sondern kann im Sinne vorausschauender Personalbewirtschaftung geeignete Zeitspannen für die Freistellung anbieten und letztlich zu einer Vereinbarung über deren Ausmaß und zeitliche Lagerung gelangen.
Eine derartige Vereinbarung ist jedoch nicht zulässig, wenn eine erforderliche Vertretung nicht im Sinne des Abs. 2 gewährleistet ist. In diesem Fall ist der Antrag von der Dienstbehörde abzuweisen. Diese Regelung - ihrem Inhalt nach eine Legaldefinition der 'wichtigen dienstlichen Gründe' iSd Abs. 1 Z 1 - soll insbesondere Bereichen wie etwa der Exekutive in Ballungszentren, in denen wegen des Gebots zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, der lang dauernden Ausbildungserfordernisse, der bereits bestehenden zeitlichen Belastungssituation der Bediensteten und der aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderlichen Einplanung weiterer Freistellungen aufgrund von Rechtsansprüchen wie etwa von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG Sabbatical-Freistellungen nur bis zu einem gewissen Ausmaß möglich sind, eine klare Handhabe zur Abweisung eines Antrags geben, der aus diesen Gründen nicht bewilligt werden kann. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass sich die Begründung der Abweisung auf das Nichtvorliegen einer Vereinbarung beschränken könnte, vielmehr ist darzulegen, aus welchen Gründen die Dienstbehörde/Personalstelle die Vereinbarung nicht eingehen durfte. In dieser Begründung braucht jedoch nicht dargelegt werden, warum die Freistellung beispielsweise nicht durch Mehrdienstleistungen bestehender Bediensteter aufgefangen werden kann, sondern nur, warum keine geeigneten Bediensteten für die Vertretung zur Verfügung stehen bzw. aufgenommen werden können. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Eignung beispielsweise eine zweijährige Ausbildung voraussetzt, die Vertretungskraft damit zwei Jahre vor ihrem tatsächlichen Einsatz aufgenommen werden und dadurch der Stellenplan überzogen werden müsste.
Die schriftliche Vereinbarung stellt im öffentlichenrechtlichen Bereich ein neues Instrument im Dienstrecht dar, der zwar keine Bescheidwirkung zukommt, aber die Dienstbehörde bindet:
Eine einmal getroffene Vereinbarung kann nicht einseitig aufgekündigt werden.
Sofern keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen, kann - auf Antrag des/der Bediensteten - das Sabbatical widerrufen oder auch vorzeitig beendet werden.
..."
Die belangte Behörde versagte dem Beschwerdeführer das beantragte Sabbatical wegen entgegenstehender wichtiger dienstlicher Gründe im Sinn des § 78e Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dritter Satz BDG 1979, weil die Vertretung des Beschwerdeführers weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung im Rahmen eines befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten sichergestellt werden könne.
Die Beschwerde zieht die Feststellungen der belangten Behörde über den gegenwärtigen sowie während des Zeitraumes der Freistellung absehbaren personellen Fehlbestand nicht in Zweifel, sie räumt vielmehr selbst ein, dass angesichts des Personalfehlbestandes jeder Wegfall eines Beamten, wenn auch für einen absehbaren Zeitraum, eine "Mehrarbeit" für die anderen Beamten bzw. die Suche nach einer geeigneten Vertretung zur Folge habe. Sie sieht einerseits in dem der Führungsunterstützung des Landespolizeikommandos Oberösterreich zugewiesenen Sachbearbeiter eine geeignete Vertretung, andererseits die Möglichkeit einer rechtzeitigen Aufnahme und Ausbildung einer Ersatzkraft für gegeben.
Zur Frage eines wichtigen dienstlichen Interesses im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979 hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0131 = Slg. 15.911/A, darauf hingewiesen, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass ermögliche, weshalb die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen eines Beamten für die Bewilligung eines Antrages sprechen, im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle mehr spiele (die Bestimmung des § 50c Abs. 1 BDG 1979, wonach für die konkrete Zeiteinteilung im Dienstplan neben der persönlichen Situation des Beamten auch die Gründe, die zur Herabsetzung der Dienstzeit geführt haben, zu berücksichtigen sind, nehme offenbar nur auf Fälle des § 50b BDG 1979 Bezug). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis des Weiteren festgehalten, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß einräume, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stünden. Dabei kämen grundsätzlich alle wichtigen dienstlichen Interessen in Betracht, die der begehrten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen; die in § 50a Abs. 4 BDG 1979 genannten Gründe, aus denen die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jedenfalls zu versagen sei, stellten nur Beispielsfälle dar. Aus Anlass des damals zu entscheidenden Beschwerdefalles hat der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus klargestellt, dass das bloße abstrakte Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als ein wichtiges dienstliches Interesse gewertet werden könne, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen gehalten werden kann. Vielmehr müsse konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im verlangten Ausmaß nicht bewilligt werden könne.
Ein wichtiges dienstliches Interesse könne nach diesem Erkenntnis daran bestehen, eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle (im damals zu entscheidenden Fall: eines Gendarmeriepostens) nicht weiter ansteigen zu lassen. Dies gelte aber nur dann, wenn der Entfall der Arbeitskraft eines Beamten infolge Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden könne, insbesondere durch Ausschöpfung der im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften. Die mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan reichten für eine Verweigerung der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht aus; wenn von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen nicht Gebrauch gemacht werde, sei konkret und nachvollziehbar darzustellen, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme.
In einem weiteren Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0092, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Entgegenstehens wichtiger dienstlicher Interessen im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979 - unter Hinweis auf die wiedergegebene Begründung des zitierten Erkenntnisses vom - Folgendes aus:
"§ 50a BDG 1979 (der im Übrigen gemäß § 20 VBG auch für die Vertragsbediensteten des Bundes gilt) gewährt - anders als § 50b BDG 1979 für den Fall der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes - keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegen stehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0131 = Slg. 15.911/A, festgehalten hat, sind dabei alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegen stehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber - insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber - noch die zur Regelung der inneren Organisation und zur Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegen stehen.
Welche wichtigen dienstlichen Interessen bei einer Entscheidung über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu beachten sind, ergibt sich zunächst aus den Aufgaben, die der Beamte auf seinem Arbeitsplatz im Rahmen seiner Dienststelle zu erfüllen hat, ferner aus den organisations- und dienstrechtlichen Regelungen. Insbesondere sind auch die aus dem Bundesfinanzgesetz und dem Stellenplan (ab : dem Personalplan) erfließenden Vorgaben für die Gebarung zu beachten. Auch wenn das Bundesfinanzgesetz keine subjektiven Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen, insbesondere auch der Beamten, begründet, bindet das Bundesfinanzgesetz und der als Anlage anzuschließende Stellenplan die personalführenden Stellen insoweit, als Überschreitungen der Budgetansätze bzw. des Stellenplanes nur in den verfassungsrechtlich vorgesehenen engen Grenzen zulässig sind; im Übrigen sind die verfügungsberechtigten Organe jedoch verpflichtet, innerhalb der Grenzen des Bundesfinanzgesetzes nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gebaren (vgl. Hengstschläger , aaO, Rz 89 ff). Soweit das Bundesfinanzgesetz bzw. der Stellenplan den zuständigen Verwaltungsbehörden Handlungsspielräume einräumen, dürfen diese daher ausgenützt werden, eine Überschreitung derselben ist jedoch ausgeschlossen. An dieser Rechtslage ändert auch die am in Kraft getretene Neufassung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Bundeshaushalt durch BGBl. I Nr. 1/2008 nichts (vgl. dazu Lödl , Stufungen im neuen Haushalts(verfassungs)recht, BMF Working Paper 1/2008, S. 33 ff, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom ... nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des Bundesfinanzgesetzes im Allgemeinen und des Stellenplanes (Personalplanes) bei der Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen, die der Bewilligung einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen stehen können, unbeachtlich seien. Vielmehr ist wegen der ausdrücklichen Voraussetzung des Fehlens entgegen stehender wichtiger dienstlicher Interessen davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 grundsätzlich nur nach Maßgabe der im Stellenplan vorgesehenen Stellen bestehen kann; dabei haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche 'Personalreserve' zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind.
...
Neben den gesetzlichen Vorgaben sind bei Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen nicht zuletzt auch die durch Maßnahmen der inneren Organisation und der Personalverwaltung geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen. Insbesondere im Zusammenhang mit Versetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen und damit Anlass für Personalmaßnahmen sein können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0092, mwN); der öffentliche Dienstgeber sei nach dem B-VG verpflichtet, sein gesamtes Handeln und daher auch die Organisation seiner Dienststellen entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auszurichten. Organisatorische Änderungen können nach dieser Rechtsprechung daher als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt werden, die eine Versetzung oder qualifizierte Verwendungsänderung eines Beamten rechtfertigen, ohne dass diesem ein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zuerkannt worden wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 84/12/0011 = Slg. 11.705/A nur Rechtssatz, vom , Zl. 94/12/0284, vom , Zl. 94/12/0281, vom , Zl. 97/12/0347, und vom , Zlen. 99/12/0168, 99/12/0174, 99/12/0189). Als unsachlich und damit nicht als taugliche Grundlage für eine darauf aufbauende Personalmaßnahme hat der Verwaltungsgerichtshof Organisationsmaßnahmen dann angesehen, wenn sie nur den Zweck verfolgen, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/12/0085, und vom , Zl. 94/12/0284). Über die Frage, welches Organisationssystem des Dienstes zweckmäßiger ist, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nach der angeführten ständigen Rechtsprechung nicht zu befinden.
Die dargestellten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für die Beurteilung, inwieweit Organisationsmaßnahmen ein wichtiges dienstliches Interesse begründen, das der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegen steht. Dabei ist daher auch die durch derartige Organisationsmaßnahmen geschaffene Aufbau- und Ablauforganisation zu berücksichtigen, soweit diese nicht unsachlich ist, d.h. offenkundig lediglich bezweckt, den Bundesbeamten ihre aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen. Ob diese Organisationsstrukturen zweckmäßig sind, ist hingegen ohne Belang.
Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen ist, ist auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt wurden, durch die der Stand des einsetzbaren Personals reduziert wurde, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden ist. Es ist daher entgegen den Ausführungen der vorliegenden Beschwerde nicht unsachlich, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass absolute Ansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, bei denen entgegen stehende dienstliche Interessen nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z.B. § 50b BDG 1979), vorrangig zu befriedigen sind. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden. Soweit ferner andere Personalmaßnahmen zur Abdeckung des (teilweisen) Ausfalles einer Arbeitskraft wegen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Betracht gezogen werden können (etwa Dienstzuteilungen oder Versetzungen) ist im Übrigen zu beachten, dass derartigen Personalmaßnahmen zur Sicherung der rechtlichen Interessen der Bundesbediensteten Grenzen gezogen und diese nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens zulässig sind."
Zur gleichgelagerten Problematik von der Gewährung eines Karenzurlaubes entgegen stehender zwingender dienstlicher Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine Personalknappheit als zwingendes dienstliches Interesse angesehen werden könne, das die Gewährung eines Karenzurlaubes ausschließe bzw. im Rahmen der Ermessensübung gegen dessen Bewilligung ins Treffen geführt werden könne (vgl. zu § 75 RDG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/12/0116, und zu § 75 BDG 1979 die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/12/0107, sowie vom , Zl. 2005/12/0059). In seinem zur Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 RDG ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 87/12/0077, hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass bei der Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden dienstlichen Interesses insbesondere auch Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung einer Planstelle zu berücksichtigen seien, die sich aus einem zeitaufwändigen Verfahren oder aus der Beseitigung von Überbesetzungen ergeben können.
Obzwar § 78e anders als § 50a Abs. 1 BDG 1979 von entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Gründen spricht, ist kein Grund ersichtlich, Umstände, die wichtige dienstliche Interessen im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979 darstellen, nicht ebenso unter die Tatbestandsmerkmale der "wichtigen dienstlichen Gründe" im Sinn des § 78e Abs. 1 Z. 1 leg. cit. zu subsumieren. Für ein solches Verständnis spricht, dass den zitierten Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2007 zufolge die in § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 vorgenommene Legaldefinition der "wichtigen dienstlichen Gründe" zusammengefasst genau die in der wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 50a Abs. 1 BDG 1979 erörterten wichtigen dienstlichen Interessen an einer Personalbewirtschaftung, das Gebot zur ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung, das langdauernde Ausbildungserfordernis, die bereits bestehende zeitliche Belastungssituation der Bediensteten und die aus personalwirtschaftlicher Sicht erforderliche Einplanung weiterer Freistellungen auf Grund von Rechtsansprüchen nennt.
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass die belangte Behörde durch Darlegung des Standes der im Bereich der Dienstbehörde erster Instanz systemisierten Planstellen einerseits und des Standes an tatsächlich besetzten Planstellen andererseits einen Fehlbestand insbesondere auch für den beantragten Zeitraum der Freistellung nachvollziehbar darlegte, der auch durch absehbare Ausmusterungen von Grundausbildungskursen nicht abgedeckt werden wird. Die vorliegende Beschwerde zieht diese zentralen Feststellungen nicht in Zweifel, sie räumt - wie bereits betont - vielmehr selbst ein, dass der Entfall eines Beamten eine "Mehrarbeit" für die Verbleibenden bedeuten würde, sohin die Notwendigkeit der Erbringung zeitlicher Mehrdienstleistungen während des Freistellungszeitraumes, womit die angespannte Personalsituation zugestanden wird.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich die Verwendung des Sachbearbeiters in der Führungsunterstützung in Frage stellt, weil der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sei, weshalb dieser in der Führungsunterstützung "unerlässlich" sei, ist dem zu entgegnen, dass nach den im zitierten Erkenntnis vom dargelegten Grundsätzen eine vorhandene Aufbau- und Ablauforganisation, soweit sich diese nicht als unsachlich darstellt, d.h. nicht offenkundig lediglich bezweckt, einem Beamten die aus § 50a BDG 1979 erfließenden Rechte zu nehmen, nicht weiter auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu prüfen ist. Dass der in Rede stehende Sachbearbeiter der Führungsunterstützung zu Lasten des Beschwerdeführers aus "unsachlichen" Gründen zugeteilt worden sei, ist nicht behauptet worden.
Wenn die Beschwerde im Weiteren auf mögliche positive Auswirkungen des Sabbatical auf die Leistungsfähigkeit und Motivation des Beschwerdeführers verweist und daraus ein dienstliches Interesse ableitet, vermag sie damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen, der das wichtige dienstliche Interesse an der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung unter Berücksichtigung langandauernder Ausbildungserfordernisse, bereits bestehender zeitlicher Belastungssituationen und aus personalwirtschaftlicher Sicht notwendiger Einplanungen von Freistellungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften als gegeben und dem Abschluss einer Vereinbarung iS des § 78e Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 entgegenstehend ansah. Weder dem Gesetzeswortlaut noch dem oben wiedergegebenen Bericht des Verfassungsausschusses zur Dienstrechts-Novelle 2007 ist zu entnehmen, dass bei Fehlen einer geeigneten Vertretung eine Interessensabwägung mit allenfalls für ein Sabbatical sprechenden dienstlichen Interessen (Gründen) stattzufinden hat.
In Anbetracht des - von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen - vorliegenden und absehbaren personellen Fehlbestandes an E 2a-Beamten kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde schon aus dem Gebot der ständigen Aufrechterhaltung einer personellen Mindestbelegung heraus wichtige dienstliche Gründe im Sinn des § 78e Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 dritter Satz BDG 1979 als der Gewährung eines Sabbatical entgegenstehend erachtete.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit die Ansicht vertritt, er habe zwei Jahre vor der geplanten Freistellungsphase um das Sabbatical angesucht, weshalb ein zur Zeit in Ausbildung befindlicher Exekutivbeamter, der bis dahin seine Ausbildung abgeschlossen habe, als Ersatzkraft zur Verfügung stehe, ohne dass der Stellenplan überzogen werden müsste oder ausschließlich zum Zweck der Vertretung ein geeigneter Bediensteter in ein befristetes Dienstverhältnis aufgenommen werden müsste, übersieht er, dass der Allgemeine Teil des Stellenplans 2008 (Anlage II des Bundesfinanzgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 23/2007, idF der BFG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 95/2007) unter Punkt 5 Abs. 6 vorsah, dass für Bedienstete, die ein Sabbatical gemäß § 78e BDG 1979 in Anspruch nehmen, befristet für die Dauer der Freistellung Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden können. Das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit der Ersatzkraft dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Stellenplans 2008 (so wie auch Punkt 5 Abs. 6 des Allgemeinen Teiles des Personalplanes 2009, BGBl. I Nr. 49/2009) die Aufnahme der Ersatzkraft lediglich befristet für die Dauer der Freistellung erlaubt, sodass von daher die Aufnahme einer Ersatzkraft schon vor Beginn der Freistellung nicht zulässig ist und eine mit Beginn der Freistellung aufgenommene Ersatzkraft unter Berücksichtigung der für den Beschwerdeführer, einen Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2a unstrittigen notwendigen Ausbildungszeit während des Zeitraumes der Freistellung noch nicht zur Verfügung steht.
Andererseits legte die belangte Behörde nachvollziehbar - und von der Beschwerde nicht bekämpft - dar, dass selbst mit den absehbaren Ausmusterungen von Grundausbildungskursen ein Ausgleich des Fehlbestandes, insbesondere im Hinblick auf bevorstehende Pensionierungen, nicht absehbar ist, womit gerade für den Zeitraum der beantragten Freistellung das Entgegenstehen wichtiger dienstlicher Gründe unbedenklich dargelegt ist.
Wenn die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden, dass auf Grund einer zu niedrig festgesetzten Zahl von Exekutivbeamten im Stellenplan durch Gewährung eines Sabbatical Probleme entstehen könnten, verkennt sie, dass die belangte Behörde nicht davon ausgeht, dass die Zahl der Planstellen laut Stellenplan bzw. Personalplan zu gering bemessen sei, um die polizeilichen Aufgaben zu bewältigen, sondern vielmehr, dass die auf Grund des Stellenplans (und der unstrittigen Systemisierung, daher Zuweisung der Stellen an die einzelnen Bereiche) zur Verfügung stehenden Planstellen nicht zur Gänze besetzt werden konnten und auch während der Zeit der Dienstfreistellung nicht besetzt werden können. Damit werden aber gerade nicht jene Umstände - mangelnde Bereitschaft der Dienstbehörden, von den im Stellenplan eröffneten Personalmaßnahmen Gebrauch zu machen, oder die bloße Berufung auf einen unzureichenden Stellenplan - geltend gemacht, die der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen vom und als untauglich erachtet hatte, ein wichtiges dienstliches Interesse (dort: im Sinn des § 50a Abs. 1 BDG 1979) zu begründen. Vielmehr geht die belangte Behörde davon aus, dass die im Stellenplan vorgesehenen Planstellen an sich ausreichend wären, um die der Exekutive zugewiesenen Aufgaben zu bewältigen, eine vollständige Besetzung jedoch nicht zu erreichen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am