TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 23.04.2012, 2008/12/0218

VwGH vom 23.04.2012, 2008/12/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der SB in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz (nunmehr: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom , Zl. BMSK-44150/0019-IV/7/2008, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem die Beschwerdeführerin eine Einladung zu einem Schlichtungsgespräch im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 14 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) erhalten hatte, stellte sie den Antrag, die Dienstbehörde möge mittels Bescheid feststellen, dass zwischen ihr und der Arbeitskollegin, auf die sich das eingeleitete Schlichtungsverfahren bezog, kein Rechtsverhältnis bestehe.

Da eine Entscheidung über diesen Feststellungsantrag nicht erfolgte, stellte die Beschwerdeführerin den mit datierten Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Da auch über diesen Devolutionsantrag nicht entschieden wurde, brachte die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 2008/12/0157 protokollierte Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ein. Das Verfahren über diese Säumnisbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom eingestellt, da die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen hatte. Mit diesem wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Behörden komme es auf der Grundlage von Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen nur in jenen Angelegenheiten zu, bescheidmäßige Feststellungen zu treffen, in denen sie behördliche Hoheitsgewalt innehätten. Da das Schlichtungsverfahren ein gesetzlich geregeltes privatwirtschaftliches Handeln darstelle, habe die begehrte bescheidmäßige Feststellung nicht getroffen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin vertritt - wie auch schon im Verwaltungsverfahren - den Standpunkt, das Schlichtungsverfahren sei die Vorstufe zum gerichtlichen Verfahren. Der Feststellungsbescheid entfalte daher nicht nur Wirkung für das Schlichtungsverfahren, sondern auch und insbesondere für das nachfolgende, inzwischen anhängige Gerichtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht und für die passive Klagslegitimation der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren. Wenn der Feststellungsbescheid von der vorgesetzten Dienstbehörde antragsgemäß erlassen worden wäre, stünde außer Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in einem Verfahren, welches seine Rechtsgrundlage im Behinderteneinstellungsgesetz habe, nicht passiv klagslegitimiert sei, weil ein Rechtsverhältnis nicht vorliege. Die Argumentation im angefochtenen Bescheid gehe ins Leere, weil die Beschwerdeführerin die Dienstbehörde sehr wohl in deren hoheitlicher Funktion befasst habe.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, dass zwischen ihr und ihrer Arbeitskollegin ein Rechtsverhältnis nicht bestehe, um einen bindenden Ausspruch der Dienstbehörde darüber zu erlangen, dass sie im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht über eine auf § 7i BEinstG gestützte Schadenersatzklage wegen einer behaupteten Diskriminierung nach § 7d BEinstG nicht passiv klagslegitimiert sei.

Gemäß § 7k Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/70, können Ansprüche gemäß §§ 7e bis 7i BEinstG bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialamt) ein Schlichtungsverfahren gemäß §§ 14 ff Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, durchgeführt wurde. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Falle einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Der Kläger hat der Klage eine Bestätigung des Bundessozialamtes darüber anzuschließen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung ist die belangte Behörde rechtsrichtig davon ausgegangen, dass eine Verwaltungssache, in der die Dienstbehörden mit Bescheid entscheiden könnten, betreffend den vorliegenden Antrag, der auf eine bindende Entscheidung über die Parteistellung im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten über einen Schadenersatzanspruch wegen Diskriminierung nach dem BEinstG abzielt, nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am