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VwGH vom 20.11.2013, 2013/02/0203

VwGH vom 20.11.2013, 2013/02/0203

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck, Mag. Dr. Köller, Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-281485/5/Kl/TK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (mitbeteiligte Partei: Ing. S in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Dem Beschwerdefall liegt eine Anzeige des Arbeitsinspektorates L vom zu Grunde, wonach am in der Arbeitsstätte der S GmbH der Jugendliche S nach etwa drei Monaten Ausbildung als Metallbautechnik-Lehrling zu Arbeiten an einer Richtpresse herangezogen worden sei, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt worden seien und für Jugendliche solche Arbeiten erst nach 18 Monaten Ausbildung bzw. mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten unter Aufsicht erlaubt seien.

Das daraufhin von der BH R gegen den Mitbeteiligten als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenen Organ der S GmbH eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde mit Bescheid vom gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

Die gegen diesen Bescheid vom Arbeitsinspektorat L gemäß § 11 Abs. 3 ArbIG erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Begründend ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus:

"Die S GmbH mit Sitz in A, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der (Mitbeteiligte) ist, verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Schlosser verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechniker sowie für Maschinen- und Fertigungstechniker verbunden mit Kälteanlagentechniker im Standort A. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils der (Mitbeteiligte). Bei der Unfallserhebung des Arbeitsinspektorates Linz am wurde festgestellt, dass am in der Arbeitsstätte der S GmbH in A der jugendliche Metallbautechnikerlehrling S, geb…1995, zu Arbeiten an der Richtpresse (Einpressen von Flanschen) herangezogen wurde, obwohl die bestehenden Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt wurden. Der Zugriff zur Quetschstelle des niedergehenden Stempels der Presse war ungehindert möglich und der Hub des Stempels betrug mehr als 6 mm. Der Jugendliche befand sich zum Unfallszeitpunkt im genannten Betrieb etwa drei Monate in Ausbildung.

Mit Bestätigung der Fachschule für biologische Landwirtschaft, 4160 Schlägl, Schaubergstraße 2, vom wird der Schulbesuch an dieser Schule des (Metallbautechnikerlehrling S) bestätigt. Weiters wird Folgendes bestätigt: 'Im Rahmen des praktischen Unterrichtes wurden laut Klassenbucheintragungen die Schüler ordnungsgemäß auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit Maschinen in der Metallbearbeitung hingewiesen und dementsprechende Unterweisungen durchgeführt (laut Gefahrenunterweisung § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz der AUVA).


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1.
Klasse: 2009 - 2010
2.
Klasse: 2010 - 2011
Abschlussklasse (3. Lehrgang): 2011 - 2012'
Diese 'Bestätigung - Schulbesuch und Sicherheitsunterweisungen' ist an den Schüler (Metallbautechnikerlehrling S) gerichtet. Weiters wird mit Unterschrift des Schulleiters und Datum von der Fachschule für biologische Landwirtschaft in Schlägl mitgeteilt, 'dass der Schüler (Metallbautechnikerlehrling S) im Schulunterricht an der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule Schlägl auf Basis des Rahmenlehrplanes und der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen in der Fachschule für biologische Land- und Forstwirtschaft 3. Klasse im Schuljahr 2011/12 eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung zum Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz nach den aktuellen Richtlinien der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt erhalten hat.'
Zwischen der S GmbH und dem jugendlichen (Metallbautechnikerlehrling S) wurde mit ein Lehrvertrag für die Ausbildung im Lehrberuf / in den Lehrberufen Maschinenbautechniker, Dauer der Lehrzeit wird mit bis angeführt und als Anrechnung der Schulbildung in der landwirtschaftlichen Schule, Abgangsklasse 3, im Ausmaß von 365 Tagen angeführt, es wurde daher ein Jahr Besuch der landwirtschaftlichen Schule auf die Lehrzeit als Maschinenbautechniker angerechnet."
Nach Darstellung der einschlägigen Rechtslage kam die belangte Behörde zum Ergebnis, durch die Anrechnung eines Schuljahres auf die Lehrzeit von 3,5 Jahren habe sich S zum Unfallszeitpunkt am tatsächlich bereits 15 Monate in Ausbildung befunden (zwölf Monate landwirtschaftliche Schule und drei Monate als Maschinenbautechniker-Lehrling). In der Fachschule für biologische Landwirtschaft sei in jedem Jahrgang, insbesondere auch im dritten Jahrgang, den S besucht habe, eine Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) durchgeführt worden. S habe somit die Anforderung "mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten" zum Unfallszeitpunkt erfüllt, sodass es nach den Bestimmungen der KJBG-VO kein Beschäftigungsverbot an der Richtpresse gegeben habe. Der Mitbeteiligte habe daher keinem Beschäftigungsverbot nach der KJBG-VO zuwider gehandelt. Die BH R habe das Verwaltungsstrafverfahren zu Recht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. In der Begründung des Einstellungsbescheides werde auch zu Recht ausgeführt, es komme bei der Bestätigung über die Gefahrenunterweisung nicht auf das Datum der Bestätigung an, sondern wann die Gefahrenunterweisung stattgefunden habe. Dies sei vorliegend für die Lehrgänge in der landwirtschaftlichen Fachschule bestätigt worden. Dass der Nachweis nachträglich erbracht worden sei bzw. vor Einsatz des Jugendlichen nicht vom Beschwerdeführer eingefordert worden sei, sei nicht Teil des Tatvorwurfes und auch nicht objektives Tatbestandselement für das Beschäftigungsverbot. Dies könne daher ebenfalls nicht dem Mitbeteiligten angelastet werden. Dass der Nachweis vor Beginn der Beschäftigung des Jugendlichen vom Arbeitgeber einzuholen sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es fehle auch an einem entsprechenden Straftatbestand, wenn der Nachweis nicht eingeholt oder vorgelegt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende gemäß § 13 ArbIG erhobene Amtsbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie der Mitbeteiligte - eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat als tragende Begründung für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens die Anrechnung der rund dreijährigen Ausbildung des S in der landwirtschaftlichen Fachschule im Ausmaß von zwölf Monaten auf die Lehrzeit als Maschinenbautechniker angesehen, wodurch auch die dort erhaltene Gefahrenunterweisung als absolviert zu werten sei.

Diese Beurteilung der belangten Behörde erweist sich hinsichtlich der Absolvierung der Gefahrenunterweisung aus folgenden Gründen als unzutreffend:

Nach § 30 Abs. 1 und 2 KJBG in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010 sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 des KJBG oder einer auf Grund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 72,-- bis EUR 1.090,-- zu bestrafen.

Gemäß der im Abschnitt 3 enthaltenen Bestimmung des § 23 Abs. 2 KJBG in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003 kann durch Verordnung die Beschäftigung von Jugendlichen in bestimmten Betrieben, mit bestimmten Arbeiten oder unter bestimmten Einwirkungen, die mit besonderen Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, untersagt oder von Bedingungen abhängig gemacht werden.

Auf Grund des § 23 Abs. 2 KJBG wurde die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, erlassen. Die daraus für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

"§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen ...

(2) Ausbildung im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausbildung im Rahmen eines Lehrverhältnisses oder eines sonstigen gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Ausbildungsverhältnisses.

...

(5) Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts im Sinne dieser Verordnung ist eine spezielle theoretische und praktische Unterweisung zur Unfallverhütung nach Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten im Rahmen des Berufsschulunterrichts, die nachweislich absolviert wurde.

...

§ 6. (1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:

...

7. Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts nach zwölf Monaten, unter Aufsicht;"

Nach den im § 1 Abs. 5 KJBG-VO angeführten (von Amts wegen in Erfahrung gebrachten) "Richtlinien der AUVA Gefahrenunterweisung im Berufsschulunterricht gemäß KJBG-VO" erfolgt die theoretische Unterweisung fächerübergreifend mit allgemeinen Inhalten zu Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit und mit fachspezifischen Inhalten für die jeweilige Berufsgruppe. Die praktische Unterweisung umfasst in demonstrativer Weise Arbeiten an gefährlichen Arbeitsmitteln, die vom Lehrer/von der Lehrerin vorzuzeigen und vom Schüler/von der Schülerin durchzuführen sind, soweit diese Arbeitsmittel bei der Ausübung eines bestimmten Lehrberufes zum Einsatz kommen können. Bei den Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln müssen mindestens zwei der in der KJBG-VO angeführten Arbeitsmittel zum Einsatz kommen, bei denen mit schriftlichem Nachweis der Gefahrenunterweisung durch die Berufsschule ein Arbeiten im Betrieb unter Aufsicht bereits nach 12 Monaten Lehrzeit gestattet ist. An diesen Maschinen sind frei wählbare berufstypische Arbeitsgänge und Tätigkeiten vom Lehrer/von der Lehrerin vorzuzeigen und vom Schüler/von der Schülerin zu üben.

Nach den von der belangten Behörde der Einstellung zu Grunde gelegten - von keiner Verfahrenspartei bestrittenen - Sachverhaltselementen handelt es sich bei der von S bedienten Richtpresse um ein im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO verbotenes Arbeitsmittel. Die Parteien gehen übereinstimmend auch davon aus, dass der Besuch der Fachschule für biologische Land- und Forstwirtschaft Schlägl durch S im Ausmaß von einem Jahr auf seine Lehrzeit als Maschinenbautechniker anzurechnen gewesen sei, sodass die Lehrzeit statt 3,5 Jahre tatsächlich vom bis zum dauere. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens - ausdrücklich auch der beschwerdeführende Bundesminister - nehmen in rechtlicher Hinsicht an, dass auf Grund der von S in der landwirtschaftlichen Fachschule absolvierten Gefahrenunterweisung und der wegen der Anrechnung von einem Jahr schon 15 Monate dauernden Lehrzeit die Beschäftigung von S an einem an sich verbotenen Arbeitsmittel gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO erlaubt gewesen sei. Zur behaupteten Gleichwertigkeit der Gefahrenunterweisung tragen sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte in den Gegenschriften das Argument nach, die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV-LF), LGBl. Nr. 103/2002, die auf Grund § 110a Abs. 2 Oö. Landarbeitsordnung 1989 erlassen wurde, enthalte zu den Bestimmungen der KJBG-VO gleichlautende Bestimmungen, weshalb die Gefahrenunterweisung im Rahmen der Ausbildung in der landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule eine solche im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO sei.

Abgesehen davon, dass die zuletzt genannte Bestimmung verbotene Arbeiten (an verbotenen Arbeitsmitteln) nach zwölf Monaten mit Gefahrenunterweisung nur "unter Aufsicht" erlaubt - eine Aufsicht bei den konkreten Arbeiten ist weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Akteninhalt zu entnehmen, noch hat sie der Mitbeteiligte behauptet - muss die Gefahrenunterweisung "im Rahmen des Berufsschulunterrichts" erfolgen.

Der Lehrvertrag zwischen S und der S GmbH vom enthält die Verpflichtung des S zum Besuch der Berufsschule während der Lehrzeit, was der Bestimmung des § 21 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 entspricht, wonach die Berufsschulpflicht grundsätzlich mit dem Eintritt in ein Lehrverhältnis beginnt und bis zu dessen Ende dauert. Gemäß § 22 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 ist die Berufsschulpflicht dann erfüllt, wenn eine dem Lehrberuf entsprechende Berufsschule besucht wurde. Eine dem Lehrberuf entsprechende ist eine "fachliche" Berufsschule (vgl. die Erläuterungen zur Abänderung des § 22 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 322/1975 (GP XII RV 1406), dessen Wortlaut dem § 22 Schulpflichtgesetz 1985 in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 74/2013 entspricht).

Der Besuch einer dem jeweiligen Lehrberuf fachlich entsprechenden Berufsschule ist nach dem eben Gesagten für den Lehrling verpflichtend. Ist in § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO von einer "Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichts" die Rede (gleichlautend in § 1 Abs. 5 KJBG-VO), muss es sich dabei in Anbetracht der Berufsschulpflicht und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bestimmungen der KJBG-VO besondere Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche sind, die bestimmte gefahrengeneigte Arbeiten überhaupt nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen durchführen dürfen (vgl. § 23 Abs. 2 KJBG), um eine Gefahrenunterweisung im Rahmen jenes Berufsschulunterrichts handeln, der mit dem jeweiligen Lehrberuf fachlich einhergeht, zumal nach den Richtlinien der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt die Gefahrenunterweisung "berufstypisch" und "fachspezifisch" zu erfolgen hat.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, die von S in der landwirtschaftlichen Fachschule absolvierte Gefahrenunterweisung ersetze eine solche im Lehrberuf des Maschinenbautechnikers, erweist sich demnach als verfehlt. Im Beschwerdefall ergibt sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, dass S im Rahmen des Berufsschulunterrichts während seiner Lehre als Maschinenbautechniker bereits eine Gefahrenunterweisung erhalten habe, weshalb S jedenfalls zum festgestellten Zeitpunkt das Arbeiten an der Richtpresse verboten war, dies auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdefall angerechneten Lehrzeit.

Zu der von den Verfahrensparteien unterschiedlich beantworteten Frage, wann der Nachweis der Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO zu erbringen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0235, zu § 14 Abs. 1 ASchG, wonach eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz "nachweislich" erfolgen muss, unter anderem ausgeführt, dass ein solcher Nachweis aus der Zeit vor der Übertretung stammen, also im Zeitpunkt der Übertretung bereits vorhanden gewesen sein muss. Auf die weitere Begründung in diesem Erkenntnis und die dort angeführten weiteren Nachweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Da nach § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO bestimmte Arbeiten mit bestimmten Arbeitsmitteln ausdrücklich verboten sind, ist der Nachweis der Gefahrenunterweisung gemäß § 1 Abs. 5 KJBG-VO vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht "vor" dem Einsatz von Kindern und Jugendlichen zu solchen Arbeiten zu erbringen. Dies etwa in Form einer dem Arbeitgeber vorgelegten entsprechenden Urkunde, der zu entnehmen sein muss, welche theoretischen und praktischen Unterweisungen der Jugendliche konkret erhalten hat, auch um eine allfällige Gleichwertigkeit mit einer zu ersetzenden Unterweisung beurteilen zu können.

Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende "Bestätigung-Schulbesuch und Gefahrenunterweisungen" keinesfalls, weshalb - abgesehen von ihrer verspäteten Vorlage - auch aus diesem Grund kein den Beschwerdeführer entlastender Nachweis im Sinne des § 1 Abs. 5 KJBG-VO gelungen ist.

Wie sich aus den §§ 23 und 30 KJBG ergibt, ist der Dienstgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für Kinder und Jugendliche verantwortlich, er ist somit Normadressat auch des vorliegend in Rede stehenden Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 Z 7 KJBG-VO. Die belangte Behörde hätte daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Mitbeteiligten als Vertreter des Dienstgebers nicht bestätigen und die Berufung des Arbeitsinspektorates nicht abweisen dürfen.

Der angefochtene Bescheid war mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am