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VwGH vom 24.06.2016, 2013/02/0202

VwGH vom 24.06.2016, 2013/02/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde der w.gesm.b.H. in W, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zlen. 5-G-A8813/4-2013, 5-G-A8814/3-2013, 5-G-A8815/4-2013, 5-G-A8816/5-2013, 5-G-A8817/2- 2013, 5-G-A8818/3-2013, 5-G-A8819/2-2013, 5-G-A8820/3-2013 und 5-G-A8821/2-2013, betreffend Ausspielbewilligung nach § 8b des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes (mitbeteiligte Parteien: 1. E AG in T, vertreten durch die Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, 2. P AG in S, vertreten durch die Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Stubenring 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den mitbeteiligten Parteien jeweils eine Bewilligung zum Aufstellen und zum Betrieb von jeweils 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung im Burgenland unter Einhaltung näher festgelegter Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurden gleichgerichtete Bewilligungsanträge - unter anderem jener der beschwerdeführenden Partei - abgewiesen.

2 In der Begründung des angefochtenen Bescheids legte die belangte Behörde zunächst die gesetzlichen Grundlagen des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes und sodann den Verfahrensgang dar. Am sei unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz mit einer öffentlichen Interessentensuche für die Bewilligungen für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung im Burgenland durch Kundmachung auf der Homepage des Landes Burgenland, im Landesamtsblatt für das Burgenland, sowie in der Wiener Zeitung begonnen worden. Interessenten sei eine achtwöchige Frist für die Abgabe der Bewilligungsanträge eingeräumt worden.

Auf der Homepage des Landes Burgenland sei den potentiellen Bewilligungswerbern ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt worden. Diesem hätten allgemeine Informationen zur Zuständigkeit, zur Rechtsgrundlage sowie zum Verfahren allgemein und zur Auswahlentscheidung entnommen werden können. Hinsichtlich der in § 8b Abs. 2 Z 1 bis 5 und

Z 9 Bgld. Veranstaltungsgesetz vorgesehenen ordnungspolitischen Anforderungen (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat; Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss; eingezahltes Stammkapital, rechtmäßige Mittelherkunft, sichergestellter Haftungsbetrag; Bestellung geeigneter Geschäftsleiterinnen bzw. Geschäftsleiter; Konzernstruktur und Entsenderecht für einen Staatskommissär) seien die erforderlichen Nachweise detailliert beschrieben worden. Ebenso seien für die Anforderungen hinsichtlich des Spielerschutzes (Konzepte über die Einrichtung eines Zutrittssystems, über Mitarbeiterschulungen und Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen und über die Einrichtung eines Warnsystems) nähere Informationen und Beschreibungen bereitgestellt worden.

Für die beiden Bewerbungen zum Aufstellen und zum Betrieb von Glücksspielautomaten in Automatensalons seien fristgerecht "insgesamt sechs" Anträge auf Erteilung einer dieser Ausspielbewilligungen eingebracht worden (Anm.: bei der Nennung von "sechs" Anträgen handelt sich um ein offenkundiges Versehen; in der darauffolgenden namentlichen Aufzählung der Bewilligungswerberinnen werden neun Unternehmen genannt).

Die Bewilligungswerberinnen hätten zu den in der öffentlichen Bekanntmachung beschriebenen Anforderungen umfangreiche Unterlagen vorgelegt, die der belangten Behörde als Grundlage für ihre Entscheidungen gedient hätten.

Im Hinblick auf § 8b Abs. 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz habe die belangte Behörde zunächst zu prüfen gehabt, ob die Bewilligungswerberinnen sämtliche in § 8b Abs. 2 Z 1 bis 9 leg. cit. normierten Voraussetzungen erfüllten, weil nur diese Bewilligungswerberinnen einer Bewertung durch die Bewertungskommission im Sinne einer Besterfüllung der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 hätten unterzogen werden können. Im Rahmen dieser Vorprüfung seien vier Bewilligungswerberinnen ermittelt worden, deren Unterlagen und Konzepte in weiterer Folge von der Bewertungskommission einer Ermittlung der Bestqualifikation für die Ausübung der Ausspielbewilligung unterzogen worden seien. Die Bewertungskommission habe im Anschluss das Ergebnis des Bewertungsverfahrens der belangten Behörde vorgelegt.

Den Bewilligungswerberinnen sei im Zuge des Verwaltungsverfahrens gemäß § 17 AVG Akteneinsicht gewährt worden. Die Behörde habe jene Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, bei denen eine Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens sei den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Zur Erfüllung der Voraussetzung nach § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz (eingezahltes Grund- oder Stammkapital, Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft) führte die belangte Behörde aus, dass alle Bewilligungswerberinnen über ein Grund- oder Stammkapital verfügt hätten, das über der vom Bgld. Veranstaltungsgesetz für die Bewilligung zur Aufstellung von Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung geforderten Mindesthöhe gelegen sei. Als Nachweis des eingezahlten Grundbzw. Stammkapitals seien von den Bewilligungswerberinnen neben Firmenbuchauszügen auch Bilanzen oder Bestätigungen von Banken oder Wirtschaftsprüfern vorgelegt worden.

Weitere Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Genehmigungspunktes seien die Erbringung eines Nachweises der rechtmäßigen Mittelherkunft sowie die Sicherstellung der Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals. Da der Nachweis hiefür gemäß § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz in geeigneter Weise zu erbringen sei, sei in dem von der belangen Behörde aufgelegten Informationsblatt eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse unter Beilage von Jahresabschlüssen und Prüfberichten als geeigneter Nachweis angeführt worden. Mit Ausnahme (unter anderen) der beschwerdeführenden Partei hätten die Bewilligungswerberinnen Bestätigungen bzw. Gutachten von Wirtschaftsprüfern vorgelegt, die die rechtmäßige Herkunft der Mittel bekundet hätten. Bankgarantien seien von allen Bewilligungswerberinnen, ausgenommen der beschwerdeführenden Partei und einer weiteren Bewilligungswerberin, vorgelegt worden.

Bei der beschwerdeführenden Partei habe weiters eine Erhöhung des Stammkapitals von EUR 75.000,-- auf EUR 504.000,-- stattgefunden. Die Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Partei habe hinsichtlich des Nachweises der rechtmäßigen Mittelherkunft ausgeführt, dass diese "durch die Bilanzen aller im Verbund befindlichen Firmen dokumentiert werde." Alle Firmen würden durch Eigenmittel finanziert und hätten in den letzten zehn Jahren mit Gewinnen bilanziert, die zum Großteil nicht ausgeschüttet worden seien. Die vorgelegten Jahresabschlüsse der beschwerdeführenden Partei zu den Stichtagen , , und hätten ein Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 75.000,-- ausgewiesen. Auch die vorgelegten Jahresabschlüsse und Bilanzen der Muttergesellschaft sowie der "Verbundgesellschaften" (bei denen sich jedoch keine direkte Beteiligung an der beschwerdeführenden Partei ableiten lasse und eine Verbindung nur über eine gemeinsame Muttergesellschaft gegeben sei) seien zu diesem Zeitpunkt erstellt worden, weshalb sie für den Nachweis der Mittelherkunft aus diesen Gesellschaften nicht geeignet gewesen seien, weil die Kapitalaufstockung nach dem stattgefunden habe und ein Mittelfluss nach dem Stichtag daher nicht habe dokumentiert werden können. Hinsichtlich der Mittelherkunft seien keine sonstigen Beweismittel wie z.B. eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers angeboten worden.

Hinsichtlich der Sicherstellung des Haftungsbetrages durch eine Bankgarantie sei von der beschwerdeführenden Partei anstelle der in den Informationsunterlagen geforderten Bankgarantie eine Kreditpromesse eines Bankinstituts vorgelegt worden, mit der dessen Bereitschaft erklärt worden sei, mit der beschwerdeführenden Partei einen Kreditvertrag mit bestimmter Laufzeit abzuschließen. Dieses Schreiben habe keine Bankgarantie für die Sicherstellung eines Haftungsbetrages für die Landesausspielung mit Glücksspielautomaten im Sinne einer Verpflichtungsabsicherung dargestellt, sondern ein Angebot für einen Kreditabschluss der Bank mit der beschwerdeführenden Partei.

Da somit der Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft nicht habe erbracht werden können und auch keine Bankgarantie vorgelegt worden sei, sei es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, die Genehmigungsvoraussetzung des § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz zu erfüllen. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

3 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben. Die beiden mitbeteiligten Parteien sowie die belangte Behörde brachten jeweils Gegenschriften mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

5 Die hier relevante glücksspielrechtliche Bestimmung des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994, idF. LGBl. Nr. 2/2012 (Bgld. Veranstaltungsgesetz), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 8b

Ausspielbewilligung

(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Dabei darf einer Bewilligungswerberin nur jeweils eine der nachfolgenden Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Burgenland erteilt werden:

1. eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons gemäß § 8a Z 6,

2. zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung gemäß § 8a Z 9.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die


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1.
eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist,
2.
keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,
3.
über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind,
(...)

(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen, wobei eine Bewilligungswerberin, welcher eine Bewilligung erteilt wird, jeweils nur eine der insgesamt drei Ausspielbewilligungen erhalten darf. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1. die Dauer der Bewilligung, welche mit höchstens 10 Jahren zu begrenzen ist,


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2.
die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung,
3.
die Bezeichnung und die Art der Durchführung der Glücksspiele, die in Automatensalons oder in Einzelaufstellung betrieben werden dürfen,
4.
die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten einschließlich der Frist für ihre Aufstellung,
5.
die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht und
6.
eine Betriebspflicht im Sinne des Abs. 6.
(...)

(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Hiefür ist von der Landesregierung eine Bewertungskommission einzurichten, wobei alle Mitglieder derselben von der Landesregierung durch kollegiale Beschlußfassung im Sinne des § 2 der Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung zu bestellen sind. Die Bewertungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder der Abteilung 5 - Anlagenrecht, Umweltschutz und Verkehr, ein Mitglied der Abteilung 3 - Finanzen und Buchhaltung und ein Mitglied der Landesamtsdirektion - Stabstelle Generalsekretariat des Amtes der Burgenländischen Landesregierung angehören müssen. Als weiteres Mitglied ist ein Experte aus dem Bereich des Vergaberechts zu bestellen.

(...)"

6 Die beschwerdeführende Partei rügt in ihrer Beschwerde zunächst, die Abweisung ihres Antrages sei ausschließlich darauf gestützt worden, dass sie nicht die nach § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz entsprechende Mittelherkunft und Sicherstellung nachgewiesen habe, weil sie hinsichtlich der Mittelherkunft auf die vorgelegten Bilanzen verwiesen und hinsichtlich der Sicherstellung keine Bankgarantie vorgelegt habe. Die beschwerdeführende Partei ist zusammengefasst der Ansicht, dass die von ihr vorgelegte Kreditpromesse ein ausreichender Nachweis der Sicherstellung im Sinne des § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz sei. Sie sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei auffordern hätte müssen, den geforderten Nachweis zu erbringen. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei hätte die belangte Behörde konkret darzulegen gehabt, welche Anforderungen sie an die zu erbringenden Nachweise zur Darlegung einer Sicherstellung und einer rechtmäßigen Mittelverwendung stelle und dies der Antragstellerin mitteilen müssen, damit diese einen entsprechend modifizierten Nachweis hätte erbringen können. Mit einem sinngemäß gleichen Vorbringen betreffend den Nachweis der Möglichkeit einer ausreichenden Sicherstellung und der rechtmäßigen Mittelherkunft behauptet die beschwerdeführende Partei weiters die Verletzung der Manuduktionspflicht der belangten Behörde sowie eine Verletzung des § 13 Abs. 3 AVG, weil ihr keine Möglichkeit zur Verbesserung der Nachweise gegeben worden sei.

7 Mit diesem Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

8 § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz sieht vor, dass in dem Fall, in dem mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auftreten, die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben hat, welche die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 am besten erfüllt. Das Bgld. Veranstaltungsgesetz geht daher - in diesem Sinne vergleichbar dem Verfahren für die Vergabe von Konzessionen nach § 14 oder § 21 GspG - von einem zweistufigen Verfahren aus, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden Voraussetzungen erfolgt und sodann - wenn die Voraussetzungen von mehr Bewilligungswerberinnen erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind - unter den in diesem Sinne geeigneten Bewilligungswerberinnen jene ausgewählt werden, die die Voraussetzungen am besten erfüllen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vergabe von Konzessionen nach § 14 GspG ausgesprochen, dass die Konzessionsvergabe an einen Bewerber von Gesetzes wegen die anderen von der Erteilung der Konzession ausschließt. Dem ausgeschlossenen Konzessionswerber muss daher grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, die Erteilung der Konzession mit dem Argument zu bekämpfen, aus näher darzulegenden Gründen wäre die Konzession an ihn (und nicht an den im Bescheid genannten Mitbewerber) zu vergeben gewesen. Ein Bewerber, der eine gesetzliche Voraussetzung für die Konzessionserteilung nicht erfüllt, kann aber durch die Erteilung der Konzession an einen anderen Bewerber nicht in seinen Rechten verletzt worden sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/17/0035). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das Verfahren zur Vergabe der hier verfahrensgegenständlichen Bewilligungen übertragen: erfüllt eine Bewilligungswerberin die gesetzlichen Anforderungen des § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz nicht, kann sie schon aus diesem Grund nicht in ein Auswahlverfahren nach § 8b Abs. 5 Bgld. Veranstaltungsgesetz einbezogen werden (vgl. in diesem Sinne auch zu den Bestimmungen des Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetzes (K-SGAG) das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/02/0026).

10 Das Blgd. Veranstaltungsgesetz legt nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Nachweise nach § 8b Abs. 2 Z 3 leg. cit. zu erbringen sind. Grundsätzlich handelt es sich bei den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen um solche, die jedenfalls vor Erteilung der Bewilligung vorliegen müssen, wobei die Erfüllung der Anforderungen von der Bewilligungswerberin nachzuweisen ist. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handelt, trifft die Behörde - entgegen der von der beschwerdeführenden Partei vertretenen Ansicht - auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag nach dieser Bestimmung zu erteilen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/02/0026 mwH zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des K-SGAG).

11 Gemäß § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz muss die Bewilligungswerberin über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens EUR 8.000,-- je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügen, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicher zu stellen sind.

12 Die belangte Behörde hat im Zuge der öffentlichen Interessentensuche den potentiellen Bewilligungswerberinnen ein Informationsblatt zur Verfügung gestellt, in dem grundsätzliche Informationen zum Verfahren zur Erlangung der gegenständlichen Bewilligung und zu den erforderlichen Unterlagen dargestellt wurden. Zum geforderten Nachweis im Sinne des § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz wurde im Informationsblatt unter anderem angeführt, der Haftungsbetrag sei durch die Vorlage einer ausreichenden Bankgarantie eines Kreditinstitutes für die gesamte Bewilligungsdauer nachzuweisen.

13 Diesen Erfordernissen entspricht das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte, im Verfahren als "Kreditpromesse" bezeichnete Dokument nicht. Diese Unterlage - ein an die beschwerdeführende Partei gerichtetes Schreiben einer österreichischen Bank - hat in seinen wesentlichen Teilen folgenden Wortlaut:

"Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine Kreditvereinbarung zu den nachstehenden angeführten wesentlichen Bedingungen abzuschließen:


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Kreditzweck:
Konzession Burgenland Landesausspielung mit Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung
Kredithöhe:
Euro 504.000,-- (davon EUR 100.800,-- ausnutzbar als Haftungsrahmen)
Laufzeit:
10 Jahre Abstattung
Sicherheit:
100% in Form eines verpfändeten Sparbuches

Wir halten fest, dass es sich bei dieser Promesse nur um eine grundsätzliche Zusage handelt. Die Inanspruchnahme der Kreditvaluta ist erst nach Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, in der die detaillierten Bedingungen festgehalten werden, sowie nach Beibringung einer 100 %- igen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuches, möglich.

(...)"

14 Schon in Anbetracht des Umstandes, dass nach diesem Schreiben die Kreditvaluta lediglich unter der Voraussetzung der Beibringung einer hundertprozentigen Sicherheit in Form eines verpfändeten Sparbuches in Anspruch genommen werden könnte (wobei die beschwerdeführende Partei die Erfüllung dieser Voraussetzung - dass also der Bank bereits eine derartige Sicherheit eingeräumt worden sei - nicht einmal behauptet hat), vermag dieses von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Schreiben der Bank keinen ausreichenden Nachweis dafür zu erbringen, dass die beschwerdeführende Partei in der Lage wäre, die von der belangten Behörde im Falle einer Bewilligungserteilung vorzuschreibende Sicherstellung zu leisten (vgl. nochmals - zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem K-SGAG das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/02/0026). Schon aus diesem Grund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorgelegte "Kreditpromesse" als unzureichend für die notwendige Sicherstellung gemäß § 8b Abs. 2 Z 3 Bgld. Veranstaltungsgesetz beurteilt hat und dementsprechend zum Ergebnis gekommen ist, dass die beschwerdeführende Partei (auch) aus diesem Grund die zwingenden Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz nicht erfüllt.

15 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu den zwingenden Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz sowie zur Beurteilung der "Besterfüllung" der Voraussetzungen nach § 8b Abs. 2 Z 4, 5, 7, 8 und 9 leg. cit. - in die die beschwerdeführende Partei mangels Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen nicht mehr einzubeziehen war - weiter einzugehen.

16 Die beschwerdeführende Partei behauptet im Übrigen die Unionsrechtswidrigkeit der anzuwendenden Rechtsgrundlagen; diese würden auf Grund der verfassungsgesetzlichen Bundeskompetenz dem Glücksspielgesetz des Bundes entsprechen und so wie dieses "europarechtlich unzulässig und damit unwirksam" sein, was näher ausgeführt wird; insbesondere das Glücksspielmonopol nach § 3 GspG und die Bewilligungs- und Konzessionspflicht nach den §§ 14 und 21 GspG sowie der Vorbehalt nach § 4 Abs. 2 iVm § 5 GspG und Höchstkontingentierungen nach § 8b Abs. 1 Bgld. Veranstaltungsgesetz seien unionsrechtlich unzulässig.

17 Zu diesem - in der Beschwerde im Hinblick auf die behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes noch näher ausgeführten - Vorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/17/0035, und vom , Zl. 2011/17/0304, sowie insbesondere des hg. Erkenntnisses vom , Zl. Ro 2015/17/0022, verwiesen werden. Im zuletzt genannten Erkenntnis ist der Verwaltungsgerichtshof jüngst - in ausführlicher Auseinandersetzung mit Bedenken, wie sie auch in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht werden - zum Ergebnis gekommen, dass das mit dem Glücksspielgesetz geschaffene System einer beschränkten Anzahl von Konzessionen für die Veranstaltung von Glücksspielen mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die in diesem Erkenntnis getroffenen Ausführungen, insbesondere zur beschränkten Anzahl von Konzessionen und den mit weiteren Regelungen des Glücksspielgesetzes in kohärenter und systematischer Weise verfolgten Zielen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern, gelten aufgrund der durch § 4 Abs. 2 iVm § 5 GSpG erfolgten "Verknüpfung" der hier gegenständlichen Regelungen des Bgld. Veranstaltungsgesetzes mit den Anforderungen des Glücksspielgesetzes, auf die auch die beschwerdeführende Partei besonders hinweist, gleichermaßen für die verfahrensgegenständliche Ausspielbewilligung nach § 8b Bgld. Veranstaltungsgesetz. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, wie dies von der beschwerdeführenden Partei in sehr allgemein gehaltener Form angeregt wurde ("die vorstehend (...) angesprochenen EUrechtlichen Aspekte und damit verbundenen Rechtsfragen gemäß § 38b VwGG iVm Art 167 EUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.")

18 Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich eine Intransparenz des tatsächlichen Auswahlprozesses zwischen den (die Mindestanforderungen erfüllenden) Bewilligungswerberinnen moniert, lässt sich für sie damit schon deshalb nichts gewinnen, weil sie von der belangten Behörde aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8b Abs. 2 Bgld. Veranstaltungsgesetz zurecht bereits vor Vornahme der Auswahl unter den geeigneten Bewilligungswerberinnen ausgeschieden wurde.

19 Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-78261