VwGH vom 27.06.2014, 2013/02/0193
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. L in L, vertreten durch Rechtsanwälte Pitzl Huber Anwaltspartnerschaft in 4040 Linz, Rudolfstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-167768/9/Bi/Ka, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am , 15.55 Uhr, in Linz, Hauptstraße 1-5, Tiefgaragenausfahrt "Neues Rathaus" nächst Flußgasse, linke Ausfahrtsschranke, einen PKW mit näher angeführtem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand in Betrieb genommen, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,25 mg/l festgestellt worden sei.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO verstoßen und es wurde über ihn eine - im Instanzenzug herabgesetzte - Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-
- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) verhängt.
In ihren Entscheidungsgründen hielt die belangte Behörde fest, dass der Zeuge H. am Samstag dem Dienst als Portier in der Tiefgarage des Neuen Rathauses in Linz-Urfahr, Hauptstraße 1-5, gehabt hätte. Die Tiefgaragenein- und -ausfahrt befinde sich in der Flußgasse nahe dem Gelände des Urfahraner Marktes, der an diesem Tag eröffnet worden sei. Die Tiefgarage des Neuen Rathauses stehe zur Marktzeit an Samstagen für alle Kfz-Lenker offen, die der Gebührenpflicht nachkämen. Die Tiefgarage sei lediglich zwischen 01.00 und 05.00 Uhr Früh geschlossen.
Dem Zeugen H. sei nach eigenen Angaben gegen 16.00 Uhr ein aus dem Untergeschoss der Tiefgarage kommendes Hupgeräusch aufgefallen, sodass er in der Auffahrt aus dem unteren Tiefgeschoss Nachschau gehalten habe. Dort sei ihm ein PKW aufgefallen, auf dessen Lenkersitz der ihm zunächst unbekannte Beschwerdeführer gesessen und nicht in der Lage gewesen sei, den offenbar abgestorbenen Motor zu starten, wobei der PKW beim Loslassen der Bremse in Richtung der hinter ihm befindlichen Fahrzeuge zurückgerollt sei. Der Zeuge, der den beschädigten Rückspiegel des PKW auf dem Beifahrersitz liegen gesehen habe, hätte den allein im Fahrzeug befindlichen Beschwerdeführer angesprochen, ihm jedoch nicht helfen können. Auf dem Weg zur Portierloge habe er einen Aufschrei mehrerer Leute wahrgenommen. Als er sich umgedreht habe, sei der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW an ihm "vorbeigeschossen" und mit der Motorhaube unter dem Ausfahrtsschranken zum Stehen gekommen. Der Lenker sei ausgestiegen und habe beim Ticketautomaten bezahlen wollen. Dies sei nicht möglich gewesen, da er nach den Aussagen des Zeugen H. ein ungeeignetes Stück Papier in der Hand gehalten habe. Zudem habe er sich beim Zeugen beschwert, warum die Ausfahrt nicht funktioniere. Dem Zeugen H. sei der Lenker unter Alkoholeinfluss stehend und desorientiert vorgekommen. Er habe sich daher entschlossen, die Polizei zu verständigen.
Später sei ein nachkommender Fahrzeuglenker ersucht worden, den immer noch vor dem Ausfahrtsschranken stehenden PKW des Beschwerdeführers auf die Seite zu fahren, um den nachkommenden Fahrzeugen die Ausfahrt aus der Tiefgarage zu ermöglichen.
Die Zeugin Rev. Insp. S. habe den Beschwerdeführer zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol aufgefordert. Diese sei mit einem ordnungsgemäß geeichten Atemluftuntersuchungsgerät durchgeführt worden. Bei zwei anstandslos durchgeführten Blasversuchen um 16.43 Uhr und 16.45 Uhr habe der Beschwerdeführer einen günstigsten Atemalkoholwert um 16.43 Uhr von 1,25 mg/l erzielt. Dazu habe er angegeben, zwischen 10.00 und 12.00 Uhr zwei Bier getrunken zu haben.
In der mündlichen Berufungsverhandlung habe sich der Beschwerdeführer dahingehend verantwortet, dass er sich erinnern könne, den Urfahraner Markt in der festen Absicht besucht zu haben, sich später ein Taxi zu nehmen. Er habe keinerlei Erinnerung an das vom Zeugen H. dargelegte Geschehen, sondern könne sich erst wieder daran erinnern, dass die Polizei mit Blaulicht gekommen sei, um den Alkotest vorzunehmen.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei geklärt worden, dass der Beschwerdeführer mit dem PKW die Tiefgarage nicht verlassen habe, weil ihm die Bezahlung der Parkgebühren nicht gelungen sei und er daher kein Ausfahrtsticket besessen habe. Die Tiefgaragenausfahrt liege in der Flußgasse, wobei laut Zeugen H. der Ausfahrtsschranken ca. 3 m innerhalb der Gebäudekante des Komplexes des Neuen Rathauses und ca. 4 m vom Verlauf der Fahrbahn der Flußgasse gelegen sei. Der Zeuge H. habe das Lenken von der Auffahrt vom unteren Tiefgeschoss in die Auffahrtsebene der Tiefgarage bis zum linken Ausfahrtsschranken wahrgenommen.
Unbestritten sei - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - der Atemalkoholgehalt des Beschwerdeführers von 1,25 mg/l um 16.43 Uhr des , was 2,5 Promille Blutalkoholgehalt entspreche. Der Beschwerdeführer bestreite auch nicht, dass der PKW vor dem Ausfahrtsschranken abgestellt gewesen sei, als seine Erinnerung "wieder einsetzte". Die Darlegung des Zeugen H. über die Lenkereigenschaft des allein im Fahrzeug befindlichen Beschwerdeführers auf der von ihm wahrgenommenen Fahrstrecke von der Auffahrt aus dem unteren Tiefgeschoss bis zum Ausfahrtsschranken sei aus der Sicht der belangten Behörde nachvollziehbar und glaubwürdig. Das Lenken des PKW auf der vom Zeugen H. beschriebenen Strecke bis zum vor der Ausfahrt in die Flußgasse gelegenen linken Ausfahrtsschranken schließe die Inbetriebnahme des PKW durch Starten des Motors mit ein.
Die vom Beschwerdeführer befahrene Tiefgarage sei - so führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht weiter aus - eine Straße insofern, als diese, ähnlich einer Brücke oder einem Tunnel, auf einer Landfläche erbaut worden sei - auch wenn sie über weitere Ebenen nach unten verfüge - und die für jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Die im Gebäudekomplex des Neuen Rathauses befindliche Tiefgarage sei nicht ausschließlich dort Beschäftigten vorbehalten, sondern stelle am Wochenende und gerade zu Zeiten des Urfahraner Marktes einen wesentlichen Teil der Parkraumbewirtschaftung im Stadtteil Urfahr dar. Die Tiefgarage sei vom Beschwerdeführer, der kein Inhaber einer speziellen Berechtigung sei, zur Vorfallszeit als Privatmann benutzt worden.
Es sei daher für die belangte Behörde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten Tatbestand auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, zumal von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG keine Rede sein könne.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer sieht den von der belangten Behörde angenommenen Widerspruch zwischen den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2012/02/0038, und vom , Zl. 2010/02/0120, nicht.
Während ein Parkhausgebäude, das von der öffentlichen Straße durch einen Schranken getrennt sei, ausschließlich dazu befahren werde, um ein Fahrzeug abzustellen, sei das Befahren einer Straße eines Campingplatzes aus den unterschiedlichsten Beweggründen erforderlich; so etwa um auf Campingplätzen Besuche zu absolvieren oder je nach Größe eines Campingplatzes auch um innerhalb des Campingplatzes Ortsveränderungen für Einkäufe, Lokalbesuche oder Strandbesuche vorzunehmen.
Insbesondere sei es auch nicht üblich, Campingplätze mit gesonderten Fahrzeugabstellplätzen zu versehen, sodass sich schon allein durch mit dem Fahrzeug zurückzulegende Wegstrecken für Transporte zwischen dem "Wohnplatz" auf dem Campingplatz und auf dem Weg zum "Parkplatz" des Campingplatzes mit dem Fahrzeug zurückgelegte Ortsveränderungen und Raumüberwindungen ergäben.
Die Landfläche eines unbeschrankten Campingplatzes sei mit einem Gebäude, welches ständig durch einen Schranken von der öffentlichen Straße getrennt sei und ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen diene, nicht vergleichbar.
Die belangte Behörde habe daher die Strafbarkeit des Beschwerdeführers zu Unrecht bejaht. Bei richtiger Auslegung des § 1 Abs. 1 StVO und Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche die Geltung der StVO in zum Abstellen von Autos gewidmeten Gebäuden (Parkhäusern) verneine, wäre auf Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung zu erkennen gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Gemäß § 1 Abs. 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Straße eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich in seinem - schon wegen den sachverhaltsbezogenen Besonderheiten vereinzelt gebliebenen - Erkenntnis vom , Zl. 2012/02/0038, auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/02/0073. Er stellte dabei im Zusammenhang mit der Straßendefinition als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung in den Vordergrund. Ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden.
In seinem zuletzt zitierten Erkenntnis vom verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Straßeneigenschaft einer für eine Veranstaltung genutzten Wiese, auf welcher ein Festzelt errichtet war und Fahrzeuge zu Präsentationszwecken aufgestellt und betrieben wurden. Der dortige Beschwerdeführer habe - den vorliegenden Beweisen zufolge - eindeutig "abseits der offenbar von den Veranstaltern für das Abstellen von Fahrzeugen (und das Campieren) vorgesehenen Fläche sein Kraftfahrzeug über die Wiese gelenkt". Es könne nicht davon ausgegangen werden, "dass diese Wiese eine Landfläche war, die der räumlichen Fortbewegung, insbesondere der Raumüberwindung, im oben genannten Sinne diente".
Gescheitert ist die Anwendbarkeit der StVO deshalb, weil die "Wiese" als Landfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO nicht für den (hier: ruhenden) Verkehr, also das Parken von Fahrzeugen, sondern für deren Präsentation "bestimmt" war. Dass nicht jede Fläche, auf der ein Fahrzeug abgestellt wird, unabhängig davon wozu sie eigentlich dient, zur Straße im Sinne der StVO wird, ist naheliegend. Ist eine Wiese jedoch zum Abstellen von Fahrzeugen vorgesehen, kann diese - wenn sie für jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglich ist - ohne weiteres als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/02/0045).
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, das heißt also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise in Privateigentum steht. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Straße dann um eine solche mit öffentlichem Verkehr handelt, wenn sie weder abgeschrankt noch als Privatstraße gekennzeichnet ist, noch auf dieser auf die Beschränkung des öffentlichen Verkehrs hinweisende Tafeln aufgestellt sind. Auch kann aus dem Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0200, mwN).
Im Zusammenhang mit Parkplätzen vermag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Anbringung von Hinweisschildern, nach denen die Benützung der betreffenden Verkehrsfläche "Anrainern und Lieferanten" vorbehalten sei oder nach denen auf einem umzäunten Gasthausparkplatz "Parken nur für Gäste" erlaubt sein soll, an der Qualität der Verkehrsfläche als eine Straße mit öffentlichem Verkehr nichts zu ändern. Dabei steht im Vordergrund, dass der nach dem Willen des Grundeigentümers zur Benutzung der Verkehrsfläche berechtigte Personenkreis von vornherein unbestimmt ist, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit hat, Gast zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/02/0164, mwN).
Eine vergleichbare Situation sah der Verwaltungsgerichtshof auch in der Einschränkung der Benützung der Wege eines Campingplatzes in der Form "Zufahrt nur für Campinggäste". Auch in einem solchen Fall sei jener Personenkreis, der nach dem Willen der Campingplatzinhaber die dort befindlichen Verkehrsflächen benützen darf, von vornherein unbestimmt, insbesondere weil jedermann die Möglichkeit habe, Campinggast zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/02/0120). In diesem Zusammenhang verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine hg. Rechtsprechung wonach für die Wertung "Straße mit öffentlichem Verkehr" lediglich das Merkmal des Fußgänger- oder Fahrzeugverkehrs entscheidend ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/02/0228, mwN).
In einem solchen Fall handelt es sich bei den auf dem Campingplatzgelände befindlichen Zufahrtswegen (zu den einzelnen Campingplätzen) um Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960.
Diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Parkplätzen lässt sich auch auf den Beschwerdefall übertragen.
Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, ist die vom Beschwerdeführer befahrene Tiefgarage eine Straße im Sinne der vorherigen Ausführungen, weil diese für jedermann unter den gleichen Bedingungen, nämlich durch Lösen eines Tickets bei der Einfahrt, Bezahlung der Parkgebühr gegen Entwertung des Tickets und Einstecken des Tickets bei dem dafür vorgesehenen Automaten zum Öffnen des Ausfahrtsschrankens, benützt werden kann. Der Schranken dient diesfalls nicht dem Vorbehalt des Ausschlusses eines bestimmten Personenkreises von der Benützung der Tiefgarage, sondern ausschließlich der Sicherstellung, dass die Parkgebühr bezahlt wird. Die in Rede stehende Tiefgarage steht für jedermann offen, nämlich sowohl Lenkern von Fahrzeugen als auch dem Fußgängerverkehr, zumal die Tiefgarage über mehrere Aus- bzw. Aufgänge in verschiedene Richtungen verfügt und damit auch der Überwindung von Wegstrecken dient.
Unzweifelhaft ist die verfahrensgegenständliche Tiefgarage zum Abstellen von Fahrzeugen bestimmt. Im Zeitpunkt von deren Benützung steht also nicht die (unmittelbare) Raumüberwindung im Vordergrund, sondern das Stehenlassen des Fahrzeugs. Dieser Vorgang findet indessen im Anschluss an eine Fahrt, also nach einer bereits erfolgten Raumüberwindung statt (vgl. Zeinhofer, Zöbl, Parkflächen als Straßen im Sinne der Straßenverkehrsordnung 1960?, ZVR 2013/17). Dabei kann aber die unmittelbare Raumüberwindung einer Wegstrecke mit einem Fahrzeug von dem am Endpunkt notwendigen Parken bzw. Abstellen desselben nicht entkoppelt werden.
Im Beschwerdefall ist demgemäß von einem weiteren Verständnis der Raumüberwindung auszugehen. Die vorliegende Tiefgarage ist eine Einrichtung, die unmittelbar mit dem Zweck der Raumüberwindung in Zusammenhang steht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 445/67) und als bauliche Anlage mit einer Zufahrt und einer Ausfahrt mit dem sonstigen Straßennetz verbunden ist. Somit kann die Straße und die Anlage in einem Zug befahren werden.
Dieser Umstand ist für die Qualifikation als Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 StVO entscheidend. Demnach gelten bauliche Anlagen nur dann als Straße im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich im Zuge einer für den Verkehr bestimmten Landfläche befinden.
Wegen des oben dargestellten Verständnisses der Raumüberwindung, die das Abstellen eines Fahrzeuges als Teil derselben begreift, hat dies aber auch für die vorliegende Tiefgarage zu gelten, die über eine Zufahrt und eine Ausfahrt mit dem Straßennetz verbunden ist. Dies ermöglicht das Befahren der Straße und der Tiefgaragenanlage in einem Zug.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am