VwGH vom 29.06.2015, 2013/02/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde der Mag. B in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-301-012/K4-2012, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg vom wurde die von der Beschwerdeführerin beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Erwerb näher bezeichneter Grundstücke in der KG Bartholomäberg gemäß § 6 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. g des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes versagt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde führte aus, dass Gegenstand des Rechtsgeschäftes, um dessen Genehmigung angesucht wurde, Grundstücke mit einer Fläche von 17.382 m2 seien, welche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde B. als "Freifläche Landwirtschaftsgebiet" ausgewiesen seien. Die Beschwerdeführerin, die selbst keine Landwirtin sei, wolle die Grundstücke ins Eigentum erwerben. Sie habe sich damit einverstanden erklärt, dass ihr in einer Auflage im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben werde, dass die Liegenschaften weiter durch einen Landwirt im Sinne des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes bewirtschaftet werden müssten. Sie habe vorgebracht, dass sie die Liegenschaften an einen von ihr namentlich genannten Vollerwerbslandwirt für die Dauer von 20 Jahren verpachten werde. Ein auf den Liegenschaften befindliches Gebäude sei nach Art. II Abs. 2 und 3 des Raumplanungsgesetzes als Ferienwohnung angezeigt worden und dürfte als Ferienwohnung genutzt werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass dieses Gebäude für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Verfügung stehe, wenn es für diese Zwecke nötig sei; die Vermietung sei vor allem im Winter gedacht.
Im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Bekanntmachungsverfahren im Sinne des § 5 Vorarlberger Grundverkehrsgesetz durchgeführt worden, bei welchem sich ein Interessent gemeldet habe, der die Liegenschaft zur Aufstockung seiner Landwirtschaft zum ortsüblichen Preis erwerben wolle. Zur Erörterung des ortsüblichen Preises sowie der Größe, des Aufstockungsbedarfs und der Aufstockungseignung des Betriebs des Interessenten sei ein Sachverständiger beigezogen worden. Dieser habe unter anderem festgestellt, dass die Aufstockung für den Interessenten aus Sachverständigensicht dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspreche. Die Kaufliegenschaft sei ideal aufstockungsgeeignet für den Betrieb des Interessenten.
Die belangte Behörde gelangte zum Ergebnis, dass es sich bei dem Interessenten um einen Landwirt im Sinne des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes handle. Der Sachverständige habe ein Einkommen in der Höhe von EUR 4.581,-- jährlich berechnet. Die Höhe des jährlichen Einkommens rechtfertige die Annahme des Vorliegens eines gewinnbringenden landwirtschaftlichen Betriebes, weil dieser Betrag geeignet sei, zum Lebensunterhalt des Interessenten beizutragen. Da eine Mitteilung eines Interessenten gemäß § 5 Abs. 4 Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vorliege und weiters die in § 6 Abs. 2 lit. g Vorarlberger Grundverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllt seien, liege ein absoluter Versagungsgrund gemäß § 6 Abs. 2 lit. g Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vor. An der Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde kein Zweifel. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung sei daher zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die auf den Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrgesetzes (im Folgenden: VGVG), LGBl. Nr. 42/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 39/2011, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 4 (1) Der Verkehr mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken bedarf der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn er eines der nachstehenden Rechte zum Gegenstand hat:
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a) | das Eigentum; |
b) | das Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes sowie andere Rechte, welche die Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund gestatten; |
c) | das Gebrauchsrecht oder das Fruchtnießungsrecht; |
d) | das Pachtrecht an landwirtschaftlichen Betrieben; |
e) | sonstige Rechte zur Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen zu Ferienzwecken; |
f) | Rechte an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, bei denen ein Rechtserwerb im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. f erfolgt ist, sofern dies dazu führt, dass der bisherige Rechtsinhaber im Sinne des § 5 Abs. 5 lit. f seinen beherrschenden Einfluss verliert. |
(...) | |
§ 5 (1) Ein Rechtserwerb an einem landwirtschaftlichen Grundstück mit einem Flächenausmaß von mehr als 0,1 ha ist, sofern der Erwerber nicht Landwirt ist, nach den Abs. 2 und 3 bekannt zu machen. Davor darf er nicht genehmigt werden. |
(2) Der Vorsitzende der Grundverkehrs-Landeskommission hat unverzüglich
a) die Bekanntmachung durch die Gemeinde (Abs. 3) zu veranlassen;
b) den Landwirt, der das Grundstück zuletzt bewirtschaftet hat, schriftlich vom Rechtserwerb zu verständigen.
(3) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen. Die Bekanntmachungsfrist beträgt einen Monat. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 4 ist hinzuweisen.
(4) Ist ein Landwirt bereit, das Recht zum ortsüblichen Preis zu erwerben, kann er dies während der Bekanntmachungsfrist dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission schriftlich mitteilen. Mit der Mitteilung hat er nachzuweisen, dass er zum Rechtserwerb in der Lage ist und sein Betrieb einer Aufstockung bedarf. Der Landwirt ist an seine Mitteilung bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, der die Genehmigung des der Mitteilung zugrundeliegenden Rechtserwerbes versagt, gebunden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Rechtserwerb
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a) | gemäß § 6 Abs. 1 lit. c oder Abs. 3 zu genehmigen ist; |
b) | aufgrund einer Zwangsversteigerung oder im Erbwege erfolgt; |
c) | an einem Grundstück erfolgt, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet wurde, das Grundstück für diesen Betrieb von wesentlicher Bedeutung ist und der Erwerber dem Landwirt, der diesen landwirtschaftlichen Betrieb zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 15 Jahren zusichert; |
d) | an einem Grundstück mit einem Flächenausmaß von weniger als 0,25 ha erfolgt, das in den letzten 15 Jahren nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern ohne Erwerbsabsicht, insbesondere kleingärtnerisch, genutzt wurde und eine Bewirtschaftung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ohne Rekultivierungsmaßnahmen nicht zweckmäßig wäre; |
e) | an demselben Grundstück und mit demselben Erwerber bereits einmal gemäß § 6 Abs. 2 lit. g nicht genehmigt wurde und ein Rechtserwerb mit einem Landwirt, der eine Mitteilung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. g gemacht hat, aus Gründen, die von diesem Landwirt zu vertreten sind, nicht zustande gekommen ist; |
f) | allein zu dem Zweck erfolgt, ein Grundstück in eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft einzubringen, die vom bisherigen Rechtsinhaber beherrscht wird; |
g) | zwischen Miteigentümern einer bestehenden Miteigentümergemeinschaft erfolgt, sofern der Erwerber seinen bisherigen Miteigentumsanteil genehmigungsfrei erworben hat und der Miteigentümergemeinschaft kein Landwirt angehört oder der Landwirt kein Interesse hat. |
(...) |
(7) Ergeben sich Zweifel, ob die Bewirtschaftung des Grundstückes durch einen Landwirt gesichert ist, insbesondere wenn das Grundstück zuletzt nicht von einem Landwirt bewirtschaftet wurde, so ist in der Bekanntmachung (Abs. 3) zusätzlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass ein Landwirt seine Bereitschaft mitteilen kann, das Grundstück - ohne das Recht im Sinne des Abs. 1 zu erwerben - zum ortsüblichen Preis zu bewirtschaften; der Abs. 4 gilt im Hinblick auf die Bekanntmachungsfrist sinngemäß.
§ 6 (1) Der Rechtserwerb darf nur genehmigt werden,
a) - im Falle landwirtschaftlicher Grundstücke - wenn er dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes entspricht und der Erwerber das Grundstück im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes selbst bewirtschaftet und im Betrieb auch seinen ständigen Wohnsitz hat oder, soweit ein solches nicht in Frage kommt, er der Erhaltung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden, mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht;
(...)
(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn
(...)
g) eine Mitteilung nach § 5 Abs. 4 vorliegt, der Landwirt nachgewiesen hat, dass er zum Rechtserwerb zum ortsüblichen Preis in der Lage ist und sein Betrieb der Aufstockung bedarf, sowie der Rechtserwerb zur Aufstockung des Betriebes geeignet ist.
(3) Erfolgt ein Rechtserwerb nach § 4 Abs. 1 zu Ferienzwecken, darf er überdies nur genehmigt werden, wenn die Errichtung von Ferienwohnungen oder die Nutzung als Ferienwohnung durch den Erwerber nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist."
3. Die Beschwerdeführerin sieht zunächst die Kapitalverkehrsfreiheit auf europarechtlicher Ebene durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die Bestimmungen des VGVG seien europarechtswidrig, weil die Restriktionen des VGVG nicht auf das erforderliche Ausmaß beschränkt seien, wenn ein Nichtlandwirt eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft kaufen wolle. Selbst wenn die Verpachtung an einen Landwirt erfolge, der ebenfalls über einen aufstockungsbedürftigen landwirtschaftlichen Betrieb verfüge, würde die Genehmigung versagt werden. Immer wenn ein Nichtlandwirt eine Liegenschaft kaufen wolle und sich ein Landwirt für die gleiche Liegenschaft interessiere und ein Aufstockungsbedürfnis habe, werde der Landwirt vorgezogen, wenn er zugleich die Ankaufsfinanzierung nachweisen könne. Dieses Vorkaufsrecht des Interessenten sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durch einen Landwirt sicherzustellen. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin sich bereit erklärt, mit einer Auflage einverstanden zu sein, dass sie die gegenständliche Liegenschaft an einen von ihr namentlich genannten Vollerwerbslandwirt verpachte. Diese Maßnahme sei ausreichend, um die sach- und fachgerechte Bewirtschaftung der Liegenschaft zu sichern.
Die Beschwerdeführerin regt bezüglich der ihrer Ansicht nach bestehenden Unionsrechtswidrigkeit ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union an.
4. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass weder der angefochtene Bescheid noch die vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, noch das Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst Anhaltspunkte dafür bieten, dass ein grenzüberschreitender Kapitalverkehr im Sinne des Art. 63 AEUV vorliegen könnte. Es ist daher kein Bezug zum Unionsrecht zu erkennen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/02/0007, und vom , Zl. 2005/02/0092).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom , C- 452/01, Ospelt , Randnr. 38 ff, ausgesprochen hat, dass das VGVG im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, mit denen Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (grundsätzlich) gerechtfertigt werden können. Der EuGH kam jedoch in diesem Urteil zum Ergebnis, dass die im dortigen Ausgangsfall vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht mit den Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar war. In der Folge kam es zu einer Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission beim (EuGH) (Rechtssache C-516/10, Europäische Kommission / Republik Österreich). Die Europäische Kommission beantragte die Feststellung, dass die Republik Österreich, indem sie § 5 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 6 Abs. 2 lit. g VGVG sowie § 6 Abs. 2 lit d in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 VGVG aufrechterhalten hat, gegen Art. 49 und 63 AEUV verstoßen habe. Mit der Novelle zum VGVG, LGBl. Nr. 39/2011, wurde den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen (vgl. die Materialien SA 70/2011, XXIX. LT). Die Europäische Kommission nahm daraufhin die Klage beim EuGH zurück (Streichung der Rechtssache durch Beschluss vom , C-516/10, Kommission / Österreich).
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den hier von der belangten Behörde beurteilten Sachverhalt - beabsichtigter Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch eine Nicht-Landwirtin; Interesse eines Landwirts, dessen Betrieb der Aufstockung bedarf - bestünden für den Verwaltungsgerichtshof auch unter der Annahme, dass der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit eröffnet wäre, keine Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das landwirtschaftliche Einkommen des Interessenten unrichtig angegeben worden sei, weil Fremdkapitalzinsen nicht in Abzug gebracht worden seien. Weiters sei die Einkommensermittlung des Interessenten durch den Sachverständigen unrichtig erfolgt, weil hinsichtlich mehrerer Gebäudeteile keine AfA berücksichtigt bzw. keine Restnutzungsdauer ermittelt worden sei und anstehende Investitionen außer Acht gelassen worden seien. Hätte der Sachverständige das Einkommen richtig errechnet, wäre das landwirtschaftliche Einkommen negativ gewesen.
6. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört es gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/06/0189). Die Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, andererseits aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab: dieser kann vor allem in Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen landwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) "Hobby", ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0053). Dadurch ist sichergestellt, dass die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes nicht durch die Ausübung eines Hobbys umgangen werden. Bietet die vom Erwerber angestrebte landwirtschaftliche Nutzung der Liegenschaft keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz, so ist davon auszugehen, dass keine Gewinn bringende, sondern allenfalls eine hobbymäßige Landwirtschaft geplant und daher anzunehmen ist, dass die Selbstbewirtschaftung längerfristig nicht gesichert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/02/0514). Nach dem Sachverhalt, der dem zuletzt zitierten Erkenntnis zugrunde lag, beabsichtigte der Erwerber, auf der Kaufliegenschaft "Heidelbeer und Himbeer" anzupflanzen, wobei sich ein landwirtschaftliches Arbeitseinkommen von S 10.581,-- pro Jahr (ca. S 900,-- pro Monat) ergeben hätte. In diesem Fall ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die Nutzung der Liegenschaft keinen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung der Existenz des Beschwerdeführers geboten hat. Eine landwirtschaftliche Nutzung, die mehr als die Ausübung eines "Hobbies" darstellte, wurde unter anderem auch in dem Fall verneint, in welchem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben aus der Mutterkuhhaltung keine Einnahmen erzielt hatte und auch nicht erwartete, in absehbarer Zeit solche zu erzielen. Aufgrund der geringen "Betriebsgröße" und des gegen Null gehenden "Bewirtschaftungserfolges" sah es der Verwaltungsgerichtshof als ausgeschlossen an, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt zumindest zum Teil aus seiner Landwirtschaft bestreiten wird (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/02/0053).
In dem im Beschwerdefall eingeholten Gutachten kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass mit den vom Interessenten vorgelegten Unterlagen ein Aufstockungsbedarf seines landwirtschaftlichen Betriebes nachgewiesen sei. Der Betrieb des Interessenten sei mit 4,36 Hektar Gesamtfläche etwas unter dem Durchschnitt, die Ausstattung mit Eigentumsflächen sei mit 66 % etwas über dem Durchschnitt der Landwirtschaftsbetriebe in dieser Gemeinde. Die belangte Behörde stellte aufgrund des Gutachtens fest, dass das jährliche Einkommen des Interessenten aus der Landwirtschaft EUR 4.581,-- betrage.
Das sich daraus ergebende monatliche Einkommen von EUR 381,75 liegt nahe bei der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren 2012 (EUR 376,26) bzw. 2013 (EUR 386,80). Bei einem derartigen Einkommen und dem Umfang des Betriebs, wie er im Gutachten des Sachverständigen dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass eine bloß "hobbymäßige" Landwirtschaft vorliegt, sondern es kann vielmehr angenommen werden, dass die Erträge aus der Landwirtschaft nachhaltig - als Nebenerwerb - zur Sicherung des Lebensunterhalts des Interessenten beitragen. Hinzu kommt, dass auch vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom festgehalten wurde, dass die Erhöhung der Eigentumsfläche beim Interessenten eine ökonomisch notwendige und sinnvolle Maßnahme sei.
Das von der belangten Behörde festgestellte Einkommen des Interessenten beruht auf einem schlüssigen Gutachten, das sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit der Beschwerdeführerin erörtert wurde. Dabei ist der Sachverständige auch auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Nichtberücksichtigung der Absetzung für Abnützung und der Restnutzungsdauer eingegangen. Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Behauptung, bei richtiger Berechnung "unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten" sei das Einkommen aus der Landwirtschaft negativ, reicht nicht aus, um die aufgrund eines schlüssigen und ausreichend erörterten Gutachtens getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
GAAAE-78250