VwGH vom 10.09.2009, 2008/12/0210
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/12/0206 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des MP in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport) vom , Zl. P701286/28-PersA/2008, betreffend Differenzausgleich gemäß § 113h Abs. 1a Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom wurde in Ansehung des zu diesem Zeitpunkt der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst angehörigen Beschwerdeführer Folgendes verfügt:
"Gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ... werden Sie mit Wirksamkeit vom von Amts wegen zur MSL versetzt und auf einen Arbeitsplatz der Positionsnummernreihe 900 (Post Nr. 910), OrgPlnr. LM0, TN 4211, Wertigkeit M BUO1, Grundlaufbahn, mit Dienstort in Wien für die Dauer der Probeverwendung auf dem für Sie als Zielarbeitsplatz vorgesehenen Arbeitsplatz 'Ref', Positionsnummer 096, dieser Dienststelle diensteingeteilt.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass Sie die für diese Versetzung maßgebenden Gründe gemäß § 152c BDG 1979 nicht zu vertreten haben."
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, der Organisationsplan des MSL trete mit Wirksamkeit vom in Kraft. Die bisherige Dienststelle des Beschwerdeführers sei jedoch aufgelöst worden. Nach Zitierung des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 Z. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), führte die Dienstbehörde aus, das die Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen rechtfertigende dienstliche Interesse sei durch die Notwendigkeit der Besetzung des Zielarbeitsplatzes gegeben.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen und auf dem "als Zielarbeitsplatz vorgesehenen" Arbeitsplatz Position 096, welchem die Wertigkeit A2/4 zukam, "probeweise" verwendet wurde.
Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom zum Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, im Planstellenbereich der belangten Behörde ernannt. Mit Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des von seiner bisherigen Verwendung abberufen und ihm mit Wirksamkeit vom der zuletzt genannte Arbeitsplatz als (Dauer-)Verwendung zugewiesen.
Am stellte der Beschwerdeführer folgenden Antrag:
"Ich, ... wurde mit zum Materialstab Luft von Amts wegen versetzt. Meine Einheit die 2.flTe/Kp ÜbwGsch wurde aufgelöst, der Fliegerhorst Thalerhof wird gemäß Ministerratsbeschluss mit Auslaufen des LFZ F5 verkauft. Zum damaligen Zeitpunkt war ich in der Funktion MBUO1, Wart 1.Klasse und habe auch die damit verbundenen Nebengebühren erhalten.
In den ersten 6 Monaten, also bis zum wurde ich A2- probeverwendet und dann in die Verwendungsgruppe A2 übergeleitet.
In der Probezeit wurde ich in MBUO1 Gl zurückgestuft und meine gesamten Nebengebühren wurden im November 06 rückwirkend bis September 06 eingestellt. Dadurch ist mir ein großer finanzieller Nachteil entstanden.
Ich bitte um bescheidmäßige Klärung, warum bei mir der § 113h GehG nicht zur Anwendung kommt, obwohl ich versetzt wurde und eine Verwendungsänderung hatte."
Nach Gewährung von rechtlichem Gehör, im Zuge dessen der Beschwerdeführer behauptete, seine vor Erlassung des Versetzungsbescheides inne gehabte Verwendung sei der Funktionsgruppe 3 der Verwendungsgruppe M BUO 1 zugeordnet gewesen, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung eines Differenzausgleiches gemäß § 113h des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen Folgendes aus:
"Außerhalb der Aufgaben auf ihrem Arbeitsplatz unterzogen sie sich aus eigenem heraus einer Weiterbildung und erbrachten durch die Ablegung der Reifeprüfung 2004 das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A2. In der Natur der Absolvierung einer solchen Ausbildung ist es, im Rahmen der Laufbahnentwicklung die Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 an zu streben.
Durch die Änderung der Verwaltungsorganisation im Bereich des MSL mit waren an dieser Dienststelle im fliegertechnischen Dienst Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe A2 zu besetzen. Auf Grund ihrer bisherigen Vorverwendung im fliegertechnischen Dienst und dem Vorliegen des entsprechenden Ernennungserfordernisses waren sie ein geeigneter Bewerber für diese Arbeitsplätze und im Zuge der Laufbahnentwicklung war die probeweise A2-Verwendung und mit ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 im Rahmen der Laufbahnentwicklung geboten.
§ 113h GehG gewährt dem Bediensteten einen Anspruch, wenn es seine Person betreffend im Zuge der Bundesheerreform 2010 zu einer Versetzung oder Verwendungsänderung auf einen, verglichen mit seinem vorhergehenden Arbeitsplatz, nicht adäquaten Arbeitsplatz kommt und ihm dadurch für längere Zeit finanzielle Einbußen entstehen. § 113h GehG soll in solchen Fällen die notwendigen dienstrechtlichen Maßnahmen, etwa die Versetzung auf einen Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe und den Verlust bestimmter Nebengebühren, sozialverträglich abfedern.
Ihre Versetzung von Amts wegen am fällt zwar in den zeitlichen Anwendungsbereich des § 113h GehG, auch wurde zufällig gleichzeitig ihre bisherige Dienststelle aufgelöst, doch vermag die erkennende Behörde durch die im Zuge der Laufbahnentwicklung erfolgte Einteilung auf einen Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe, auch wenn es dadurch zu einer kurzfristigen Reduktion von Nebengebühren gekommen ist, keinen Anspruch auf soziale Abfederung im Sinne des § 113h GehG erkennen. Auch unabhängig von der Auflösung ihrer bisherigen Dienststelle - und nur auf diesen Tatbestand nimmt § 113h GehG Bezug - sind die A2-wertigen Arbeitsplätze im Bereich des MSL mit mit geeigneten Bewerbern zu besetzen gewesen. Somit liegt ihre Einteilung im MSL zur probeweisen A2-Verwendung und ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe A2 mit ausschließlich in der Laufbahnentwicklung begründet und ist daher der Anwendung des § 113h GehG nicht zugänglich.
Weiters begründet der Umstand, dass sie 2 Kinder haben keinen Anspruch auf soziale Abfederung im Sinne des § 113h GehG. Weiters wurde ihnen wie sie selbst feststellen seit ihrer Versetzung ein örtlicher Mobilitätszuschuss für ihren Wohnsitz in D gewährt, obwohl sie vom bis einen Wohnsitz in W und seit ihren Wohnsitz in K haben.
Mit GZ ... wurde ihnen für die Zeit vom bis (probeweise A2-Verwendung) eine Ergänzungszulage gemäß § 94a GehG auf A2/4 zuerkannt.
Auch wurde ihnen mit GZ ... für die Zeit vom bis eine Verwendungszulage gem. § 92 Abs. 1 GehG für Ihre Verwendung (A2-Probeverwendung) als 'Ref' beim Materialstab Luft des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Arbeitsplatz PosNr. 096, OrgPlanNr. LM0, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, mit 50 % des Unterschiedsbetrages zwischen Ihrem Gehalt und dem Gehalt derselben Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe A2 bemessen.
Diese Ergänzungs- und Verwendungszulage gelangte im Monat Juni 2008 rückwirkend für September 2006 bis Februar 2007 in der Höhe von brutto EUR 1422,9 zur Auszahlung.
Es kam, wie bereits festgestellt, zu einer kurzfristigen finanziellen Schlechterstellung. Da ihre Versetzung aber nicht in Folge der Bundesheerreform 2010, sondern in Folge ihrer - unabhängig von der Reform stattfindenden - Laufbahnentwicklung erfolgte, ist § 113h GehG in ihrem Fall nicht anwendbar.
Durch die allfällige Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß § 113h GehG an andere Bediensteten lässt sich für sie kein Rechtsanspruch ableiten. Nach ständiger Rechtsprechung hat niemand einen Anspruch darauf, dass sich eine Behörde, die sich in anderen Fällen rechtswidrig verhält auch ihm gegenüber rechtswidrig verhalte."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitraum zwischen und stand § 113h GehG in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006 in Geltung. Er lautete wie folgt:
"Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres
und die Bundesheerreform 2010
§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
(1a) Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des
Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40
Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein
Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben
Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
1. ein Differenzausgleich und
2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht
mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist,
tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von
6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.
§ 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von
§ 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der
bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet.
(2) Die Höhe der Ergänzungszulage nach Abs. 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der jeweiligen neuen Funktionszulage des Beamten und der für seine bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Die Ergänzungszulage endet spätestens nach Ablauf von drei Jahren.
(3) Die Höhe des Differenzausgleiches nach Abs. 1 und 1a Z 1 ergibt sich aus dem Unterschied zwischen
1. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, auf die der Beamte vor der Versetzung oder Verwendungsänderung unmittelbar Anspruch gehabt hat, und
2. der Summe der Nebengebühren gemäß den §§ 18, 19a, 19b, 82, 82a, 83 und Art. XII der 47. GehG-Novelle, die dem Beamten nach der Versetzung oder Verwendungsänderung auf dem neuen Arbeitsplatz gebühren,
solange die in Z 1 angeführte Summe die in Z 2 angeführte Summe übersteigt. Der Differenzausgleich endet spätestens nach Ablauf von sechs Jahren.
(4) Auf den nach Abs. 3 gebührenden Differenzausgleich sind anzuwenden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | § 15 Abs. 4 und 5 und | |||||||||
2. | § 15a Abs. 2. |
(5) Die Abs. 1, 2, 3 und 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Inneres anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum erfolgt ist.
(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 erhielt § 113h Abs. 6 mit Wirkung vom folgende Fassung:
"(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum erfolgt ist."
§ 113e GehG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 lautet:
"Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer
Vereinfachungen
§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die
eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die
1. mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
2. in einer Dienststelle oder in einem mehrere
Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der
Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens
a) 20% der Gesamtzahl der Arbeitsplätze oder
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | 50 Bedienstete | |||||||||
dieser Dienststelle(n) betroffen sind, | ||||||||||
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre. |
(2) Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet
spätestens nach drei Jahren. Er endet vorzeitig, wenn
1. der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft
wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß
Abs. 1 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe
eingestuft wird oder
2. der Beamte aus Gründen, die von ihm zu vertreten
sind, von seinem nunmehrigen Arbeitsplatz abberufen wird, wenn er
nicht mit einem Arbeitsplatz dauernd betraut wird, der dem
Arbeitsplatz, den er nach der Organisationsänderung gemäß Abs. 1
inne hatte, zumindest gleichwertig ist, oder
3. der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich
um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht
nachkommt oder eine von der Dienstbehörde angebotene Funktion
nicht annimmt, oder
4. der fünfjährige Zeitraum der befristeten Ernennung
des Beamten gemäß § 141 oder § 145d oder § 152b BDG 1979 bei
Beibehalten des Arbeitsplatzes enden würde.
(3) Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 2 Z 3 ist, dass
1. die ausgeschriebene oder angebotene Funktion einer
höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als jener, der der
nunmehrige Arbeitsplatz des Beamten zugeordnet ist, höchstens aber
jener Funktionsgruppe, der die Funktion zugeordnet ist, aus der
der Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist,
2. der Beamte die Ernennungserfordernisse und
sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
3. der Dienstort, in dem sich der ausgeschriebene
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsplatz befindet, vom bisherigen Dienstort nicht weiter als 50 km entfernt ist. |
(4) Eine Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 gebührt erst ab dem Enden des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3. In diesem Fall sind die §§ 36, 77 oder 94 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. An die Stelle des Tages der Zuweisung gemäß § 36 Abs. 1,§ 77 Abs. 1 und § 94 Abs. 1 tritt der Tag des Endens des Anspruchs auf Fortzahlung nach den Abs. 1 bis 3.
2. Für die Bemessung der Ergänzungszulage ist jene
Funktion als 'bisherige Funktion' heranzuziehen, aus der der
Beamte gemäß Abs. 1 abberufen worden ist.
3. Die Ergänzungszulage gebührt nicht, wenn
a) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 1 geendet hat oder
b) der Anspruch auf Fortzahlung gemäß Abs. 2 Z 3 in einer Weise geendet hat, die im Fall des Bezuges einer Ergänzungszulage nach der Abberufung gemäß Abs. 1 zum vorzeitigen Erlöschen der Ergänzungszulage geführt hätte."
§ 113h Abs. 1a GehG sieht drei verschiedene Ansprüche vor, nämlich den in Z. 1 leg. cit. geregelten Differenzausgleich, welcher sich nach der Regel des Abs. 3 leg. cit. errechnet, die an die Stelle der Truppendienstzulage gemäß § 98 GehG tretende Ergänzungszulage, sowie der in dem ausdrücklich für anwendbar erklärten § 113e GehG geregelte Anspruch auf Fortbezug einer gegenüber der neuen Verwendung höheren Funktionszulage.
Nach dem insofern klaren Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde vorliegendenfalls ausschließlich über die Frage des Differenzausgleiches gemäß § 113h Abs. 1a Z. 1 GehG abgesprochen. Dabei hat sie in unzweckmäßiger Weise den Antrag des Beschwerdeführers vom "abgewiesen", anstatt eine zeitraumbezogene Feststellung über die (ihrer Ansicht nach fehlende) Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zu treffen. Die Abweisung des Antrages ist aber wohl als Feststellung der Nichtgebührlichkeit von Differenzausgleich zu deuten. Fraglich bleibt allerdings, für welche Zeiträume dieser Abspruch getroffen werden sollte, zumal auch der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers nicht völlig klar ist. Bei verständiger Würdigung ist wohl davon auszugehen, dass vom Antrag Zeiträume vor dem nicht betroffen sein sollten. Unklar bleibt allerdings, ob der Antrag des Beschwerdeführers zeitlich offen oder aber mit (dem Ende der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Besoldungsgruppe Militärischer Dienst) befristet intendiert war. Insofern wird im fortgesetzten Verfahren eine Klarstellung des Antrages vorzunehmen sein, um überhaupt den Entscheidungsgegenstand klar abzugrenzen.
Eine der Voraussetzungen eines Anspruches auf Differenzausgleich gemäß § 113h Abs. 1a Z. 1 GehG ist das (alternative) Vorliegen einer Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, einer Verwendungsänderung gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 oder einer Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beamten zu einer niedrigeren Funktionsgruppe. Fallbezogen ist die erstgenannte Voraussetzung im Hinblick auf den Versetzungsbescheid des Kommandos Luftstreitkräfte vom - unstrittig - gegeben.
Nach dem klaren Wortlaut des § 113h Abs. 1a Z. 1 GehG kommt es für die Gebührlichkeit des Differenzausgleiches aus Anlass einer Versetzung nicht darauf an, ob der durch den Versetzungsbescheid bei der neuen Dienststelle zugewiesene Arbeitsplatz von seiner Wertigkeit her geringer ist als der zuvor innegehabte. Diese Frage ist im Hinblick auf § 113h Abs. 1a in Verbindung mit § 113e GehG lediglich für den im letzten Satz der erstgenannten Gesetzesbestimmung geregelten Anspruch auf Fortzahlung der Funktionszulage von Bedeutung. Schließlich wird die Einbuße im Bereich der in § 113h Abs. 3 GehG genannten Nebengebühren unabhängig davon wirksam, ob der neu zugewiesene Arbeitsplatz - von seiner Einordnung im Funktionszulagenschema her betrachtet - geringerwertig, gleichwertig oder gar höherwertig ist wie der vordem innegehabte.
Vor diesem Hintergrund kann es für die Frage der Gebührlichkeit des Differenzausgleiches auch dahingestellt bleiben, wie die mit Wirksamkeit vom verfügte Personalmaßnahme genau zu deuten ist. Intendiert war wohl eine Versetzung unter Zuweisung einer Dauerverwendung auf dem Arbeitsplatz Positionsnummer 910 (M BUO 1, Grundlaufbahn) unter gleichzeitiger Zuweisung einer vorübergehenden ("Probe")Verwendung auf dem Arbeitsplatz Ref mit der Positionsnummer 96, der eine Wertigkeit A2/4 aufwies.
Wäre die dienstrechtliche Umsetzung des solcherart Intendierten geglückt, so wäre eine Versetzung auf einem gegenüber der Vorverwendung minderwertigen Arbeitsplatz (von M BUO 1, Funktionsgruppe 3 auf M BUO 1 Grundlaufbahn) erfolgt. Selbst wenn man jedoch im Hinblick auf das Erfordernis einer klaren Befristung vorübergehender Verwendungen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0068, und zu Dienstzuteilungen vom , Zl. 2008/12/0052) und deren allfälligem Fehlen im vorliegenden Fall von einer dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz Positionsnummer 96 schon am ausginge, stünde dies nach dem Vorgesagten der Gebührlichkeit des Differenzausgleiches nicht entgegen, weil dieser eben auch bei Versetzungen auf einen höherwertigen Arbeitsplatz (und einer solchen wäre auch eine hier allenfalls vorgenommene gar nicht wirksam gewordene Versetzung auf einen minderwertigen Arbeitsplatz, jedoch unter gleichzeitiger Zuweisung einer höheren Dauerverwendung gleichzuhalten) gebührt.
Die belangte Behörde hat die Gebührlichkeit des Differenzausgleiches vorliegendenfalls auch nicht auf Grund der oben erörterten Umstände verneint, sondern - primär - deshalb, weil ihres Erachtens die in Rede stehende Versetzung nicht "in Folge der Bundesheerreform 2010" erfolgt sei, sondern ihren Grund in der - unabhängig von der Reform stattfindenden - "Laufbahnentwicklung" des Beschwerdeführers hatte. In diesem Zusammenhang vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für die Frage, ob eine Versetzung "in Folge der Bundesheerreform 2010" stattfindet, in erster Linie die Begründung des Versetzungsbescheides maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Dienstbehörde das für die Versetzung des Beschwerdeführers von Amts wegen erforderliche dienstliche Interesse "durch die Notwendigkeit der Besetzung des Zielarbeitsplatzes", also letztlich des Arbeitsplatzes Positionsnummer 096, als gegeben erachtete. Damit war die konkret durchgeführte Versetzung Folge des Inkrafttretens des Organisationsplanes MSL mit Wirksamkeit vom und der dadurch bedingten Notwendigkeit, die dort vorgesehenen Arbeitsplätze zu besetzen. Es wäre daher festzustellen gewesen, ob die Festlegung dieses Organisationsplanes mit dem im Versetzungsbescheid erwähnten Erlass des Bundesministers für Landesverteidigung vom einen Teil der "Bundesheerreform 2010" bildete oder nicht. Dass die Notwendigkeit der Besetzung von Arbeitsplätzen auf Grund des Organisationsplanes MSL auch Wünschen des Beschwerdeführers betreffend seine Laufbahnentwicklung entgegenkam, stünde für sich genommen der Beurteilung, die amtswegig verfügte Versetzung sei eine Folge der Bundesheerreform 2010 gewesen, nicht entgegen.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, unterließ sie es Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Festlegung des neuen Organisationsplanes MSL als Teil der Bundesheerreform 2010 zu qualifizieren war oder nicht. Sie belastete aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Für das fortgesetzte Verfahren ist festzuhalten, dass eine Gebührlichkeit des Differenzausgleiches für Zeiträume nach dem nicht in Betracht kommt.
Wenn § 113h Abs. 1a GehG von einem (hier:) gemäß § 38 BDG 1979 in Folge der Bundesheerreform 2010 versetzten Beamten des Militärischen Dienstes oder des Allgemeinen Verwaltungsdienstes spricht und anordnet, "ihm" gebühre ein Differenzausgleich, so ist damit einerseits zum Ausdruck gebracht, dass der Beamte im Zeitpunkt seiner Versetzung entweder der Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes oder der Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören muss, andererseits aber auch, dass die im Versetzungszeitpunkt bestehende Zugehörigkeit zur jeweiligen Besoldungsgruppe auch in jenem Zeitraum weiter zu bestehen hat, für den Differenzausgleich gebühren soll. Oder anders gewendet: Jedenfalls die nur mit Zustimmung des Beamten mögliche Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe (hier von der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst) bringt die Gebührlichkeit eines Differenzausgleiches zum Erlöschen (ob dies auch für die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe gilt, vermag hier dahinstehen). Eine derartige Überstellung bewirkt, dass dem Beamten der alte Arbeitsplatz rechtswirksam entzogen wird. Dies hat zur Folge, dass nach einer solchen die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes nach § 36 BDG 1979 erfolgt, ohne dass es in Bezug auf den vor der Überstellung innegehabten Arbeitsplatz noch einer Personalmaßnahme nach den §§ 38 und 40 BDG 1979 bedarf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0027 = VwSlg. Nr. 17.058 A/2006). Dem Schutz vor diesen Folgen einer (an die Zustimmung des Beamten geknüpften) Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe dient § 113h Abs. 1a GehG aber keinesfalls.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am