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VwGH vom 15.10.2015, 2013/02/0185

VwGH vom 15.10.2015, 2013/02/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde

1. der M und 2. des M, beide in M, beide vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Franz-Mohshammer-Platz 14, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20624-VR24/497/40-2013, betreffend Kostenvorschreibung i.A. Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Den beschwerdeführenden Parteien wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom u.a. eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO erteilt (es wird in diesem Zusammenhang auf den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2013/02/0043, verwiesen).

Mit Kostenbescheid vom wurde den beschwerdeführenden Parteien von der Bezirkshauptmannschaft S. für die Durchführung eines Lokalaugenscheins für eine wegbautechnische Begutachtung am durch einen näher genannten Sachverständigen eine Verwaltungsabgabe und eine Gebühr in der Höhe von insgesamt EUR 38,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit Bescheid vom wurden daraufhin den Beschwerdeführern eine Verwaltungsabgabe und Gebühren (einschließlich der Vergebührung des Ansuchens der Beschwerdeführer "laut Bundesgebühr") in Höhe von insgesamt EUR 52,30 vorgeschrieben. Ferner wurde der erhobenen Vorstellung "keine Folge" gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und ergänzte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bezüglich der Abweisung der Vorstellung um die Anführung der Rechtsgrundlage.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es sei nach herrschender Lehre und Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofs auf die Frage einer allfälligen Gefährdung des notwendigen Unterhaltes der Partei nicht schon bei Vorschreibung von Gebühren und Abgaben, sondern erst im Vollstreckungsverfahren Bedacht zu nehmen. Da im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. die Höhe der Gebühren und Abgaben festgesetzt worden sei, sei dies zu Recht erfolgt. Eine Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne erst im Vollstreckungsverfahren erfolgen.

Zum Einwand des Zweitbeschwerdeführers, er sei nicht Partei im Verfahren, sei auszuführen, dass er sowohl den Antrag auf Ausnahmebewilligung vom gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin per E-Mail mit seiner E-Mailadresse gestellt habe, als auch die "Berufung/Vorstellung" vom von beiden beschwerdeführenden Parteien unterschrieben worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass beide beschwerdeführenden Parteien Antragsteller, Vorstellungswerber und Berufungswerber seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG aF gebildeten Senat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, - wie vorliegend - nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden sind.

In der Beschwerde wird u.a. ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin betreibe in M. auf dem O.-Gut eine Landwirtschaft. Die einzige Zufahrtsstraße bzw. Verbindung zur Hofstelle sei der O.-Weg. Auf diesem Weg sei bereits vor mehreren Jahren ein allgemeines Fahrverbot ausgesprochen worden. Die Erstbeschwerdeführerin habe deshalb laufend eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 2 StVO zum Befahren dieses Weges beantragt. Da diese Ausnahmegenehmigungen immer nur befristet ausgesprochen werden könnten, müsse alle zwei Jahre um eine neue Ausnahmegenehmigung angesucht werden. Zuletzt habe die Erstbeschwerdeführerin um eine solche Ausnahmegenehmigung mit Schreiben vom angesucht. Mit Bescheid vom habe die belangte Behörde (als Berufungsbehörde) diesem Ansuchen jedoch nur zum Teil Folge gegeben.

Beide beschwerdeführende Parteien hätten den ursprünglichen Kostenbescheid deshalb angefochten, weil lediglich die Erstbeschwerdeführerin Partei in diesem Verfahren sei. Der Antrag sei alleine von ihr gestellt worden, der Zweitbeschwerdeführer habe mit dieser Angelegenheit nichts zu tun. Nur weil von einer bestimmten (E-Mail )Adresse (des Zweitbeschwerdeführers) ein Schreiben (der Antrag auf Ausnahmenbewilligung) weggeschickt worden sei, begründe dies noch keine Parteistellung.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerde von dem in Übereinstimmung mit der Aktenlage von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, wonach der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO sowohl von der Erstbeschwerdeführerin als auch vom Zweitbeschwerdeführer namentlich gestellt und auch die (teilweise) Ausnahmegenehmigung beiden beschwerdeführenden Parteien erteilt wurde. Die für die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren maßgebliche Ausnahmebewilligung wurde - wie bereits festgestellt - beiden beschwerdeführenden Parteien gewährt, sodass die erfolgte Vorschreibung von Abgaben und Gebühren an beide beschwerdeführende Parteien nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.

Angemerkt wird, dass die im Instanzenzug erfolgte teilweise Versagung der Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO nur von der Erstbeschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wurde (vgl. den hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 2013/02/0043); der Zweitbeschwerdeführer ließ jedoch diese - beiden Beschwerdeführern erteilte - Bewilligung unbekämpft, weshalb sie ihm gegenüber in Rechtskraft erwuchs. Es war daher auch nicht rechtswidrig, dass auch der Zweitbeschwerdeführer Partei im gegenständlichen Verfahren betreffend Abgabe und Gebühren vor der Verwaltungsbehörde war.

In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, im Zuge des Antrages auf Ausnahmegenehmigung habe die Erstbeschwerdeführerin auch um Gebührenbefreiung angesucht. Bereits zwei Jahre zuvor sei sie im Zuge "desselben Verfahrens" von den Gebühren befreit worden. Die Vorschreibung der Gebühren sei jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Die Rechtsansicht, eine Unterhaltsgefährdung könne erst im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens berücksichtigt werden, sei verfehlt. Die Behörde hätte aufgrund der schlechten finanziellen Situation der beschwerdeführenden Parteien jedenfalls eine Gebührenbefreiung bewilligen müssen.

Soweit die Beschwerdeführer auf § 79 AVG verweisen und vorbringen, dass wegen ihrer Mittellosigkeit zumindest ein Ausspruch hinsichtlich der Gebührenbefreiung hätte getroffen werden müssen, ist dem entgegen zu halten, dass diese Bestimmung erst während der Einhebung und nicht bereits bei der Vorschreibung von Gebühren anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2005/21/0407 bis 0411, m.w.N.).

Es kann im Hinblick auf die ständige hg. Rechtsprechung zu § 79 AVG (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom ) auch keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde eine verfehlte Rechtsansicht in Bezug auf die Berücksichtigung der Unterhaltsgefährdung erst im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens vertrat. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Parteien näher einzugehen bzw. die Behörde erster Instanz habe bezüglich der Vermögensverhältnisse der beschwerdeführenden Parteien eine aus näher genannten Gründen "falsche Rechnung" angestellt, kommt im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur keine Relevanz zu. Die Behörde war deshalb auch nicht gehalten, näher auf die Vermögensverhältnisse der Erstbeschwerdeführerin einzugehen.

Insoweit die Beschwerde auf eine in einem früheren Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO den Beschwerdeführern gewährte "Gebührenbefreiung" verweist, vermag sie im Hinblick auf die vorzitierte hg. Judikatur gleichfalls keine Rechtswidrigkeit darzutun.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am