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VwGH vom 23.05.2013, 2010/15/0076

VwGH vom 23.05.2013, 2010/15/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofrätin Dr. Büsser und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde 1. des F M und 2. der I M, beide in P, beide vertreten durch Dr. Christoph J. Schwab, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Kolpingstraße 29, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0126-L/07, betreffend Bescheidberichtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer haben in den Jahren 2001 bis 2005 als Gemeinschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Gebäude in Ti und in Za erzielt.

Mit Berufungsentscheidung vom hat die belangte Behörde im Instanzenzug Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 2001 bis 2005 gemäß § 188 BAO festgestellt.

In der Folge wurde mit Eingabe vom beantragt, die Berufungsentscheidung gemäß § 293 BAO zu berichtigen. Die Herstellungskosten des Objektes Ti seien in der Berufungsentscheidung mit 639.357,24 EUR geschätzt worden. Die AfA von 1,5% müsse daher 9.590,36 EUR betragen und nicht - wie in der Berufungsentscheidung angesetzt - 7.991,97 EUR.

Die Herstellungskosten für das Objekt Za betrügen 471.002,31 EUR und nicht - wie in der Berufungsentscheidung angesetzt - 421.451,75 EUR. Bei der Berechnung der AfA für dieses Objekt sei die belangte Behörde im Übrigen davon ausgegangen, dass es zu 53% Vermietungszwecken diene. Eine genaue Ermittlung der Flächenanteile habe aber nunmehr ergeben, dass es zu 59,49% Vermietungszwecken diene. Die AfA müsse daher 4.202,99 EUR betragen.

In dieser Eingabe vom wird weiters ausgeführt, in der Berufungsentscheidung sei ein Sicherheitszuschlag vorgenommen worden. Da aber insgesamt lediglich Mieteinnahmen von 589,77 EUR nicht erklärt worden seien, lägen die Voraussetzungen für einen Sicherheitszuschlag nicht vor. Zudem bestehe der Eindruck, dass die belangte Behörde die Hinzurechnungsbeträge, die das Finanzamt angesetzt habe, nahezu verdoppelt habe. Auch in dieser Hinsicht werde eine finanzmathematische Richtigstellung beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag ab. In der Eingabe des Erstbeschwerdeführers vom seien die Herstellungskosten der beiden Objekte brutto und netto sowie die AfA-Beträge angeführt. Für das Objekt Ti sei ein AfA-Betrag von 7.991,97 EUR angegeben. Diesen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid herangezogen und der Entscheidung zugrunde gelegt. Der AfA-Betrag sei sohin korrekt aus der Eingabe übernommen worden und nicht zu berichtigen.

Hinsichtlich des Objektes Za seien in der Eingabe vom Herstellungskosten von brutto 471.002,31 EUR und netto 392.501,93 EUR sowie ein AfA-Betrag von 5.887,53 EUR angeführt. Die AfA sei jedoch nur vom vermieteten Teil (53% des Objektes) anzusetzen gewesen. In der Berufungsentscheidung habe die belangte Behörde irrtümlich den Betrag von 421.451,75 EUR als Nettobetrag der Herstellungskosten herangezogen. Von diesem Betrag habe sie 53% als AfA-Bemessungsgrundlage angenommen und davon die AfA von 1,5% berechnet. Es liege darin ein Rechenfehler zu Gunsten der Antragsteller, zumal der richtige Ausgangswert der Nettobetrag der Herstellungskosten gewesen wäre. Bei der "korrekten Netto-Ermittlung", wie sie auch im Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom dargestellt sei, hätten sich Netto-Herstellungskosten (für das gesamte Gebäude) von 392.501,93 EUR ergeben.

Der Einwand, im Objekt Za seien nicht 53%, sondern 59,49 % der Flächen vermietet, sei ein neues Sachverhaltsvorbringen. Dies hätte im Berufungsverfahren vorgebracht werden müssen. Nach dem Ergehen der Berufungsentscheidung sei neues Sachverhaltsvorbringen nicht mehr zulässig, was auch nicht durch einen Antrag auf Bescheidberichtigung nach § 293 BAO umgangen werden könne.

Der Sicherheitszuschlag sei in der Berufungsentscheidung ausführlich begründet worden. Ob eine Schätzungsbefugnis vorliege, sei eine Rechtsfrage, die keiner Bescheidberichtigung zugänglich sei. In der Berufungsentscheidung sei diese Frage bejaht worden. Die Höhe des Sicherheitszuschlages habe die belangte Behörde nicht verändert. Es sei also insbesondere nicht zu einer Vordoppelung der Hinzurechnungsbeträge gekommen. Die Hinzurechnung sei vielmehr unverändert aus den erstinstanzlichen Bescheiden übernommen worden.

Die Anwendung des § 293 BAO liege im Ermessen der Behörde. Da die Berichtigung der AfA für das Objekt Za zu einer geringfügigen Reduktion der AfA geführt und sich sohin zu Lasten der Antragsteller ausgewirkt hätte, werde von einer Berichtigung Abstand genommen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 293 BAO lautet:

"Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen."

Die Einrichtung des § 293 BAO dient der Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von tatsächlichem Bescheidwillen und formeller Erklärung des Bescheidwillens (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0205, sowie Ritz, BAO4, § 293 Tz 1).

Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0280).

In Bezug auf die AfA erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, dass als Abschreibungsbasis der Objekte Ti und Za die "Bruttoherstellungskosten" herangezogen werden und eine entsprechende Bescheidberichtigung vorgenommen wird.

Die Beschwerde enthält hiezu umfangreiches Vorbringen zur Frage, ob Herstellungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a EStG 1988 die Umsatzsteuer umfassen oder nicht. Die Beschwerde wendet sich aber nicht gegen die Darstellung im angefochtenen Bescheid, wonach der tatsächliche Bescheidwille der belangten Behörde bei Erlassung der Berufungsentscheidung auf die Heranziehung der Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer (also "netto") gerichtet gewesen ist. Somit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, geht es doch bei der Bescheidberichtigung nach § 293 BAO ausschließlich um die Beseitigung einer Diskrepanz zwischen tatsächlichem und erklärtem Bescheidwillen.

Die Beschwerdeführer erachten sich weiters durch den angefochtenen Bescheid im Recht verletzt, dass kein Sicherheitszuschlag angesetzt wird und eine entsprechende Bescheidberichtigung vorgenommen wird. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Schätzung nach § 184 BAO lägen nicht vor, weshalb auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines Sicherheitszuschlages nicht gegeben seien.

Auch mit diesem Vorbringen unterlässt es die Beschwerde, eine Diskrepanz zwischen tatsächlichem Bescheidwillen und der im Bescheid zum Ausdruck gebrachten Erklärung aufzuzeigen. Die Bescheidberichtigung nach § 293 BAO dient nicht der Beseitigung von allfälligen Subsumtionsfehlern der Behörde.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am