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VwGH 31.05.2011, 2010/15/0074

VwGH 31.05.2011, 2010/15/0074

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/15/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Büsser und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerden der W Aktiengesellschaft in B, vertreten durch die Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch,

1. vom , Zl. RV/0217-F/09, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008, (hg. Zl. 2010/15/0074), und

2. vom  , Zl. RV/0218-F/09, miterledigt RV/0293- F/09, RV/0383-F/09, betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für die Jahre 2004 bis 2008 sowie für die Kalendermonate Jänner bis Juni 2009, (hg. Zl. 2010/15/0075), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem Beschwerdefall, der mit dem hg. Erkenntnis vom , 2009/15/0172, entschieden wurde. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Erwägungen waren auch die vorliegenden Beschwerden, die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das von der belangten Behörde erhobene Kostenbegehren, auch den Betrag von 553,20 EUR an Schriftsatzaufwand zu ersetzen, war abzuweisen. Der als Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Schriftsatz vom enthält lediglich einen Verweis auf "die diesbezüglichen Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen" sowie die Anträge auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Ein sonstiges, auf die Beschwerdeschrift oder auf die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält dieser Schriftsatz nicht. Es liegt daher kein Schriftsatzaufwand vor, der über den Aufwand hinausginge, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist aber mit dem Pauschalbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass daneben kein Schriftsatzaufwand im Sinne des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WKG 1998 §122;
Schlagworte
Belangte Behörde als obsiegende Partei
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2010150074.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAE-78241