VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R H in A, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , GZ. 253.155/8-I/1/b/08, betreffend Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundesasylamt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt und änderte den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom dahin ab, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) aufgrund seines Antrags vom für den Zeitraum vom bis eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in der Höhe eines ganzen Vorrückungsbetrages, insgesamt daher EUR 639,--, zuerkannt wurden.
Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde
auszugsweise folgendes ausgeführt:
"Sie sind Beamter des Bundesministeriums für Inneres der
Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 und auf einem Arbeitsplatz des Bundesasylamts, , beschäftigt.
Im Zeitraum vom bis einschließlich waren Sie Beamter des Dienstklassenschemas in der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse IV. Bis befanden Sie sich in der Gehaltsstufe 6, vom bis in der Gehaltsstufe 7.
Am stellten Sie einen Antrag an das Bundesasylamt auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktionsabgeltung und einer Verwendungszulage gemäß § 80 Gehaltsgesetz 1956 für den Zeitraum vom bis einschließlich . Sie begründeten Ihren Antrag damit, Sie seien als Gendarmeriebeamter der Verwendungsgruppe W2 mit Wirksamkeit vom dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle X, dienstzugeteilt und in der Funktion eines Referenten der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, verwendet worden. Mit Wirksamkeit vom seien Sie auf diese Planstelle versetzt worden. Ihre Einstufung im Gendarmeriedienst sei die Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse IV mit der Gehaltsstufe 6 bis und der Gehaltsstufe 7 vom bis gewesen. Ihre Einstufung im Verwaltungsdienst sei die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Funktionsstufe 3 mit der fiktiven Gehaltsstufe 16 bis und der fiktiven Gehaltsstufe 17 bis gewesen. Seit betrage die Gehaltsstufe 17.
Am beantragten Sie die Devolution an das Bundesministerium für Inneres hinsichtlich Ihres Antrages vom . Mit Erledigung des Bundesasylamts vom , GZ. BMI-20318/0006-BAA/2006, wurden die verfahrensgegenständlichen Akten dem Bundesministerium für Inneres durch das Bundesasylamt vorgelegt.
Mit Schreiben vom zogen Sie Ihren Devolutionsantrag vom zurück. Am entschied das Bundesasylamt unter GZ. BMI-20318/001 1 -BAA/2006 hinsichtlich Ihres Antrages vom in der Angelegenheit auf Zuerkennung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 122 Gehaltsgesetz 1956, dass für den entscheidungsrelevanten Zeitraum eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages gebühre. Gleichzeitig würden für diesen Zeitraum die Wachdienstzulage gemäß § 143 leg. cit. und die Exekutivdienstzulage gemäß § 83 leg. cit. eingestellt. In der Begründung wurde angeführt, dass im Dienstklassenschema eine Funktionsabgeltung nicht gebühre.
Gegen diese Entscheidung erhoben Sie mit Schreiben vom Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass § 122 Gehaltsgesetz 1956 sich auf § 121 Gehaltsgesetz 1956 stütze und die angewandte Norm sich auf Beamte des allgemeinen Verwaltungsdienstes sowie des handwerklichen Dienstes beziehe, nicht aber auf Beamte des Exekutivdienstes oder des Wachdienstes. Es sei vielmehr eine Entscheidung gemäß § 80 iVm §§ 78, 79 Gehaltsgesetz 1956 zu treffen, weil es sich um eine Zuteilung eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 zu einer Dienstverrichtung der Verwendungsgruppe A 2/5 handle. Eine Begründung, weshalb dem Ansuchen nicht gemäß § 80 iVm §§78, 79 Gehaltsgesetz 1956 Rechnung getragen und gemäß § 122 Gehaltsgesetz 1956 entschieden worden sei, sei in der am übermittelten gegenständlichen Entscheidung nicht enthalten. Es sei auch nie eine Exekutivzulage gemäß § 83 Gehaltsgesetz 1956 bezogen worden.
Mit Schreiben vom wurde die Berufung seitens der rechtsfreundlichen Vertretung dahingehend ergänzt, dass für Ihre Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 ab bis einschließlich gemäß § 121 Gehaltsgesetz 1956 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 3 Vorrückungsstichtagen zustehen würde. Ihre Verwendung auf einem mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatz wäre nicht als vorübergehend anzusehen gewesen, zumal die Verwendung nicht zeitlich beschränkt gewesen sei, und länger als 6 Monate gedauert habe. Sie würden auch heute noch auf diesem Arbeitsplatz verwendet, nun aufgrund Ihrer Zustimmung ab mit Ernennung auf diese Planstelle.
Inhaltlich wurde zur Höhe der Verwendungszulage folgendes vorgebracht: Das Ausmaß von 3 Vorrückungsbeträgen ergebe sich dadurch, dass im Falle eines Beamten der Verwendungsgruppe E2a unter dem Regime der §§ 75 iVm 80 Gehaltsgesetz 1956 eine Verwendungszulage für den Unterschied von E2a auf A2 im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages und für den Unterschied von 5 Funktionsgruppen 2 Vorrückungsbeträge, in Summe sohin 3 Vorrückungsbeträge gebühren würden.
Mit Erledigung vom , GZ. BMI-20318/0001-BAA-Pers/2007, legte das Bundesasylamt dem Bundesministerium für Inneres die verfahrensrelevanten Akten vor.
Mit Erledigung vom , GZ. 253.155/2-I/1/b/2007, erging durch das Bundesministerium für Inneres an den Berufungswerber zu Handen dessen rechtsfreundlicher Vertretung ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des Berufungsvorbringens unter Hinweis auf den § 13 (3) AVG und die darin normierten Säumnisfolgen. Es wurde aufgetragen, das Vorbringen in der Berufung zu konkretisieren und insbesondere auszuführen, ob sich die Berufung gegen die Anwendung der §§ 121 f Gehaltsgesetz 1956 richte, wie im Schreiben vom von Ihnen vorgebracht oder vielmehr, wie im Schreiben vom ausgeführt, gegen die Anzahl der Vorrückungsbeträge.
Mit Schreiben vom wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung dem Verbesserungsauftrag durch eine Konkretisierung Folge geleistet. Darin wurde ausgeführt, dass eine Feststellung der Gehaltsbestandteile aufgrund der Innehabung eines mit A2/5 bewerteten Arbeitsplatzes aus jeglicher Rechtsgrundlage begehrt werde. Rechtlich wurde vorgebracht, dass aufgrund der § 139 iVm §§ 121 f Gehaltsgesetz 1956 vorzugehen sei. Abschließend wurde hinsichtlich der Höhe der zu ermittelnden Verwendungszulage festgehalten, dass diese dem Berufungswerber im höchstmöglichen Ausmaß, sohin gemäß § 121 Absatz 2 Ziffer 1 leg. cit. im Ausmaß von insgesamt 6 Vorrückungsbeträgen gebühre.
…"
Weiters wurde ausgeführt, im Beschwerdefall sei um Auskunft der Rechtsmeinung des Bundeskanzleramtes ersucht worden. Dieses habe (u.a.) ausgeführt, § 121 Abs. 2 Z. 1 GehG lege nur eine maximale Anzahl an Vorrückungsbeträgen fest und lasse offen, wie die Anzahl konkret zu berechnen sei. Da die Bemessung nicht willkürlich erfolgen könne, sei zu klären, ob nicht anhand der Regelungen des Gehaltsgesetzes eine Berechnung erfolgen könne.
Seitens des Bundeskanzleramtes werde dazu folgende Lösung vorgeschlagen: Gemäß § 138 GehG entspreche die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C und diese wiederum gemäß § 134 Z. 3 GehG der Verwendungsgruppe A3.
Werde ein Beamter der Verwendungsgruppe A3 höherwertig verwendet, so sehe § 37 Abs. 4 GehG eine Berechnungsmöglichkeit für die Anzahl der gebührenden Vorrückungsbeiträge vor. Ausgehend von der Bewertung des innegehabten Arbeitsplatzes A2/5 ergebe die Tabelle eine maximal mögliche Anzahl von zwei Vorrückungsbeträgen, da der Unterschied der ersten beiden Funktionsgruppen zu einem halben Vorrückungsbetrag führe und bis zur Grundlaufbahn durch die weiteren drei Stufen jeweils ein weiterer halber Vorrückungsbetrag hinzukommen könne.
Ausgehend davon, dass die Wertigkeit des als W2 Dienstklasse IV innegehabten Arbeitsplatzes zumindest der Wertigkeit einer Abteilungssekretärin A3/2 entspreche - was eigentlich zu gering erscheine, A3/3 wäre wahrscheinlich angemessener - käme man bei der Berechnung auf einen Vorrückungsbetrag.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Wirksamkeit vom als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W2 dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X zur Dienstleistung zugewiesen worden. Mit Wirksamkeit vom sei er auf eine Planstelle eines Amtsdirektors der Verwendungsgruppe A2 ernannt worden. Während der Zeit seiner Dienstzuteilung bis zu seiner Ernennung sei er auf dem Arbeitsplatz eines Referenten (A2/5) verwendet worden. Seine Einstufung zum Zeitpunkt der Dienstzuteilung sei diejenige eines Wachebeamten in der Verwendungsgruppe W2, Dienstklasse IV gewesen.
In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer zunächst die Anwendung von § 80 iVm §§ 78 und 79 des GehG begehrt.
§ 80 leg. cit. stelle auf die vorübergehende Verwendung eines Beamten des Exekutivdienstes auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab. Konkret scheitere eine Anwendung des § 80 iVm §§ 78 und 79 GehG daran, dass diese sich ausschließlich auf das Funktionsgruppenschema bezögen, nicht hingegen auf das Dienstklassenschema.
Da der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung Beamter des Dienstklassenschemas der Verwendungsgruppe W2 gewesen sei, fänden gemäß § 139 Z. 1 GehG die Regelungen der §§ 121 ff des GehG auf ihn Anwendung.
Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung seien gemäß § 122 Abs. 3 GehG iVm § 121 Abs. 2 bis 4 GehG mit halben oder ganzen Vorrückungsbeträgen zu bemessen. § 121 Abs. 2 Z. 1 GehG lege nur eine maximale Anzahl an Vorrückungsbeträgen fest und lasse offen, wie die Anzahl konkret zu berechnen sei. Die Bemessung habe anhand der Regelungen des GehG zu erfolgen.
Die vorübergehende Betrauung des Beschwerdeführers mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz sei aufgrund der sechs Monate überschreitenden Dauer der Dienstzuteilung in eine dauernde Betrauung übergegangen. Es seien daher die Regelungen der Verwendungszulage (§ 121 GehG) anzuwenden.
Für die Bemessung der Höhe ergebe sich aufgrund der Systematik des GehG sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes:
Die Verwendungsgruppe W2 entspreche gemäß der Regelung des § 138 Z. 1 GehG der Verwendungsgruppe C des Dienstklassenschemas, welche wiederum gemäß § 134 Z. 3 GehG der Verwendungsgruppe A3 entspreche. Werde ein Beamter der Verwendungsgruppe A3 höherwertig verwendet, sehe § 37 Abs. 4 GehG eine Berechnungsmöglichkeit für die Anzahl der gebührenden Vorrückungsbeträge vor.
Ausgehend von der Bewertung des innegehabten Arbeitsplatzes mit A2/5 ergebe sich eine maximal mögliche Anzahl von zwei Vorrückungsbeträgen, da der Unterschied der ersten beiden Funktionsgruppen zu einem halben Vorrückungsbetrag führe und bis zur Grundlaufbahn durch die weiteren drei Stufen jeweils ein weiterer halber Vorrückungsbetrag hinzukommen könne.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei allerdings die Einstufung W2 deutlich über der Verwendungsgruppe C anzusiedeln und damit beinahe Bwertig. Mit anderen Worten könnten die Dienstleistungen eines Wachebeamten W2 nur dann einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet werden, wenn sie wesentlich über dem Wert der Dienstleistung eines Beamten der Verwendungsgruppe B - somit A2 - lägen.
Demnach könne von einem dienstführenden Wachebeamten der Wertigkeit W2 eine Dienstleistung verlangt werden, die wesentlich über den Wert eines Beamten der Verwendungsgruppe W2 und damit gemäß § 134 Z. 3 GehG über die Verwendungsgruppe A3- hinausgehe.
Im Hinblick auf die hohe Wertigkeit A2/5 sei vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom maximal ein Vorrückungsbetrag gerechtfertigt.
Die Wachdienstzulage gemäß § 143 GehG sowie die Exekutivdienstzulage gemäß § 83 GehG stünden für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis in Ermangelung der Voraussetzungen nicht zu, da die Wachdienstzulage nur für den Ausgleich wachespezifischer Belastungen zustehe und die Exekutivdienstzulage voraussetze, dass der Beamte im Exekutivdienst verwendet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG iVm den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere seinen §§ 136 ff durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes sowie durch die unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, 37, 39, 60 AVG) verletzt.
Die Beschwerde führt aus, es sei richtig, dass innerhalb des Dienstklassenschemas die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C gleichzuhalten sei (§ 138 Z. 1 GehG) und diese der Verwendungsgruppe A3 des (neuen) Funktionsgruppenschemas. Letzteres ergebe sich aus einer expliziten Überleitungsbestimmung mit Differenzierungen. Es sei dadurch nicht nur eine Zuordnung zwischen den Verwendungsgruppen vorgenommen worden, sondern auch innerhalb der Verwendungsgruppen eine Zuordnung nach Dienstklassen und Gehaltsstufen des alten Schemas mit Gehaltsstufen des neuen Schemas, in concreto sei dafür § 134 Z. 3 GehG maßgeblich. Von wesentlicher Bedeutung sei hiebei, dass diese Überleitung ausschließlich das (Grund)Gehalt betreffe und nicht die Funktionszulage . Aus diesem Grund bleibe aus Sicht des Beschwerdeführers keinerlei Raum für irgendeine Annahme dahin, dass der besoldungsrechtlichen Stellung innerhalb der Ausgangsverwendungsgruppe (der Verwendungsgruppe aus welcher übergeleitet werde) eine Funktionsgruppenposition innerhalb der Zielverwendungsgruppe (in welche übergeleitet werde) zugeschrieben werde. Auch wenn der vom Beamten innegehabte Arbeitsplatz nur der Grundlaufbahn der Zielverwendungsgruppe zuzuordnen sei, erhalte er die der Überleitung entsprechenden Bezüge. Die durch die Überleitung durch § 134 Z. 3 GehG erlangten Bezüge würden nur eine Verwendungswertigkeit abgelten, die innerhalb des neuen Schemas noch überhaupt keinen Anspruch auf Funktionszulage begründe (siehe dazu § 30 GehG).
Das sei eine Konsequenz aus der Unterschiedlichkeit der beiden Systeme, also des (älteren) Dienstklassenschemas und des (neueren) Funktionsgruppenschemas. Das ältere Schema sei dadurch gekennzeichnet, dass Höherwertigkeit von Arbeitsplätzen innerhalb einer Verwendungsgruppe nur in äußerst eingeschränktem Maße direkt zu höheren Bezügen führe, bei Weitem im Vordergrund seien die Ansprüche gemäß Gehaltsstufen und Dienstklassen gestanden, wobei Beförderungen von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Im neuen Schema hingegen werde der Anspruch auf höhere Bezüge innerhalb einer Verwendungsgruppe unmittelbar durch Erlangung eines entsprechend bewerteten Arbeitsplatzes erlangt.
Bei einer Konstellation der hier gegebenen Art könne ein sachadäquates und gesetzeskonformes Ergebnis nur aus einer folgerichtigen kombinativen Normenanwendung resultieren. Nach § 139 Z. 2 GehG sei u.a. § 121 dieses Gesetzes auf Wachebeamte - als auch Beamte des W-Schemas - anzuwenden. Diese Gesetzesbestimmung sehe Verwendungszulagenansprüche sowohl für den Fall vor, dass jeweils bezogen auf die effektive besoldungsmäßige Einstufung eine einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnende Verwendung vorliege, als auch wenn eine einer höheren Dienstklasse zuzuordnende Verwendung gegeben sei. Das sei deshalb von Bedeutung, weil in concreto außer Streit stehe, dass der Beschwerdeführer Dienste einer höheren Verwendungsgruppe verrichtet habe, während die Frage der höheren Dienstklassenwertigkeit behördlicherseits nicht direkt behandelt worden sei. Indirekt sei sie allerdings vom Bundeskanzleramt durch die Bezugnahme auf die Tabelle des § 37 Abs. 4 angesprochen worden. Diese gebe Auskunft über die in jenen Fällen anzuwendende Berechnungsmethode, in welcher der Arbeitsplatz der tatsächlichen Verwendung sowohl einer höheren Verwendungsgruppe als auch einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen sei.
Demgemäß sei bei Einstufung in die Grundlaufbahn der Verwendungsgruppe A3 auch für die innerhalb der Verwendungsgruppe A2 für die Ermittlung der Funktionsabgeltung anzuwendende Berechnungsweise von einer Grundlaufbahn in A2 auszugehen. Der Anspruch bemesse sich daher aus der Differenz zwischen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppenwertigkeit des Arbeitsplatzes der tatsächlichen Verwendung. In concreto bestehe dementsprechend eine Differenz von fünf Funktionsgruppen. Nach Abs. 3 leg. cit. sei für die ersten zwei Funktionsgruppen ein Vorrückungsbetrag vorgesehen und für jede weitere ein gesetzlicher Vorrückungsbetrag. Das ergebe hier somit vier Vorrückungsbeträge; dies allerdings bezogen auf die Gehaltsstufe im neuen Schema.
Wäre der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum schon übergeleitet gewesen, so hätte er entweder den noch höheren Anspruch gemäß einer direkten Einstufung in A2/5 gehabt oder eben eine Einstufung in A3/Grundlaufbahn und den Anspruch auf Funktionsabgeltung in der soeben angeführten Höhe. Das müsse selbst für den Fall als maßgeblich angesehen werden, dass man entsprechend dem behördlichen Standpunkt § 121 GehG als die primär maßgebliche Norm ansehe. Es entspreche der inneren Konsequenz der systemübergreifenden Heranziehung verschiedener Verwendungsgruppen gemäß den genannten Normen, dass die Berechnungsregelung des § 37 GehG zum Tragen komme, und es bestehe kein Hindernis im Hinblick darauf, auch unter "Vorrückungsbetrag" im Sinne des § 121 Abs. 1 Z. 1 und 2 GehG jene (fiktiven) Vorrückungsbeträge zu verstehen, welche für den Fall gegeben wären, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in A3/Grundlaufbahn übergeleitet gewesen wäre.
Mindestens aber müsse der so zu ermittelnde Betrag den Maßstab für die Anzahl jener Vorrückungsbeträge bilden, welche allenfalls iSd § 121 GehG innerhalb des alten Schemas für seine Einstufung in Dienstklasse IV gegeben gewesen seien. Dass hiebei keine wesentlichen Unterschiede bestünden (siehe § 28 GehG einerseits und dessen § 118 andererseits) erübrige nähere Ausführungen dazu.
Ausdrücklich hingewiesen sei aber noch darauf, dass die Bezüge nach A2 zuzüglich einer Funktionszulage für Funktionsgruppe 5 nicht nur deutlich höher seien als jene nach A3 zuzüglich einer Verwendungszulage in vorangeführter Höhe, sondern auch noch höher als die Bezüge in W2 zuzüglich einer solchen Zulage. Das würde sogar trotz allem für W-typische Zulagen gelten, es sei aber dabei naturgemäß zu berücksichtigen, dass mangels effektiver Exekutivverwendung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ansprüche nach den §§ 82 ff GehG (iVm §§ 144 ff GehG) bei einer nicht exekutivdienstlichen Verwendung nur sehr eingeschränkt zustünden. Grundlage für die Gesetzesinterpretation habe eine typisierende Betrachtungsweise zu sein und innerhalb einer solchen ergäben sich für W2/C/Dienstklasse IV samt Zulagen weniger als EUR 2.500,--, für A2/5 jedoch über EUR 3.000,--.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
§ 121 Abs. 1 und 2 GehG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, lautet:
" Verwendungszulage
§ 121. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind,
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, oder
3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört. Sie darf
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
2. im Falle des Abs. 1 Z 3 vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. …"
Gemäß § 139 Z. 2 GehG sind §§ 121 und 122 GehG auf Wachebeamte aller Verwendungsgruppen anzuwenden.
§ 121 Abs. 1 Z. 1 und 2 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, stimmt von seinem Wortlaut her mit der Bestimmung des § 44 Abs. 1 Z. 1 LBBG 2001, sowie des § 30a Abs. 1 Z. 1 und 2 GehG idF der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972 überein, weshalb zur Beantwortung der Frage der hier geltend gemachten Verwendungsgruppenzulage auf die zu diesen Bestimmungen - und zu vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer - in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0080, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0120).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis , für den im Beschwerdefall eine Verwendungszulage begehrt wird, Beamter des Dienstklassenschemas war. Gemäß § 139 Z. 2 GehG ist auf diesen Beamten § 121 GehG anzuwenden.
Nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG gebührt dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.
Durch diese Verwendungsgruppenzulage soll eine allfällige Diskrepanz zwischen der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abgegolten werden. Eine solche Verwendungsgruppenzulage gebührt dann, wenn zumindest ein erheblicher Teil der Tätigkeit des Beamten, insbesondere im Hinblick auf die dafür notwendige Vorbildung, einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen ist. Der Zulagenanspruch ist im Ausmaß je eines Vorrückungsbetrages pro Verwendungsgruppenunterschied bei durchgehender Höherwertigkeit der erbrachten Leistung gegeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0204, und vom , Zl. 2006/12/0103, sowie vom , Zl. 2004/12/0204).
Gemäß § 138 Z. 1 GehG entspricht die Verwendungsgruppe W2 der Verwendungsgruppe C. Der Beschwerdeführer gehörte somit der Verwendungsgruppe W2 an, die der Verwendungsgruppe C entspricht und verrichtete Dienste, die der Verwendungsgruppe B zuzuordnen waren. Es gebührt ihm daher nach der wiedergegebenen Rechtsprechung eine Verwendungsgruppenzulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG in der Höhe eines Vorrückungsbetrages.
Wenn in der Beschwerde unter Berufung auf § 37 GehG eine Verwendungszulage in der Höhe von vier Vorrückungsbeträgen begehrt wird, widerspricht dies nicht nur § 121 Abs. 2 Z. 1 GehG, wonach die Verwendungsgruppenzulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG der Höhe nach mit drei Vorrückungsbeträgen beschränkt ist, sondern ist vor allem darauf hinzuweisen, dass auf den Beschwerdeführer für den Zeitraum, für den hier eine Verwendungszulage begehrt wurde, Bestimmungen, die eine Angehörigkeit des Beamten zum Funktionsgruppenschema voraussetzen - wie § 37 GehG - nicht zur Anwendung gelangen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes käme für einen Beamten des Dienstklassenschemas bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden allenfalls ein Anspruch auf eine Dienstklassenzulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 2 GehG in Betracht, die im Dienstklassensystem der Abgeltung von Höherwertigkeiten innerhalb einer Verwendungsgruppe (hier: B) dient und neben der Verwendungsgruppenzulage gebühren kann (vgl. - auch zur Bemessung -
die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/12/0076, vom , Zl. 2005/12/0077 und vom , Zl. 92/12/0066).
Da sich der Beschwerdeführer jedoch durch den angefochtenen Bescheid ausdrücklich lediglich in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG iVm weiteren Bestimmungen des GehG verletzt erachtete, braucht auf die Frage, ob ihm eine Dienstklassenzulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 2 GehG zustünde, nicht eingegangen zu werden.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher im Ergebnis zu Recht eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG im Ausmaß von einem Vorrückungsbetrag zuerkannt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-78238