VwGH vom 10.10.2014, 2013/02/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde der S Ges.m.bH. Co. KG in U, vertreten durch Ing. Dr. Erich Janovsky, Mag. Dr. Paula Stecher und Dr. Günther Maleczek, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Innsbrucker Str. 9/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2013/27/1788 bis 1795-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Bebauungsfrist nach dem TGVG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Frist zur Bebauung acht näher bezeichneter Liegenschaften nach § 11 Abs. 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 150/2012 (im Folgenden: TGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, sämtliche verfahrensgegenständliche Grundstücke seien Baugrundstücke iSd § 2 Abs. 3 lit. b TGVG. In allen Fällen sei die fünfjährige Frist zur Bebauung nach § 11 Abs. 3 TGVG abgelaufen und keines der Baugrundstücke zwischenzeitlich bebaut worden. Vor Ablauf der Bebauungsfrist sei jeweils kein Verlängerungsantrag gestellt worden. Die belangte Behörde ging - wie bereits die erstinstanzliche Behörde - unter näherer Darlegung zusammengefasst davon aus, dass es sich bei der fünfjährigen Frist zur Bebauung nach § 11 Abs. 3 TGVG um eine materiell-rechtliche Frist handle. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Bebauungsfrist, welche aus § 11 TGVG abzuleiten sei, sei demnach ebenfalls eine materiell-rechtliche Frist, weshalb eine Wiedereinsetzung in diese Frist gemäß § 71 AVG nicht zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihre bereits in der Berufung vorgebrachte Rechtsauffassung, wonach es sich bei der Frist des § 11 Abs. 3 TGVG um eine verfahrensrechtliche, allenfalls eine "doppelfunktionelle" Frist mit verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Aspekten handle und daher eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Bebauungsfrist rechtlich zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht.
Gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz TGVG in der vorliegend maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 50/2012 ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, wobei Zeiträume, in denen dies aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, in diese Frist nicht einzurechnen sind. Die Grundverkehrsbehörde kann nach § 11 Abs. 3 3. Satz TGVG auf Antrag des Rechtserwerbers die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmalig verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
Diese verfahrensgegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des TGVG zur (in der Stammfassung noch per Bescheid festzulegenden, in den nachfolgenden Novellierungen sodann gesetzlich normierten fünfjährigen) Bebauungsfrist und zur Möglichkeit, einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen, sind im Zuge der Novellierungen der Stammfassung inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/03/0179, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgestellt, dass dies auch auf die Bebauungsfrist des TGVG und die Frage ihrer Verlängerbarkeit zutrifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/02/0319, welches zur Fassung des TGVG LGBl Nr. 85/2005 erging). Durch die nachfolgenden Novellierungen des § 11 TGVG, auch durch die im gegenständlichen Fall zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides geltende Fassung LGBl. Nr. 50/2012, erfolgte keine relevante Änderung, insbesondere ergibt sich kein Hinweis für die Annahme, dass dadurch vom Grundsatz der Nicht-Verlängerbarkeit der abgelaufenen Bebauungsfrist abgegangen worden sei.
Mit Ablauf der Bebauungsfrist nach § 11 Abs. 3 TGVG ging auch die rechtliche Möglichkeit der Verlängerbarkeit dieser gesetzlich normierten Frist unter. Ein nach diesem Zeitpunkt gestellter Antrag auf Verlängerung der Bebauungsfrist war daher nicht mehr zulässig.
War aber mit Ablauf der Bebauungsfrist das (inhaltlich unter Vorbehalt des Vorliegens besonders berücksichtigungswürdiger Gründe stehende) Recht auf Verlängerung der Bebauungsfrist erloschen und damit die Verlängerbarkeit der Bebauungsfrist nicht mehr gegeben, verblieb folglich auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in diese Frist (vgl. auch zum ähnlich gelagerten Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist auf Verlängerung der Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0038, mwN).
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Berufungen gegen die erstinstanzlich erfolgten Zurückweisungen der Anträge der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Bebauungsfrist iSd § 11 Abs. 3 TGVG abgewiesen.
Da die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 VwGG iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am