VwGH vom 22.11.2012, 2010/15/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Oststeiermark, 8230 Hartberg, Rot Kreuz Platz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0120-G/09, betreffend Einkommensteuer 2007 (mitbeteiligte Partei: F P, vertreten durch Dr. Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Keesgasse 7/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1993 geborene Sohn des Mitbeteiligten besuchte die "Golf-Handelsakademie" in S. Der Mitbeteiligte beantragte in der Einkommensteuererklärung 2007 die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen für diese auswärtige Berufsausbildung des Sohnes.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt die außergewöhnliche Belastung nicht. Begründend führte es aus, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes nicht abgesetzt werden könnten, wenn im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit (hier in Form einer allgemeinen Handelsakademie) bestehe. Eine solche Möglichkeit sei im gegenständlichen Fall gegeben.
Der Mitbeteiligte erhob Berufung mit der Begründung, dass es im Einzugsgebiet des Wohnortes keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit gebe. Als Beilage zur Berufung legte er eine Bestätigung der "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule/GOLF-HAK" S vor; darin wird ausgeführt, dass nur an dieser Schule die Fachrichtung "Internationale Wirtschaft-Sportmanagement" und "Sporttourismus" in Kombination mit der sportlichen Ausbildung "Golf" im Rahmen des Unterrichts angeboten werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass die Ausbildung an einer Bundeshandelsakademie der Ausbildung in der Sonderform Golf-Handelsakademie gleichzusetzen sei. Der Abschluss des Bildungsganges an beiden Schulen erfolge durch die Ablegung der Reifeprüfung. Im Einzugsgebiet des Wohnortes des Mitbeteiligten befinde sich eine entsprechende Ausbildungsstätte (Bundeshandelsakademie W).
Im Vorlageantrag wandte der Mitbeteiligte ein, die Ausbildung an einer Bundeshandelsakademie sei der Ausbildung in der Sonderform Golf-HAK nicht gleichzusetzen, weil die Ausbildung nicht nur an den Reifeprüfungsgegenständen, sondern auch an den restlichen Gegenständen zu messen sei. Bei einer besonderen Begabung des Kindes und entsprechender wirtschaftlicher Situation des Unterhaltspflichtigen müsse dieser dem Kind auch eine besondere auswärtige Ausbildungs- bzw. Entfaltungsmöglichkeit finanzieren.
Auf Vorhalt der belangen Behörde führte der Mitbeteiligte mit Schreiben vom aus, sein Sohn sei im Golfsport außerordentlich begabt. Mit einem Handicap von -5,3 sei er Nummer 661 von 58714 männlichen Golfern in Österreich und Nummer 230 von 3373 männlichen Golfern der besten Handicap Klasse. Er sei berechtigt, an allen in Österreich stattfindenden nationalen und internationalen Ranglistenturnieren und Meisterschaften teilzunehmen. Der Sohn habe bereits die Golf-Übungsleiterausbildung abgeschlossen. Diese sei neben der höchstzulässigen "Stammvorgabe" von -6,0 wesentlichste Voraussetzung für die Zulassung zu der von der PGA (Professional Golfers' Association of Austria, Österreichischer Berufsgolfverband) durchgeführten Diplomgolflehrer-Ausbildung. Der Sonderstatus der Golf-HAK S sei in Punkt 2.3 der Ausbildungsordnung der PGA ausdrücklich festgelegt.
In einem Schreiben der Golf-HAK S vom wird ausgeführt, die Schule sei ein Bundesleistungszentrum und offizieller Kooperationspartner der PGA. Die Schule schaffe die Voraussetzungen zum Beginn der "PRO-Lehre" (= Golflehrerausbildung) und ermögliche Teilprüfungen wie die Übungsleiterausbildung und die "Refereeausbildung". Der Sohn des Mitbeteiligen könne im Rahmen seines Abiturs die europaweit anerkannte Reife- und Diplomprüfung ablegen. Überdies bestehe die Möglichkeit, in der Golf-HAK das Sportmanager Zertifikat Basis und Sportmanager I zu erwerben. Die professionelle Golfausbildung in Verbindung mit einem HAK-Abschluss gebe es außer an der Golf-HAK S nur noch an der HAK T. Die golfpraktische und golftheoretische Ausbildung bereite den Schüler auf die "Teaching-Pro-Ausbildung" vor. Die Ausbildung erfolge in Basis-, Förder- und Leistungsgruppen. Der Sohn des Mitbeteiligten habe die Übungsleiterausbildung bereits abgeschlossen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. In der Begründung wird ausgeführt, nach der Ausbildungsordnung des Österreichischen Golflehrerverbandes seien für die Ausbildung zum Golftrainer bestimmte Aufnahmebedingungen und Richtlinien einzuhalten (u.a. Handicap nicht höher als -6,0, positive Absolvierung eines Playing Ability Tests bei einem Gesamtscore von höchstens 160, qualifizierter Lehrherr und Ausbildungsstätte, Mindestgesamtlehrzeit 3 Jahre). Die Schule habe bestätigt, dass der Sohn des Mitbeteiligten die Ausbildung zum Übungsleiter bereits abgeschlossen habe. Der Mitbeteiligte verweise darauf, dass sein Sohn bis zur 5. Klasse die Ausbildung zum Diplomgolflehrer absolvieren werde.
Die vom Sohn des Mitbeteiligten gewählte Fachrichtung "Internationale Wirtschaft und Sportmanagement" umfasse darüber hinaus folgende Themen: Sport als Wirtschaftsfaktor, Sporttourismus, Golftourismus, Events, Industrie, Raumordnung, Umweltpolitik, Freizeittrends, volkswirtschaftliche Aspekte, Unternehmensführung, Marketing, Controlling, Sportzentrum, Sponsoring, Public Relations, Öffentlichkeitsarbeit, Vereins-, Vertrags- und Gewerberecht. Sie beinhalte auch eine intensive Fremdsprachenausbildung (Englisch, Italienisch, Kroatisch).
Je größer eine besondere Begabung des Kindes sei, umso eher müsse dem Kind auch eine besondere, kostspieligere Ausbildung- bzw. Entfaltungsmöglichkeit finanziert werden. Das betone der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 91/14/0085.
In einer Vorhaltsbeantwortung habe der Mitbeteiligte - belegt durch das Stammdatenblatt des Österreichischen Golfverbandes mit Stichtag vom - angeführt, dass sein Sohn mit einem Handicap von -5,3 unter anderem die Nummer 17 von 61 der Golfverbands-Rangliste seines Jahrganges sei. Aufgrund seiner Resultate sei er berechtigt, an allen in Österreich stattfindenden nationalen und internationalen Ranglistenturnieren und Meisterschaften teilzunehmen. Dafür sei eine Stammvorgabe von max. -11,4 erforderlich.
Die Ermittlungen der belangten Behörde hätten gezeigt, dass die Ausbildung des Sohnes des Mitbeteiligten darauf gerichtet sei, neben seiner Berufsausbildung durch die Schule (Ablegung der Reife- und Diplomprüfung der HAK) noch eine weitere Berufsausbildung zu erlangen, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Der Sohn des Mitbeteiligten erwerbe mit dem Besuch der Golf-HAK die Qualifikation, einerseits international als Golfspieler und andererseits als Diplomgolflehrer ("GOLF-PRO") beruflich tätig zu sein. Unabhängig davon erlange er das Sportmanager-Zertifikat Basis und Sportmanager I, welches von der Bundessportakademie Österreich und der Bundessportorganisation bei Ablegung der entsprechenden Prüfungen verliehen werde.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mitbeteiligten und der Begabung seines Sohnes sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, welche Umstände die rechtliche Verpflichtung zur Finanzierung der streitgegenständlichen Ausbildung ausschließen würden.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Sohn des Mitbeteiligten keine entsprechende Ausbildung iSd § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Einzugsbereich seines Wohnortes erhalten könne. Sohin sei der in dieser Bestimmung vorgesehene Pauschbetrag in Ansatz zu bringen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde des Finanzamtes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Berufsausbildungskosten eines Kindes können als Teil der Unterhaltsverpflichtung gemäß § 34 Abs. 7 EStG 1988 grundsätzlich keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Eine Ausnahme sieht Abs. 8 leg. cit. für Fälle der auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes unter der weiteren Voraussetzung vor, dass im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0169). Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 EUR pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 trifft somit eine Regelung für jene Mehraufwendungen im Rahmen der Unterhaltspflicht, die durch die auswärtige Berufsausbildung erwachsen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/15/0196). Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach durch das EStG 1988 enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel ,
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle Tz. 1 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).
Bei Auslegung der Voraussetzung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" ist auf einen gleichartigen Ausbildungsabschluss und auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung ihrer Art nach abzustellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0058).
Die Judikatur verlangt im gegebenen Zusammenhang in den Fällen, in denen eine öffentliche Schule am Wohnort des Steuerpflichtigen besteht, besondere Gründe, die einen auswärtigen Schulbesuch als geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände wurden etwa im Erkenntnis vom , 91/14/0085, betreffend die Aufwendungen für den Besuch einer Schihandelsschule dargetan (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/15/0058). Im zitierten Erkenntnis 91/14/0085 kam der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, aus der Unterhaltspflicht des seinerzeitigen Beschwerdeführers habe sich auch die Verpflichtung ergeben, der Tochter, - insbesondere im Hinblick auf ihre entsprechende Begabung - den Besuch der (nicht im Einzugsgebiet des Wohnortes gelegenen) Schihandelsschule in Stams zu finanzieren.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung getroffen, dass die Ausbildung des Sohnes des Mitbeteiligten darauf gerichtet sei, neben seiner Berufsausbildung durch die Ablegung der Reifeprüfung noch eine weitere Berufsausbildung zu erlangen. Der Sohn des Mitbeteiligten erwerbe aufgrund des Besuches der Golf-HAK auch die Qualifikation, einerseits als Golfspieler und andererseits als Diplomgolflehrer beruflich tätig zu sein. In diesem Zusammenhang hat der Mitbeteiligte im Berufungsverfahren eine Schulbestätigung beigebracht, wonach sein Sohn die Golf-Übungsleiterausbildung abgeschlossen hat und die Schule auch den Erwerb weiterer Voraussetzungen für die Golflehrerausbildung, wie etwa die "Refereeausbildung", ermöglicht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch Feststellungen zur besonderen Begabung des Sohnes des Mitbeteiligten im Bereich des Golfsports getroffen, diese Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Die belangte Behörde hat weiters die Feststellung getroffen, dass im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten keine der Golf-HAK in Bezug auf die Belange des Golfsports "entsprechende" Ausbildungsmöglichkeit bestanden hat.
Das Finanzamt wendet in der Beschwerde in Bezug auf eine Ausbildung in Zusammenhang mit dem Golfsport ein, durch die Golf-HAK werde keine weitere Berufsausbildung erreicht, es würden bloß die Voraussetzungen einer Lehre geschaffen, welche auch auf andere Art und Weise, etwa durch den in der Nähe des Wohnortes des Mitbeteiligten tätigen Golfclub F erreichbar seien. Damit unterlässt das Finanzamt eine Auseinandersetzung mit der aufgrund der Schulbestätigung getroffenen Feststellung der belangten Behörde, wonach die Schule bereits Teilprüfungen, wie die Übungsleiterausbildung und die "Refereeausbildung", ermöglicht. In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend auch auf Punkt 2.3. der Ausbildungsordnung der PGA, wonach (nur) Schüler der Golf-HAK S im Rahmen des "Juniors Education Programme" die Möglichkeit haben, an den Ausbildungsveranstaltungen der PGA bereits während der Schulzeit teilzunehmen.
Das beschwerdeführende Finanzamt rügt berechtigt, dass ihm die belangte Behörde das Schreiben der Golf-HAK vom nicht zur Kenntnis gebracht hat. Allerdings unterlässt es die Beschwerde, die Relevanz des Verfahrensfehlers aufzuzeigen, weil in der Beschwerde nicht dargestellt wird, welches konkrete Vorbringen dadurch nicht habe erstattet werden können.
Im Zentrum der Beschwerde des Finanzamtes steht die Einwendung, dass ein Ausbildungsziel für den Besuch der Golf-HAK die Ablegung der Reifeprüfung an einer HAK ist und dieses auch an der im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten gelegenen HAK erreicht werden könne, sodass eine Vergleichbarkeit mit der Ausbildung an einer auch im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten befindlichen HAK gegeben sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist zwar zutreffend, das Finanzamt berücksichtigt damit jedoch nicht hinreichend die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Sohn des Mitbeteiligten durch den Besuch der Golf-HAK eine zusätzliche Ausbildung im Bereich des Golfsports erhalten hat. Dabei handelt es sich - wie von der belangten Behörde ebenfalls festgestellt - um eine Ausbildung, die an den Schulen im Einzugsbereich des Wohnortes des Mitbeteiligten nicht angeboten wird. Insofern ist der gegenständliche Fall mit jenem, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/14/0085, zugrunde lag, vergleichbar. Nach Maßgabe der Begabung des Kindes und der wirtschaftlichen Situation der Unterhaltspflichtigen kann durchaus die Verpflichtung bestehen, einen Schulbesuch zu finanzieren, der auch die Ausbildung im Bereich einer besonderen Sparte des Sports umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise eine solche Verpflichtung des Mitbeteiligten angenommen hat.
Die Beschwerde vermag sohin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am