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VwGH vom 21.12.2011, 2008/12/0199

VwGH vom 21.12.2011, 2008/12/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des G S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 122.862/7-I/1/e/08, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Auszahlung eines Geldbetrages für die Betreuung des Diensthundes an die vom Diensthundeführer verschiedene Betreuerin des Diensthundes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Sondereinheiten-Diensthundeeinheit.

Mit Devolutionsantrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Anträge vom , und (sämtliche Anträge liegen dem Verwaltungsgerichtshof nicht vor) möge vom Landespolizeikommando Wien als Dienstbehörde erster Instanz auf die Bundesministerin für Inneres als Dienstbehörde zweiter Instanz übergehen und seinen Anträgen stattgegeben werden.

Der Beschwerdeführer brachte vor, bereits mit Anträgen vom 30. April und habe er die Auszahlung einzeln aufgeschlüsselter Beträge von insgesamt EUR 465,69 begehrt. Es handle sich um eine Vergütung gemäß der Diensthundevorschrift 2005 für die Betreuung des Diensthundes durch eine im gemeinsamen Haushalt lebende, entsprechend unterwiesene, geeignete Person, nämlich seine Ehefrau. Nach Auffassung des Beschwerdeführers handle es sich um eine Art Nebentätigkeitsvergütung bzw. um einen Aufwandersatz und damit um durchlaufende Gelder im Sinne des § 26 Z. 2 EStG, die steuerfrei auszuzahlen seien. In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer auf die LStR 2002, Punkt 10.3., RZ 695, bei welcher festgestellt worden sei, dass Vertretungskosten analog zu § 26 Z. 2 EStG 1988 und somit steuerfrei zu behandeln seien, wenn der Anspruchsberechtigte für den Zeitraum seines Erholungsurlaubes bzw. des Krankenstandes eine Vertretung bekanntgebe und der Verpflichtete die Überweisung des Entgeltes direkt an den Vertreter vornehme. Des Weiteren dürfe festgehalten werden, dass im gesamten Bundesgebiet die Auszahlung dieser Vergütung regelmäßig an die betreuenden Personen erfolge.

Über sämtliche angeführten Anträge sei vom Landespolizeikommando Wien nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden worden. Bis dato, sohin innerhalb einer Frist von mehr als 1,5 Jahren seit dem ersten Antrag, sei weder die Vergütung ausbezahlt noch ein Bescheid erlassen worden.

Dem Devolutionsantrag war ein Konvolut von Rechnungen für die einzelnen begehrten Beträge angeschlossen.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer die zu Zl. 2008/12/0104 protokollierte Säumnisbeschwerde, weil über seine Anträge noch nicht entschieden worden war. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, sodass das Säumnisbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof eingestellt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom , und auf Auszahlung eines Gesamtbetrages von EUR 465,69 an seine Ehefrau für insgesamt 57 Tage Betreuung seines Polizeidiensthundes im Jahr 2006 gemäß § 3 DVG iVm § 8 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, Punkt 8.6. Abs. 4 der Diensthundevorschrift 2005 (DHV 2005) laute wie folgt:

"Bei Erholungs-oder Sonderurlaub, bei Pflegefreistellung, bei der Absolvierung einer kürzeren als einen Monat dauernden Aus- und Fortbildung, im Falle der Erkrankung eines Diensthundeführers - oder wenn der Diensthund/Junghund in anderweitige Pflege gegeben werden muss - steht eine tägliche Vergütung zu, die 0,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung entspricht."

Gemäß Punkt 6.11. Abs. 3 DHV 2005 dürften Diensthunde bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des Diensthundeführers von im gemeinsamen Haushalt lebenden, entsprechend unterwiesenen, erwachsenen Angehörigen betreut werden.

Der als "tägliche Vergütung" bezeichnete Anspruch komme nach den zitierten Erlässen nur dem Polizeidiensthundeführer selbst und nicht einer anderen Person zu. Dies bedeute, dass die "tägliche Vergütung" einen Ersatz für die dem Beamten selbst erwachsenden Mehraufwendungen darstellen solle, keinesfalls solle der Vergütung der Charakter eines Honorars, das einer dritten Person auszubezahlen sei, zukommen.

In Anbetracht dieses auf Grund der dargestellten verwaltungsinternen Erlässe dem Beamten zukommenden Anspruches sei die Anweisung der verfahrensgegenständlichen Beträge als voll der Lohnsteuer unterliegender Lohnbestandteil zuhanden des Beschwerdeführers durch das Landespolizeikommando Wien bereits veranlasst worden.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde somit ausschließlich nur mehr das Verlangen auf nichtsteuerbare Auszahlung des dargestellten Gesamtbetrages direkt an die Ehefrau des Beschwerdeführers.

Ohne nähere Auseinandersetzung mit der steuerrechtlichen Argumentation des Beschwerdeführers sei für die belangte Behörde ausschließlich der Umstand entscheidungsrelevant, dass das Begehren des Beschwerdeführers darauf gerichtet sei, die Beträge direkt an seine Ehefrau anzuweisen. Empfänger der gegenständlichen Leistungen solle damit nicht der Beschwerdeführer sein, sondern die Zahlung solle vielmehr an seine Ehefrau erfolgen.

Zu diesem Begehren sei zunächst auf § 3 DVG zu verweisen. Der genannten Bestimmung zufolge seien in einem Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien.

Bei der in den eingangs zitierten Erlässen geregelten täglichen Vergütung handle es sich zwar um einen finanziellen Anspruch, der in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers stehe, durch sein Begehr auf Auszahlung direkt an seine Ehefrau für von ihr erbrachte Betreuungstätigkeiten ginge der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich von einem seiner Ehefrau zukommenden Rechtsanspruch auf Erhalt der gegenständlichen Vergütung aus.

Auf Grundlage des Wortlautes der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen sowie aus dem Verweis auf die LStR 2002 zur steuerrechtlichen Behandlung von Vertretungskosten ergebe sich für die belangte Behörde in eindeutiger Weise, dass den für die Ehefrau des Beschwerdeführers geltend gemachten Beträgen der Charakter eines Entgelts für von ihr zum Zwecke der Betreuung des Diensthundes erbrachte Leistungen zukommen solle. In dem unter Punkt 10.3., RZ 695 der LStR 2002 dargestellten Vertretungsfall komme den vom Verpflichteten direkt an den Vertreter getätigten Zahlungen jedenfalls die Qualifikation eines Entgeltes für die durch den Vertreter geleistete Vertretungstätigkeit zu.

Da der vom Beschwerdeführer zur direkten Zahlung an seine Ehefrau begehrten Vergütung im Lichte der dargestellten Überlegung somit Entgeltcharakter zukomme, sei von der belangten Behörde davon auszugehen, dass nach dem Begehren des Beschwerdeführers die eigentliche Anspruchsberechtigung für diese Vergütung nicht beim Beschwerdeführer, sondern bei seiner Ehefrau liegen solle.

Dazu könne lediglich festgestellt werden, dass den zitierten Erlässen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine entscheidende Bedeutung zukomme und diese Erlässe daher als taugliche Grundlage zur Begründung subjektiver Rechte, insbesondere von Rechten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stehender Personen ausschieden.

Da gemäß § 3 DVG im Dienstrechtsverfahren nur solche Personen Parteien seien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Dienstverhältnis den Gegenstand des Verfahrens bildeten, dem Begehren des Beschwerdeführers jedoch behauptete Rechtsansprüche seiner Ehefrau zu Grunde lägen, komme dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Parteistellung zu, weshalb seine Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde führt unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus, es stehe außer Zweifel, dass § 3 DVG zur Anwendung komme, die behördlicherseits aus seinen Anträgen abgeleiteten Folgerungen seien jedoch verfehlt. Er sei der Annahme gewesen, dass es für die belangte Behörde offensichtlich sei, dass selbstverständlich er als Antragsteller den Anspruch auf Vergütung habe, die Vergütung solle lediglich jener Person angewiesen werden, die seinen Diensthund tatsächlich betreut und gepflegt habe. Es ließe sich ein entbehrlicher Buchungsvorgang vermeiden und es sei einfacher, wenn die Vergütung gleich demjenigen überwiesen werde, der den Aufwand für die Betreuung zu bestreiten gehabt habe. Erst in der Erörterung des beschwerdegegenständlichen Bescheides sei für ihn die Möglichkeit erkennbar geworden, dass die belangte Behörde davon ausgegangen sei, dass er auf dem Standpunkt stehe, seine Ehefrau habe einen Rechtsanspruch auf den Erhalt der Vergütung.

Seines Erachtens sei der Begründungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen worden, und es sei die wesentliche Frage offen geblieben, wie die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, die Ehefrau des Beschwerdeführers wolle Partei des Verfahrens werden. Dazu sei der Begründung nichts Stichhaltiges zu entnehmen.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde aus, die Bescheidbegründung zur Frage seines Begehrens auf Auszahlung direkt an seine Ehefrau beschränke sich auf die Überlegung, der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass seine Ehefrau einen Rechtsanspruch auf Erhalt der gegenständlichen Vergütung habe und die eigentliche Anspruchsberechtigung nicht bei ihm, sondern bei seiner Ehefrau liege.

Die Argumentation der belangten Behörde sei deshalb vollkommen verfehlt, weil sie verkenne, dass der Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigter die Anweisung erteilen könne, die Vergütung einem Dritten auszuzahlen, ohne dass hiermit ein Rechtsanspruch des Dritten auf die Auszahlung an ihn verbunden sei.

Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer als Anspruchsberechtigter der Vergütung keine Anweisung an die belangte Behörde hätte erteilen können, hätte diese seine Anträge jedoch nicht zurückweisen dürfen, sondern wäre es vielmehr ihre Pflicht gewesen, ihn darüber zu belehren, dass eine Auszahlung an einen Dritten nicht möglich sei. Wäre die belangte Behörde dieser Belehrungspflicht nachgekommen, hätte er nicht auf eine Auszahlung an seine Ehefrau beharrt, sondern einer Auszahlung an ihn zugestimmt.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung von Geldbeträgen für die Betreuung seines Polizeidiensthundes an seine Ehefrau zurückgewiesen .

Zunächst ist festzuhalten, dass damit nicht über eine Gebührlichkeit von Beträgen für die Betreuung des Diensthundes durch die Ehefrau des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer abgesprochen wurde.

Nach der ständigen, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleiteten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werden besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung -

verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der zur Verwirklichung vorangegangener Phasen dient und selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodass für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren, da hierüber auch nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 137 B-VG gegeben ist (vgl. dazu VfSlg. 15.711/2000). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst )Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12.313/1990 u.a.).

Es ist daher unzweifelhaft, dass über die Gebührlichkeit der geltend gemachten Beträge für Betreuungsleistungen ein Bescheid zu erlassen ist, nach erfolgter Auszahlung allerdings nur für den Fall, dass der Beamte die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung unter Angabe der strittigen Punkte in Frage stellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/12/0201 und Zl. 2008/12/0013).

Im Beschwerdefall geht es jedoch - in Entsprechung des Devolutionsantrages - ausschließlich darum, ob die Geldbeträge für die Betreuungsleistungen an die Ehefrau des Beschwerdeführers oder an den Beschwerdeführer selbst zu bezahlen sind und somit lediglich um Fragen, die die Umstände der Liquidierung des Anspruches betreffen. Nach der wiedergegebenen Rechtsprechung ist jedoch in diesem Zusammenhang eine Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides durch die belangte Behörde nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat daher die Anträge des Beschwerdeführers auf Auszahlung der Geldbeträge für die Betreuung seines Diensthundes an seine Ehefrau im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Dass ein Begründungselement (Zurückweisung "mangels Parteistellung") in den Spruch des Bescheides aufgenommen wurde, vermag dessen Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.

Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten steuerrechtlichen Erwägungen kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0024, verwiesen werden.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft die Verwaltungsbehörden keine Belehrungspflicht betreffend die zu lösende Rechtsfrage. Darüber hinaus widerspricht die Behauptung, bei entsprechender Belehrung durch die belangte Behörde, dass an Dritte nicht ausgezahlt werden könne, hätte der Beschwerdeführer einer Auszahlung an ihn zugestimmt, dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertritt, es hätte eine Auszahlung an seine Ehefrau zu erfolgen gehabt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
IAAAE-78219