VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168

VwGH vom 21.11.2014, 2013/02/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 25, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl Verk-241.126/1-2013-Ju/Eis, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs 1 StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der beschwerdeführenden Partei wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom die Entfernung von Verkehrszeichen gemäß § 31 Abs 1 StVO aufgetragen. Die beschwerdeführende Partei wurde dazu verpflichtet, die im Bescheid angeführten, von ihr unbefugt angebrachten Straßenverkehrszeichen von den näher genannten Straßenstandorten binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde von der belangten Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesen. Es sei unbestritten, dass die gegenständliche Verkehrsfläche im Eigentum der beschwerdeführenden Partei stehe. Die beschwerdeführende Partei habe an den Ausfahrten der Verkehrsfläche drei Vorrangzeichen ("Vorrang geben") aufgestellt, die noch nicht entfernt worden seien. Die gegenständliche Straßenfläche sei eine als Parkplatz und Lieferzufahrt benützte Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr. Sie diene den Kunden zweier Einkaufsmärkte bzw insgesamt fünf Geschäften als Parkplatz und auch als Lieferzufahrt.

Die Verkehrsfläche stelle, da sie jeder Lenker unter den gleichen Bedingungen benützen könne, eine Fläche mit öffentlichem Verkehr dar. Von einer derartigen Benützung sei dann zu sprechen, wenn jedermann die Möglichkeit habe, zB "Kunde" zu sein. Auf Straßen mit öffentlichem Verkehr komme die Verkehrsregelung, auch wenn Privateigentum an diesen Verkehrsflächen bestehe, nicht dem Eigentümer dieser Verkehrsfläche zu, sondern könne nur durch Gesetz oder Verordnung erfolgen. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sei diese nicht dazu befugt, auf ihrem Privatgrund, der eine Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr darstelle, für den Verkehr Regelungen zu treffen bzw Verkehrsregelungen durch die Aufstellung von Verkehrszeichen kundzumachen. Die Erlassung von Verkehrsregelungen und deren Kundmachung durch Aufstellung von Verkehrszeichen auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr obliege allein der Behörde.

Im Hinblick auf die Erkennbarkeit der Vorrangverhältnisse sei anzugeben, dass auch bei einer hohen Verkehrs- bzw Kundenfrequenz die Vorrangsituation bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz bzw aus einer Lieferzufahrt für jeden aufmerksamen PKW-Lenker erkennbar sein müsse. Es sei zwar richtig, dass die gegenständlichen Verkehrsschilder die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs nicht beeinträchtigten, für die Erforderlichkeit der Aufstellung dieser Verkehrszeichen seien jedoch diese Kriterien nicht heranzuziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerden die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 31 (1) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) dürfen nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden."

"§ 100

(...)

(4) Die Bestrafung einer Übertretung nach § 99 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, womit der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Tatbestand zu beseitigen, nicht entgegen."

3. Die beschwerdeführende Partei führt aus, dass der gegenständliche Parkplatz in ihrem Privateigentum stehe. Es sei somit auch ihr Recht als Eigentümerin des Parkplatzes, Verkehrszeichen solcher Art aufzustellen, die geeignet seien, Unfälle zu vermeiden. Nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei gelte die StVO auf dem Parkplatz nicht. Es sei auch kein Hinweisschild vorhanden, welches Gegenteiliges aussage. Die Eigentümerin habe bewusst auf die Geltendmachung der StVO auf dem Parkplatz verzichtet. Es liege keine Verordnungsermächtigung der zuständigen Behörde bezüglich der Verkehrszeichen vor. Diese habe somit auch kein Recht, die Entfernung von bereits aufgestellten Verkehrszeichen anzuordnen.

Die beschwerdeführende Partei ist zusammengefasst der Ansicht, da es sich bei der gegenständlichen Verkehrsfläche um einen Parkplatz im Privateigentum der beschwerdeführenden Partei handle, habe sie als Eigentümerin auch das Recht, Verkehrszeichen aufzustellen, die geeignet sind, Unfälle zu vermeiden. Weitere Gründe, warum es sich nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt, werden von der beschwerdeführenden Partei nicht angegeben.

4. Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann im Sinne der genannten Bestimmung von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund nicht an. Es ist daher nicht relevant, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum der beschwerdeführenden Partei steht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2002/03/0223 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung erkennbar ist, dass das Gegenteil zutrifft. Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 98/02/0343).

Von der belangten Behörde wurde - von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten - festgestellt, dass die gegenständliche Fläche den Kunden mehrerer Geschäfte als Parkplatz dient und eine Lieferzufahrt zu einem Einkaufsmarkt darstellt. Dass der Parkplatz nur von bestimmten Personen benützt werden dürfte, oder sonstige Gründe vorlägen, die für die Annahme einer Privatstraße sprechen könnten, hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Da die gegenständliche Verkehrsfläche jedenfalls den Kunden der dort befindlichen Geschäfte - und somit einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis - zur Verfügung stehen, hat die belangte Behörde sie zutreffend als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO qualifiziert.

5. Die Regelung und Sicherung des Verkehrs mittels bestimmter Einrichtungen obliegt bei Straßen mit öffentlichem Verkehr der jeweils zuständigen Behörde. Die beschwerdeführende Partei war daher nicht befugt, auf dem fraglichen Parkplatz Straßenverkehrszeichen eigenmächtig anzubringen.

6. Mit der Anordnung zur Entfernung der Straßenverkehrszeichen hat die Behörde im Sinne des § 100 Abs 4 StVO einen Bescheid erlassen, mit dem der Auftrag erteilt wurde, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen. Die Beschwerde, die dazu lediglich die Behauptung vorbringt, die Behörde habe kein Recht, die Entfernung von bereits aufgestellten Verkehrszeichen anzuordnen, kann damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.

7. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am