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VwGH vom 26.05.2020, Ra 2018/11/0230

VwGH vom 26.05.2020, Ra 2018/11/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der E K in W, vertreten durch Dr. Johannes Schuster und Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W216 2013701-2/3E, betreffend Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1Die Revisionswerberin ist seit 2009 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 %. Sie brachte am bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in ihren Behindertenpass ein.

Sie legte im Verfahren zwei Arztbriefe des Facharztes für Psychiatrie, Dr. U, vom und vom mit folgenden Diagnosen vor: „F33 Rezidivierende depressive Störung, F62 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F30.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, G40 Epilepsie, D80.9 Kombiniertes Antikörpermangelsyndrom“. In den beiden Schreiben wird angegeben, die Revisionswerberin stehe seit 2009 bei Dr. U in Behandlung. Sie leide seit dem frühen Erwachsenenalter an einer depressiven Problematik mit Traumatisierungen aufgrund von Missbrauchserlebnissen in der Kindheit. Weder medikamentös noch durch insgesamt ein Jahr dauernde stationäre Therapien habe eine Remission erzielt werden können. Sie benötige aufgrund der chronifizierten psychischen und neurologischen Erkrankung Begleitung beim Besuch von Bädern, Kurinstituten, bei Amtswegen sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

Am erstellte der neurologische Amtssachverständige nach Untersuchung der Revisionswerberin ein Gutachten, in dem folgende dauernde Funktionseinschränkungen aufgelistet waren:

„1Augapfelverlust li

2Depressio, Persönlichkeitsstörung

3degenerative Veränderung der Wirbelsäule

4Zustand nach mehrmaligen Darmoperationen

5Immundefekt

6Bewegungsstörung li Schulter

7Verlust der Gebärmutter

8Epilepsie“.

Die gutachterliche Stellungnahme lautete:

„Es liegen keine Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke zur nächsten Haltestelle (300-400m) im urbanen Raum, das Ein und Aussteigen bei den üblichen Niveauunterschieden ohne fremde Hilfe oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel maßgeblich verunmöglichen. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Die führenden Diagnosen sind rezidivierende Depression und emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Diese Erkrankungen erfüllen nicht die Voraussetzung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“.

In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten gab die Revisionswerberin an, bei den immer wieder auftretenden Anfällen sehe sie auch nichts mit dem verbliebenen rechten Auge, und legte zahlreiche Befunde vor. Der Amtssachverständige gab dazu am eine Stellungnahme ab, in der er bei seiner bisherigen Beurteilung blieb, „da der Sehverlust li im Zusammenhang mit der Epilepsie keine zusätzliche Beeinträchtigung“ darstelle.

2Die belangte Behörde wies den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom unter Verweis auf die gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines ergänzenden neurologischen Gutachtens beantragt. Es wurde gerügt, der Amtssachverständige habe seine ablehnende Beurteilung lediglich aufgrund der Diagnosen „rezidivierende Depression und emotional instabile Persönlichkeitsstörung“ getroffen, ohne auf die weiteren Leiden der Revisionswerberin einzugehen oder das Zusammenwirken aller Erkrankungen einzuschätzen. Weiters sei in einem bereits geführten Pflegegeldverfahren von der Erforderlichkeit von „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ ausgegangen worden. Das in diesem Verfahren vom Arbeits- und Sozialgericht eingeholte nervenärztliche Gutachten des Dr. S vom wurde mit der Beschwerde vorgelegt. Nach Darstellung der Vorgeschichte und des Befundes kam Dr. S darin zu folgendem Gutachten:

„Die Klägerin wohnt in einem Kleingartenhaus mit einem Stock. Elektroheizung, Dusche, Waschmaschine und WC sind vorhanden. Die Entfernung des nächsten Geschäfts und der Apotheke beträgt deutlich mehr als 500 m.

Es besteht keine Inkontinenz, die Verrichtung der Notdurft kann allein vorgenommen werden. Die Körperpflege ist allein möglich. Das tägliche An- und Auskleiden ist allein möglich.

Die Reinigung von Wohnung und Gebrauchsgegenständen ist der Klägerin nicht selbst möglich.

Die Pflege von Leib- und Bettwäsche, die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten sowie die tägliche Zubereitung der Mahlzeiten sind ihr möglich.

Die Nahrung kann selbst eingenommen werden, die Medikamenteneinnahme ist selbst möglich.

Mobilitätshilfe ist nur im weiteren Sinn erforderlich.

Motivationsgespräche sind für zehn Stunden im Monat zur Pflege von Leib- und Bettwäsche, zum Kochen und zur Beschaffung der Alltagsdinge nötig.

Pflegeerschwerende Verhaltensauffälligkeiten bestehen nicht.

Der Zustand bestand bei Antragstellung, eine maßgebliche Besserung ist nicht zu erwarten.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde nach Einholung einer neuerlichen - wiederum ablehnenden - Stellungnahme des Amtssachverständigen vom die Beschwerde ab.

Die Revisionswerberin stellte einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG.

3Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin die Beschwerde - ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Die in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Feststellungen beschränken sich auf eine auszugsweise Wiedergabe des Gutachtens und der Stellungnahmen des Amtssachverständigen. Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Amtssachverständige sei auf Art und Ausmaß der Leiden der Revisionswerberin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der im Gutachten enthaltene Untersuchungsbefund stimme mit der gutachterlichen Beurteilung überein und die Revisionswerberin sei dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch der Gerichtssachverständige im Pflegegeldverfahren habe festgestellt, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten möglich sei; zu keinem anderen Ergebnis komme der Amtssachverständige.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf § 24 Abs. 4 VwGVG aus, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei vor dem Hintergrund des nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Amtssachverständigengutachtens geklärt.

4Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorlegte. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

5Zur Zulässigkeit der Revision wird (u.a.) vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen, in der Unstimmigkeiten zwischen dem mit der Beschwerde vorgelegten Gerichtsgutachten und den Stellungnahmen des Amtssachverständigen zur „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ hätten geklärt werden können. So habe sich der Amtssachverständige in seiner letzten Stellungnahme dahingehend geäußert, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln, von Bedarfsgütern des täglichen Lebens und von Medikamenten möglich sei und er daraus schließe, dass die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen nicht erfüllt seien. Der Amtssachverständige habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Gerichtsgutachter „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn“ trotzdem für nötig erachtet habe. In einer Verhandlung wäre zu erörtern gewesen, dass für Erledigungen, die über die üblichen Besorgungen in der näheren, der Revisionswerberin bekannten Umgebung hinausgingen, und für die ein Verkehrsmittel (egal welcher Art) benützt werden müsse, eine Begleitperson notwendig sei.

6Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7Die Revision ist aus dem von ihr genannten Grund zulässig, sie ist auch begründet.

8Mit dem Antrag vom begehrte die Revisionswerberin, in ihren Behindertenpass die (beiden) Zusatzeintragungen „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ und „Der Inhaber des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“ vorzunehmen. Folgende Rechtsvorschriften sind dafür maßgeblich:

9Das Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 59/2018, lautet auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

...“

10Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:

„§ 1 (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

(2) Der Behindertenpass hat auf der Vorderseite zu enthalten:

1.die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;

2.den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;

...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

2.die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

-Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;

-Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;

-bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

-Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

-Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

-schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

...

3.die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

...

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

...

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

...“

11Was die erste der beiden beantragten Zusatzeintragungen („Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“) betrifft, so judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , mwN), dass in einem derartigen Verfahren zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Art und Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem solchen Verfahren regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden.

12Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts geht schon aus dem (obzitierten) Gutachten des Amtssachverständigen vom in keiner Weise hervor, wie sich die Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Vielmehr fehlt darin jegliche Begründung für die Annahme des Amtssachverständigen, dass die (bloß dem Namen nach genannten) Gesundheitsschädigungen der Revisionswerberin nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führten. Auch ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts für das angefochtene Erkenntnis nichts aus dem im Gutachten des Dr. S. festgehaltenen Umstand zu gewinnen, dass der Revisionswerberin die Herbeischaffung von Lebensmitteln etc. selbst möglich ist, zumal damit keine Aussage zur entscheidungswesentlichen Frage getroffen wird, ob die Revisionswerberin dabei ohne unzumutbare Erschwernis öffentliche Verkehrsmittel benützen kann.

Die Klärung der Frage, ob die Revisionswerberin die Tatbestandsvoraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ erfüllt, hätte daher die Einholung ergänzender Gutachten im Sinn der zitierten hg. Judikatur erfordert und damit auch, wie die Revision zu Recht bemängelt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. auch dazu , Rn 17).

13Gleiches gilt für die zweite beantragte Zusatzeintragung („Der Inhaber/die Inhaberin des Behindertenpasses bedarf einer Begleitperson“), mit der sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im zitierten Erkenntnis Ro 2014/11/0024 (Rn 11 f.) auseinandergesetzt hat. Mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 2 lit. a der zitierten Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat sich das Verwaltungsgericht inhaltlich überhaupt nicht beschäftigt.

14Das angefochtene Erkenntnis war bereits aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf das weitere Revisionsvorbringen erübrigte.

15Eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.

16Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil gemäß § 51 BBG die Revision von der Eingabengebühr nach § 24a VwGG befreit ist und ein weiterer Aufwandersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer bzw. eines ERV-Zuschlags nicht vorgesehen ist.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018110230.L00
Schlagworte:
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

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