VwGH vom 05.11.2015, 2013/02/0136
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des P in N, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zl. E 037/06/2012.002/007, betreffend Übertretung des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der S mbH (im Folgenden: GmbH) näher konkretisierter Übertretungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG) - betreffend Beschäftigung an bestimmten Samstagen nach 13.00 Uhr, somit nach Beginn der Wochenfreizeit, sowie wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die Ruhepausen und damit der tatsächlichen Arbeitszeit zweier jugendlicher Arbeitnehmerinnen - für schuldig befunden; über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
In ihrer Begründung ging die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die GmbH - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft sei, weshalb nicht das Landarbeitsgesetz (LAG) bzw. die Burgenländische Landarbeitsordnung (LAO), sondern die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen, sohin vorliegend das KJBG, zur Anwendung gelange.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich seiner - auch in der Beschwerde erneut relevierten - zentralen Rechtsfrage, ob die GmbH als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft iSd § 5 Abs. 4 LAG bzw. des wortgleichen § 5 Abs. 4 der LAO, welche in Ausführung des LAG ergangen ist, zu qualifizieren ist und somit, ob folglich das LAG bzw. die LAO oder die arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden seien, jenem Fall, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0046, entschieden hat. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, erweist sich auch der gegenständlich angefochtene Bescheid als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 548/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-78201