VwGH vom 10.09.2009, 2008/12/0169
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des W K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt, dieser wiederum vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vom , Zl. BMGFJ- 610361/0003-I/A/1a/2008, betreffend Verwendungs(gruppen)zulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppe B, Amtsrat (Dienstklasse VI), in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv-)Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, wo er als Referent und Sachbearbeiter in der dortigen Abteilung I/B/7 verwendet wird.
Zur Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0160, verwiesen; mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde (der damaligen Bundesminsterin für Gesundheit und Frauen) vom , mit dem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungs(gruppen-)zulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG versagt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil dieser Bescheid nachvollziehbar begründeter Feststellungen über den Arbeitsplatz ermangelte und die belangte Behörde in materiell-rechtlicher Hinsicht die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG mit solchen für einen Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 34 Abs. 1 erster Satz GehG vermengt hatte. Für das fortzusetzende Verfahren wurde u.a. festgehalten, "dass es - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht ausgeschlossen ist, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG Beweis durch Sachverständigen zu erheben; ... Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte aber im Gegensatz zur Beantwortung der Frage der (Höher-)Wertigkeit des Arbeitsplatzes im Verständnis des Funktionszulagenschemas die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 von Hundert (beschwerdefallbezogen) Dienste verrichtet, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind."
Hierauf ersuchte die belangte Behörde mit Erledigung vom die im Bundeskanzleramt für die Bewertung von Arbeitsplätzen zuständige Abteilung um Erstattung von Befund und Gutachten unter Anschluss einer Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, einer Stellungnahme des Abteilungsleiters hinsichtlich der Zuteilung der Geschäftsfälle an die einzelnen Referenten, einem Auszug aus der (aktuellen) "Geschäftsordnung" des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend sowie anonymisierter "typischer" Geschäftsfälle.
Die dem Ersuchen der belangten Behörde vom angeschlossene Geschäftseinteilung lautet in ihrem "Teil II - Ermächtigungen", betreffend die Ermächtigung der Bediensteten gemäß § 10 Abs. 4 BMG zur selbstständigen Behandlung bestimmter Aufgaben im Wirkungsbereich einer Abteilung bzw. eines Referates fallender Angelegenheiten, auszugsweise (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof, Hervorhebungen im Original - gilt auch für die folgenden Originalzitate):
"Teil II der Geschäftsordnung BMGFJ/Ermächtigungen
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Abteilung I/B/7 |
...
Beschwerdeführer
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- | Selbstständige Behandlung folgender Angelegenheiten, sofern diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und der bisherigen Rechtsansicht des BMGFJ entsprochen wird; weiters ist die Erlassung von Bescheiden ausdrücklich ausgenommen: | |
- | Vorbereitung der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von ausländischen Ausbildungen einschließlich der Ausbildung von EWR- Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung der klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten | |
- | Vorbereitung der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von propädeutischen und fachspezifischen Eignungsansuchen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten | |
- | Vorbereitung der Durchführung von Austragungsverfahren aus der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen und aus der Psychotherapeutenliste | |
- | Vereinsangelegenheiten" |
Die dem Ersuchen der belangten Behörde angeschlossene
Arbeitsplatzbeschreibung lautete auszugsweise:
"ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG
Amtstitel und Name d. dzt. Arbeitsplatzinhabers
Beschwerdeführer
Dienstadresse
1030 Wien, Radetzkystraße 2
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Arb.Pl.Nr. | dzt. Arb.Pl.Wert | Diensttelefon-Nr. |
Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VI dzt. Gehaltsstufe 1 | … |
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1. | DIENSTSTELLE |
1.1. | BEZEICHNUNG |
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend |
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1.2. | ORGANISATIONSEINHEIT | |||
SEKTION | GRUPPE | ABTEILUNG | REFERAT | |
I | B | 7 | --------------- |
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2. | FUNKTION DES ARBEITSPLATZES |
Referent und Sachbearbeiter in der Abteilung I/B/7 | |
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3. | VERTRETUNGEN |
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3.1. | WEN | VERTRITT | DER ARBEITSPLATZINHABER |
Der Arbeitsplatzinhaber vertritt folgende Mitarbeiterin im Bereich des Informationssystems für Psychologen und Psychotherapeuten:
Frau A. H.
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3.2. | UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS |
---------------------------
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3.3. | WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER |
Der Arbeitsplatzinhaber wird von folgender Mitarbeiterin im Bereich des Informationssystems für Psychologen und Psychotherapeuten vertreten:
Frau A. H.
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4. | Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar |
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4.1. | ÜBERGEORDNET hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT |
-------------------- | ----------------- --- | ||
4.2. | UNTERGEORDNET hinsichtlich der | FACHAUFSICHT | DIENSTAUFSICHT |
AL I/B/7 | AL I/B/7 |
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5. | AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (nur stichwortartige Angaben) |
Im Einzelnen sind mit dem Arbeitsplatz folgende Aufgaben verbunden: | |
Vollziehung des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes; | |
Verfahren bezüglich der Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum und psychotherapeutischen Fachspezifikum; | |
Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz und dem EWR-Psychologengesetz; | |
rechtliche Mitarbeit in Vereinsangelegenheiten; | |
Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften zur Auslegung und Interpretation der rechtlich und fachlich relevanten Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes; | |
Mitarbeit bei der Erarbeitung, dem Aufbau, der Betreuung von einschlägigen Programmen, Datenbanken etc.; | |
umfassende Koordination, Organisation, Betreuung, rechtliche und fachliche Beratung im Rahmen von Sitzungen des Psychologenbeirates und des Psychotherapiebeirates | |
6. | ZIELE DES ARBEITSPLATZES |
Verwaltung und Vollziehung in den Angelegenheiten des
Psychologengesetzes,
des Psychotherapiegesetzes des EWR-Psychotherapiegesetzes und
des EWR-
Psychologengesetzes;
Durchführung der entsprechenden Verwaltungsverfahren;
Organisation und Administration, insbesondere Datenerfassung und Datenhygiene
im Rahmen des Informationssystems für Psychotherapeuten und Psychologen;
schriftliche, telefonische sowie E-Mail-mäßige Beantwortung von Anfragen.
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7. | KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (=100) |
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TÄTIGKEITEN | QUANTIFIZIERUNG |
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7.1. | Vollziehung des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes; Durchführung von Austragungsverfahren als oberste Behörde in erster und letzter Instanz für Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen einschließlich der | |
Erarbeitung von Bescheiden; | 10 | |
7.2. | Verfahren bezüglich der Zulassung zum psychothera- peutischen Propädeutikum und psychotherapeutischen Fachspezifikum einschließlich der Erarbeitung von Bescheiden (Zulassung und Untersagung), wobei aufgrund der eingereichten Unterlagen und ausführlichen fachlichen Beratungsgesprächen die persönliche Eignung der | |
Parteien festzustellen ist; | 25 | |
7.3. | Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz und dem EWR-Psychologengesetz, wobei ein Qualifikations- prüfverfahren durchzuführen ist, um die Gleichwertigkeit der Ausbildungen in den Herkunftsländern mit Inhalt und Umfang der in Österreich angebotenen mittels Bescheid festzustellen; dabei ist ein Vergleich der entsprechenden Curricula der EWR-Länder erforderlich; im positiven Fall ist daraufhin auf Antrag der Partei ein Eintragungsverfahren | |
einzuleiten; | 15 | |
7.4. | Mitarbeit in Angelegenheiten des ärztlichen Disziplinarrechts nach dem Ärztegesetz 1998 im Zusammenhang mit Beschwerden über ärztliche Kunstfehler, Anzeigen an den Disziplinar- anwalt der Österreichischen Ärztekammer, Kooperation mit den Disziplinarkommissionen der ÖÄK (Weiterverfolgung, | |
Einstellung, Anzeigenzurücknahme etc.); | 10 | |
7.5. | rechtliche Mitarbeit in Vereinsangelegenheiten, in dem das Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsan- gelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien alle ressort- relevanten Ansuchen bezüglich einer Vereinsgründung zur Prüfung übermittelt, ob ein Einwand besteht, der die Zustimmung zur Gründung eines Vereins in Frage stellt bzw. zur Gänze eine Untersagung zur Folge hätte; dabei ist gegebenenfalls auch ein Einvernehmen mit anderen | |
Abteilungen des Ressorts herzustellen; | 10 | |
7.6. | Erteilung von schriftlichen und mündlichen Auskünften zur Auslegung und Interpretation der relevanten Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes gegenüber | |
Behörden und Parteien; | 10 | |
7.7. | Koordination, Organisation, Betreuung und Beratung im Rahmen von | |
Sitzungen des Psychologenbeirates und des Psychotherapiebeirates; | 5 | |
7.8. | Mitarbeit bei der Erarbeitung, dem Aufbau, der Betreuung von einschlägigen Programmen, Datenbanken etc., insbesondere im Zusammenhand mit der Führung der Psychotherapeutenliste, der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheits- psychologen sowie weiterer Vollzugsaufgaben nach dem Psycho- therapiegesetz und dem Psychologengesetz (Verfahren zur Feststellung einer Eignung für die Psychothe- rapieausbildung etc.), wobei eine intensive Einbindung in die Entwicklung neuer Applikationen in der IT-Abteilung seit Jahren | |
erfolgt. | 15 |
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8. | APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden Angelegenheiten |
Selbstständige Behandlung folgender Angelegenheiten, sofern diese nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind und der bisherigen Rechtsansicht des BMGFJ entsprochen wird; weiters ist die Erlassung von Bescheiden ausdrücklich ausgenommen: | |
- Vorbereitung der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von ausländischen Ausbildungen einschließlich der Ausbildung von EWR- Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung der klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten; | |
- Vorbereitung der Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung von propädeutischen und fachspezifischen Eignungsansuchen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten; | |
- Vorbereitung der Durchführung von Austragungsverfahren aus der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen und aus der Psychotherapeutenliste; | |
- Vereinsangelegenheiten. |
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9. | SONSTIGE Befugnisse |
--------------------------- | |
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10. | ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES PERSONAL |
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ANZAHL | GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN |
---------------------------
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11. | ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER |
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Sehr gute Kenntnisse des Psychologengesetzes und des Psychotherapiegesetzes, insbesondere über die behördlichen Meldungs- und Mitteilungspflichten; |
sehr guter Kenntnisse des Ausbildungsrechtes von klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen und Psychotherapeuten; |
sehr gute PC-Anwenderkenntnisse einschließlich der Software im Bereich der IPP- Datei; |
ausgezeichnete Deutschkenntnisse, Kenntnisse der englischen Sprache; |
Einsatz- und Leistungsbereitschaft; |
ausgeprägte Genauigkeit und Zuverlässigkeit; |
absolute Vertrauenswürdigkeit (Umgang mit sensiblen Daten); |
sehr gute Teamfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit; |
sprachliche Ausdrucksfähigkeit in Wort und Schrift; |
Lernbereitschaft; |
hohe Belastbarkeit. |
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11.1. | AUSBILDUNG (z.B. Lehre, Schule, Universität usw.) |
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Schriftsetzerlehre 1977-1980, |
Beamtenaufstiegsprüfung 1989, |
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe B 1993 |
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12. | SONSTIGE FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE (z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE) |
---------------------------
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13. | Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten u.a.) |
---------------------------
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14. | Übt der Arbeitsplatzinhaber die oben genannten Aufgaben und Tätigkeiten unverändert seit aus? Wenn sich in diesem Zeitraum die Tätigkeiten verändert haben, bitte um genaue Angabe der im jeweiligen Zeitraum verrichteten Aufgaben und Tätigkeiten (mit prozentueller Quantifizierung). |
Seit der Geschäftseinteilung des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz vom war im Rahmen der damaligen Abteilung II/D/14 (heute: I/B/7) ein Referat II/D/14a ('Angelegenheiten der Ärzteförderung') eingerichtet worden. Leiter war Herr Peter J. (zur Vollständigkeit angemerkt: auf einer sog. A-Planstelle); seine Mitarbeiterin war Frau Susanna G. | |
Dieses Referat '14a' wurde zuletzt in der Geschäftseinteilung des damaligen Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom in der damaligen Abteilung VIII/D/14 (heute: I/B/7) unter 'Rechtliche, fachliche und administrative Angelegenheiten von Lehrpraxen, insbesondere Bewilligungen und die Vergabe von Förderungen für die Ausbildung von Ärzten im Rahmen von Lehrpraxen; Führung des Verzeichnisses über anerkannte Lehrpraxen' geführt. | |
Das Referat bestand bis zur Geschäftseinteilung des damaligen Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom . | |
Seit wurden die Agenden des ehemaligen Referates '14a' in der damaligen Abteilung VI/D/14 (heute: I/B/7) unter 'rechtliche, fachliche und administrative Angelegenheiten von Lehrpraxen, insbesondere Bewilligungen und die Vergabe von Förderungen für die Ausbildung von Ärzten im Rahmen von Lehrpraxen; Führung des Verzeichnisses über anerkannte Lehrpraxen' mitbetreut, allerdings ohne Herrn Peter J und Frau Susanna G und auch ohne personellen Ersatz. | |
Mit Wirksamkeit der Geschäftseinteilung des damaligen Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom änderte sich die Benennung diese Agenden auf 'Angelegenheiten der Ärzte samt Lehrpraxenförderung'. | |
Durch die Ärztegesetznovelle 2001, BGBl. I Nr. 110/2001, im Rahmen des Verwaltungsreformgesetzes 2001 wurden mit u.a. die Lehrpraxenbewilligungen an die Österreichische Ärztekammer zur Vollziehung übertragen. | |
Die Vollziehung der dem Gesundheitsressort verbliebenen Lehrpraxenförderung wurde in der Folge bis zu deren Wegfall, siehe unten, vom Beschwerdeführer durchgeführt, der sich dieser Aufgabe mit besonderem Engagement widmete. | |
Seit durch die Geschäftseinteilung des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen mit Wirksamkeit vom die Agenden der Lehrpraxenförderung der Abteilung I/A/1, Referat b 'Budgetvollzug und Förderungen' zugewiesen worden sind, ist - nach Wegfall dieser Vollziehungsaufgaben - der Beschwerdeführer nunmehr mit den unter Punkt 7. der Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Tätigkeiten beschäftigt. Dazu wäre noch anzumerken, dass der Bearbeitungsanfall der unter Punkt 7. angeführten Tätigkeiten im Laufe der Jahre schwankt (vgl. etwa das Phänomen, dass - im Gegensatz zu früheren Jahren - Austragungsverfahren aufgrund von Pensionierungen zunehmen, also z.B. in einem bestimmten Tätigkeitsbereich vermehrt Ansuchen eingehen, in einem anderen dagegen rückläufige Tendenzen bemerkbar sind, etc.) und daher die prozentuelle Quantifizierung nur eine - möglichst - aktualisierte Momentaufnahme darstellen kann. | |
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15. | ERSTELLUNGSDATUM UND UNTERSCHRIFTEN |
ERSTELLT AM:
(Unterschriften der angeführten Organwalter)
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NAME d. Arbeitsplatzinhabers | NAME d. unmittelbar Vorgesetzten" |
Das von Amtsdirektor Walter T., Beamter in der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes, auf Ersuchen der belangten Behörde verfasste Gutachten lautet auszugsweise:
"Bei Besichtigung des Arbeitsplatzes am
wurde im Rahmen einer
BEFUNDAUFNAHME
folgendes Protokoll mitgeführt:
Der Vertreter des Bundeskanzleramtes erwähnt, dass vom Bediensteten bedauerlicherweise keine vollständige Arbeitsplatzbeschreibung übermittelt wurde. Er erkundigt sich bei dem Beschwerdeführer über die Normen betreffend Zulassung gewisser Berufsgruppen.
Neben dem Psychologengesetz werden, nach Angabe des Bediensteten auf seinem Arbeitsplatz das Psychotherapiegesetz und das Ärztegesetz vollzogen.
Seine Hauptaufgabe liegt im Verfahren bezüglich Zulassung zum psychotherapeutischen Propädeutikum und psychotherapeutischen Fachspezifikum, wobei er auf Grund der eingebrachten Unterlagen die persönliche Eignung zu prüfen hat. Dieser Aufgabenbereich wird vom Bediensteten folgendermaßen erläutert: Grundvoraussetzungen für die Zulassung zum Propädeutikum sind Matura oder Studienberechtigungsprüfung. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, wird die Eignung durch den Bediensteten festgestellt. Als Vorausbildung sind unter anderem mindestens 2 bis 3 jährige Tätigkeiten im psychosozialen Bereich wie Caritas, Telefonseelsorge etc. anzurechnen. Über die Anerkennung entscheidet der Beschwerdeführer allein. Fachliche Unterstützung erhält er dabei vom Psychologenbeirat, der ein entsprechendes Gutachten abgibt.
Für eine Eignung ohne die vorgenannten Zulassungen muss die betroffene Person ein einschlägiges Studium abgeschlossen haben. Sollte dies nicht der Fall sein muss die Person ein Fachspezifikum nachweisen.
Eine weitere Institution, die das BMGFJ in die Entscheidungsfindung einbezieht, ist der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie, welcher jedoch nichts anerkennen bzw. aberkennen kann. Im Jahr werden ca. 200 Eignungszulassungen von dem Beschwerdeführer bearbeitet.
Der Vorgesetzte des Bediensteten, Mag. K., hält hiezu fest, dass Interessensvertretungen keine Berufsausübung verhindern können, die Zulassung erfolgt allein durch den Beschwerdeführer. Die Ausbildung des Psychotherapeuten wird ohne akademischen Grad abgeschlossen. Die Dauer dieser Ausbildung beläuft sich auf ca. 6 bis 8 Jahre + Vorausbildung. Die Zulassung zum Propädeutikum
u. Praktikum erfolgt erst ab einem Alter von 24 Jahren, wobei sich die Person die Ausbildung selbst finanzieren muss. Die Kosten belaufen sich auf ca. 400.000 bis 500.000 ATS.
Der Bedienstete demonstriert einen konkreten Fall:
Als erster Schritt erfolgt die großteils telefonische Beratung. Erhält der Bedienstete einen schriftlichen Antrag, so wird ein Bestätigungsschreiben übermittelt. Ein Merkblatt bzw. eine Unterlage über diesen Bereich gibt es nicht, eventuell wird auf den Bundesverband für Psychotherapie verwiesen.
Nach der telefonischen Beratung wird an den Beschwerdeführer das ausgefüllte Antragsformular (im vorgezeigten Fall ein Antrag zur Bewilligung für das Fachspezifikum) übermittelt. Der Beschwerdeführer sichtet und überprüft die Beilagen, stimmen alle Punkte überein erfolgt die Bescheiderstellung. Für die Abwicklung eines solchen Verfahrens gibt es eine eigene Datenbank an deren Erstellung der Beschwerdeführer wesentlich mitgearbeitet hat. Darin sind auch die kompletten Unterlagen dokumentiert. Vom Beirat ist die Datenbank mit entsprechender Berechtigung auch 'online' einsehbar.
Die Bescheidgenehmigung erfolgt durch AL K.
Danach ergeht der Bescheid an die Vergebührungsstelle. Nach Vergebührung erklärt der Beschwerdeführer die Freigabe für den Bescheid.
Auf die vom Vertreter des BKA aufgeworfene Frage bezüglich der Anzahl von Ablehnungen und Streitfällen gibt der Bedienstete an, dass dies früher häufiger der Fall war. Nunmehr kommt es kaum zu Differenzen, da die Antragsteller bereits im Vorfeld gut beraten werden. Etwaige Differenzen und Erklärungen erfolgen hauptsächlich fernmündlich.
Der Beschwerdeführer zeigt als Beispiel einen Negativbescheid vor. In diesem Fall hat er vom Beirat einen negativen Beschluss erhalten und ein entsprechender Bescheid wurde ausgearbeitet. (Im vorgezeigten Fall hat die betroffene Person eine Stellungnahme übermittelt).
Danach kommt es zum Parteiengehör, das einmalige Anhörungsrecht ist durch den Beirat gesetzlich verankert. In dem von dem Beschwerdeführer präsentierten Fall hat die Person den Antrag auf ein Propädeutikum jedoch zurückgezogen. Der Fall war zweimal im Beirat, jedoch hatte die betreffende Person keine psychosozialen Vorerfahrungen. Oftmals bemüht sich der Bedienstete auch Praktikumsplätze für seine Klienten aufzutreiben.
Der Ablauf für die Zulassung zum Fachspezifikum ist ähnlich wie jener zum Propädeutikum. Hat eine Person die Zulassung zum Propädeutikum, so hat sie auch die Zulassung zum Fachspezifikum, wobei ein Maturant für die Zulassung eines Propädeutikums kein Ansuchen stellen muss. Dieser braucht lediglich die Zulassung für das Fachspezifikum.
Der Vertreter des BKA spricht zunächst den mit 10% quantifizierten Aufgabenbereich betreffend Vollziehung des Psychotherapiegesetzes und des Psychologengesetzes, etc. an. Diese Tätigkeit wird nach Angabe von dem Beschwerdeführer nur mehr hin und wieder ausgeführt. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein Eintragungsverfahren. Dieser Aufgabenbereich wird vornehmlich von seiner Kollegin (H.) abgedeckt.
Zu den mit 15 % quantifizierten Verfahren nach dem EWR-Psychotherapiegesetz erklärt der Beschwerdeführer, dass bei Angelegenheiten, die das Ausland betreffen meist ein Gutachter herangezogen werden muss. Oft handelt es sich dabei um langwierige Verfahren, jeder Fall besteht wieder aus zwei Verfahren, welche die Praxis und die Ausbildungszeiten in Österreich betreffen. Die meisten der anhängigen Fälle kommen aus dem deutschsprachigen Raum (Deutschland, Südtirol, etc.). Am Arbeitsplatz von dem Beschwerdeführer wird die Gleichwertigkeit der Praxis bzw. der Ausbildung mit Österreich festgestellt. Dies erfolgt entweder durch den Bediensteten gemeinsam mit dem Beirat oder ein nichtamtlicher Gutachter wird dafür herangezogen. Bei einem offiziellen externen Gutachten belaufen sich die Kosten auf ca. 1.090 EUR. Der Bedienstete zeigt T. ein solches erstandenes Gutachten über eine Zulassung aus Deutschland. Dieser Fall hat sich ungefähr über ein Jahr erstreckt. Ca. 20 bis 30 solcher Fälle sind pro Jahr zu behandeln, wobei hier eher die Arbeitsintensität als die Menge ausschlaggebend ist.
Es werden weiters Erkundigungen eingeholt, wie oft die rechtliche Mitarbeit in Angelegenheiten des ärztlichen Disziplinarrechts (15%) vorkommt.
Der Beschwerdeführer erwähnt dazu, dass das Disziplinarrecht nur für die Ärzte gilt, da für den Kreis der Psychotherapeuten, nachdem es keine Kammern gibt, kein Disziplinarrecht existiert. Dieses Aufgabenfeld betrifft daher nur Ärzte ohne Psychotherapie. Der Beschwerdeführer präsentiert einen aktuellen Sonderfall. Ein Ausländer möchte Arzt werden und stellt einen Antrag. Dieser wäre an den Landeshauptmann zu stellen, der Grundbescheid wird von der Ärztekammer ausgearbeitet. Dazu muss vom BMGFJ eine Stellungnahme abgegeben werden, jedoch ist das do. Ressort zu diesem Verfahrensstand fachlich nicht zuständig. Erst wenn der Landeshauptmann säumig ist, fallen die Agenden in den Zuständigkeitsbereich des BMGFJ.
Auf die Frage, wie bzw. wann man erfährt, ob das Land säumig ist, teilt der Beschwerdeführer mit, dass er dazu keine wirkliche Auskunft geben kann, da dies noch nie der Fall war. Wird nichts unternommen und die 6-Monatsfrist läuft ab, wird der Antrag dem VwGH zugeleitet. Wenn alle Instanzen durchlaufen sind kommt der Fall wieder in die do. Abteilung und der Beschwerdeführer muss nach der Vorgabe des erstellten Gutachtens handeln.
Die in der Arbeitsplatzbeschreibung dokumentierten Beschwerden über ärztliche Kunstfehler sind nach Angabe von dem Beschwerdeführer sehr vielfältig (falsche Spritzen, Handgreiflichkeiten, etc.). Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit präsentiert er einen Schuldspruch. Disziplinarverfahren können durch den Beschwerdeführer eingeleitet werden. Nach Ansicht des Vertreters des BKA kann vom Bediensteten auf Disziplinarangelegenheiten kaum Einfluss genommen werden. AL K. meint hierzu, dass seitens des BMGFJ sehr wohl eine Weisung ausgesprochen werden kann. Eine Beurteilung durch das BMGFJ erfolgt jedoch nicht. (Hier wird - nur um Missverständnisse zu vermeiden - angemerkt, dass der Beschwerdeführer zu solchen Weisungen nicht berechtigt ist.)
10 % der Tätigkeiten umfassen eine rechtliche Mitarbeit in Vereinsangelegenheiten. Das Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten der Bundespolizeidirektion Wien übermittelt alle ressortrelevanten Ansuchen bezüglich einer Vereinsgründung zur Prüfung, ob ein Einwand gegen die Gründung besteht. Dabei müssen die Statuten bereits feststehen. Der Beschwerdeführer erklärt, dass mit einer Vereinsgründung keine Ausbildung verbunden sein darf, sonst kann Einspruch erhoben werden. Grundsätzlich könnte die Ablehnung bereits direkt durch die Polizei erfolgen.
Wegen der oft knappen Fristen und der Dringlichkeit erfolgen die Erledigungen häufig über e-mail. Zwei Jahre ist der Beschwerdeführer bereits für diesen Aufgabenbereich zuständig. In dieser Zeit hatte er 101 Fälle zu bearbeiten.
Als Beispiel legt der Beschwerdeführer eine ELAK-Erledigung vor, bei welcher sämtliche Abteilungen mitbefasst wurden. Er genehmigt zwar die e-mails, die aktenkundigen Erledigungen werden aber alle vom Chef approbiert.
Schließlich wird die mit 5% quantifizierte umfassende Koordination, Organisation, Betreuung, rechtliche und fachliche Beratung im Rahmen von Sitzungen des Psychologenbeirates sowie der Interessensvertretungen für Psychologen und Psychotherapeuten erläutert. Der Bedienstete betreut die Arbeitsgruppe und ist schon seit einigen Jahren mit der Protokollführung befasst. Bei diesen Besprechungen handelt es sich um grundsätzliche Angelegenheiten, Fassung von Beschlüssen über Ausbildungseinrichtungen, etc.
Bezüglich der selbstständigen Mitarbeit im Zusammenhang mit fachbezogenen, Richtlinien gebenden und Grundsatz weisenden Fragen im Rahmen der Verfahren nach dem Psychotherapiegesetz und dem Psychologengesetz (5%) führt der Bedienstete aus, dass diese Auskunftstätigkeiten großteils von VB H. abgedeckt werden. Grundlegende Entscheidungen (zB. Informationen an den Sektionsleiter, etc.) werden vom Bediensteten nicht geliefert. Hierzu wird festgehalten, dass VB H. dem Beschwerdeführer nicht unterstellt ist.
Außer der bereits oben angeführten Datenbank, welche immer wieder erweitert werden muss, gibt es neben dem ELAK noch eine
2. Hauptanwendung IPP. Dabei handelt es sich um ein Informationssystem für PsychologInnen und PsychotherapeutInnen.
GUTACHTEN
Bei der Besichtigung konnte für keinen der präsentierten Aufgabenbereiche eine Zuordnung nach A1 bzw. A festgestellt werden. Würde der Bedienstete selbst Gutachten erstellen oder Bescheide unterfertigen, wäre eine Zuordnung zur Verwendungsgruppe A bzw. A1 zwingend vorzunehmen. Für die Abwicklung verschiedener Verfahren ohne entscheidenden Abschluss ist jedoch eine Einstufung in A2 als korrekt anzusehen.
Zum Zeitpunkt der Besichtigung wäre der Arbeitsplatz im Funktionsgruppensystem unter Berücksichtigung des bundesweit üblichen Bewertungsniveaus in Zentralstellen nach A2/5 zuzuordnen gewesen.
Nach Zuerkennung von Unterschriftsbefugnissen im Jahr 2007 erscheint in diesem Schema eine Einstufung nach A2/6 gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung hat sich durch die gewährten Befugnisse nichts geändert, weil der Bedienstete weder Gutachten noch Bescheide erstellen darf und auch nicht wesentlich an der legistischen Aufbereitung gesetzlicher Regelungen für den Dienst und die Ausbildung als PsychotherapeutIn oder PsychologIn mitarbeitet. Sein Aufgabengebiet ist auch insgesamt nicht strategisch ausgerichtet sondern betrifft hauptsächlich den Vollzug von vorgegebenen Normen.
Die Gefahr, dass sich unberechtigte Personen zu einer Ausbildung als PsychotherapeutIn anmelden ist als eher gering zu betrachten, weil damit erhebliche Kosten für die Ausbildungswerber verbunden sind und die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes selbst mit absolvierter Ausbildung nicht garantiert ist.
Die im Zuge der Besichtigung vorgenommene Einschätzung besteht daher auch zum aktuellen Zeitpunkt und bezieht sich auf folgende Tatsachen:
Es bestehen sehr eingeschränkte Approbationsbefugnisse. In den wesentlichen Punkten der vom Beschwerdeführer zu betreuenden Verfahren stützt sich die Entscheidung auf ein Gutachten von Experten oder Expertengremien.
Der Genannte verfügt selbst weder über medizinische, technische oder rechtliche Kenntnis auf dem Niveau eines abgeschlossenen Studiums.
Auf seinem Arbeitsplatz reicht sowohl im medizinischen- als auch im rechtlichen Bereich ein Fachwissen im Überblick aus. Er ist daher nicht in der Lage Expertengutachten eigenständig zu würdigen oder zu beurteilen, weshalb ihm auch jede bescheidmäßige Enderledigung versagt bleibt (s. ausdrückliche Ausnahme von der Unterschriftsbefugnis in der GO des BMGFJ).
Aus dieser Unterlage geht auch hervor, dass es sich bei den eigenständigen Agenden vom Beschwerdeführer um eine Vorbereitung der Durchführung von Verfahren handelt. Bei weiteren Tätigkeiten ist unter Punkt 7. der Arbeitsplatzbeschreibung mehrmals von Mitarbeit die Rede, so dass offenbar auch in diesen Fällen keine selbstständige Aufgabenbewältigung von Beginn bis zum Abschluss eines Arbeitsvorganges erfolgt.
Im Gesamtbild zeigt sich daher auch abgesehen vom eingeschränkten Wirkungsbereich ein Arbeitsplatz, für den kein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt werden muss.
Die höherwertigen Anteile beziehen sich auf die Anwendung grundsätzlicher Rechtskenntnisse, die von Beamten der Verwendungsgruppe B oder A2 nach Ablegung der Dienstprüfung und Durchlaufen einer kurzen Ausbildungszeit erwartet werden können. Durch mehrjährige einschlägige Verwendung hat sich der Bedienstete auch auf dem Gebiet der Medizin ein Grundwissen angeeignet, das jedoch wegen der eingeschränkten Approbationsbefugnisse nicht wirksam umsetzbar ist.
Insgesamt kann daher am Arbeitsplatz vom Beschwerdeführer nicht von einer Übernahme höherwertiger Agenden gesprochen werden, da sich solche wegen der oben dargestellten Einschränkung von Befugnissen und Zuständigkeiten nicht ergeben.
Abschließend wird bemerkt, dass ein Arbeitsplatz, wie jener vom Beschwerdeführer, einem Referenten der Verwendungsgruppe B das Erreichen der Dienstklasse VII mit Bestlaufbahn sichert. Da Bedienstete, die in der Verwendungsgruppe A keine besondere Funktion einnehmen, gegen Ende ihrer Karriere auch in dieser Dienstklasse besoldet werden, liegt die Einstufung des Arbeitsplatzes vom Beschwerdeführer bereits sehr nahe an der für den so genannten 'Höheren Dienst' vorgesehenen.
Eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 ist jedoch auf solchen Arbeitsplätzen, die in der Regel kein abgeschlossenes Studium erfordern, nicht vorgesehen.
Für die Bundesministerin:
T."
Hierauf räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom Gehör zum eingangs wiedergegebenen Gutachten ein.
Hiezu nahm der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom dahingehend Stellung, im Wesentlichen werde nach Auffassung des Amtssachverständigen der Zuerkennung einer Verwendungszulage für die Verwendungsgruppe A aus Mangel an Genehmigungsbefugnissen für die Unterfertigung von Bescheiden nicht entsprochen, die sonst zwingend vorgeschrieben wäre. Der Beschwerdeführer erlaube sich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Ermächtigung im Jahr 2006 im Dienstweg unter Befürwortung durch den Abteilungsleiter sowie den Bereichsleiter für den Beschwerdeführer beantragt worden sei. Seitens der Dienstbehörde sei ihm jedoch die entsprechende Befugnis lediglich für ein sehr eingeschränktes Aufgabengebiet ausgesprochen worden. Weiters ersuche er um Verständnis dafür, dass seiner Auffassung nach die Unbefangenheit des Gutachtens in Zweifel gezogen werden müsse, weil es sich beim geschätzten Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes um einen "Richter in eigener Sache" handle, und er beantrage daher ein Zweitgutachten durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG fest, dass dem Beschwerdeführer eine Verwendungszulage nicht gebühre. Begründend führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 121 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG aus:
"Sie sind Beamter der Verwendungsgruppe B und ab auf die Planstelle eines Amtsrates ernannt. Mit Eingabe vom stellten Sie den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 1. GehG, weil Sie der Auffassung seien, dass die von Ihnen verrichtete Tätigkeit überwiegend der Verwendungsgruppe A entspräche. Den abschlägigen Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom … hob der Verwaltungsgerichtshof (=VwGH) mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0160, auf.
Die Dienstbehörde führte in Befolgung der Entscheidungsgründe des VwGH im zweiten Rechtsgang ergänzende Feststellungen betreffend Ihren Arbeitsplatz durch. Das Ergebnis dieser Recherchen brachte Ihnen die Dienstbehörde mit Erledigung vom … zur Kenntnis und gewährte Ihnen hiezu im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme. Mit Schriftsatz vom haben Sie hievon Gebrauch gemacht und Ihre Stellungnahme eingebracht. Mit dieser lehnen Sie den Amtssachverständigen ab und beantragen ein Zweitgutachten eines nichtamtlichen, gerichtlich beeideten Sachverständigen.
...
Ihrem Einwand, dass vor Ihnen ein Beamter der Verwendungsgruppe A Ihren Arbeitsplatz inne gehabt habe, kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil nur die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit maßgeblich ist ( Zl. 2006/12/0160).
Im Hinblick auf Ihr Vorbringen, dass Ihre Verwendung in erheblichem Ausmaß (nach ständiger Judikatur mehr als zu 25 Prozent) 'A- wertig' sei, bedurfte es der Klärung der Frage, wie sich Ihre Erledigungsabläufe gestalten. Der Dienstbehörde wurde eine auch von Ihnen am unterfertigte Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt. Ergänzend dazu nahm Ihr Vorgesetzter am mit Einsichtsbemerkung Stellung. Er resümiert, dass Sie 'bei auftretenden (juristischen) Schwierigkeiten Rücksprache mit dem Vorgesetzten, allenfalls auch mit juristisch ausgebildeten KollegInnen halten'. Sie entscheiden somit bei Rechtsfragen nicht selbst. Ihre Bescheidkonzepte legen Sie Ihrem Vorgesetzten zur Unterschrift vor. Des Weiteren erstellen Sie weder eigenverantwortlich Gutachten noch nehmen Sie wesentlich an legistischen Projekten Ihrer Abteilung teil.
Anschließend ersuchte die Dienstbehörde einen Amtssachverständigen um Erstellung von Befund und Gutachten. Dieses Gutachten wurde Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Die Dienstbehörde kam auf Grund der Ermittlungen zu folgenden
Feststellungen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | Sie besitzen keinen Nachweis über ein abgeschlossenes Hochschulstudium; |
- | Auf Ihrem Arbeitsplatz reicht ein Fachwissen ohne Hochschulstudium aus; |
- | Sie verfügen nur über sehr eingeschränkte Approbationsbefugnisse, sodass Ihre Erledigungen charakteristisch entscheidungsvorbereitend sind; |
- | Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf die Anwendung von erworbenen Rechtskenntnissen in einem Teilbereich; |
- | Die Erbringung der von Ihnen ausgeführten Tätigkeiten wird von Absolventen der Grundausbildung der Verwendungsgruppe B regelmäßig erwartet. |
Die Ermittlungsergebnisse, basierend auf
Tabelle in neuem Fenster öffnen
- | den vorgelegten Musterfällen |
- | der Stellungnahme des Dienstvorgesetzten |
- | Umfang und Approbationsbefugnisse |
- | Stellungnahme des Amtssachverständigen |
führen die Dienstbehörde zur rechtlichen Würdigung, dass Sie auf Ihrem Arbeitsplatz nicht in erheblichem Ausmaß Dienste, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind, verrichten und diese auch theoretisch wegen Nichterfüllung der geforderten Tatbestandelemente des § 121 Abs. 1 Z 1. GehG nicht verrichten könnten.
Zur Ablehnung von Amtssachverständigen:
Für das Verfahren im zweiten Rechtsgang (Erlassung des Ersatzbescheides) hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0160, fest, dass es nicht ausgeschlossen ist, Beweis durch Sachverständige zu erheben.
Hiezu bestimmt § 52 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der geltenden Fassung: 'Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen (siehe § 52 Abs. 2 AVG).
Auf Amtssachverständige ist gemäß § 53 Abs. 1 AVG die Bestimmung des § 7 AVG anzuwenden. Würden Befangenheitsgründe vorgelegen sein, so hätte sich der Amtssachverständige der Ausübung der Tätigkeit enthalten und seine Vertretung veranlasst.
Nach § 53 Abs. 1 AVG können nur nicht amtliche Sachverständige abgelehnt werden.
Gemäß § 53 Abs. 2 AVG entscheidet die Behörde über Ablehnungsanträge endgültig. Lehre und Judikatur qualifizieren
diese Entscheidung als Verfahrensanordnung ... Von der Erlassung
eines abgesonderten verfahrensrechtlichen Bescheides wurde deshalb Abstand genommen.
Ihrem Einwand vom ist zu entnehmen, dass sie die Befangenheit sämtlicher Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes vermuten, da es sich bei diesen 'um Richter in eigener Sache' handle. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass Amtssachverständige weisungsgebunden sind und einer bestimmten Behörde (hier das Bundeskanzleramt) zugehören, noch keine Befangenheit ...
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, dass Ihnen eine Verwendungszulage gemäß § 121 Abs. 1 Z 1. GehG nicht gebührt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Ersatzbescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Ziff. 1 GehG durch unrichtige Anwendung des § 121 Abs. 1 Ziff. 1, sowie der Absätze 2 und 4 dieser Norm ... verletzt".
Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom verwiesen.
Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch den angefochtenen Bescheid liege darin, jahrzehntelang sei es Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewesen, dass die Verwendungsgruppenzuordnung nach dem seinerzeitigen § 30a GehG und dem nunmehrigen § 121 GehG eine Angelegenheit der rechtlichen Beurteilung sei. Ein Sachverständigengutachten sei demnach nur insoweit in Betracht gekommen, als bei der Verwendung eines Beamten außerhalb des Juristischen gelegene Fachgebiete eine entscheidende Rolle spielten, etwa Kriminalistik, Physik, Chemie, Ingenieurwesen, etc. In concreto gehe es um eine ausschließlich juristische Verwendung. Allerdings beziehe sich diese juristische Verwendung auf medizinische Sachmaterien und sei die Bemerkung im Erkenntnis vom , dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens auch für eine Entscheidung der gegenständlichen Art nicht ausgeschlossen sei, möglicherweise dahin zu verstehen, dass in diesem Rahmen eine Sachverhaltsklärung durch Gutachten in Betracht kommen könnte. Dafür könnten allerdings die juristischen A1- und A2-Beamte des Bundeskanzleramtes, welche die Arbeitsplatzbewertungen nach dem neuen Schema vornähmen, nicht als qualifiziert angesehen werden.
In concreto sei jedenfalls keineswegs ein Gutachten in diesem Sinn erstattet worden. Dem Beschwerdeführer sei ein als Gutachten bezeichnetes Schreiben eines der besagten Beamten des Bundeskanzleramtes, in welchem verfehlte Rechtsauffassungen vertreten würden, zur Kenntnis gebracht worden. Irgendeine spezifische Fachkenntnis, die eine über die rechtliche Beurteilung hinausgehende Klärungswirkung in Bezug auf außerjuristische Fachfragen hätte haben können, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Bescheidbegründung überhaupt nicht zu entnehmen, was die belangte Behörde für die Entscheidungsfindung aus diesem "Gutachten" zusätzlich gewonnen haben wolle. Die belangte Behörde habe selbst Feststellungen vorgenommen und diese nicht auf das Sachverständigengutachten gestützt. Somit habe das gegenständliche "Gutachten" keine erkennbare Funktion für die Entscheidungsbegründung gehabt. Allerdings sei die Bescheidbegründung auch unter Absehen von dieser Begutachtungsfrage unzulänglich. Die belangte Behörde habe nicht einmal den Versuch unternommen, eine geschlossene Beschreibung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und ihrer "verwendungsgruppenwertigkeitsrelevanten" Aspekte vorzunehmen, sondern sich auf einige wenige nicht tragfähige Behauptungen beschränkt. Dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ein Fachwissen ohne Hochschulstudium ausreiche, sei eine Behauptung, die erst aus den einzelnen, ein vollständiges Bild vermittelnden Feststellungen hervorgehen könnte und daher mangels solcher Feststellungen wertlos sei. Dass der Beschwerdeführer nur über eine sehr eingeschränkte Approbationsbefugnis verfüge, könnte einen gewissen Indiziencharakter für die Verwendungswertigkeit haben, auch das jedoch nur in Relation zu einer umfassenden Tätigkeitsbeschreibung. Für sich allein genommen besage diese Behauptung deshalb auch überhaupt nichts, weil es eine große Anzahl von A- bzw. A1-Beamten gebe, die nur konzeptiv tätig seien und entweder überhaupt keine oder nur eingeschränkte Approbationsbefugnisse hätten. Dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf die Anwendung von erworbenen Rechtskenntnissen in einen Teilbereich beschränke, sei eine Aussage, die ausnahmslos für jeden Beamten zutreffe, da es überhaupt keinen Menschen gebe, der eine Rechtsanwendung im gesamten Rechtsbereich vornehme. Dass die Erbringung der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten von Absolventen der Grundausbildung der Verwendungsgruppe B regelmäßig erwartet werde, sei eine Behauptung der gleichen Qualität wie jede des Inhaltes, dass ein Fachwissen ohne Hochschulstudium ausreiche - sie stelle in Wahrheit ebenfalls eine Schlussfolgerung dar, für deren Überprüfbarkeit es primär Feststellungen über diese Tätigkeiten bedürfe. Auch sei die Behauptung nicht erhellend, dass nach Angaben des Vorgesetzten des Beschwerdeführers von Letzterem "bei auftretenden (juristischen) Schwierigkeiten Rücksprache mit dem Vorgesetzten allenfalls auch mit juristisch ausgebildeten KollegInnen gehalten würden". Die daraus gezogene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer entscheide somit bei Rechtsfragen nicht selbst, sei offensichtlich völlig verfehlt. Es sei selbstverständlich, dass zumindest jeder Beamte, der nicht in einer Abteilungsleiterfunktion sei, bei auftretenden Schwierigkeiten gelegentlich einen Vorgesetzten zu Rate ziehe. Daraus lasse sich daher überhaupt nichts für die verfahrensgegenständliche Zuordnungsfrage ableiten. Die dem in der Bescheidbegründung noch angefügten Bemerkungen dahingehend, dass der Beschwerdeführer Bescheidkonzepte dessen Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegte und nicht eigenverantwortlich Gutachten erstattete, besage nichts zusätzlich zur Tatsache der eingeschränkten Approbationsbefugnis. Ansonsten sei der Bescheidbegründung keinerlei Angabe zur Tätigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, zur erforderlichen vollständigen Beschreibung fehle daher so gut wie alles und es liege daher in Ansehung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen eine krasse Mangelhaftigkeit der Bescheidbegründung vor.
Ein mangelndes Ermittlungsverfahren sei darüber hinaus unter der Voraussetzung gegeben, dass die belangte Behörde mit der vorerwähnten Bemerkung betreffend der Rückfragen des Beschwerdeführers beim Vorgesetzten im Falle von auftretenden juristischen Schwierigkeiten darauf hinaus wollte, dass dieser regelmäßig oder doch in einem überdurchschnittlichen Maße schwierige Rechtsfragen nicht selbst (konzeptiv) löse, sondern von vornherein den Vorgesetzten oder Kollegen um eine solche Lösung ersuche. Um eine solche Annahme zu rechtfertigen, wären genauere Befragungen erforderlich gewesen - und diese hätten in genaueren Feststellungen ihren Niederschlag finden müssen. Solche zusätzlichen Erhebungen hätten tatsächlich keineswegs das behördlicherseits insinuierte Ergebnis erbracht.
Im eingangs zitierten Erkenntnis vom hatte der Verwaltungsgerichtshof für das fortzusetzende Verfahren festgehalten, dass es - entgegen der Ansicht der damaligen Beschwerde gegen den damals angefochtenen Bescheid - nicht ausgeschlossen sei, in einem Verfahren über die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z. 1 GehG Beweis durch Sachverständigen zu erheben. Gegenstand eines solchen Gutachtens hätte beschwerdefallbezogen die Beantwortung der Frage zu sein, ob der Beamte in einem Ausmaß von zumindest 25 v.H. Dienste verrichte, die im Dienstklassensystem der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien.
An dieser Auffassung hält der Verwaltungsgerichtshof fest.
Davon ausgehend kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Beantwortung der Frage einer maßgeblichen höherwertigen Verwendung des Beschwerdeführers gemäß § 52 Abs. 1 letzter Halbsatz AVG auf einen Amtssachverständigen aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes zurückgriff.
Soweit die Beschwerde eine mangelnde Qualifikation des Amtssachverständigen darin erblickt, es gehe um eine ausschließlich juristische Verwendung des Beschwerdeführers auf medizinischen Sachmaterien, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Sicht nicht anzuschließen. Wie im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195 = Slg. 16.073/A, grundlegend ausgeführte, kommen den Bewertungsreferenten in der (damaligen) Abteilung II/B/2 des (damaligen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport, nunmehr der Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes, die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige für Bewertungsfragen, daher für die Bewertung von Planstellen innerhalb des Funktionszulagenschemas, im Sinn des § 52 AVG zu. Im vorliegenden Fall geht es allerdings, wie bereits im zitierten Erkenntnis vom hervorgehoben, nicht um die Frage einer höherwertigen Verwendung im Funktionszulagenschema, sondern um jene der höherwertigen Verwendung im Dienstklassensystem.
Zur Beantwortung der Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung einer Beamtin im Funktionszulagenschema führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0106, aus, vorerst sei unter Heranziehung eines Sachverständigen die Tatsachenfrage zu klären, welche Anforderungen dieser Arbeitsplatz an einen Ausbildungsstand stelle, d.h. ob zur Bewältigung der überwiegenden Aufgaben (beschwerdefallbezogen) die Erfüllung der in Z. 1.12 und 1.13 der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendungsgruppe A vorgesehenen Ernennungserfordernissen notwendig sei. Er betonte hierin, dass auch im Falle einer verwendungsgruppenüberschreitenden Bewertung eines Arbeitsplatzes (im Funktionszulagenschema; damals in einer ausgegliederten Einrichtung) das Vorbildungsprinzip zum Tragen komme.
Damit billigte der Verwaltungsgerichtshof den besagten Bewertungsreferenten auch die Fachkunde zu, anhand der in der Anlage 1 zum BDG 1979 nunmehr ausschließlich für das Funktionszulagenschema vorgesehenen Ernennungserfordernisse - beschwerdefallbezogen jene nach Z. 1.12. und Z. 1.13. leg. cit. - die Frage einer verwendungsgruppenüberschreitenden Verwendung zu beantworten.
Nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 (idF BGBl. Nr. 550/1994 und BGBl. Nr. 820/1995) sind Ernennungen auf eine Planstelle
1. der Verwendungsgruppen E, D, C oder P 1 bis P 5 mit Wirkung von einem nach dem gelegenen Tag,
2. der Verwendungsgruppen A oder B mit Wirkung von einem nach dem gelegenen Tag
nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z. 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sieht somit keine (Neu-)Ernennungen in das Dienstklassensystem vor und trifft, obzwar eine Ernennung (Überstellung) von Beamten innerhalb des Dienstklassensystems nach § 253 Abs. 1 BDG 1979 noch möglich ist, keine Regelungen mehr über die Ernennungs(Überstellungs-) Voraussetzungen für dieses System, beschwerdefallbezogen etwa für die Überstellung in die Verwendungsgruppe A der Allgemeinen Verwaltung. Die Frage einer A-wertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung ist - der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung, insbesondere dem in dieser Sache ergangenen zitierten Erkenntnis vom folgend - jedoch daran zu orientieren, dass für einen der Verwendungsgruppe A zuzuordnenden Dienst charakteristisch ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine in den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Der Sache nach entspricht ein solches Erfordernis dem Ernennungserfordernis nach Z. 1.12. der Anlage 1 zum BDG 1979 für den Allgemeinen Verwaltungsdienst, sodass - auch mangels gegenteiliger Hinweise - die Frage einer höherwertigen Verwendung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung sehr wohl in die Sachkunde eines Bewertungsreferenten im besagten Sinn fällt.
Die Beschwerde führt dagegen noch ins Treffen, dass es zwar um eine ausschließlich juristische Verwendung des Beschwerdeführers gehe, allerdings in medizinischen Sachmaterien, weshalb die Bewertungsreferenten nicht als qualifiziert angesehen werden könnten.
Darin vermag die vorliegende Beschwerde allerdings auch keine mangelnde Sachkunde des Bewertungsreferenten aufzuzeigen. Allein der Umstand, dass sich die behauptete juristische Höherverwendung auf medizinische Regelungsmaterien bezieht, ändert nichts an der grundsätzlichen Natur der zu beantwortenden Tatsachenfrage, nämlich, ob die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben in erheblichem Ausmaß einen Gesamtüberblick über den Gegenstand des Studiums der Rechtswissenschaft erforderte, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dass medizinisches Fachwissen von Nöten gewesen wäre, war im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich auch nicht der Kritik der Beschwerde anzuschließen, dass das eingangs wiedergegebene Elaborat des Sachverständigen kein Gutachten sei. So genügt es den im zitierten Erkenntnis vom näher dargelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten im Sinn des § 52 AVG, wenn es in einen Befund einerseits und in das Gutachten im engeren Sinn andererseits gegliedert ist und im Befundteil die anlässlich der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen wahrgenommenen Umstände näher darlegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beschränkt sich dieses Gutachten auch nicht bloß auf die Darlegung einer Rechtsauffassung, sondern legt im Einzelnen, ausgehend von den im Befund, insbesondere auch dem Amtssachverständigen übermittelten Unterlagen, für die Frage der höherwertigen Verwendung in erheblichem Ausmaß dar, im Gesamtbild zeige sich abgesehen vom eingeschränkten Wirkungsbereich ein Arbeitsplatz, für den kein abgeschlossenes Studium vorausgesetzt werden müsse. Die höherwertigen Anteile bezögen sich auf die Anwendung grundsätzlicher Rechtskenntnisse, die vom Beamten der Verwendungsgruppe B (oder A 2) nach Ablegung der Dienstprüfung durchlaufener kurzer Ausbildungszeit erwartet werden könnten. Durch mehrjährige einschlägige Verwendung habe sich der Beschwerdeführer auch auf dem Gebiet der Medizin ein Grundwissen angeeignet, das jedoch wegen der eingeschränkten Approbationsbefugnisse nicht wirksam umsetzbar sei.
Soweit die Beschwerde die Klärung "außerjuristischer Fachfragen" vermisst, ist dem zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht darauf berufen hatte, "außerjuristisch" (in erheblichem Ausmaß) höherwertig verwendet worden zu sein.
Weiters vermag der Verwaltungsgerichtshof die Interpretation der Beschwerde nicht zu teilen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen getroffen, diese jedoch nicht auf das Sachverständigengutachten gestützt und somit dieses Gutachten keine erkennbare Funktion für die Entscheidungsbegründung gehabt habe, jedoch die Bescheidbegründung unzulänglich sei. Wie aus dem Gesamtzusammenhang der eingangs wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Ersatzbescheides erkennbar, insbesondere durch das Einweben der Feststellungen in die Darstellung des Verfahrensablaufes, in dem die Einholung des Gutachtens einen zentralen Stellwert einnimmt, ist erkennbar, dass die belangte Behörde ihre zentralen Feststellungen zu den Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützte. Schließlich leitete sie die Feststellungen mit der Wendung ein, die Ermittlungsergebnisse, basierend u.a. auf der Stellungnahme des Amtssachverständigen, führten zur rechtlichen Würdigung, dass der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz nicht im erheblichen Ausmaß Dienste verrichte, die der Verwendungsgruppe A zuzuordnen seien; damit führte sie aber unter anderem die Bedeutung des Sachverständigengutachtens für die zentralen Feststellungen ins Treffen.
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Ersatzbescheid detaillierte Feststellungen über die den Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben vermisst, ist dem zu entgegnen, dass, wie eingangs dargelegt, die belangte Behörde dem Amtssachverständigen eine vom Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogene Arbeitsplatzbeschreibung und Geschäftsordnung übermittelte und davon sowie von den im Befund nachvollziehbar festgehaltenen Wahrnehmungen des Amtssachverständigen, die der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hatte, nicht gehalten war, all jene Prämissen nochmals im Detail im Bescheid festzustellen, die der Sachverständige seinem Gutachten im engeren Sinn zu Grunde legen konnte. Dies wäre nur dann geboten gewesen, wenn diese Prämissen des Gutachtens im Verwaltungsverfahren im Tatsächlichen strittig gewesen wären.
Soweit die Beschwerde im Weiteren die wesentliche Schlussfolgerung des Amtssachverständigen in Zweifel zieht, dass für die (klaglose) Bewältigung der Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers das Hochschulstudium der Rechtswissenschaften gerade nicht notwendig gewesen sei, tritt sie damit dem vorliegenden, den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widersprechenden Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, womit diesem Einwand ein Erfolg versagt bleiben muss. Unter diesem Gesichtspunkt, nämlich dem mangelnden Erfordernis eines Hochschulstudiums (der Rechtswissenschaften), kann die Frage der Approbationsbefugnis dahingestellt bleiben.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Argument des Sachverständigen wendet, dass der Beschwerdeführer bei auftretenden (juristischen) Schwierigkeiten Rücksprache halte, zieht er die Annahme dieses Gutachters im Tatsächlichen gar nicht in Zweifel, sodass kein Bedenken dagegen besteht, dass der Gutachter diesen Aspekt seinen Schlussfolgerungen zu Grunde legte. Ob die Notwendigkeit zur Rücksprache der Annahme einer höherwertigen Verwendung im erheblichen Ausmaß entgegensteht oder nicht, ist jedoch wieder Sachverständigenfrage, der der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat.
Wenn die Beschwerde im Weiteren neuerlich das Fehlen einer vollständigen Beschreibung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermisst, ist auf das bereits zu den - ausreichenden - Feststellungen der belangten Behörde Gesagte zu verweisen.
Abschließend sieht die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin, dass der Amtssachverständige seine Prämisse, der Beschwerdeführer halte bei auftretenden juristischen Schwierigkeiten Rücksprache, ohne genauere Befragung zu Grunde gelegt hätte. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Äußerung vom , dieser Prämisse nicht entgegen getreten ist.
Ausgehend von dem weder der Lebenserfahrung noch Denkgesetzen wiedersprechenden Gutachten des Amtssachverständigen war die belangte Behörde nach dem bisher Gesagten berechtigt, darauf ihre zentralen, eingangs näher wiedergegebenen Feststellungen zu gründen. In diesem Zusammenhang sei nochmals festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Stellungnahme vom , dem Befundteil des Gutachtens (im weiteren Sinn) nicht entgegentrat, sodass die belangte Behörde - entgegen der auch unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wiederholten Bedenken der Beschwerde - nicht gehalten war, die im Befund festgehaltenen, unbedenklichen Feststellungen näher auseinander zu setzen und zu erörtern.
Unter Zugrundelegung der zentralen Feststellung, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Fachwissen ohne Hochschulstudium ausreicht, ist die Verwendung des Beschwerdeführers im Einklang mit der ständigen, im zitierten Erkenntnis vom wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Verwendungsgruppe A zuzuordnen. Schon deshalb kann die unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit neuerlich relevierte Frage der Bedeutung der Approbationsbefugnis und von Rückfragen bei Vorgesetzten dahingestellt bleiben.
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit das "fast völlige Fehlen von Angaben zur Rechtsmaterie", die der Beschwerdeführer anzuwenden hätte, rügt, ist dem zu entgegnen, dass es dessen Sache gewesen wäre, schon im Verwaltungsverfahren die Prämissen des Gutachtens dahingehend zu bekämpfen, dass er die seiner Ansicht nach maßgeblichen, vom Amtssachverständigen bislang nicht berücksichtigten Rechtsmaterien substantiiert dargelegt hätte, was sodann der belangten Behörde Anlass gegeben hätte, ihrerseits die Prämissen des Gutachtens einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Somit muss auch im vorliegenden Fall gelten, dass eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden kann. An sich schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen kann mit laienhaften Äußerungen jedenfalls nicht in wirksamer Weise begegnet werden (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 238 ff zu § 52 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Auch das weitere Vorbringen der Beschwerde, es sei nicht einmal ersichtlich, ob die Arbeitsplatzbeschreibung unverändert zu Grunde gelegt worden sei, zeigt weder eine Unschlüssigkeit des Gutachtens noch eine andere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die von der belangten Behörde dem Amtssachverständigen übermittelte Arbeitsplatzbeschreibung vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen worden war. Dem Inhalt des Gutachtens, insbesondere dem Befundteil, ist zu erschließen, dass der Amtssachverständige unter anderem auch diese Arbeitsplatzbeschreibung seinem Befund zu Grunde legte. Und dem trat der Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, im Verwaltungsverfahren, insbesondere in seiner Stellungnahme vom , in keiner Weise entgegen, sodass die Beschwerde damit keine Bedenken gegen den angefochtenen Ersatzbescheid erwecken kann.
Wenn die Beschwerde nun ausgehend "von der Arbeitsplatzbeschreibung, bzw. von den jedenfalls im wesentlich unbestrittenen Tatsachen" den Standpunkt einnimmt, dass an der A-Wertigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers "überhaupt kein Zweifel bestehen könne", stellt dies neuerlich den Versuch dar, den - weder mit der Lebenserfahrung noch mit den Denkgesetzen im Widerspruch stehenden - Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen, somit dem Gutachten im engeren Sinn, in ungenügender Weise entgegenzutreten. Entscheidungswesentlich ist in diesem Zusammenhang die sachverständige Schlussfolgerung und die darauf gegründete Feststellung der belangten Behörde, auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers reiche Fachwissen ohne Hochschulstudium aus.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.
Wien, am