VwGH vom 02.05.2006, 2005/17/0277
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HH in I, vertreten durch Mag. Sebastian Lesigang, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21101-23703/52-2005, betreffend Rückzahlung von besonderer Ortstaxe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde F in Salzburg. Mit "Zahlungsauftrag" vom wurde dem Beschwerdeführer von der Gemeinde eine besondere Ortstaxe für das Jahr 1997 in der Höhe von S 3.360,-- vorgeschrieben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0148).
In einem weiteren "Zahlungsauftrag" vom war neuerlich für die "Ortstaxe 1997" ein Betrag von S 3.360,-- ausgewiesen.
Die geforderten Beträge wurden vom Beschwerdeführer am und am zur Einzahlung gebracht.
Gegen die beiden Zahlungsaufforderungen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Diese Berufungen bildeten den Gegenstand der mit hg. Erkenntnis vom erledigten Säumnisbeschwerdeverfahren zu Zlen. 99/17/0325 und 0326. Mit diesem Erkenntnis wurde hinsichtlich der Berufung des Beschwerdeführers betreffend die Vorschreibung vom das Verfahren zu Zl. 99/17/0325 wegen Nachholung des Berufungsbescheides (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0148) eingestellt und auf Grund der zur hg. Zl. 99/17/0326 protokollierten Beschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 203 Salzburger Landesabgabenordnung die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung von besonderer Ortstaxe in der Höhe von S 3.360,-- vom als unzulässig zurückgewiesen, weil die genannte Vorschreibung kein Bescheid gewesen sei.
Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung von S 3.360,--, da er diesen Betrag für das Jahr 1997 zweimal entrichtet habe.
Mit Bescheid vom wies der Bürgermeister der Gemeinde F den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Ortstaxe 1997 ab. In der Vorschreibung vom sei irrtümlich anstatt des Jahres 1998 das Jahr 1997 angegeben worden. Im Buchungstext der Kontoblätter sei jedoch für die vorzuschreibende Ortstaxe die richtige Jahreszahl angegeben worden. Eine Doppelzahlung der besonderen Ortstaxe für das Jahr 1997 sei daher nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit am eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer eine zur hg. Zl. 2005/17/0183 protokollierte Säumnisbeschwerde, weil keine bescheidmäßige Erledigung seiner Berufung ergangen sei. Daraufhin erließ die belangte Behörde den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid und legte eine Abschrift des Bescheides vor. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde daher mit dem hg. Beschluss vom , Zl. 2005/17/0183, gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte unter anderem begründend aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der jährlichen Vorschreibungen der Gemeinde für die besondere Ortstaxe für das jeweils vorangegangene Jahr vor allem im Hinblick auf seine juristische Vorbildung auffallen hätte müssen, dass es sich bei der Vorschreibung der besonderen Ortstaxe im Jahre 1999, in der irrtümlich das Jahr 1997 angegeben worden sei, um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln habe müssen, zumal dem Beschwerdeführer auch in den Folgejahren für das Jahr 1998 keine besondere Ortstaxe für sein Haus vorgeschrieben worden sei, obwohl dieses eine Ferienwohnung sei. Es habe somit keine Doppelzahlung für das Jahr 1997 vorgelegen, sondern es seien Zahlungen für das Jahr 1997 beziehungsweise für das Jahr 1998 geleistet worden. Da sich die im Haushaltsbeschluss der Gemeinde F festgesetzte Höhe der besonderen Ortstaxe für das Jahr 1998 im Vergleich zum Jahr 1997 nicht geändert habe, hätten auch die Vorschreibungen der besonderen Ortstaxe für das Jahr 1997 beziehungsweise 1998 keinen unterschiedlichen Betrag aufweisen können. Um jegliche Missverständnisse auszuräumen, werde jedoch die Bezeichnung 1997 in der Vorschreibung vom hinsichtlich der Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe, welche als Bescheid bezeichnet worden sei, auf das Jahr 1998 berichtigt. Der Antrag auf Rückzahlung der mit Vorschreibung vom für das Jahr 1998 vorgeschriebenen und vom Beschwerdeführer entrichteten besonderen Ortstaxe werde daher als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie - in eventu - Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde (falls die erstinstanzliche Erledigung nicht als Bescheid zu deuten wäre) geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom über die Erhebung von Ortstaxen im Land Salzburg (Ortstaxengesetz 1992), LGBl. Nr. 62/1992 (§ 2 idF LGBl. Nr. 9/2002, §§ 4, 5, 6 und 7 idF LGBl. Nr. 50/1996), lauten auszugsweise:
"Abgabenausschreibung
§ 1
...
(2) Das Land erhebt eine besondere Ortstaxe als eine gemeinschaftliche Landesabgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 lit. a F-VG 1948. Der Ertrag aus der besonderen Ortstaxe fließt je zur Hälfte dem Land und der Gemeinde zu.
...
Gegenstand der Abgaben
§ 2
...
(2) Die besondere Ortstaxe wird für Ferienwohnungen einschließlich dauernd überlassene Ferienwohnungen und für dauernd abgestellte Wohnwagen eingehoben.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Wohnung: ein Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird, oder eine baulich in sich abgeschlossene Gruppe von solchen Räumen.
...
Höhe der Abgabe
§ 4
...
(3) Die besondere Ortstaxe ist als jährlicher Bauschbetrag zu entrichten. Die Höhe des Bauschbetrages darf nicht höher festgelegt werden
a) als das 240fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen mit mehr als 40 m2 Nutzfläche;
b) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei Ferienwohnungen bis einschließlich 40 m2 Nutzfläche;
c) als das 180fache des im Abs. 1 genannten Betrages bei dauernd abgestellten Wohnwagen.
50 v.H. des danach in Betracht kommenden Betrages dürfen nicht unterschritten werden. In diesem Rahmen obliegt die Festsetzung der Höhe der besonderen Ortstaxe dem Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde. Vor der Festsetzung ist eine Stellungnahme der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) einzuholen. Kommt ein entsprechender Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten ab Einholung zu Stande oder nimmt der Bürgermeister die Festsetzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) dieser entsprechend vor, obliegt die Festsetzung der Landesregierung.
...
Abgabepflichtige
§ 5
...
(2) Zur Entrichtung der besonderen Ortstaxe sind verpflichtet:
a) bei Ferienwohnungen der Eigentümer;
...
Abgabenerklärung; Fälligkeit
§ 6
...
(4) Die Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b haben bei der Gemeinde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 vierter bzw. sechster Satz kann bestimmt werden, dass die Abgabenerklärung von Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a ohne Auswirkung auf den Abgabenfälligkeitszeitpunkt nur einmal einzureichen ist und auch als Abgabenerklärung für die Folgejahre gilt, wenn der Abgabepflichtige keine weiteren Abgabenerklärungen einreicht. Für die Abgabepflichtigen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c hat der Betreiber des Campingplatzes für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Feber des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen.
(5) Die Ortstaxe, die sich aus der Abgabenerklärung ergibt, ist der Gemeinde bis zu den in den Abs. 1 und 4 genannten Zeitpunkten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt) zu entrichten.
...
Abgabenbehörden
§ 7
(1) Abgabenbehörde erster Instanz ist der Bürgermeister der Gemeinde, in deren Gebiet die abgabepflichtigen Tatbestände verwirklicht werden.
(2) Die Landesregierung ist bei der Einhebung der besonderen Ortstaxe Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Bürgermeister."
Die maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes vom betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinde zu erhebenden Abgaben (Salzburger Landesabgabenordnung - LAO), LGBl. Nr. 58/1963 (§§ 151, 152, 181 und 208 idF LGBl. Nr. 54/1983, §§ 158 und 211 idF LGBl. Nr. 18/1988, § 153 idF LGBl. Nr. 30/1994, § 148 idF LGBl. Nr. 2/1999), lauten auszugsweise:
"5. Abschnitt
Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung und Festsetzung
der Abgaben
...
B. Festsetzung der Abgaben
§ 148
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
...
C. Verjährung
§ 151
(1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen anzufordern, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
...
§ 152
Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 151 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist; für die Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen von Abgaben jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Erstattung geleistet oder zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten verwendet worden ist;
...
§ 153
(1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 51) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3) Sind seit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) zehn Jahre verstrichen, darf der Abgabenanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 59) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder vor Ablauf der Frist des § 220 eingebracht wurde.
...
6. Abschnitt
Einhebung der Abgaben
A. Fälligkeit, Entrichtung und Nebengebühren im Einhebungsverfahren
1. Fälligkeit und Entrichtung
...
§ 158
(1) Guthaben eines Abgabepflichtigen sind zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat. Dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
...
(3) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 und 2 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 181 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
§ 159
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, so hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
...
G. Rückzahlung
§ 181
(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 158 Abs. 3) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 54 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
...
§ 182
(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen. Die Rückzahlung kann auch von Amts wegen erfolgen.
...
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
...
7. Abschnitt
Rechtsschutz
A. Ordentliche Rechtsmittel
...
7. Berufungsentscheidung
§ 208
...
(2) Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
...
B. Sonstige Maßnahmen
1. Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts wegen
§ 211. Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhende Unrichtigkeiten berichtigen."
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass für das Jahr 1998 keine bescheidmäßige Abgabenvorschreibung erfolgt sei und daher die Abweisung seines Rückerstattungsantrages zu Unrecht erfolgt sei.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer im Ergebnis, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
In dem in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten (die Abgabenvorschreibungen durch die Gemeinde gegenüber dem Beschwerdeführer betreffenden) hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/17/0325 und 0326, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde hinsichtlich der Vorschreibung vom ausgeführt, dass dieser Erledigung keine Bescheidqualität zukam.
Gemäß § 148 Salzburger Landesabgabenordnung in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Salzburger Ortstaxengesetz 1992 handelt es sich bei der besonderen Ortstaxe um eine Selbstbemessungsabgabe, die durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt. Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
Auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalts (und im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen sowie den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift) ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer keine Abgabenerklärung abgegeben wurde. Eine Festsetzung der Abgabe durch Perpetuierung einer Abgabenerklärung für die Folgejahre (vgl. die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 4 zweiter Satz Salzburger Ortstaxengesetz 1992) scheidet daher im Beschwerdefall aus.
Das Salzburger Ortstaxengesetz 1992 enthält auch keine gesetzliche Grundlage für eine über das jeweilige Vorschreibungsjahr hinausgehende Wirkung einer bescheidmäßigen Abgabenvorschreibung. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage entfalten allfällige für die Vorjahre ergangene Abgabenbescheide keine Wirkungen für das Kalenderjahr 1998. Dies gilt insbesondere auch für den nach der obigen Darstellung für das Jahr 1997 ergangenen Bescheid. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe, die eine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe in der bescheidmäßig festgelegten Höhe begründet hätte, bestand für das hier interessierende Jahr 1998 somit nicht.
Für das Jahr 1998 war daher weder eine Festsetzung der besonderen Ortstaxe betreffend die gegenständliche Liegenschaft mittels Bescheid noch durch das Einreichen einer Abgabenerklärung (oder das Fortwirken einer solchen Erklärung aus früheren Jahren) erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte die Rückzahlung von S 3.360,-- , weil er die besondere Ortstaxe für das Jahr 1997 zweimal entrichtet habe.
Der Bürgermeister der Gemeinde F wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass in der Vorschreibung vom irrtümlich das Jahr 1997 angegeben worden sei, der vom Beschwerdeführer eingezahlte Betrag aber richtigerweise für das Jahr 1998 verbucht worden sei. Dieser Erledigung des Bürgermeisters vom kann Bescheidqualität zuerkannt werden, da aus ihrer Formulierung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei, der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgeht, gegenüber dem Beschwerdeführer abschließend über den Rückerstattungsantrag abzusprechen und somit gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/05/0063, sowie vom , Zl. 2000/07/0054).
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese als Bescheid zu betrachtende Erledigung war daher zulässig und richtigerweise erging eine meritorische Erledigung des Rechtsmittels durch die belangte Behörde. Die Eventualbegründung der Beschwerde, dass der Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben wäre, wenn die erstinstanzliche Erledigung keinen Bescheid darstellen sollte, kommt daher nicht zum Tragen.
Allerdings erweist sich der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen als inhaltlich rechtswidrig:
Gemäß § 157 Abs. 1 Sbg LAO sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. § 157 Abs. 4 Sbg LAO trifft Anordnungen für die Berücksichtigung eines auf dem Zahlungsbeleg angegebenen Verwendungszwecks für bestimmte Zahlungen (Verrechnungsweisung). § 157 Abs. 6 Sbg LAO regelt die Zahlung auf Grund von Mahnungen.
Gemäß § 158 Abs. 3 Sbg LAO sind Guthaben, soweit sie nicht nach Abs. 1 und 2 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 181 Sbg LAO zurückzuzahlen. Gemäß § 158 Abs. 1 Sbg LAO sind Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
§ 182 Sbg LAO betrifft lediglich die Rückzahlung "zu Unrecht eingebracht(er)" Abgaben. Eine Vorschrift über die Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Abgaben enthält die Sbg LAO nicht.
Im Beschwerdefall geht es um einen Antrag auf Rückzahlung eines Betrages, der auf Grund einer Zahlungsaufforderung, die keinen Bescheid darstellte, geleistet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Rückzahlung, weil er ohne Bestehen einer Abgabenschuld eine Zahlung geleistet habe. Die belangte Behörde hat das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches verneint, weil die Zahlung des Beschwerdeführers der Tilgung der Abgabenschuld für die Ortstaxe des Jahres 1998 gedient habe. Wie oben bereits festgehalten, wurde eine Abgabenschuld für Ortstaxe für 1998 weder mit Bescheid noch durch Selbstbemessung festgesetzt.
Gemäß § 159 Sbg LAO hat die Abgabenbehörde bei Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen.
Bei einer Sachlage wie der vorliegenden kommt die Erlassung eines Abrechnungsbescheides nach § 159 Sbg LAO, nicht in Betracht, weil hier nicht nur der Eintritt eines Tilgungstatbestandes strittig ist, sondern vielmehr das Bestehen der Abgabenschuld, die dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers angelastet wurde.
Gemäß § 145 Abs. 1 Sbg LAO hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen. Gemäß § 148 Abs. 1 Sbg LAO gelten Selbstbemessungsabgaben auch ohne abgabenbehördliche Festsetzung durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt.
Liegt keiner dieser Fälle vor, besteht keine Abgabenschuld. Die Salzburger LAO sieht für den Fall der Anlastung einer Abgabenschuld ohne Festsetzung der Abgabe keinen Rechtsbehelf (wie den Abrechnungsbescheid für den Fall der Entscheidung über die Tilgung einer bestehenden Abgabenschuld) vor. § 157 Abs. 1 und 6 Sbg LAO über die Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften bzw. die Verrechnung von Gutschriften unter Bezugnahme auf eine Mahnung, § 158 Abs. 3 Sbg LAO über die Rückzahlung von Guthaben gemäß § 181 Sbg LAO und § 182 Sbg LAO regeln diesen Fall nicht ausdrücklich. Eine Verrechnung einer Zahlung oder Gutschrift zur Tilgung fälliger Abgabenschulden setzt den Bestand von Zahlungsverpflichtungen voraus.
Da im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip nicht angenommen werden kann, dass kein Rechtsschutz gegenüber der Annahme des Bestehens einer Abgabenschuld, wie sie im Beschwerdefall von der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, bestünde, käme zur Gewährung von Rechtsschutz die Annahme der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Bestehen der Abgabenschuld in Betracht. Eine Verpflichtung, einen derartigen Feststellungsbescheid zu beantragen, enthält die Sbg LAO nicht. Es kann vielmehr auch die Stellung eines Rückzahlungsantrages als zweckentsprechendes Mittel der Rechtsverfolgung angesehen werden (vgl. etwa die hg. Rechtsprechung zur Rückforderung von Selbstbemessungsabgaben, z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/16/0150, und vom , Zl. 99/17/0116, der zu Folge die Abgabenbehörde mangels näherer Regelungen in der LAO auf Grund eines derartigen Antrages den Rückzahlungsantrag als Antrag auf Festsetzung der Abgabe zu verstehen und vor Entscheidung über den Rückzahlungsantrag über die Festsetzung der Abgabe zu entscheiden hat).
Solange die Abgabenschuld, für deren Tilgung die Abgabenbehörde den eingezahlten Betrag heranzog, nicht bescheidmäßig oder durch Selbstbemessung festgesetzt ist, kann die Abgabenbehörde einen Rückzahlungsantrag nicht zu Recht unter Hinweis auf die Verwendung der Zahlung zur Tilgung dieser Abgabenschuld, die nicht festgesetzt ist, abweisen.
Soferne sie - wie dies im Beschwerdefall erfolgt ist - über den Rückzahlungsantrag noch vor einer bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe entscheidet, kann sie der Entscheidung nicht das Bestehen der Abgabenschuld zu Grunde legen (die Abgabenbehörde könnte den Rückzahlungsantrag gleichwohl zum Anlass der bescheidmäßigen Festsetzung der Abgabe nehmen, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit der Bekämpfung der Abgabenvorschreibung eröffnet würde). Solange jedoch keine bescheidmäßige Festsetzung erfolgte, wäre mangels Vorliegens einer Abgabenschuld, für deren Zahlung der vom Beschwerdeführer gezahlte Betrag zu verwenden gewesen wäre, dem Rückzahlungsantrag stattzugeben gewesen.
Daran ändert auch nichts, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Vorschreibung vom insoweit "berichtigte", dass es bei der Angabe der Schuld für Ortstaxe statt "1997" zu lauten habe "1998". Abgesehen davon, dass im Hinblick auf den mangelnden Bescheidcharakter der "Vorschreibung" selbst bei Wirksamkeit der "Berichtigung" keine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe vorlag, kommt einer solchen lediglich in der Begründung eines Bescheides enthaltenen "Berichtigung" - selbst wenn sie sich auf einen Bescheid bezöge - keine normative Wirkung zu.
Zur Vermeidung von Missverständnissen ist auch darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung der Abgabe der Abgabenbehörde erster Instanz obläge. Die im Berufungsweg zuständig gewordene belangte Behörde hätte mangels Vorliegens eines Abgabenfestsetzungsbescheides über die strittige Abgabe vor Erlassung eines solchen Bescheides der Berufung Folge zu geben gehabt und dem Rückzahlungsantrag stattgeben müssen.
Bei einer allfälligen Festsetzung der Abgabe für 1998 wären auch die Verjährungsbestimmungen der Sbg LAO zu berücksichtigen.
Indem die belangte Behörde dies verkannte und anstatt die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde F vom aufzugreifen, den Bescheid des Bürgermeisters bestätigte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Worauf die belangte Behörde die in einem Nebensatz formulierte Bemerkung die "Vorschreibung einer besonderen Ortstaxe, welche als Bescheid bezeichnet wurde" bezieht, ist nicht erfindlich. Die Vorschreibung vom war weder als Bescheid bezeichnet noch ist sie als solcher zu qualifizieren (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zlen. 99/17/0325 und 0326).
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am