VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0152

VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0152

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des F R in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB- 546688/08-A01, betreffend Feststellungen i.A. der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wird gemäß § 17 PTSG bei der Österreichischen Post AG verwendet.

Der Beschwerdeführer stellte den mit datierten Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine besoldungsrechtliche Stellung für die Zeit ab (Einstufung puncto Verwendungsgruppe und Dienstzulagengruppe).

Dieser Antrag hatte folgenden Inhalt:

"Mit Dekret vom wurde ich gemäß einer Entschließung des Herrn Bundespräsidenten auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1, Dienstzulagengruppe S im Planstellenbereich der Post- und Telegrafenverwaltung ernannt. Ich bin damals bereits im Unternehmensteil Post verwendet worden und dabei ist es auch nach der Aufspaltung bzw. Privatisierung verblieben.

Mit Schreiben vom wurde ich ab für den Zeitraum von fünf Jahren mit der Leitung des Bereiches 'Sch' betraut.

Mit Dekret vom wurde ich entsprechend einer Entschließung des Herrn Bundespräsidenten mit auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT1/Funktion ernannt.

Mit Schreiben vom Mai 2001, GZ 003785-HD/01 wurde ich für die Zeit vom bis mit der Leitung des Bereiches 'St' betraut.

Mit Dekret vom GZ 111991-HS/02 wurde ich gemäß einer Entschließung des Herrn Bundespräsidenten mit auf eine Planstelle eines Ministerialrates der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt ernannt.

Mit Schreiben vom Z 1. PM/PRB-430794/05-A01 wurde ich für die Zeit vom bis 'mit der Funktion Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale im Bereich a der Österreichischen Post AG betraut'.

Mit Schreiben vom Z 1. P1V1/PRB-531600/07-A01 wurde mir folgendes eröffnet:

'Ihre Betrauung mit der Funktion 'Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale' endet mit Ablauf des . Da keine weitere Betrauung erfolgt, werden Sie mit Wirksamkeit auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, 'Referent A in der Unternehmenszentrale' im Bereich 'A D' dauernd verwendet werden.'

Seither werde ich nur mehr gemäß dieser Arbeitsplatzbewertung besoldet und das ist rechtswidrig. Ich habe bereits mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf die vorzitierte Zuschrift bescheidmässige Klärung verlangt. Da diese bisher nicht erfolgt ist, verdeutliche ich mit der gegenständlichen Eingabe und Antragstellung mein Begehren. Das für eine Feststellungsentscheidung erforderliche rechtliche Interesse ist zweifellos gegeben, da eine Divergenz mit hoher besoldungsrechtlicher (den Monatsbezug betreffenden) Auswirkung besteht.

Primär bin ich der Auffassung, dass das Ernennungsdekret vom besoldungsrechtlich weiterhin voll wirksam ist. Diese Ernennung ist unbefristet erfolgt und ihrer Natur nach nicht auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogen. An der dadurch erreichten Einstufung haben daher die späteren, meine Arbeitsplätze betreffenden Vorgänge nichts verschlechternd zu ändern vermocht. Es lässt eine solche Einstufung selbstverständlich zu, dass für die Dauer bestimmter in ihrer Wertigkeit noch darüber hinausgehenden Leistungen ein entsprechend höherer Anspruch besteht, eine Einstufungs- bzw. Besoldungsverschlechterung gegenüber der Ernennung kommt jedoch nicht in Betracht.

Daran kann selbstverständlich § 230a BDG 1979 nichts ändern, weil er auf die Ansprüche aus zeitlich begrenzten Funktionen beschränkt ist und nichts zur Frage der durch eine Ernennung seitens des Herrn Bundespräsidenten erlangten besoldungsrechtlichen Stellung besagt. Nur vorsichtshalber führe ich zu Abs. 5 dieser Norm noch Folgendes aus. Dieser Gesetzesabsatz lautet:

'(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch 10 Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.'

Das hier genannte zeitliche Erfordernis ist somit zumindest dann erfüllt, wenn der Zeitraum von 10 Jahren überschritten wird (nur bei genau 10 Jahren ohne gleichwertige Weiterverwendung wäre der Zeitraum zu kurz). Von meiner Ernennung zum bis zur Verwendungsänderung mit Ablauf des ist somit das zeitliche Erfordernis erfüllt.

Diese Ernennung war in PT1/S erfolgt. Alle späteren Ernennungen und Verwendungen bis waren mindestens von gleicher Wertigkeit, großteils sogar von einer höheren Wertigkeit. Damit kommt ein absolut zwingender Größenschluss zum Tragen:

Wenn es nach dem vorzitierten Gesetzeswortlaut schon genügt, dass die Ausgangsverwendung mit gleicher Wertigkeit (mindestens bzw. über) 10 Jahre dauert, so muss es erst recht als ausreichend angesehen werden, dass teilweise sogar höherwertige Verwendungen vorliegen. Es ist völlig ausgeschlossen, dem Gesetzgeber zuzusinnen, dass er einen Anspruchsverlust für den Fall wollte, dass eine Steigerung der Leistungswertigkeit eingetreten ist.

Da es andererseits in Lehre und Rechtsprechung völlig unumstritten ist, dass Gesetze nicht eng am Wortlaut haftend sondern gemäß ihrem Sinn interpretiert werden müssen, bleibt über die hier vorzunehmende Interpretation kein denkbarer Zweifel offen.

…"

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom auf einem seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 Dienstzulagengruppe 3 der genannten Verwendungsgruppe ("Referent A in der Unternehmenszentrale") verwendet wird.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Mit Schreiben vom des Bundesministers für Öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurden Sie für den Zeitraum von 5 Jahren mit der Leitung der Abteilung 'Post-S' der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung betraut und in diese Funktion (Verwendungscode X, PT 1/S) mit Dekret vom gemäß § 230a BDG 1979 befristet ernannt.

Vor Ablauf dieser 5 Jahre, nämlich mit Schreiben des Generaldirektors der Post Telekom Austria vom , wurden Sie mit Wirksamkeit für den Zeitraum von 5 Jahren mit der Leitung des Bereiches 'Sch' betraut (Verwendungscode Y, PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956).

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurden Sie gemäß §§ 3 und 8 in Verbindung mit § 230a Abs. 1 des BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt befristet ernannt und änderte sich daher befristet für diesen Betrauungszeitraum auch Ihre dienstrechtliche Stellung auf PT 1 mit Fixgehalt.

In weiterer Folge wurden Sie mit Schreiben des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom Mai 2001 mit Wirksamkeit (also neuerlich vor Ablauf der 5 Jahre der vorherigen Betrauung), mit der Leitung des Bereiches 'St' (Verwendungscode Y, PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956) bis einschließlich betraut.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurden Sie gemäß §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 230a Absatz 1 des BDG 1979 neuerlich befristet auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956 bis zum Ablauf Ihrer Betrauung am ernannt.

Mit Schreiben des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom wurden Sie zuletzt für die Zeit vom bis einschließlich mit der Funktion 'Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale' (Bereich a (Verwendungscode 0003, PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956) der Österreichischen Post AG befristet betraut.

Da für die letzte Betrauung vom bis einschließlich keine weitere befristete Ernennung erfolgte, wurden Sie mit Wirksamkeit gemäß § 230a Abs. 4 Ziffer 1 BDG 1979 ex lege in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1, übergeleitet. In Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung trat jedoch keine Änderung ein, da Ihnen durch die befristete Höherverwendung (Betrauung) das Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956 auch weiterhin für die Dauer der neuerlichen Betrauung angewiesen wurde.

Mit Schreiben des Personalamtes vom wurden Sie davon in Kenntnis gesetzt, dass Ihre Betrauung mit der Funktion 'Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale' mit Ablauf des endet und Sie, da keine weitere Betrauung erfolgt, mit Wirksamkeit auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1, 'Referent A in der Unternehmenszentrale' im Bereich 'A D' dauernd verwendet werden.

Es war daher auch Ihre Höherverwendung auf PT1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956 mit Ablauf des zu beenden. Die Anweisung des Fixgehaltes gemäß § 103 Abs. 5 des GehG 1956 wurde mit Ablauf des eingestellt, und wird Ihnen stattdessen die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1, seit angewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde aus, aus § 230a BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 ergebe sich, dass

1. die Ernennung vom auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 GehG 1956 iVm § 230a BDG 1979 erfolgt sei, wobei die zuletzt genannte Bestimmung - wie auch ihrem Abs. 1 zu entnehmen sei - ausschließlich auf eine befristete Ernennung abstelle.

2. eine (befristete) Ernennung durch den Bundespräsidenten bewirke eine Änderung der dienstrechtlichen Stellung und sei die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung lediglich eine Konsequenz für die Dauer dieser befristeten Ernennung. Ende die befristete Ernennung ohne Weiterbestellung, also ohne weitere Ernennung, dann ändere sich auch die dienstrechtliche Stellung. Die besoldungsrechtliche Stellung richte sich danach nach der Verwendung.

Das bedeute, dass sich die besoldungsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers nicht aufgrund der befristeten Ernennung, sondern aufgrund der Beendigung seiner Betrauung mit der Funktion "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" und der Neuzuweisung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, geändert habe.

Bei einer Verwendung auf einem in § 103 Abs. 5 GehG angeführten Arbeitsplatz in PT 1 mit Fixgehalt seien gemäß § 103 Abs. 6 letzter Satz leg. cit. ausdrücklich die Bestimmungen der §§ 104 bis 106 GehG nicht anzuwenden. Daher sei auch der § 105 GehG, der die Anspruchsvoraussetzungen für die Anweisung der Dienstzulage regle, nicht anwendbar. Wenn nun dieser Anspruch nicht zum Tragen komme, dann sei diese Verwendung auch nicht als "Verwendungsgruppe mit Dienstzulagengruppe" zu werten und könne daher in diesem Zusammenhang § 230a Abs. 5 BDG 1979 nicht zur Anwendung gelangen.

Weiters habe der Beschwerdeführer zu § 230a Abs. 5 BDG 1979 angemerkt, dass das dort genannte zeitliche Erfordernis jedenfalls erfüllt sei, da vom Zeitpunkt seiner (befristeten) Ernennung von April 1996 bis zur Verwendungsänderung mit Ablauf des der Zeitraum von 10 Jahren überschritten worden wäre. Diese befristete Ernennung sei in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S (Code X, "Leiter einer Abteilung in der Unternehmenszentrale"), erfolgt. Alle späteren Ernennungen und Verwendungen bis wären mindestens gleichwertig gewesen, großteils sogar von einer höheren Wertigkeit. Damit käme ein absolut zwingender Größenschluss zum Tragen. Wenn es nach dem vorzitierten Gesetzeswortlaut des § 230a Abs. 5 BDG 1979 schon genügte, dass die Ausgangsverwendung mit gleicher Wertigkeit (mindestens bzw. über) zehn Jahre gedauert habe, so müsste es erst recht als ausreichend angesehen werden, dass teilweise sogar höherwertige Verwendungen vorlägen. Es wäre völlig ausgeschlossen, dem Gesetzgeber zuzusinnen, dass er einen Anspruchsverlust für den Fall gewollt habe, dass eine Steigerung der Leistungswertigkeit eingetreten sei.

Diese Rechtsauffassung gehe insofern ins Leere, als in dem zitierten Abs. 5 erster Satz und auch zweiter Satz des § 230a BDG 1979 ausschließlich auf dieselbe Dienstzulagengruppe und nicht auf Leistungswertigkeiten abgestellt werde. Dem Gesetzgeber ein zweimaliges legistisches Versehen zuzusinnen, könne seitens der Dienstbehörde nicht gefolgt werden.

Außerdem habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom widersprüchlich zu seiner ersten Auffassung, dass die Ernennung vom auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt, Code Y, "Leiter eines Bereiches in der Unternehmenszentrale" unbefristet erfolgt sei, nunmehr dahin, dass die befristete Ernennung vom April 1996 auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, durch zehnjährige Verwendung auf einen entsprechenden Arbeitsplatz bzw. Verwendung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz gemäß § 230a Abs. 5 BDG 1979 von Gesetzes wegen bereits unbefristet wäre.

Dem könne seitens der Dienstbehörde nicht gefolgt werden, da die angeführte Bestimmung davon ausgehe, dass eine Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet werde, wenn eine zeitlich befristete Funktion derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt werde.

Da der Beschwerdeführer keine durchgehende (und keine zehnjährige) Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe S, aufweise, könne auch die befristete Ernennung vom April 1996 von Gesetzes wegen nicht unbefristet geworden sein.

Abschließend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit gemäß § 230a Abs. 4 Z. 1 BDG 1979 ex lege in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, übergeleitet worden sei (in der Unternehmenszentrale sei die Dienstzulagengruppe 3 die niedrigste Verwendungsmöglichkeit in PT 1).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 230a Abs. 1 bis 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF

BGBl. I Nr. 110/1997 lautet:

" Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 230a.(1) Im PTA-Bereich sind in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

(2) Neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) sind zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist er auf eine andere Planstelle zu ernennen. Eine Ernennung auf die Planstelle einer niedrigeren Dienstzulagengruppe als jener, in die der Beamte vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war, bedarf der Zustimmung des Beamten.

(4) Unterbleibt diese Ernennung und ist der Beamte unmittelbar vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion

1. in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes auf eine Planstelle jener Dienstzulagengruppe übergeleitet, in die er vor der Betrauung mit der zeitlich begrenzten Funktion ernannt war,

2. nicht in dieselbe Verwendungsgruppe ernannt gewesen, so ist er kraft Gesetzes in die niedrigste Dienstzulagengruppe jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der die Funktion angehört, aus der er durch Nichtweiterbestellung ausgeschieden ist.

(5) Hat der Beamte zeitlich befristete Funktionen derselben Dienstzulagengruppe durch zehn Jahre ausgeübt, wird diese Ernennung von Gesetzes wegen unbefristet. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Beamte zu diesem Zeitpunkt aus seiner Funktion ausscheidet, ohne gleichzeitig mit einer zeitlich befristeten Funktion derselben Dienstzulagengruppe betraut zu werden.

…"

Der Beschwerdeführer vertritt zunächst weiterhin den Standpunkt, dass seine Ernennung vom nicht befristet erfolgt sei.

Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerde im Recht.

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 230a Abs. 1 des BDG 1979 mit Wirksamkeit vom Tag der Entschließung auf eine Planstelle eines Ministerialrates der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 im Planstellenbereich 'Ämter gemäß Poststrukturgesetz' ernannt.

Die Intimierung dieser Entschließung des Bundespräsidenten vom hat folgenden Inhalt:

"Der Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom mit Wirksamkeit vom Tag dieser Entschließung gemäß §§ 3 bis 5 in Verbindung mit § 230a Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auf eine Planstelle eines Ministerialrates der Verwendungsgruppe PT 1 mit Fixgehalt gemäß § 103 Abs. 5 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 im Planstellenbereich 'Ämter gemäß Poststrukturgesetz' ernannt.

In Ihrem Amtstitel tritt durch diese Ernennung keine Änderung ein."

Gemäß § 230a Abs. 1 BDG 1979 sind im PTA-Bereich in den Verwendungsgruppen PT 1 und PT 2 Planstellen mit Leitungsfunktion durch befristete Ernennung für einen jeweils fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu besetzen, wenn die Betrauung mit der Leitungsfunktion befristet erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Spruch eines Bescheides objektiv auszulegen und nicht, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder wie ihn der Empfänger verstanden hat (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/12/0102, und vom , Zl. 2004/07/0136, jeweils mwN). Die Bescheidbegründung ist zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen. Im Zweifel ist der Spruch gesetzeskonform auszulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0021).

Der Intimierung vom ist nach Ihrem Wortlaut eine Befristung der Ernennung nicht zu entnehmen. Allein nach dem Wortlaut liegt daher eine unbefristete Ernennung vor. Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass auf Grund der Zitierung des § 230a Abs. 1 BDG 1979 eine befristete Ernennung vorliege. Die genannte Gesetzesbestimmung ordnet allerdings nur an, dass eine befristete Ernennung für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum zu erfolgen habe, wenn eine befristete Betrauung mit der Leitungsfunktion erfolgt. Dieser Norm ist allerdings nicht zu entnehmen, für welchen Zeitraum, der fünf Jahre nicht übersteigt, die Ernennung zu erfolgen hat. Es ist auch nicht angeordnet, dass die Ernennung für jenen Zeitraum zu erfolgen hat, für den die Betrauung erfolgt. Eine gesetzeskonforme Interpretation des § 230a BDG 1979, der eine zeitlich bestimmte Befristung zu entnehmen wäre, ist daher nicht möglich.

Die Intimierung vom nimmt auch nicht Bezug auf eine bestimmte befristete Betrauung des Beschwerdeführers mit einer Leitungsfunktion. Nach ständiger hg. Judikatur ist es zwar zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0136, mwN). Auf diese Art und Weise hat die Intimierung aber nicht auf einen bestimmten befristeten Betrauungsakt Bezug genommen. Selbst wenn man daher davon ausgehen wollte, dass die Zitierung des § 230a BDG 1979 eine beabsichtigte Befristung zum Ausdruck hätte bringen können, fehlt jedenfalls die Angabe bzw. Erschließbarkeit des Zeitraumes für den eine Befristung der Ernennung erfolgen sollte, sodass eine wirksame Befristung nicht vorliegt.

Da die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die besagte Ernennung des Beschwerdeführers befristet erfolgt sei, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. Es war daher mit dessen Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG vorzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am