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VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0151

VwGH vom 29.03.2012, 2008/12/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des E A in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung (nunmehr: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) vom , GZ. P402732/13-PersC/2008, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines Übergenusses gemäß § 13a GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom eingebrachte Berufung als unbegründet ab und bestätigte den bekämpften Bescheid.

Die Begründung dieses Bescheides lautete auszugsweise:

"Auf Grund Ihres Antrages vom um bescheidmäßige Absprache hinsichtlich der im Novemberbezug 2007 geforderten Rückzahlungen stellte das Streitkräfteführungskommando mit Bescheid vom , GZ P402732/11-SKFüKdo/J1/2008, fest, dass

Sie als Beamter gemäß § 22 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat Ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten haben

gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 9 des Pensionsgesetzes 1965 75% der Einsatzzulage den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (anspruchsbegründende Nebengebühren) begründen und daher auch ein entsprechender Pensionsbeitrag vom Bediensteten zu leisten ist und

hinsichtlich der ab ausbezahlten Einsatzzulage und der davon abgeführten und mit Novemberbezug 2007 gegenverrechneten Sozialversicherungsbeiträge kein Fall eines Übergenusses im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 vorliegt und damit auch kein diesbezüglicher guter Glaube in Betracht kommt.

Der Entscheidung des Streitkräfteführungskommandos lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Sie sind als Unteroffizier (M BUO 1) beim Jägerbataillon 25 als Personalbearbeiter diensteingeteilt. Zusätzlich zu Ihrer dienstlichen Verwendung haben Sie auf Grund eines dienstlichen Auftrages fallweise Grenzsicherungseinsätze gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (Assistenzeinsatz ) durchzuführen. Konkret nahmen Sie als eingeteilter Personalbearbeiter im Zeitraum vom bis sowie vom bis im Rahmen eines Assistenzeinsatzes gemäß § 2 Abs. 1 lit b des Wehrgesetzes 2001 am Assistenzeinsatz Burgenland teil. Hiefür wurde Ihnen für den Zeitraum vom bis sowie vom bis eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz angewiesen und der durchgeführte Einsatz damit finanziell abgegolten.

Mit Wirksamkeit vom wurde im ho. Ressort die gesamte Bundesbesoldung auf das Abrechnungssystem 'pm-sap' umgestellt.

Dabei wurden fälschlicherweise

Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstnehmer einbehalten

und abgeführt und

bei Bediensteten mit öffentlich rechtlichem

Dienstverhältnis (Beamte) keine Nebengebührenwerte

ermittelt und somit auch keine Pensionsbeiträge abgeführt.

Entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind bei der Einsatzzulage

für Beamte in der Beamten-‚ Kranken- und Unfallversicherung keine Beiträge (Kranken- und Unfallversicherung sowie Wohnbauförderungsbeitrag) zu entrichten. Dies gilt sowohl für die vom Dienstnehmer wie auch vom Dienstgeber zu entrichtenden Beiträge.

Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 9 des Pensionsgesetzes 1965 begründen 75% der Einsatzzulage den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss (anspruchsbegründende Nebengebühren). Es ist daher auch ein entsprechender Pensionsbeitrag vom Bediensteten zu leisten.

Für Sie als Empfänger einer Einsatzzulage im Bezug habenden Zeitraum bedeutet dies eine Vermehrung der Nebengebührenwerte und somit in weiterer Folge die Erhöhung der Beitragsgrundlage für die Pensionsbemessung.

Im Zuge der Aufrollung der bereits ausgezahlten Einsatzzulagen entsteht eine Gegenverrechnung‚ wobei überschießende Anweisungen vom laufenden Bezug einbehalten werden.

Ursache dafür ist, dass die dem Beamten rückzuerstattenden Sozialversicherungsbeiträge niedriger sind als die nachzuzahlenden Pensionsbeiträge.

In jenem Abrechnungsmonat in dem die Aufrollung durch pm-sap erfolgte (November 2007), wurde durch die entstandene Nachzahlung die Lohnsteuerbemessungsgrundlage verringert und damit die bisher zu viel entrichtete Lohnsteuer ausgeglichen.

Die korrigierten Parameter im Abrechnungsprogramm pm-sap wurden für die korrekte Verrechnung der Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für die Bezugsauszahlung November 2007 implementiert, wodurch es zur Aufrollung der seit Jänner 2006 angewiesenen Einsatzzulagen kam.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit wird die Rückrechnung mittels Ihres Bezugszettels (Bank Total) für den Abrechnungsmonat NOVEMBER 2007 dargestellt.

Die korrigierten Parameter im Abrechnungsprogramm pm-sap wurden für die korrekte Verrechnung der Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträge für die Bezugsauszahlung November 2007 implementiert, wodurch es zur Aufrollung aller seit Jänner 2006 angewiesenen Einsatzzulagen kam.

Vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden Sie mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom , GZ P402732/9- SKFüKdo/J1/2008, in Kenntnis gesetzt, und es wurde Ihnen die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.

Mit Schreiben vom nahmen Sie - nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Mag. S, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, zum Parteiengehör wie folgt Stellung:

Sie führen an, dass für Sie der Irrtum der auszahlenden Stelle subjektiv und objektiv nicht erkennbar gewesen wäre. daher ein Übergenuss im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 vorliege, der jedenfalls im guten Glauben verbraucht worden sei. Gemäß § 1 Abs. 1 des im Spruch zitierten Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-‚ Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im Folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 (mit Abweichungen), anzuwenden.

Gemäß § 66 Abs. 4 des im Spruch zitierten Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 22 Abs. 1 des im Spruch zitierten Gehaltsgesetzes 1956 hat der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

Gemäß § 22 Abs. 9 leg. cit. ist der Pensionsbeitrag von den Bezügen des Beamten einzubehalten.

Gemäß § 59 Abs. 1 des im Spruch zitierten Pensionsgesetzes 1965 begründen folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz 'anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. …

9. 75% der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992

Gemäß § 13a Abs. 1 des im Spruch zitierten Gehaltsgesetzes 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Verpflichtung zum Ersatz auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

Der Bundesminister für Landesverteidigung als Berufungsbehörde hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass Ihnen der Assistenzeinsatz vom bis sowie vom bis mittels Einsatzzulage finanziell abgegolten wurde und eine korrekte Anweisung der Bruttobeträge erfolgte.

Strittig ist nunmehr jedoch, ob eine zu Unrecht empfangene Leistung - also ein Übergenuss im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 - vorliegt, der eine Prüfung zulässt, ob Sie den Betrag in der Höhe von netto EUR 834,01, der sich aus der Gegenverrechnung der fälschlicherweise einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge und der nicht abgeführten Pensionsbeiträge ergibt, im guten Glauben empfangen haben. Diesbezüglich geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die erstinstanzliche Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht das Vorliegen eines Übergenusses im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 verneint hat.

Die seinerzeit korrekt angewiesenen Bruttobeträge - und damit auch die fälschlicherweise einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge sowie die Pensionsbeiträge, deren Abführung in weiterer Folge jedoch verabsäumt wurde - haben Sie nämlich ursprünglich zu Recht empfangen.

Wie auch bereits im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, ist aus der Bestimmung des § 22 Abs. 1 des im Spruch zitierten Gehaltsgesetzes 1956 abzuleiten, dass die Verpflichtung zur Leistung von Pensionsbeiträgen den Beamten unmittelbar trifft. Wenn nun - wie im vorliegenden Fall - einzelne Pensionsbeiträge nicht bezahlt werden, so bleibt die kumulierte Beitragsschuld weiterhin aufrecht. Ein 'Erlöschen' einzelner Pensionsbeiträge im Falle deren Nichtleistung ist im Gehaltsgesetz 1956 nicht normiert, weil die Verpflichtung den Beamten selbst trifft. Die Zulässigkeit zur unmittelbaren Aufrechnung ergibt sich aus dem ersten Satz des § 22 Abs. 9 leg. cit.‚ wonach der Pensionsbeitrag von den Bezügen des Beamten einzubehalten ist.

Es liegt somit kein Übergenuss im Sinne des § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 vor und es war daher auf Ihre Ausführungen - soweit diese sich auf den gutgläubigen Empfang der Ihrer Ansicht nach zu Unrecht empfangenen Leistung (Übergenuss) beziehen. nicht weiter einzugehen.

Entgegen Ihrer Auffassung wurde die gegenständliche Norm somit

auch nicht unrichtig angewandt.

…"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird der Standpunkt vertreten, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Übergenuss nicht vorgelegen sei. Die belangte Behörde argumentiere, dass sich die Zulässigkeit zur unmittelbaren Aufrechnung aus § 22 Abs. 9 GehG ergebe, wonach der Pensionsbeitrag von den Bezügen des Beamten einzubehalten sei. Dass der Pensionsbeitrag von Seiten des Dienstgebers einzubehalten sei, sei zutreffend, eben daraus ergebe sich aber auch zwingend, dass dem Beschwerdeführer die Beträge zu Unrecht ausbezahlt worden seien - anstatt dass sie gesetzeskonform einbehalten worden wären. Der Standpunkt der belangten Behörde bedeute, dass es zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen solle, wenn aufgrund einer falschen Computerprogrammierung das Abrechnungsprogramm "pm-sap" die in Rede stehenden Pensionsbeiträge nicht abgeführt habe. Die belangte Behörde nehme damit die Rückforderung aufgrund eines Fehlers vor, der ausschließlich ihrem Bereich entstamme und der für den Beschwerdeführer objektiv nicht erkennbar gewesen sei. Bei den in Rede stehenden Grenzeinsätzen handle es sich lediglich um zwei Assistenzeinsätze von kurzer Dauer. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der hiefür bezogenen Vergütung keine Veranlassung gesehen, über die Höhe der einzelnen Bestandteile seiner Bezüge Nachforschungen anzustellen. Er habe keinerlei Grund gehabt, an der Richtigkeit des Gesamtbezuges zu zweifeln.

Daraus ergebe sich, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Aufrechnung unzulässig gewesen und die belangte Behörde zu Unrecht vom Nichtvorliegen eines Übergenusses im Sinne des § 13a GehG ausgegangen sei. In der Folge wäre auch die Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen gewesen, weil in der gleichen Situation kein einziger Beamter Zweifel an der Richtigkeit der Bezüge gehabt bzw. etwas Zusätzliches unternommen hätte. Jedenfalls gelte das bei Anwendung einer typisierenden Betrachtungsweise, wie sie einem objektiven Maßstab entspreche.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

§ 13a Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung

BGBl. Nr. 109/1966, lautet:

"Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. "

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0090, vom , Zl. 2002/12/0270, vom , Zl. 93/12/0156, jeweils mwN).

Unzweifelhaft ist für die Empfangnahme der dem Beschwerdeführer ausbezahlten Einsatzzulage zunächst ein Titel vorgelegen (siehe § 1 Abs. 1 Einsatzzulagengesetz).

§ 22 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 und Abs. 9 im Wesentlichen in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 561/1979, die Absatzbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, lautet:

"Pensionsbeitrag

§ 22. (1) Der Beamte, der Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat und auf den Abschnitt XIV des Pensionsgesetzes 1965 nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(9) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Monate der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. …"

Der Pensionsbeitrag ist gemäß Abs. 9 leg. cit. vom Dienstgeber von den Bezügen des Beamten einzubehalten.

Wenn nun der Dienstgeber Pensionsbeiträge nicht monatlich im Voraus einbehält, bewirkt dies nicht, dass die vom Beamten empfangenen Bezüge keinen gültigen Titel mehr aufwiesen oder dass der Titel mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen wäre. Das Nichteinbehalten des Pensionsbeitrages hat auf den Rechtsgrund der empfangenen Bezüge keinerlei Einfluss. Der Abzug des Pensionsbeitrages von den Bezügen des Beamten erfolgt nämlich nach § 22 Abs. 9 GehG nicht ipso iure, sondern wird mit der Wendung, er sei einzubehalten, angeordnet, dass der Dienstgeber aufzurechnen hat ("Aufrechnungsanordnung", vgl. Heinrich Zens, Zivilrechtliche Elemente im Dienstrecht der Bundesbeamten im Spiegel der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, ZÖR, 2010, S. 700).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0024, für den Fall, dass für Bezüge die Lohnsteuer erst später einbehalten wurde, ausgeführt, dass kein Übergenuss im Verständnis des § 13a GehG vorliege, weil die Bezüge ja nicht überhöht zur Auszahlung gelangt seien, sondern der Dienstgeber es lediglich (vorerst) unterlassen habe, mit einer ihm zustehenden Gegenforderung aufzurechnen. Nichts anderes gilt im Beschwerdefall, in dem es der Dienstgeber (vorerst) unterlassen hat, Pensionsbeiträge einzubehalten.

Bezüglich der zu Unrecht einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge kann schon deshalb kein Übergenuss vorliegen, weil sie ja nicht ausbezahlt wurden und daher keinesfalls eine zu Unrecht empfangene Leistung im Sinne des § 13a Abs. 1 GehG vorliegt.

Da somit § 13a Abs. 1 GehG im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangt, kommt es auch nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im Sinne dieser Bestimmung Leistungen "im guten Glauben empfangen" hat.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Nichteinbehaltung des Pensionsbeitrages von den ausbezahlten Einsatzzulagen eindeutig aufgrund von auf Seiten des Dienstgebers liegenden Schwierigkeiten erfolgte und somit seiner Sphäre zuzuordnen ist.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-78160