VwGH vom 20.05.2009, 2008/12/0148

VwGH vom 20.05.2009, 2008/12/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des GM in N, vertreten durch Dr. Johann Kahrer und Dr. Christian Haslinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, GeoMedJus-Gebäude, Dr. Dorfwirth-Straße 3, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB-487393/06-A09, betreffend Feststellung des Bestandes eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (Wirksamkeit einer Erklärung nach § 21 BDG 1979), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0163, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis wurde ein im Instanzenzug ergangener Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem festgestellt worden war, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durch eine Austrittserklärung vom mit Ablauf des aufgelöst worden sei, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In diesem Erkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof - zusammengefasst - die Auffassung, der Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch "List oder durch ungerechte und gegründete Furcht" im Verständnis des § 870 ABGB zur Abgabe der in Rede stehenden Austrittserklärung veranlasst worden, sei unzutreffend.

Als tragenden Aufhebungsgrund formulierte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes:

"Dennoch ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich nicht nur auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 870 ABGB berufen, sondern auch vorgebracht, er habe sich bei Abfassung der Austrittserklärung in einer - durch die Konfrontation mit seinem strafbaren Verhalten, aber auch durch Schlafmangel bedingten - psychischen Ausnahmesituation (depressiven Verstimmung) befunden, wodurch er nicht mehr in der Lage gewesen sei, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen. Zur grundsätzlichen Relevanz eines solchen Tatsachenvorbringens für die Frage der Geschäftsfähigkeit wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0065, verwiesen. Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen wäre es geboten gewesen, die Frage der Geschäftsfähigkeit unter Ausnützung sämtlicher hiefür geeigneter Erkenntnisquellen amtswegig einer Lösung zuzuführen. Erst nach Erschöpfung aller diesbezüglichen Mittel wäre von der Zweifelsregel auszugehen, wonach mangels Nachweisbarkeit von Geschäftsunfähigkeit Geschäftsfähigkeit vorliege (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0138, mit weiteren Hinweisen). Dieser amtswegigen Ermittlungspflicht ist die belangte Behörde vorliegendenfalls nicht nachgekommen. Sie hat weder Erhebungen zu den Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend seinen Schlafmangel gepflogen, noch die unter Beiziehung eines Sachverständigen zu klärende Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer auf Grund seines psychischen Zustandes bei Übergabe seiner Austrittserklärung an die Dienststelle in der Lage gewesen ist, die Tragweite seiner Austrittserklärung einzuschätzen."

Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sodann am aus dem Akteninhalt geschöpfte Erhebungsergebnisse zur Frage vor, inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, vor Abgabe der Austrittserklärung Schlaf zu finden.

Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers in der im ersten Rechtsgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhobenen Beschwerde sei er nicht von 19 Uhr des bis 1.30 Uhr des vernommen worden, sondern lediglich von 23 Uhr des erstgenannten Tages bis 1 Uhr des zweitgenannten Tages.

Mit näherer Begründung führte die belangte Behörde sodann aus, dass dem Beschwerdeführer in der Nacht vom 22. auf den zumindestens etwa drei Stunden Schlaf möglich gewesen wären.

Die Befragung am Vormittag des habe dann bis 11.45 Uhr gedauert. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei es ihm schon lange vor 14.15 Uhr möglich gewesen, seine Wohnung erreichen. Hieraus folge, dass er am 23. bzw. 19 Stunden Zeit gehabt habe, bevor er am um 8 Uhr bei einer neuerlichen Einvernahme zur Polizei habe erscheinen müssen. Auch habe die dortige Vernehmung bereits um 11.55 Uhr geendet.

Die belangte Behörde setzte den Beschwerdeführer darüber hinaus davon in Kenntnis, dass sie beabsichtige ein psychiatrisches Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. P zur Frage seiner Geschäftsfähigkeit bei Abgabe der Austrittserklärung einzuholen.

Zu diesem Vorhalt nahm der Beschwerdeführer am 22. und Stellung, wobei er die Tatsachenannahmen der belangten Behörde betreffend die Möglichkeiten Schlaf zu finden nicht bestritt. Er wies darauf hin, dass seines Erachtens eine Begutachtung durch einen amtswegig beigezogenen Sachverständigen nicht erforderlich sei, zumal ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. L vom bereits zum Ergebnis gekommen sei, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung Geschäftsfähigkeit nicht vorgelegen sei. Dr. L sei bei der Gutachtenserstellung ohnehin bereits von den im Vorhalt der belangten Behörde enthaltenen Zeitangaben ausgegangen. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers ist auch zu entnehmen, dass er die Austrittserklärung am Vormittag des im Zuge einer Unterbrechung der polizeilichen Einvernahme abgegeben habe.

Der erstgenannten Eingabe war das erwähnte Gutachten Dris. L angeschlossen.

In der Anamnese zu diesem Gutachten werden folgende Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben:

"Ab seiner Abreise von Thailand bis zur Abgabe des Kündigungsschreibens habe er kaum geschlafen, sondern stand ständig unter dem Druck teils polizeilicher Verhöre, teils Vernehmungen und dem Druck seiner Dienststelle. Der Flug von Thailand nach München dauerte 11 Stunden. Somit habe er insgesamt 60 Stunden so gut wie nicht geschlafen und konnte sich nicht ausruhen."

Der Sachverständige Dr. L gelangte zu folgendem Gutachten (Anonymisierung, auch im Folgenden, durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Beim 43-jährigen Beschwerdeführer bestehen keine psychiatrischen Auffälligkeiten, er ist als geistesgesund zu bezeichnen. Im Rorschachtest sind gewisse Verstimmungssymptome aufdeckbar, die er aber im Gespräch und in seinem Auftreten gut unterdrücken kann. Diese hintergründigen Verstimmungssymptome sind mit hoher Wahrscheinlichkeit reaktiv und in Art einer Anpassungsstörung den Schwierigkeiten zuzuordnen, die sowohl privat im Hinblick auf ein Strafverfahren wie auch in seinen beruflichen Schwierigkeiten begründbar sind. Sein Ausscheiden aus dem gewohnten Postdienst, der Berufswechsel sowie die Belastungen des Streites mit seiner früheren Dienststelle sind die eigentliche Ursache der nunmehr feststellbaren leichten Anpassungsstörung (F 43.2), die allerdings keinen Krankheitswert, zumindest in letzter Zeit besitzt.

Zum Zeitpunkt, als er das Kündigungsschreiben abgab, lässt sich aus psychiatrischer Sicht ein Ausnahmezustand rekonstruieren. Zwischen seinem Aufbruch aus einem Urlaub in Thailand, wo er noch nichts von den Schwierigkeiten wusste, die ihn zu Hause erwarten und der Abgabe des Kündigungsschreibens sind annähernd zweieinhalb Tage verstrichen, in denen er dem Druck von polizeilichen Verhören wie auch Vernehmungen und Vorwürfen von Seiten der Dienststelle ausgesetzt war; zum Ausruhen, Schlafen und zum Überlegen stand ihm keine Zeit zur Verfügung und er stand permanent unter Druck. Einer derartigen Belastung kann kaum jemand widerstehen und aus psychiatrischer Sicht besteht kein Zweifel, dass er infolge völliger Erschöpfung und starken Druck überfordert und somit nicht geschäftsfähig war."

Am erstattete der von der belangten Behörde bestellte Sachverständige Dr. P sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten, zu dessen Erstellung ihm neben der Anamnese auch niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Polizei bzw. durch den Erhebungsdienst der Post sowie das Privatgutachten Dris. L zur Verfügung standen.

In der Anamnese zu diesem Gutachten heißt es:

"Befragt zum Ablauf der Ereignisse gab er an, dass er im August 2005 mit seiner Tochter in Thailand auf Urlaub gewesen sei. Er sei dann Ende August ca. um 11.00 Uhr am von Bangkok zurückgeflogen, sei in München um 19.00 Uhr angekommen und sei von seinem Bruder und von der Mutter abgeholt worden. Diese teilten ihm dort mit, dass ein Vorwurf sexuellen Missbrauchs Unmündiger bestünde und eine Vernehmung geplant sei.

Er sei dann ca. um 23.00 Uhr bei der Polizei erschienen und sei bis 1.30 Uhr vernommen worden. Er sei dann ca. um 5.00 Uhr morgens an seiner Dienststelle der Zustellungsbasis P durch Erhebungsbeamte der Post abgeholt worden und dann bis 12.00 Uhr vernommen worden. Davor habe er sich zwar zu Hause niedergelegt, aber nicht wirklich gut schlafen können. Im Anschluss an diese Vernehmung habe er dann den Vorschlag der Kündigung mit Austrittserklärung bekommen. Damals habe man wollen, dass er gleich unterschreibe.

Er habe sich aber eine Bedenkzeit erbeten und wollte sich noch mit der Gewerkschaft in Verbindung setzen. Nach der Vernehmung sei er nach Hause geführt worden. Er habe dann ca. gegen 15.00 Uhr den zuständigen Gewerkschaftler angerufen, der aber bei den zuständigen anderen Gewerkschaftern in Linz niemanden erreichte. Er wollte sich dann am nächsten Tag nochmals genauer über die Folgen einer Austrittserklärung informieren, sei aber dann am nächsten Tag wiederum zur Polizei bestellt worden und dort vernommen worden.

Er habe dann niemanden mehr bei der Gewerkschaft erreicht und habe dann das Austrittsformular unterschrieben. Er habe auch in der Nacht davor wenig geschlafen, denn es seien viele Fragen seiner damals 13-jährigen Tochter gewesen warum er bei der Polizei war. Er habe auch schlecht schlafen können weil ihn der Vorwurf des sexuellen Missbrauches so belastet habe. Er sah seine Existenz und die seiner Tochter gefährdet. Er sei dann auch am nächsten Tag wiederum zur Polizei bestellt worden. Danach habe er dann die unterschriebene Erklärung abgegeben.

Er habe sie dann widerrufen, weil er dadurch keine Abfertigung bekomme. Es hätten die Beamten die Sache schön geredet. Man habe ihm gesagt, dass er bei der Post keine Chance mehr habe und dass es das Beste sei er unterschreibe diese Erklärung. Er habe sich von den Beamten schlecht informiert gefühlt. Er glaube es sei um eine billige Art gegangen einen Postbeamten loszuwerden. Eine Entlassung wäre in seinem Fall nämlich nur bei einer Verurteilung ab 12 Monate möglich gewesen.

Befragt hinsichtlich psychischer Beschwerden in dieser Zeit, werden keine angeführt. Es wird ein Belastungsgefühl auf Grund der Vorwürfe angeführt und Existenzangst, auch Angst um die Existenz der Tochter, dass er z.B. eine Haftstrafe bekomme.

Nochmals befragt gibt er an, dass er in der zweiten Nacht nach der ersten Befragung sich dann hingelegt habe. Dann wird angegeben, dass er um 22.00 Uhr, als die Polizei kam, geschlafen habe, aber sich dann wiederum gegen 1.00 Uhr hingelegt habe, schwer eingeschlafen sei, nur oberflächlich geschlafen habe. Er habe auch am Tag vor der Rückreise wenig geschlafen, da er in Thailand die Verlassenschaft der verstorbenen Gattin abgehandelt habe und vom Norden Thailands mit einem Bus nach Bangkok fuhr und dann gleich den Abflug nach München hatte.

Befragt nach psychischen Beschwerden nach der Austrittserklärung und im weiteren Verlauf werden keine angeführt. Es sei auch zu einer keiner Behandlung und keiner weiteren Beratung gekommen.

Psychiatrische Vorerkrankungen und Vorbehandlungen werden negiert."

Schließlich gelangte der Gutachter Dr. P zu folgendem Gutachten:

"Bei dem Beschwerdeführer, geboren am , fand sich aus psychiatrischer Sicht zum nunmehrigen Untersuchungszeitpunkt ein unauffälliger psychopathologischer Befund . Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung. Auch unter Berücksichtigung des Verlaufes, der Anamneseerhebung und dem nunmehrigen Befund finden sich keine Hinweise beim Betroffenen, dass eine psychische Erkrankung vorgelegen hat. Es fanden sich weder Hinweise auf das Vorliegen einer Psychose aus dem manisch-depressiven Formenkreis oder aus dem affektiven Formenkreis oder einer tief greifenden erlebnisreaktiv bedingten psychischen Störung.

Es fand sich auch neurologisch ein unauffälliger Befund . Es fanden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer organisch bedingten psychischen Störung. Ebenso scheinen auf Grund des Verlaufes und der ausgeübten Berufstätigkeit beim Betroffenen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Minderung der intellektuellen Leistungsfähigkeit.

Betreffend des gegenständlichen Zeitraumes zwischen 22. und ist bei aller Problematik der retrospektiven Beurteilung für den gegenständlichen Zeitpunkt kein Hinweis fassbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine derartige Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bestanden hat, dass dadurch die Willensbildung entscheidend krankhaft beeinträchtigt gewesen wäre und somit die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre. Es ist aus psychiatrischer Sicht für diesen Zeitpunkt die Geschäftsfähigkeit anzunehmen.

Es ist wohl für den Betroffenen zu diesem Zeitpunkt eine Mehrfachbelastung fassbar, einerseits durch die Rückkunft nach einem längerdauernden Flug aus Asien und der ersten Vernehmung bis nach Ankunft bis 1.00 Uhr in der Früh und dann weiteren Vernehmungen am nächsten Tag am und andererseits durch die Belastung des Vorwurfes eine schwer wiegende Straftat begangen zu haben. Es ist eine besondere Belastung beim Betroffenen fassbar und auch vermutlich ein geringerer Schlaf als sonst, aber es finden sich keine Hinweise auf eine daraus resultierende tiefergreifende krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

Es kann der Zustand wohl im Sinne einer Belastungsreaktion im Sinne einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von Gefühlen (ICD-10: F43.23) bezeichnet werden. Bei Anpassungsstörungen handelt es sich um Zustände von subjektiver, emotionaler Beeinträchtigung, häufig im Sinne einer Befindlichkeitsstörung, die während eines Anpassungsprozesses nach entscheidenden Lebensveränderungen und nach einem belastenden Lebensereignis auftreten können. Im gegenständlichen Fall ist die Belastung durch die Vorwürfe als wesentlicher Punkt zu sehen. Es findet sich aber bei dieser Störung keine tiefergreifende Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit, zumindest nicht in einem Ausmaß, dass dadurch Entscheidungsfindungen nicht mehr möglich gewesen wären.

Es ist auch im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass trotz der Belastungen, denen er unterlag, entsprechend der Protokolle der Vernehmungen am und der drei Vernehmungen am nirgendwo Beschreibungen zu finden sind, dass der Betroffene nicht geordnet seine Angaben tätigen konnte und auch zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen entsprechend und ausführlich Stellung nehmen konnte.

Es wurden auch in der nunmehrigen neuerlichen Untersuchung und allen in den Eingaben des Betroffenen davor für diesen Zeitraum keine konkrete psychiatrische Symptomatik angeführt. Festzuhalten ist auch, dass der Betroffene nach den Vernehmungen im Posterhebungsdienst als er die Austrittserklärung erhielt, wohl danach nochmals von der Polizei vernommen wurde und am Nachmittag nochmals ergänzend von der Polizei vernommen wurde, aber diese Vernehmung um 17.00 Uhr beendet war. Er hätte daher auch am Tag vor Abgabe der Unterfertigung der Austrittserklärung ausreichend die Möglichkeit Schlaf zu finden gehabt.

Es zeigt auch das Vorgehen des Betroffenen, der sich entsprechend der Mitteilung des Erhebungsdienst der Post nach Überreichung der Austrittserklärung eine Bedenkzeit erbat und die Austrittserklärung erst am nächsten Tag mittags an seiner Dienststelle abgab, er auch noch wie er bei der nunmehrigen Untersuchung angab, Kontakt mit Gewerkschaftsvertretern aufnahm, um eine zusätzliche Beratung zu erhalten, die allerdings dann nicht erfolgte, dass es sich um ein durchaus geordnetes und zielgerichtetes Vorgehen handelt, keine derart eingreifende psychische Störung bzw. Krankheit zu diesem Zeitpunkt vorhanden war, die die Handlungsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt hätte.

Es bedarf zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die eine derartige ist, dass die Entscheidungs- und Willensbildungsfähigkeit, Auffassungsfähigkeit und Handlungsfähigkeit durch krankhaft gestörte Gedankenabläufe deutlich beeinträchtigt ist. Es ist aber beim Betroffenen aus psychiatrischer Sicht für diesen Zeitraum keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar, dass dadurch die Geistestätigkeit krankhaft beeinträchtigt gewesen wäre."

In einer zu diesem Gutachten erstatteten Stellungnahme vom vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es sei dessen ungeachtet dem glaubwürdigeren Gutachten Dris. L zu folgen. Insbesondere spreche Dr. P lediglich von einer "Annahme" des Vorliegens von Geschäftsfähigkeit, während Dr. L zweifelsfrei das Vorliegen von Geschäftsfähigkeit verneine. Dr. L sei eine anerkannte Persönlichkeit auf seinem Fachgebiet. Maßgeblich sei auch nicht die "Möglichkeit" Schlaf zu finden, sondern das Ausmaß des tatsächlich gefundenen Schlafes. Wie der Beschwerdeführer bereits vorgebracht habe, sei es ihm nicht gelungen, genügend zu schlafen, was nach Ansicht des Sachverständigen Dr. L zum Schluss führe, dass er nicht geschäftsfähig gewesen sei. Ein vernünftiger Mensch, der "Herr seiner Gedanken" gewesen wäre, hätte den Wirksamkeitstermin der Erklärung nicht so gewählt, dass ein späterer Widerruf unmöglich werde. Das Gutachten Dris. L gehe im Wesentlichen von der Richtigkeit der Annahmen der belangten Behörde in ihrem Vorhalt aus. Es verweise aber insbesondere auch auf die Auswirkungen der Zeitverschiebung und sei somit differenzierter als jenes Dris. P.

Die belangte Behörde holte daraufhin ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. P zum Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Stellungnahme ein. In diesem am erstatteten Ergänzungsgutachten heißt es:

"Stellungnahme und ErgänzungsgutachtenAd a)

Wie bereits im schriftlichen Gutachten Seite 14 festgehalten, ist für den gegenständlichen Zeitraum zwischen 22. und kein Hinweis fassbar, dass aus psychiatrischer Sicht eine derartige Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit bestanden hätte, dass dadurch die Willensbildung entscheidend krankhaft beeinträchtigt gewesen wäre und somit die Geschäftsfähigkeit nicht gegeben gewesen wäre.

Es bedarf zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die eine derartige ist, dass die Entscheidungs- und Willensbildungsfähigkeit, Auffassungs- fähigkeit und Handlungsfähigkeit durch krankhaft gestörte Gedankenabläufe, krankhaft gestörte Wahrnehmungen deutlich beeinträchtigt ist. Für den gegenständlichen Zeitpunkt sind keinerlei derartige Störungen fassbar.

Es ist daher nochmals festzuhalten, dass für den Zeitpunkt zweifelsfrei die Geschäftsfähigkeit gegeben war .

Verwiesen wird nochmals auf die im schriftlichen Gutachten bereits dargestellten Zeitabläufe entsprechend den Vernehmungsprotokollen und den Angaben des Betroffenen. Hervorzuheben ist auch, dass im gegenständlichen Fall der, wie angeführte, Entscheidungsablauf ein zweitägiger war mit Vorschlag der Unterzeichnung der Austrittserklärung, dann Bedenkzeit durch den Betroffenen, Versuch einer Beratung durch Rückfrage bei Gewerkschaftsvertretern, am nächsten Tag neuerliche Rückfrage laut Angaben des Betroffenen, die erfolglos blieb und dann Abgabe der unterfertigten Austrittserklärung. Es lassen sich aus diesem Ablauf und den parallel dazu erfolgten Protokollen der unterschiedlichen Vernehmungen keinerlei Beeinträchtigungen der Geistestätigkeit entnehmen.

Ad b)

Das tatsächliche Ausmaß des Schlafes, den der Betroffene gefunden hat, kann von Seiten eines Sachverständigen retrospektiv nicht festgestellt werden. Es kann nur, wie im schriftlichen Gutachten des gefertigten Sachverständigen auch durchgeführt, auf Grund der bestehenden Unterlagen im gegenständlichen Fall Verhandlungsprotokolle, Verhandlungszeiten auch unter Berücksichtigung der Zeitverschiebung durch den Flug aus Thailand davor und den Angaben des Betroffenen die Möglichkeiten, Schlaf zu finden, angeführt werden. Festzuhalten ist aber auch, dass ein verminderter Schlaf in einem 2 bis 3 Tage Zeitraum dann zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führt, wenn dadurch eine psychische Störung hervorgerufen wird, die zu einer deutlichen Beeinträchtigung der Geistestätigkeit führt. Eine derartige psychische Störung ist, wie bereits mehrfach erwähnt, für diesen Zeitraum nicht fassbar.

Ad c)

Dem Ablauf ist zu entnehmen, dass der Betroffene sich eine Bedenkzeit ausbat, daher sehr wohl Zeit hatte Für und Wider der Austrittserklärung abzuwägen. Auch die Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer genug Zeit zum Überlegen gewährt worden sei."

Zu dieser Gutachtensergänzung erstattete der Beschwerdeführer am eine Stellungnahme, in welcher er zunächst darauf hinwies, dass der Sachverständige Dr. P erst in der Gutachtensergänzung zweifelsfrei zum Vorliegen von Geschäftsfähigkeit komme, während er zuvor eine andere Diktion verwendet habe. Im Ergänzungsgutachten spreche der Gutachter von "vermindertem Schlaf". Auch diesen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht gefunden, sondern "auf Grund der bereits mehrfach geschilderten Stresssituation überhaupt keinen Schlaf". Das Gutachten gehe daher von falschen Prämissen aus.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die amtswegige Einholung eines Ergänzungsgutachtens Dris. L. Auch ihm solle die Möglichkeit eingeräumt werden, zu seinem ursprünglichen Gutachten Stellung zu nehmen. Um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, man habe dem Sachverständigen nicht alle Informationen zukommen lassen, werde die Einholung dieser Gutachtensergänzung durch die belangte Behörde beantragt.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom neuerlich abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges - zusammengefasst - Folgendes aus:

Die im Zuge des Berufungsverfahrens gepflogenen Erhebungen der belangten Behörde zu den Möglichkeiten des Beschwerdeführers, Schlaf zu finden, hätten teils erhebliche Abweichungen gegenüber seinen Behauptungen im Verwaltungsverfahren erbracht. Diesen Ergebnissen sei der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom nicht entgegen getreten.

In Ansehung der Frage des Vorliegens von Geschäftsfähigkeit sei dem amtswegig eingeholten Gutachten Dris. P zu folgen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass dieses Gutachten auf Grund einer breiteren Beurteilungsgrundlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Protokolle der niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, erstellt worden sei.

Im Gegensatz dazu beruhe das Gutachten Dris. L letztlich einzig und allein auf den (einseitigen) Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anamnese. Darüber hinaus lasse das Sachverständigengutachten Dris. L eine nachvollziehbare Darstellung vermissen, durch welche konkrete psychische Krankheit die von diesem Sachverständigen angenommene Geschäftsunfähigkeit hervorgerufen worden sein sollte. Nur tief greifende krankhafte Störungen der Geistestätigkeit seien geeignet, die Geschäftsfähigkeit eines Menschen entscheidend zu beeinflussen. Auch übernehme das Sachverständigengutachten Dris. L unkritisch und im Widerspruch zu dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm keine ausreichende Überlegungszeit zur Verfügung gestanden sei. Schließlich sei die im Gutachten getroffene Annahme dieses Sachverständigen, wonach zum "Ausruhen bzw. Schlafen" keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden sei, ohne Abklärung der tatsächlichen Situation erfolgt.

Ein Widerspruch zwischen dem Gutachten Dris. P vom und der Gutachtensergänzung vom liege nicht vor. Vielmehr habe dieser Sachverständige in der Gutachtensergänzung lediglich eine Klarstellung seiner vorher getroffenen Aussagen vorgenommen, wie sich auch aus der Formulierung "es ist daher nochmals festzuhalten, dass für den Zeitpunkt zweifelsfrei die Geschäftsfähigkeit gegeben war" ergebe.

Dem Sachverständigen Dr. P sei auch insofern zu folgen, als verminderter Schlaf nicht per se zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsfähigkeit führen könne (wie im Gutachten Dris. L pauschal angenommen werde), sondern nur dann, wenn dadurch eine psychische Störung hervorgerufen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei. Schon hieraus ergebe sich, dass Dr. P nicht von falschen Prämissen ausgegangen sei und ihm die Situation des Beschwerdeführers - verminderter Schlaf und fallbezogene Umstände wie die Rückreise aus Thailand - sehr wohl bewusst gewesen sei.

Eine amtswegige Ergänzung des Privatgutachtens Dris. L sei unterblieben, weil dieses auf einem unzureichenden Befund beruhe. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ergänzung käme der Einholung eines völlig neuen Gutachtens gleich, worauf aber auf Grund des Vorliegens eines schlüssigen (amtswegig eingeholten) Gutachtens verzichtet werden könne.

Selbst wenn auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P auch nur Zweifel am Vorliegen von Geschäftsunfähigkeit bestünden, wäre auf Basis der Ausführungen im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom Vorliegen von Geschäftsfähigkeit auszugehen. Vorliegendenfall stehe aber das Vorliegen von Geschäftsfähigkeit ohnedies fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der maßgeblichen Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das im ersten Rechtsgang ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0163, verwiesen.

Nach Maßgabe dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0065, war im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde die Frage strittig, ob im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung, also gegen Mittag des , beim Beschwerdeführer Geschäftsunfähigkeit vorlag. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn mit Sicherheit feststünde, dass er außer Stande war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihm unterfertigten Erklärung zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang das eben zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Diese der Tatsachenebene zuzurechnende Frage hat die belangte Behörde, gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P, verneint.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt der Beschwerdeführer (zusammengefasst) die Auffassung, die belangte Behörde hätte richtigerweise dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L folgen und daher das Vorliegen seiner Geschäftsunfähigkeit bejahen müssen.

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0107, mwH). Die Behörde kann daher bei Vorliegen zweier einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit den Vorzug geben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0179).

Der Beschwerdeführer weist auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass der Sachverständige Dr. P in seinem ursprünglichen Gutachten das Vorliegen von Geschäftsfähigkeit lediglich angenommen habe, während der Sachverständige Dr. L von vornherein zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt sei.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Sachverständige Dr. P in seiner Gutachtensergänzung vom seine diesbezügliche Formulierung ohnedies dahingehend klargestellt hat, dass er zweifelsfrei vom Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe. Dass es sich bei dieser Aussage im Ergänzungsgutachten um eine Klarstellung und nicht etwa um einen Widerspruch zu den Schlussfolgerungen im Gutachten vom gehandelt hat, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt, wobei dieser Argumentation vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr entgegen getreten wird.

Auch vermag das Beschwerdevorbringen, wonach es sich beim Sachverständigen Dr. L um einen anerkannten Fachmann handle, welcher beim Landesgericht Salzburg in die Sachverständigenliste eingetragen sei, keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Zutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die sachverständige Beurteilung der Frage seiner Geschäftsfähigkeit nicht bloß mit der ihm offen gestandenen Möglichkeit Schlaf zu finden auseinander zu setzen hatte, sondern auch mit der Frage, ob er solchen tatsächlich gefunden habe.

Der Abklärung dieser Frage diente gerade die auch vom Sachverständigen Dr. P vorgenommene Anamnese, in welcher der Beschwerdeführer (zusammengefasst) angegeben hatte, er habe sich zwar in der Nacht vom 22. auf den zuhause niedergelegt, habe aber nicht wirklich gut schlafen können. In Ansehung der Nacht vom 23. auf den wird eine Äußerung des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach er sich gleichfalls hingelegt, aber nur wenig geschlafen habe.

In seinem Ergänzungsgutachten ist der Sachverständige sodann davon ausgegangen, dass aus psychiatrischer Sicht eine (wissenschaftliche) Ermittlung des tatsächlichen Ausmaßes des vom Beschwerdeführer gefundenen Schlafes nicht möglich sei, ein verminderter Schlaf in einem zwei bis drei Tage dauernden Zeitraum für sich genommen aber nicht zu einer Geschäftsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führen könne.

Die von Dr. P dort getroffene Annahme eines verminderten Schlafes war durchaus im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anamnese.

Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom - anders als etwa in der Stellungnahme vom - (erstmals) behauptete, er habe überhaupt nicht geschlafen. Von der Richtigkeit dieser Sachverhaltsbehauptung ist die belangte Behörde jedoch nicht ausgegangen, lässt sich doch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid erkennbar entnehmen, dass sie die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zumindestens bezweifelt, wobei sie auch Gründe für diese Zweifel (Divergenz zwischen seinen Tatsachenbehauptungen und den Daten der niederschriftlichen Einvernahmen) angab. Auch diesen Ausführungen tritt der Beschwerdeführer, der sein Vorbringen in der Stellungnahme vom in dieser Form auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufrecht erhält, nicht entgegen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, das Fehlen seiner Geschäftsfähigkeit sei schon an der Wahl des Wirksamkeitstermins seiner Austrittserklärung erkennbar, welcher gerade die Unwiderruflichkeit derselben zur Konsequenz gehabt habe, zeigt er auch damit keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf, geht doch der Gesetzgeber selbst (vgl. § 21 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 BDG 1979) davon aus, dass auch von geschäftsfähigen Beamten unwiderrufliche (schon mit Ablauf des Monats, in dem sie abgeben werden, auch wirksam werdende) Austrittserklärungen zu erwarten sind.

Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt seiner eingeschränkten Sachverhaltskognition der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie vorliegendenfalls in ihrer Beweiswürdigung dem Gutachten des Sachverständigen Dr. P und nicht jenem des Sachverständigen Dr. L gefolgt ist. Die belangte Behörde hat hiefür im angefochtenen Bescheid auch konkrete Gründe angegeben, denen die Beschwerde nicht weiter entgegen tritt.

Als weiteren Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde seinem Antrag auf amtswegige Ergänzung des von ihm vorgelegten Privatsachverständigengutachtens Dris. L nicht entsprochen habe.

Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten gilt grundsätzlich, dass es der Behörde obliegt zu beurteilen, ob sie einen zweiten Sachverständigen überhaupt für notwendig hält. Will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; nur wenn ein bereits vorliegendes Gutachten unschlüssig ist, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/07/0054).

Entsprechendes gilt hier für die vom Beschwerdeführer gewünschte Ergänzung des von ihm vorgelegten Gutachtens eines privaten Sachverständigen. Da die belangte Behörde - wobei ihr nicht entgegen zu treten ist - das Gutachten Dris. P für schlüssig erachtete, war sie nicht gehalten, Begutachtungen durch einen zweiten Sachverständigen zu veranlassen. Wohl war sie gehalten, das vorgelegte Privatgutachten zu würdigen, insofern der Beschwerdeführer aber der Meinung gewesen ist, dieses Privatgutachten sei seinerseits ergänzungsbedürftig, wäre es ihm freigestanden, diese Ergänzung selbst zu veranlassen und das ergänzte Gutachten der Behörde vorzulegen. Zur Erteilung eines behördlichen Auftrages an diesen privaten Sachverständigen war die belangte Behörde aber - wie sie zutreffend erkannte - auch nicht auf Grund des diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers verpflichtet. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm in der Eingabe vom genannten Gründen eine solche eigenständige Ergänzung des Sachverständigengutachtens unterließ.

Darüber hinaus zeigt die Beschwerde aber auch nicht auf, in welche Richtung eine solche Gutachtensergänzung vorzunehmen gewesen wäre bzw. was dadurch ergänzend hätte klargestellt werden können.

Dass keine Aufklärungspflicht der Erhebungsbeamten über die Unwiderruflichkeit der Erklärung des Beschwerdeführers bestanden hat, wurde bereits in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0163, dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, wonach - allenfalls vorhandene, im Ergebnis aber unberechtigte - Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Beamten eine solche Aufklärungspflicht ausgelöst hätten, zumal ja im Falle der Berechtigung solcher Zweifel ohnedies von der Unwirksamkeit der Erklärung auszugehen gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am