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VwGH vom 22.02.2008, 2005/17/0266

VwGH vom 22.02.2008, 2005/17/0266

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des CB in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Tonninger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Rilkeplatz 8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. ABK - 243/03, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer für die anlässlich der Vornahme und Verbreitung von Anzeigen aller Art in näher genannten Medienwerken (aus den Sachbereichen Auto und Reise) vereinnahmten Entgelte für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1995 (aufgeschlüsselt) Anzeigenabgabe von insgesamt S 2,494.080,-- sowie Verspätungszuschlag von S 249.408,-- und Säumniszuschlag von S 49.882,-- vor.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Abgabepflicht nach dem Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 (Wr AnzAbgG) mit dem Vorbringen, der Sitz seines Verlages befinde sich in P in Niederösterreich. Er habe dort die örtliche Anzeigenabgabe entrichtet.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom die Berufung als unbegründet ab.

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers die Anzeigenabgabe für den Zeitraum Dezember 1990 bis Dezember 1995 gemäß § 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG mit der Hälfte des Abgabenbetrages, somit mit S 1,247.040,-- (EUR 90.625,93) fest. Begründend wurde ausgeführt, dass auf Grund der vorgelegten Beweise die erstmalige Verbreitung der Medienwerke des Beschwerdeführers vom Gebiet jener Gemeinde, wo die Postaufgabe der Abonnements erfolgt sei, berücksichtigt worden sei.

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/17/0449, hob der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur näheren Darstellung des Verwaltungsgeschehens bis zum Ergehen dieser Entscheidung sowie der rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Aufhebung damit, dass die belangte Behörde zwar auf Grund der Angabe einer Wiener Telefon- bzw. Faxnummer im Impressum der Medienwerke bzw. auf den Rechungen und das Vorhandensein der Abo-Abteilung und Service-Hotline in Wien das Bestehen der Abgabepflicht in Wien habe annehmen können, sie aber auf Grund ihrer offenbar unzutreffenden Rechtsansicht die Frage der Einbeziehung der sog. "Litho"-Kosten in die Bemessungsgrundlage nicht geprüft und damit ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers teilweise stattgegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend geändert, dass der Abgabenbetrag nunmehr mit EUR 180.572,95, der Säumniszuschlag mit EUR 3.611,46 und der Verspätungszuschlag mit EUR 9.028,65 festgesetzt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im ergänzenden Ermittlungsverfahren habe nicht der Nachweis erbracht werden können, dass die "Litho"-Kosten mit der Aufnahme der Anzeigen im Zusammenhang zu bringen seien, weshalb diese nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen gewesen seien.

Wenn der Beschwerdeführer im ergänzenden fortgesetzten Verfahren versucht habe, eine Abgabepflicht für die Jahre 1990 und 1991 in Abrede zu stellen, weil es frühestens in den Medienwerken des Jahres 1992 Hinweise auf das Redaktionsbüro in Wien gegeben habe, sei ihm zu entgegnen, dass die im Verfahren vorgelegten Rechnungen der Jahre 1990 und 1991 bereits das Wiener Büro (samt Wiener Telefon- und Faxnummer) als Kontaktadresse ausgewiesen hätten.

Hinsichtlich des Verspätungs- bzw. Säumniszuschlages sei auf den Berufungsbescheid vom zu verweisen. Der Beschwerdeführer könne sich als Verleger, Herausgeber, Anzeigenverantwortlicher und Redakteur für mehrere Zeitschriften nicht mit der Unkenntnis der Abgabengesetze entschuldigen. Für die Beurteilung der Abgabenpflicht sei im Übrigen die nicht schwierige Feststellung, ob die verwaltende Tätigkeit vorwiegend in Wien ausgeübt worden sei, ausschlaggebend. Dass der Beschwerdeführer die Anzeigenabgabe zur Gänze in einer niederösterreichischen Gemeinde abgeführt habe, könne nicht berücksichtigt werden, weil den Zahlungen in der anderen erhebungsberechtigten Gemeinde keine schuldbefreiende Wirkung zukomme. Er habe seine Erklärungspflicht wiederholt verletzt und der Abgabenbehörde durch die fortgesetzte Säumigkeit einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand (Abgabenrevision und bescheidmäßige Abgabenfestsetzung) aufgebürdet.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags von der Abgabenfestsetzung abhängig sei. Der Bescheid über die Bruchteilsfestsetzung bilde den Grundlagenbescheid für den Verspätungszuschlagsbescheid. Als Grundlage der Zuschlagsfestsetzung sei die auf Grund des Bruchteilsfestsetzungsantrages auf die Hälfte reduzierte Abgabe heranzuziehen. Es handle sich bei der Bruchteilsfestsetzung um keinen Rückerstattungsanspruch im eigentlichen Sinn. Ihm komme lediglich die Form eines solchen Anspruches zu, wenn bereits die Abgabe selbst bemessen oder durch Bescheid festgesetzt worden sei. Daher sei der Verspätungszuschlag vom festgesetzten Bruchteil der Abgabe zu berechnen gewesen. Nach den Bestimmungen der WAO bestehe für die Abgabenbehörde keine rechtliche Möglichkeit, von Amts wegen den Bruchteilsfestsetzungsbescheid infolge der geänderten Abgabenbemessung zu korrigieren. Daher hätten die in Abzug gebrachten "Litho"-Kosten keinen unmittelbaren Einfluss auf die Bruchteilsfestsetzung. Aus Billigkeitsgründen seien diese Kosten jedoch bei der Festsetzung des Verspätungszuschlages zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages sei zu Recht erfolgt, da weder der vorgeschriebene Abgabenrückstand zum Fälligkeitstag entrichtet noch ein Antrag auf Zahlungserleichterung gestellt worden sei. Durch die Nichtberücksichtigung der "Litho"-Kosten sei auch der Säumniszuschlag spruchgemäß herabzusetzen gewesen.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof neuerlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983 (in der Folge: Wr AnzAbgG), LGBl. Nr. 22 idF LGBl. Nr. 29/1984, lautet:

"§ 1. (1) Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmung dieses Gesetzes.

(2) Als Erscheinungsort des Medienwerkes gilt Wien dann, wenn die Verbreitung erstmals von hier aus erfolgt oder wenn der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort in Wien hat oder wenn die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in Wien ausgeübt wird.

..."

§ 4 Abs. 3 Wr AnzAbgG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 13/1991 lautete:

"(3) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der

Verjährungsfrist nach, dass wegen der gleichen Anzeige auch

Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften

besteht, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der

erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden

Bruchteil festzusetzen, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber

der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf

gründet, dass entweder

1. die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet

aus erfolgt oder

2. der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende

Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder

3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung

oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.

Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur soweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilbetragsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."

Eine Anzeigenabgabepflicht in Wien besteht bereits dann, wenn auch nur einer der im § 1 Abs. 2 Wr AnzAbgG angeführten Tatbestände in Wien verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0179, mwN).

Auch im nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine verwaltende Tätigkeit als Medieninhaber vorwiegend in Wien ausgeübt habe.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, das könne ausschließlich für die Zeit ab Bekanntgabe der Wiener Telefonnummer als "Service-Nummer/Hotline" im Dezember 1993 zutreffen, nicht jedoch für frühere Abgabenzeiträume. Für die Monate Dezember 1990 bis November 1993 hätte die Anzeigenabgabe nach dem Wr AnzAbgG mit Null festgesetzt werden müssen. Auf den Rechungen (an Anzeigenkunden des Beschwerdeführers) sei nämlich neben einer Wiener Telefonnummer auch seine Adresse in Niederösterreich angeführt worden.

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hierbei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/16/0061).

In diesem Sinne gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde angestellten Erwägungen aufzuzeigen, zumal eine stichprobenweise Einsichtnahme in die in den Verwaltungsakten einliegenden Rechnungen an Anzeigenkunden (beispielsweise die Rechnung-Nummer 33/90 vom ) ergibt, dass dort die Wiener Adresse samt Telefon- und Faxnummer in großer Schrift und an prominenter Stelle unter dem Verlagsnamen aufscheint, die niederösterreichische Adresse jedoch lediglich in Kleindruck darunter und zwar ohne Angaben von Telefon- bzw. Faxnummer.

Ähnliches gilt auch für das Vorbringen, dass in den Impressi der in Rede stehenden Medienwerken als Verlagssitz stets die niederösterreichische Adresse angeführt worden sei, und Leser bis zur erstmaligen Bekanntgabe der Servicenummer (im Dezember 1993) in Wien nur die Möglichkeit gehabt hätten, über das Büro in Niederösterreich Kontakt mit ihm aufzunehmen. Diese Behauptung geht schon deswegen ins Leere, als beispielsweise im Impressum der Ausgabe 2/91 des "Auto & 4 x 4 Magazin Tuning und Motorsport" neben der Angabe des niederösterreichischen Verlagssitzes die Wiener Adresse (samt Telefon- und Faxnummer) als "Kontaktadresse" ausgewiesen wurde, sodass den Lesern bereits 1991 das Wiener Büro für Kontaktaufnahmen zur Verfügung gestanden ist.

Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die Auffassung der belangten Behörde, dass auch in den Abgabenzeiträumen vor Dezember 1993 von einer vorwiegenden Ausübung der Verwaltungstätigkeit in Wien auszugehen sei, als unschlüssig und mit dem Akteninhalt nicht zu vereinbarend darzustellen.

Der Beschwerdeführer rügt weites, der Spruch des angefochtenen Bescheides hätte bereits die Bruchteilsfestsetzung berücksichtigten müssen. Damit ist er allerdings im Recht.

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom über den Bruchteilsfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers dahingehend entschieden, dass sie die Abgabe mit der Hälfte des Abgabenbetrages festgesetzt hat. Damit ist bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die - nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsene - Bruchteilsfestsetzung erfolgt.

Eine vor Abschluss des Abgabenbemessungsverfahrens vorgenommene Bruchteilsfestsetzung soll das erstgenannte Verfahren nicht ersetzen bzw. überholen; vielmehr ist im Bruchteilsfestsetzungsverfahren - von der hier nicht vorliegenden Fallkonstellation des § 4 Abs. 3 letzter Unterabsatz Wr AnzAbgG abgesehen - (lediglich) rechtsgestaltend darüber zu entscheiden, um welchen Bruchteil der Abgabenanspruch, welcher in Ermangelung eines Bruchteilsfestsetzungsbescheides gebühren würde, zu reduzieren ist. Ein so zu verstehender Bruchteilsfestsetzungsbescheid bildet sodann einen Grundlagenbescheid für folgende Abgabenfestsetzungen, wobei selbst in Rechtskraft erwachsene Abgabenfestsetzungen an geänderte Grundlagenbescheide anzupassen sind (vgl. das ebenfalls zur Wr AnzAbgG ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0078).

Vor diesem Hintergrund ist der Bescheid der erstinstanzlichen Abgabenbehörde vom gesetzeskonform als rechtsgestaltende Verfügung dahingehend zu deuten, dass ein allenfalls für Dezember 1990 bis Dezember 1995 zustehender Abgabenanspruch auf die Hälfte des (sonst) gebührenden Betrages zu reduzieren ist. Die betragsmäßige Bekanntgabe der Höhe dieses Anspruches im Spruch des zuletzt genannten Bescheides ist demnach nicht als (neuerliche erstinstanzliche) Abgabenfestsetzung, sondern bloß als nicht normative Mitteilung zu werten und würde daher eine Bemessung der Abgabe für Dezember 1990 bis Dezember 1995 durch die Berufungsbehörde in einer anderen Höhe als mit EUR 90.625,93 nicht hindern. Freilich wäre dabei jedenfalls der Bruchteilsfestsetzungsbescheid als Grundlagenbescheid zu beachten, also die Abgabe nur mit der Hälfte des in Ermangelung eines solchen Bescheides allenfalls gebührenden Betrages festzusetzen gewesen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis vom ).

Indem die belangte Behörde dies verkannte, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Für das fortgesetzte Verfahren wird überdies zu beachten sein, dass der Verspätungszuschlag gemäß § 104 Abs. 1 WAO auf der Grundlage der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist. Daraus ergibt sich, dass von der geänderten Grundlage (der neuen Abgabenfestsetzung) auszugehen sein wird und das Ermessen neuerlich zu üben ist. Eine bloße Anpassung an die neue Bemessungsgrundlage unter starrer unveränderter Beibehaltung des ursprünglichen Prozentsatzes wäre im Allgemeinen verfehlt (Stoll, BAO, 1541).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am