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VwGH vom 23.04.2012, 2008/12/0141

VwGH vom 23.04.2012, 2008/12/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des HK in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , GZ. BMWF-412.934/0001- I/4/2008, betreffend 1. Zurück- und 2. Abweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Emeritierung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer den Antrag, "die Universität X möge im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG seine Emeritierung verfügen. Als Emeritierungszeitpunkt bitte ich das Ende des Studienjahres 2010/11 festzusetzen."

Dieses Schreiben beantwortete der Rektor der Universität X mit Schreiben vom , gegen welches der Beschwerdeführer Berufung erhob. Diese Berufung wies der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid vom als unzulässig zurück.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2008/12/0027, als unbegründet abgewiesen, weil die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen sei, dass das Schreiben des Rektors der Universität X vom keinen Bescheid darstelle.

An den Beschwerdeführer erging sodann ein undatiertes Schreiben, das ihm am zukam, mit folgendem Inhalt:

"Sehr geehrter Herr Kollege K,

nach langer, ausführlicher Diskussion und Abwägung darf ich Ihnen mitteilen, dass das Rektorat bei seinem bereits früher gefassten Beschluss, einer Emeritierung nach § 163 BDG nicht zuzustimmen, bleibt und die beantragte Verlängerung nicht vornehmen wird.

Ich bedauere, Ihnen keine positive Antwort geben zu können, für das Rektorat gilt diese Sache somit als entschieden und ist erledigt.

Mit freundlichen Grüßen

…"

Weiters erging an den Beschwerdeführer der Bescheid vom des Amtes der Universität, mit dem sein Antrag vom , die Universität möge im Sinne des § 163 Abs. 2 BDG seine Emeritierung verfügen, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass § 163 Abs. 2 BDG 1979 keine Antragslegitimation des betroffenen Professors vorsehe, sondern lediglich dessen Zustimmung zu einer allfälligen Verfügung des Amtes der Universität verlange. Die Wahrnehmung einer solchen Verfügung obliege allein dem Amt der Universität. Anträge, die sich auf keinen subjektiven Rechtsanspruch stützen könnten, vermittelten keinen Rechtsanspruch des Antragstellers auf meritorische Entscheidung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/12/0168).

Der Beschwerdeführer erhob gegen das ihm am zugekommene, undatierte Schreiben und gegen den Bescheid vom des Amtes der Universität X Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde in Spruchpunkt I. die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen das genannte undatierte Schreiben richtete. In Spruchpunkt II. wurde die Berufung insoweit abgewiesen, als sie sich gegen den Bescheid vom richtete.

Spruchpunkt I. wurde damit begründet, dass das undatierte Schreiben keinen Bescheid dargestellt habe.

In der Begründung zu Spruchpunkt II. vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die Bestimmungen über die Emeritierung nach § 163 BDG 1979 räumten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Emeritierung nicht ein. Dies zeigten auch die Materialien zur zweiten BDG-Novelle 1997, mit der die Neuregelung der Emeritierung von Universitätsprofessoren vorgenommen worden sei, dadurch dass zu den §§ 163 und 164 BDG 1979 (RV 691 der Beilagen XX. GP) in der Regierungsvorlage trotz der darin noch vorgesehenen Antragsstellung durch den betroffenen Universitätsprofessor festgehalten werde, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer (im Rahmen der Emeritierung) nicht bestehen solle. In weiterer Folge sei die Antragsgebundenheit der Emeritierung im Rahmen einer Ausschussänderung (783 der Beilagen XX. GP) ersatzlos gestrichen worden. Die Bestimmung habe sodann in der Ausschussfassung Gesetzeskraft erlangt.

Die Verfügung der Emeritierung nach § 163 Abs. 2 BDG 1979 sei daher in das Ermessen des Amtes der Universität gelegt und lediglich an zwei Voraussetzungen gebunden. Wolle das Amt der Universität einen Universitätsprofessor emeritieren, bedürfe es dessen Zustimmung sowie der Bestätigung des Senates, dass aufgrund der Leistungen des Professors in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse an einer Weiterverwendung des Professors bestehe.

Das Gesetz stelle es der Behörde in § 163 Abs. 5 BDG 1979 sogar frei, für welches Jahr (mit Ablauf des Studienjahres, in dem das 66., 67. oder 68. Lebensjahr erreicht werde) die Emeritierung "angeboten" werde, sofern die Frist des § 163 Abs. 3 BDG 1979 (innerhalb des Studienjahres, in dem das 64. Lebensjahr vollendet werde) zur Erlassung der entsprechenden Verfügung gewahrt bleibe.

Wolle das Amt der Universität nicht emeritieren, bedürfe es hiezu keines weiteren Aktes, sondern könne es untätig bleiben. Damit ende auch das Aktivdienstverhältnis eines Universitätsprofessors mit dem Übertritt in den Ruhestand durch Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters, wodurch das vom Beschwerdeführer angezogene, vermeintlich wissenschaftsfreiheitsfeindliche aleatorische Element des Endens des Aktivdienstverhältnisses eines Universitätsprofessors nicht ausgemacht werden könne.

Räume das Gesetz aber eine subjektive Rechtsposition nicht ein, bestehe auch kein Anspruch auf meritorische Entscheidung durch die angerufene Behörde. Somit könne dem Amt der Universität X als Dienstbehörde erster Instanz nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn dieses den Anspruch des Beschwerdeführers auf Emeritierung mangels Vorliegens eines subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf meritorische Entscheidung über den Emeritierungsantrag zurückgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird, weil "der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet" sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 163 Abs. 1, 3 und 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 109/1997 (2. BDG-Novelle 1997) sowie Abs. 2 und 4 idF BGBl. I 2003/130 (2. Dienstrechtsnovelle 2003) lautet:

"Übertritt in den Ruhestand, Emeritierung

§ 163. (1) Der Universitäts(Hochschul)professor gemäß § 161a tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der Rektor kann mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors verfügen, daß an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, daß wegen des Bedarfs in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre ein besonderes Interesse der Universität (Hochschule) an einer Weiterverwendung des Professors besteht.

(3) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 darf spätestens in dem Studienjahr getroffen werden, in dem der Universitäts(Hochschul)professor das 64. Lebensjahr vollendet.

(4) Eine Verfügung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

1. das oberste Kollegialorgan den Bedarf der Universität (Hochschule) und

2. das zuständige Fakultäts-(Universitäts-, Abteilungs-, Akademie)kollegium auf Grund der Leistungen des Professors in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre das besondere Interesse

an einer Weiterverwendung des Professors bestätigen.

(5) Im Falle einer Verfügung gemäß Abs. 2 ist der Professor von der Erfüllung der Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer zu entbinden (Emeritierung). Die Emeritierung hat der Zustimmungserklärung des Professors entsprechend mit Ablauf des Studienjahres zu erfolgen, in dem der Professor


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1.
das 66. oder 67. Lebensjahr oder
2.
das 68. Lebensjahr
vollendet.
…"
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, das Gesetz schließe ein Antragsrecht keineswegs aus. Schon deshalb hätte das Amt der Universität in die Sache eingehen müssen. Durch ein dienstrechtliches Begehren werde der Antragssteller Partei im Sinne des § 3 DVG, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung seines Antrages. Aus dem Beamtendienstrecht ergebe sich zumindest ein Recht auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens nach § 163 Abs. 2 BDG. Dem habe das Amt der Universität nicht entsprochen, indem es seinen Antrag zurückgewiesen habe. In Wahrheit hätte sich das Amt inhaltlich mit dem Antrag und dessen Begründung im Einzelnen auseinandersetzen müssen.
Entgegen der Darlegung der belangten Behörde enthalte § 163 Abs. 2 BDG sehr wohl Sachkriterien, auch für die Ermessensübung des Amtes der Universität, nämlich im Prinzip die gleichen Kriterien, wie sie der Senat zu bestätigen habe (nach § 163 Abs. 4): Ein besonderes Interesse der Universität an der Weiterverwendung für einen bestimmten Zeitraum, wegen des Bedarfs in Forschung und Lehre einerseits und wegen der besonderen Leistungen des Universitätsprofessors in Forschung und Lehre andererseits. Bei Vorliegen dieser inhaltlichen Voraussetzungen sei die Emeritierung zu verfügen. Die korrekte Ermessensübung müsse dann auch für die Dienstbehörde zweiter Instanz nachprüfbar sein. Auch das Ziel der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, welches seit jeher zu den Aufgaben der Universität gehöre, könne die Anwendung des § 163 BDG 1979 nicht generell und ausnahmslos ausschließen. Im Weiteren wurden Ausführungen zu der nach Ansicht des Beschwerdeführers durchzuführenden Bedarfsprüfung und zu seinen besonderen Qualifikationen gemacht.
Was die Materialien zur seinerzeitigen, nicht Gesetz gewordenen Regierungsvorlage betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass es ja nicht nur einen Rechtsanspruch auf Emeritierung, sondern auch einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens bei der Emeritierungsentscheidung geben könne.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Einen Hinweis in die Richtung, dass ein Universitätsprofessor, auf Weiterverwendung nach Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, keinen Rechtsanspruch hat, bietet zunächst der Wortlaut des § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, in dem ausgeführt wird, der Rektor
kann mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs. 5 leg. cit. tritt.
Zutreffend hat bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass in den Gesetzesmaterialien (XX. GP, RV 691 Seite 31 unten und 32 oben) selbst bei der Textierung, dass dem Hochschulprofessor ein Antragsrecht (und nicht nur das Gesetz gewordene Zustimmungsrecht) zukommen solle, bereits ausgeführt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf eine solche längere Verwendungsdauer nicht bestehen soll.
Dadurch dass eine Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997 nur mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)professors erfolgen kann, ist dessen Abwehrrecht gegen die Emeritierung im Gesetz verankert. Weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Universitäts(Hochschul)professor ein subjektives Recht auf Emeritierung oder auf fehlerfreies Ermessen in der Versagung der Emeritierung einräumen wollte. Gegen diese Annahme spricht insbesondere auch der Umstand, dass § 163 Abs. 2-5 BDG 1979 bei der dort umschriebenen Entscheidung keine Berücksichtigung der für eine Verlängerung sprechenden Interessen des Universitätsprofessors anordnet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/12/0152), sowie, dass im Gesetz - anders als noch in der Regierungsvorlage - ein Antragsrecht des Universitätsprofessors nicht vorgesehen ist.
Da § 163 Abs. 2 BDG 1979 dem Beamten weder ein subjektives Recht auf Emeritierung noch ein Recht auf inhaltliche Entscheidung

über seinen Antrag einräumt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Emeritierung gemäß § 163 Abs. 2 BDG zu Recht zurückgewiesen.


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Nämliches hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/12/0091, bereits zu der vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen, wobei auf die historische Entwicklung der Rechtslage eingegangen wurde.
In der Beschwerde wird ausdrücklich angeführt, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze angefochten wird, weiters wird dessen Aufhebung ohne Einschränkung begehrt. Zu Spruchpunkt I., Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen das undatierte, dem Beschwerdeführer am zugekommene Schreiben richtete, wurden in der Beschwerde keinerlei Ausführungen gemacht, weshalb dieser Spruchpunkt rechtswidrig sein sollte. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher (zur Gänze) gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am