VwGH vom 02.07.2009, 2008/12/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des G P in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , Zl. BMF- 320503/0004-I/20/2008, betreffend Versagung von Wachdienstzulage (§ 81 GehG) und deren Einbeziehung in die Jubiläumszuwendung (§ 20c iVm § 83a Abs. 2 GehG) aus der Wachdienstzulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1948 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner über seinen Antrag vom erfolgten Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt mit Wirkung vom mit der Funktion eines Abteilungsleiters der Zollwache beim Zollamt B betraut worden. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom wurde er mit Wirksamkeit vom gemäß § 38 BDG 1979 zum Zollamt K versetzt. Diesen Bescheid hob die Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit ihrem Bescheid vom auf, weil - so die tragende Begründung - einem anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren nach § 14 BDG 1979 Vorrang vor einer Versetzung oder Verwendungsänderung des Beamten zukomme.
Zur Darstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0267, verwiesen; mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem das Begehren des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand nach § 14 BDG 1979 abschlägig beschieden worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil dem von der belangten Behörde damals ins Auge gefasste Verweisungsarbeitsplatz eines Teamassistenten beim Zollamt K kein funktioneller Zusammenhang zum Exekutivdienst habe zugebilligt werden können. Abschließend sah sich der Verwaltungsgerichtshof zu folgender Äußerung veranlasst:
"Fällt wie im Beschwerdefall der einzige einer Besoldungsgruppe zugeordnete Tätigkeitsbereich im Ressort, dem der Beamte angehört, auf Grund der Auflösung der diese Aufgaben bisher wahrnehmenden Organisationseinheiten (hier: Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen) weg, kann dieser aber in einem anderen Ressort (hier: Bundesministerium für Inneres) ausgeübt werden, kommen nach dem BDG 1979 für den von der Auflösung betroffenen Beamten folgende Maßnahmen in Betracht:
a) die ressortübergreifende Versetzung nach § 38a BDG 1979, die ein entsprechendes Verlangen des übernehmenden Ressorts voraussetzt oder
b) bei Verbleib im bisherigen Ressort die Überstellung (Unterfall der Ernennung) des Beamten in eine andere Besoldungsgruppe, die seiner Zustimmung bedarf, weil im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis (nach dem derzeit geltenden Recht) keine Ernennung gegen den Willen des Beamten erfolgen darf oder
c) mit seiner Zustimmung (und nur auf deren Dauer und unter weiteren Voraussetzungen) eine Verwendung nach § 36 Abs. 3 BDG 1979.
Wie oben bereits erwähnt, ist es im Beschwerdefall (offenkundig mangels der gesetzlichen Voraussetzungen) zu keiner dieser Personalmaßnahmen gekommen. Eine besondere auf die spezielle hier vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene weitere Möglichkeit für eine Verwendung eines solchen Beamten im bisherigen Ressortbereich hat der Gesetzgeber den Dienstbehörden nicht zur Verfügung gestellt. Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Exekutivdienstunfähigkeit des mangels einer rechtswirksamen Abberufung dienstrechtlich nach wie vor den Arbeitsplatz eines Abteilungsleiters der Zollwache innehabenden Beschwerdeführers) kommt daher (nach der bisherigen Gesetzeslage) nur die Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 in Betracht."
Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Auszahlung der ab Mai 2004 eingestellten Wachdienstzulage, andernfalls um bescheidmäßige Feststellung.
Mit Bescheid vom gewährte das Zollamt K dem Beschwerdeführer gemäß § 83a Abs. 2 Z. 1 GehG eine Jubiläumszuwendung in der Höhe des Zweieinhalbfachen des im Monat Juni 2007 gebührenden Monatsbezuges.
In seiner Eingabe vom vertrat der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer den Standpunkt, die ihm gewährte Jubiläumszuwendung sei auf Grundlage eines zu geringen Betrages ausbezahlt worden. Konkret sei die Wachdienstzulage außer Acht gelassen worden. Da der Beschwerdeführer aber bis zuletzt Exekutivbeamter gewesen sei, wäre diese Zulage bei der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen gewesen. Sollte die Auszahlung der Jubiläumszuwendung in voller Höhe nicht möglich sein, ersuche er um Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Mit Bescheid vom sprach das Zollamt K wie folgt ab:
"Auf Ihren Antrag vom , ergänzt mit Anbringen des Rechtsbüros der GÖD vom wird festgestellt, dass für die Zeit ab bis zum , dem Zeitpunkt Ihrer Pensionierung, ein Anspruch auf eine Wachdienstzulage gem. § 81 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. 54/1956 (GehG), in der geltenden Fassung (Wachdienstzulage) nicht besteht.
Ihrem Ersuchen kann daher nicht entsprochen werden."
Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz unter Bezugnahme auf das Ersuchen um Auszahlung der Wachdienstzulage ab und auf Berechnung der Jubiläumszuwendung unter Berücksichtigung der Wachdienstzulage im Wesentlichen aus, der Sinn des § 81 Abs. 1 GehG gehe ihrer Ansicht nach dahin, in Form der Wachdienstzulage dem Beamten ein Äquivalent für die besondere körperliche uns seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren zu gewähren, die der Exekutivdienst mit sich bringe. Der Anspruch werde daher nur jenen Personen zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese größeren Gefahren wirklich bestünden. Dass diese Zulage daneben auch, aber auch nur solchen Beamten gebühre, die infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Unfalles, also deshalb, weil sie wirklich Opfer des mit einem höheren Risiko verbundenen Dienstes geworden seien, nicht mehr im Exekutivdienst verwendet werden könnten, unterstreiche den vom Gesetzgeber skizzierten Zweck der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung. Daraus den allgemeinen Grundsatz abzuleiten, dass diese Zulage auch immer dann gebühre, wenn den Beamten kein Verschulden daran treffe, dass er im Exekutivdienst nicht (mehr) verwendet werde, das heiße, einen solchen Dienst tatsächlich nicht (mehr) verrichte, stelle einen unzulässigen Analogieschluss dar. Daraus, dass der Gesetzgeber nur für einen einzigen Fall dieser Art (Unmöglichkeit der Weiterverwendung infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalls) den Anspruch auf die Zulage einräume, ergebe sich im Gegenteil, dass in allen anderen Fällen, in denen der Exekutivbeamte nicht im Exekutivdienst verwendet werde - möge ihn daran ein Verschulden treffen oder nicht (wie etwa im vorliegenden Fall der mit der organisatorischen Änderung verbundenen Auflösung der Zollwache im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen) - die Wachdienstzulage nicht weiter gebühre, ohne dass in solchen Fällen die Gründe, warum eine Weiterverwendung im Exekutivdienst unterblieben sei, näher zu erörtern wären. Sollte mit dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung auch die Ansicht vertreten werden, dass "der Anspruch auf Wachdienstzulage lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung oder eines dieser Besoldungsgruppe (Exekutivdienst) angehörenden Beamten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung abhängen", stehe dem schon der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG und der Zweck dieser Bestimmung entgegen. Im Hinblick auf die umfassende Organisationsänderung - Auflösung des Exekutivkörpers der Zollwache infolge der EU-Osterweiterung im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen mit Ablauf des - seien grundlegende Voraussetzungen geschaffen worden, die zwangsweise zu einer wesentlichen Veränderung der Verwendung des Beschwerdeführers geführt hätten. Aus den dargelegten Gründen komme es für den Anspruch auf die Wachdienstzulage darauf an, dass tatsächlich ein Exekutivdienst verrichtet werde, was jedoch im Fall des Beschwerdeführers weder theoretisch möglich noch praktisch der Fall gewesen sei. Weil der Anspruch auf Wachdienstzulage sich unmittelbar aus der Anwendung der Bestimmung des § 81 GehG ergebe, habe es weder für deren Gebührlichkeit noch für deren Einstellung einer bescheidmäßigen Erledigung bedurft. Es sei daher die Wachdienstzulage gemäß § 81 GehG unter Beachtung der bestehenden Ausführungen mit Ablauf des Monats April 2004 ex lege einzustellen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er sich während des fraglichen Zeitraumes vom bis zum als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E 2a in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, während des gesamten Zeitraumes aber im Krankenstand befunden habe. § 81 GehG regle nicht diesen Fall, dass ein Exekutivbeamter mangels Dienstfähigkeit, d.h. auf Grund eines Krankenstandes, nicht im Dienst verwendet werden könne. Für ein Ruhen bzw. gar für eine Einstellung der Wachdienstzulage für die Dauer eines Krankenstandes eines Exekutivbeamten fehle jede gesetzliche Grundlage. Die Einstellung einer Wachdienstzulage gemäß § 81 Abs. 1 GehG würde eine Verwendungsänderung des Beamten bedingen, die im Fall des Beschwerdeführers unbestritten nicht vorgenommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und änderte den Spruch des Erstbescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend ab, dass die Anträge vom auf Zuerkennung der eingestellten bzw. einbehaltenen Wachdienstzulage ab dem Monat Mai 2004 und vom auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung unter Berücksichtigung der Wachdienstzulage (Differenzbetrag zur ausbezahlten Jubiläumszuwendung ohne Wachdienstzulage) nach § 81 GehG bzw. nach § 20c GehG abgewiesen würden. Begründend erwog die belangte Behörde, da im ganzen Verfahren ein Dienstunfall nicht hervorgekommen und vom Beschwerdeführer auch nie behauptet worden sei, beschränke sich die Anspruchsprüfung im vorliegenden Fall ausschließlich auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG ("solange er im Exekutivdienst verwendet wird"). In ständiger Rechtsprechung judiziere der Verwaltungsgerichtshof, dass der Auffassung, der Anspruch auf Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 GehG hänge lediglich von der besoldungsrechtlichen Stellung (Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Exekutivdienst) oder von der Exekutivdienstfähigkeit eines dieser Besoldungsgruppe angehörenden Beamten ohne Rücksicht auf die Art seiner Verwendung ab, schon der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG und der Zweck dieser Bestimmung entgegenstehe. Dem Beamten solle mit der Wachdienstzulage ein Äquivalent für die besondere körperliche und seelische Beanspruchung und die besonderen Gefahren gewährt werden, die der Wachdienst mit sich bringe; der Anspruch würde daher nur jenen Beamten zugestanden, bei denen diese höhere Beanspruchung und diese höheren Gefahren auch wirklich bestünden.
Entgegen dem Vorbringen in der Berufung und im Antrag vom sei somit nicht allein die besoldungsrechtliche Stellung maßgebend, sondern es müsse kumulativ auch eine "Verwendung im Exekutivdienst" gegeben sein. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei der Beschwerdeführer nicht wegen seines Krankenstandes ab nicht mehr im Exekutivdienst verwendet worden, sondern weil es ab diesem Zeitpunkt im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zufolge der mit wirksam gewordenen Auflösung des Wachkörpers der Zollwache überhaupt keine Exekutivdienstarbeitsplätze mehr gebe. Diesen Umstand habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0267, in dieser Beschwerdesache eindeutig ausgeführt. Dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Krankenstand keine Rolle für die Nichtzahlung der Wachdienstzulage gespielt habe, ergebe sich schon daraus, dass ihm trotz Dauerkrankenstandes seit die Wachdienstzulage wegen Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bis zum gezahlt worden sei. Erst mit Wirksamkeit ab sei ihm - so wie allen anderen Beamten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen, die in der Besoldungsgruppe Exekutivdienst verblieben seien - die Wachdienstzulage nicht mehr ausbezahlt worden, weil durch die Auflösung der Zollwache im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen ab keine exekutiven Aufgaben, die bis zum Ablauf des von der Zollwache vollzogen worden seien, mehr zu vollziehen seien. Nach Wegfall dieser einzigen im Ressortbereich der Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" zuordenbaren Tätigkeit der Zollwache könnten ab von keinem Beamten - auch nicht von einem voll exekutivdienstfähigen - im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen exekutive Aufgaben erledigt werden (absolute, gesetzlich bedingte Unmöglichkeit). Mit anderen Worten: Seit Auflösung der Zollwache mit könnten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen keine Beamten mehr im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG "im Exekutivdienst verwendet" werden. Nur wegen des gesetzlichen Wegfalles selbst der abstrakten Möglichkeit, irgendwelche Exekutivdienstaufgaben ab im Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen zu erbringen, sei allen Beamten der Besoldungsgruppe Exekutivdienst die Wachdienstzulage nicht mehr auszuzahlen, weil ex lege eine Verwendungsmöglichkeit dem Exekutivdienst nicht mehr gegeben gewesen sei. Der subjektive Umstand des Dauerkrankenstandes des Beschwerdeführers sei somit - entgegen seinem Vorbringen - für die Einstellung der Wachdienstzulage völlig irrelevant. Da die Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG somit im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Aktivdienststand () keinen Bestandteil seines Monatsbezuges mehr gebildet habe, sei auch die Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG ohne diese Zulage zu bemessen gewesen.
Nach § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Da sich die Anträge des Beschwerdeführers vom 5. Februar und erkennbar auf die Auszahlung der Wachdienstzulage und somit auf eine Leistung richteten, seien sie abzuweisen und kein (negativer) Feststellungsbescheid zu erlassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Wachdienstzulage nach § 81 GehG samt der damit verbundenen erhöhten Jubiläumszulage nach § 20c GehG verletzt.
Er sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit zusammengefasst darin, er sei nie rechtswirksam von seinem Exekutivdienst-Arbeitsplatz wegversetzt worden und habe nur faktisch krankheitsbedingt keinen Dienst geleistet, was keineswegs den Wegfall des rechtlichen Tatbestandes der Verwendung (im Exekutivdienst) bedeute. Eine dem § 15 Abs. 5 GehG vergleichbare Ruhensbestimmung für den Krankheitsfall fehle im § 81 Abs. 1 GehG.
Schon damit zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im Beschwerdefall ist die Frage der Gebührlichkeit einer Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG ab bis zum Ablauf des zu beantworten, womit auch die Frage der Höhe der - unstrittig nach § 83a Abs. 2 Z. 1 GehG in der Höhe des Zweieinhalbfachen des im Monat Juni 2007 gebührenden Monatsbezuges zu gewährenden - Jubiläumszuwendung ihre Beantwortung findet.
§ 20c des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG, eingefügt durch die 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, trifft Bestimmungen über die Jubiläumszuwendung, die - je nach der Erfüllung zeitlicher Voraussetzungen - in der Höhe eines Hundertsatzes des Monatsbezuges zu gewähren ist, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt (Abs. 1; in der Fassung der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548), oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (Abs. 3; in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138).
Nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes, solange er im Exekutivdienst verwendet wird, eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage.
§ 83a Abs. 2 GehG, eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, im Beschwerdefall in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, regelt abweichend von
§ 20c Abs. 3 besondere zeitliche Voraussetzungen für die Gebührlichkeit der Jubiläumszuwendung im Falle der Versetzung des Beamten des Exekutivdienstes in den Ruhestand und über die Höhe dieser Jubiläumszuwendung nach § 20c. Maßgebend ist auch hier der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand.
Zur Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0160, u.a. aus:
"Die ruhegenussfähige Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG gebührt für die Dauer der 'Verwendung' im Exekutivdienst (anders als etwa die nebengebührenähnliche Vergütung nach § 83 GehG, in dessen Abs. 3 die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 GehG ausdrücklich angeordnet wird, bestehen keine Sonderregelungen betreffend die Folgen - längerfristiger - Abwesenheiten vom Dienst). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung, welche insofern dem § 75 Abs. 1 GehG (Verwendungszulage), dem § 78 Abs. 1 GehG (Funktionsabgeltung) und dem § 79 Abs. 1 GehG (Verwendungsabgeltung) durchaus vergleichbar formuliert ist, knüpft erkennbar an den Begriff der 'Verwendung' des Beamten im Verständnis des 4. Abschnittes des BDG 1979 an. Anders als die drei zuletzt zitierten Bestimmungen des GehG enthält § 81 Abs. 1 leg. cit. jedoch keine Aussage darüber, ob mit der Wortfolge '...verwendet wird' auf die Dauerverwendung abgestellt wird oder ob in diesem Zusammenhang auch vorübergehende Änderungen der Verwendung (wie hier im Wege einer Dienstzuteilung) zu berücksichtigen sind. Zwar könnte die Bezeichnung als 'Zulage' sowie die Ruhegenussfähigkeit derselben in Richtung eines Abstellens auf die Dauerverwendung sprechen. Dagegen spricht jedoch das Fehlen eines Hinweises auf die Dauerhaftigkeit der Verwendung im Gesetzestext und das Fehlen einer - gesonderten - Regelung für die Abgeltung vorübergehender Verwendungen im Exekutivdienst. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher zum Ergebnis, dass für die Frage der Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bzw. ihres Entfalles auch vorübergehende Änderungen der Verwendung des Beamten von Belang sind.
Diese so verstandene Verwendung wird jedoch durch einen - auch lange dauernden - 'Krankenstand' nicht unterbrochen. Die Zulage gebührt daher auch dann, wenn der Exekutivbeamte durch 'Krankenstand' an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist. Erforderlich ist lediglich, dass dem Beamten in dienstrechtlich wirksamer Weise ein Arbeitsplatz zugewiesen wurde, auf dem im relevanten Zeitraum von ihm 'Exekutivdienst' im Verständnis des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG zu leisten ist (oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung vorliegen)."
Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen folgt daraus, dass unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde festgestellten Personalmaßnahmen - der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Wirkung vom mit der Funktion eines Abteilungsleiters der Zollwache beim Zollamt B betraut, die mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom verfügte Versetzung zum Zollamt K wurde von der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt mit deren Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben - dienst- und damit besoldungsrechtlich von der aufrechten Betrauung des Beschwerdeführers mit dem Arbeitsplatz des Abteilungsleiters der Zollwache beim Zollamt B auszugehen ist (vgl. in diesem Sinne auch das zitierte Erkenntnis vom ). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass ab dem im Ressortbereich der belangten Behörde wegen der Auflösung der Zollwache keine Verwendungsmöglichkeit im Exekutivdienst mehr bestand. Ausgehend von einer damit verbundenen Verwendung des Beschwerdeführers im Exekutivdienst im Verständnis des § 81 Abs. 1 Z. 1 GehG bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des ist die Gebührlichkeit der Wachdienstzulage bis zu diesem Zeitpunkt gegeben und somit die Jubiläumszuwendung nach § 83a Abs. 2 GehG auch unter Zugrundelegung dieses Bezugsbestandteiles zu bemessen.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.
Wien, am