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VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0255

VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dr. OO in W, vertreten durch Dr. Klaus-Peter Schrammel und Mag. Oliver Ertl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Riemergasse 14/31, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 50.188/70- I/1/e/05, betreffend Festsetzung von Dolmetschergebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde von der Kriminalabteilung für Niederösterreich im Jahre 2003 mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Diese wurden in einem Verfahren wegen Verdachts der Schlepperei erbracht. In dem Verfahren waren vom zuständigen Landesgericht Telefonüberwachungen angeordnet worden. Mit der Übersetzung der abgehörten Gespräche wurde der Beschwerdeführer beauftragt.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erstreckte sich vom bis zum .

Für seine Leistungen ab dem legte der Beschwerdeführer Kostennoten in der Höhe von insgesamt EUR 12.451,70. Da hievon nur EUR 5.623,32 ausbezahlt wurden, erhob der Beschwerdeführer zunächst Klage gegen die Republik Österreich (Bundesministerium für Inneres). Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , 52 C 218/04a, wurde festgestellt, dass die ordentlichen Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung im Gegenstand wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs unzuständig seien. Das bis dahin geführte Verfahren wurde für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte daraufhin an die belangte Behörde den Antrag auf Auszahlung eines Betrages von EUR 6.828,38 zuzüglich "Kosten des Einschreitens" des Rechtsvertreters in der Höhe von EUR 164,03. Die bis zum gelegten Kostennoten seien alle inklusive der geltend gemachten Seitengebühr bezahlt worden. Für den Zeitraum vom bis seien Gebühren in Höhe von EUR 12.451,70 verrechnet worden, von welchen lediglich EUR 5.623,32 bezahlt worden seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Tätigkeit für die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich als Dolmetscher die zu übersetzenden Gespräche abgehört und dem zur Bearbeitung abgestellten Beamten aus der kurdischen Sprache in die deutsche Sprache verbal übersetzt. Der Beamte habe den "aktenreifen Text dazu als Gesprächsprotokoll verfasst". Beim Abhören der Gespräche sei fast immer der bearbeitende Kriminalbeamte anwesend gewesen. Zu seiner Gedächtnisunterstützung habe sich der Beschwerdeführer im Zuge der mehrere Minuten dauernden Gespräche stichwortartige Notizen gemacht und habe nach Ende des Gesprächs dem Beamten den Inhalt des Gesprochenen erklärt. Der Beschwerdeführer habe in keinem Fall eine aktenreife Seite verfasst, in keinem Fall sei eine von ihm verfasste Notiz zum Akt genommen worden. In den wenigen Fällen, in denen der Beschwerdeführer kurzfristig alleine Gespräche abgehört habe, hätte er dem Beamten danach die Gespräche auf Grundlage seiner Notizen übersetzt, jedoch auch hiebei keine für die ermittelnden Beamten bestimmten Schriftstücke verfasst. Die handschriftlichen Aufzeichnungen seien in der Folge vernichtet worden.

In den Kostennoten habe der Beschwerdeführer "neben anderen Gebühren für jeweils unterschiedliche Seitenzahlen eine Gebühr für Mühewaltung für schriftliche Übersetzung nach § 54 Abs. 1 lit. a Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der Höhe von EUR 13,-- pro Seite" begehrt (die angesprochenen anderen Gebühren betrafen die Entschädigung für Zeitversäumnis, die Mühewaltung für "Übersetzung bei Vernehmungen" und die Reisekosten).

Durch das Landesgendarmeriekommando sei nur der "unstrittige" Betrag von EUR 5.623,32 angewiesen worden, die für schriftliche Übersetzungen angesprochenen Sätze seien nicht ausbezahlt worden.

Der Beschwerdeführer habe im Zuge der gegenständlichen Übersetzungstätigkeit keine schriftlichen Übersetzungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG erstellt. Die von ihm verfassten Notizen hätten ausschließlich seiner Gedächtnisunterstützung gedient. Da er somit keine Schriftstücke im Sinne der zitierten Bestimmung erstellt habe, komme seinem Begehren keine Berechtigung zu.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom , B 994/05, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf Zuerkennung der gesetzmäßigen Gebühren geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einem Begleitschreiben, in dem auf die Bescheidausführungen verwiesen wird, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 54 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, lautet auszugsweise:

"Gebühr für Mühewaltung

§ 54. (1) Die Gebühr des Dolmetschers beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) für jede volle Seite der Übersetzung ................................
13 Euro
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist, für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind oder wenn das zu übersetzende
Schriftstück schwer lesbar ist, jeweils um .......................................
3,40 Euro

mehr als die Grundgebühr

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer
schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift ....................................
2,70 Euro
3. für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung
für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde .....................
20,90 Euro
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ...
10,60 Euro
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschertätigkeit, so
erhöhen sich diese Beträge auf ........................................................
26,20 Euro
bzw. .................................................................... ..................
13,20 Euro

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfasst;

..."

Strittig ist im Beschwerdefall die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühr für die Übersetzung auf Band gespeicherter Telefongespräche.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Aussagen der Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Niederösterreich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die abgehörten Telefongespräche den Beamten des Landesgendarmeriekommandos verbal übersetzt habe und die für das Verfahren wesentlich erscheinenden Passagen von den Beamten als "aktenreifer Text" protokolliert worden seien. Schriftliche Übersetzungen seien vom Beschwerdeführer nicht angefertigt worden. Die vom Beschwerdeführer angefertigten Notizen hätten lediglich zur Gedächtnisstütze für die jeweils mündlichen Übersetzungen gedient.

Die vom Beschwerdeführer gelegten Gebührennoten enthielten neben der "Entschädigung für Zeitversäumnis" nach § 32 Abs. 2 GebAG von jeweils 2 Stunden sowohl einen Posten für die Gebühr für die "Teilnahme an Vernehmungen" für jenen Zeitraum, den der Beschwerdeführer an den einzelnen Tagen in der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos verbracht hat, als auch für "schriftliche Übersetzungen".

Die belangte Behörde hat von den angesprochenen Gebühren (neben der Entschädigung für Zeitversäumnis für jeweils 2 Stunden und den Reisekosten) lediglich die Gebühr für Mühewaltung durch Übersetzung bei Vernehmungen (für die in den Gebührennoten angegebenen Stunden), nicht jedoch die zusätzlich angesprochenen Gebühren für schriftliche Übersetzungen anerkannt.

Der Beschwerdeführer tritt der Beurteilung der belangten Behörde neuerlich mit dem schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen entgegen. Er bestreitet insbesondere, dass er den Beamten der Kriminalabteilung lediglich mündlich den Inhalt der Telefongespräche darzustellen hatte.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Verwaltungsebene zum Anlass einer nochmaligen Befassung des Landesgendarmeriekommandos genommen und ist auf Grund einer klarstellenden Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos zum Ergebnis gekommen, dass keine schriftlichen Übersetzungen angefertigt wurden. Es wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer dem Landesgendarmeriekommando vollständige Übersetzungen der Gespräche in Reinschrift übergeben hätte.

Der belangten Behörde kann aber in rechtlicher Hinsicht nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Tätigkeit des Übersetzens von auf Band aufgezeichneten Telefongesprächen (nur) die Gebühr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 (für die Zuziehung zu gerichtlichen Vernehmungen oder Verhandlungen) in Ansatz brachte.

Das Anlegen von Notizen beim Abhören der Gesprächsaufzeichnungen (und sei es auch mehr oder weniger hinsichtlich des gesamten Wortlauts) bedeutet keine Erstellung einer "schriftlichen Übersetzung" im Sinne des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG. Eine solche "schriftliche Übersetzung" hätte eine vom Beschwerdeführer in einer für die Behörde lesbaren Form erstellte (und insofern auch redigierte) Übertragung der Gespräche darstellen müssen. Dass eine solche Übertragung erfolgt wäre, wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die vom Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit entsprach vielmehr der Sache nach jener eines zu einer Verhandlung beigezogenen Dolmetschers, der uU ebenfalls gehalten ist, Aussagen der anwesenden Personen zunächst schriftlich festzuhalten, um sodann die Übersetzung vorzunehmen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Pauschbetrag für die Erstattung einer Gegenschrift war nicht zuzusprechen, weil ein bloßes Begleitschreiben zur Aktenvorlage, in welchen in der Sache nur auf die Bescheidausführungen verwiesen wird, keine Gegenschrift darstellt.

Wien, am