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VwGH vom 15.10.2015, 2013/02/0043

VwGH vom 15.10.2015, 2013/02/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Beschwerdesache der M in M, vertreten durch Mag. Markus Stranimaier, Rechtsanwalt in 5500 Bischofshofen, Franz-Mohshammer-Platz 14, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 20624- VR24/497/35-2012, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen die Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde, sohin soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung der Erteilung der Ausnahmebewilligung eines bestimmten PKW) richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. vom wurde der beschwerdeführenden Partei und deren gleichfalls als Antragsteller auftretenden Ehemann unter Spruchpunkt I. gemäß § 45 Abs. 2 StVO die Genehmigung für das Befahren des O.-weges im Abschnitt abzweigend von einer näher genannten Bundesstraße bis zur Hofstelle des O.-gutes entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit. a Z 1 StVO für näher genannte Fahrzeuge unter näher genannten Bedingungen und Auflagen befristet bis erteilt. Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 2 StVO zum Befahren des O.- weges entgegen dem für diese Straße verordneten Fahrverbot (in beiden Richtungen) nach § 52 lit. a Z 1 StVO für einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführende Partei und ihr Ehemann Berufung, der mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die erstinstanzliche Behörde die Prüfung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die gewünschte Ausnahmebewilligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 45 Abs. 2 StVO erteilt werden könne, umfassend und vor allem durch die Einholung eines wegebautechnischen Gutachtens eines Amtssachverständigen vorgenommen habe. Der Amtssachverständige habe klar und nachvollziehbar ausgeführt, unter welchen Bedingungen und Auflagen ein Befahren des den Erfordernissen der Sicherheit entsprechenden Straßenabschnittes erfolgen könne und welche Fahrzeuge dafür geeignet seien, sowie warum eine darüber hinausgehende Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes hinsichtlich des Straßenzustandes und der Erhaltungspflicht der Gemeinde oder zur Verordnung bzw. Anbringung der Verkehrszeichen seien dagegen nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens.

Gegen diesen Bescheid vom erhob (nur noch) die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Ad I. (Auflagen und Bedingungen der Punkte 2 bis 5 in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides):

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG aF ist, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

§ 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/02/0241, mwN).

Die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gewähren einer Partei auch keinen Anspruch auf eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluss vom ).

Nach § 45 Abs. 2b StVO kann eine Bewilligung nach Abs. 2 auch für alle Straßenbenützungen des Antragstellers von der annähernd gleichen Art für die Dauer von höchstens zwei Jahren, nach Abs. 2a für die Dauer von höchstens sechs Monaten, erteilt werden, wenn für die Dauer dieser Befristung eine erhebliche Änderung der Verkehrsverhältnisse nicht zu erwarten ist.

Angesichts des Zeitablaufes der teilweise und unter bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilten Ausnahmegenehmigung des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Befristung bis ) liegt ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Ad II. (Abweisung der Berufung gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides):

Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung der Berufung gegen den Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides wendet, mit dem unter Hinweis auf die Ausführungen des wegebautechnischen Amtssachverständigen die Ausnahmebewilligung für einen näher bestimmten PKW der Beschwerdeführerin versagt worden war, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren dazu erstatteten Einwendungen den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf der gleichen fachlichen Ebene entgegen getreten ist. Da das Sachverständigengutachten aber schlüssig dargelegt hat, aus welchen Gründen die Ausnahmebewilligung für den PKW der Beschwerdeführerin nicht erteilt werden könne, kann die darauf gestützte Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-78100