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VwGH vom 04.07.2008, 2005/17/0247

VwGH vom 04.07.2008, 2005/17/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. Georg Thum, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0187-Z1W/2002, betreffend Altlastenbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug "für das Dulden des ab mehr als einjährigen Lagerns von Abfällen" auf einem im Eigentum von JR und ihr stehenden, näher bezeichneten Grundstück "der am für eine Masse von 7038 t (statt bisher 9800 t) Abfällen zum Beitragssatz 150,-ATS/t entstandene Altlastenbeitrag" gemäß § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Z 4, § 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 in der Höhe von EUR 76.720,71 vorgeschrieben.

Weiters wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein 2%-iger Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 1.534,41 festgesetzt und das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich des Altlastenbeitrags und des Säumniszuschlags mit JR festgestellt.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges (Erlassung gleichlautender erstinstanzlicher Bescheide nach § 6 Abs. 1 BAO an JR und die Beschwerdeführerin als Betreiber eines Lagers, gegenüber beiden als Gesamtschuldner in voller Höhe der Abgabenschuld, Berufung durch die beiden Bescheidadressaten, Berufungsvorentscheidung und rechtzeitige Beschwerde, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde) und der Wiedergabe der wesentlichen Aussagen von JR und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus, dass im Mai 1996 der Finanzbehörde bekannt geworden sei, dass in einer Halle mindestens 5000 m3, sohin mindestens 8500 t ölkontaminiertes Erdreich seit mehreren Jahren gelagert seien. Nach einer Mitteilung von JR seien die Materialien im Eigentum der R GesmbH gestanden. Im Juli 1996 sei ein Prüfungsauftrag des HZA Wien an die Außen- und Betriebsprüfung zwecks Feststellung einer möglichen Beitragsschuld ergangen.

Im Zuge einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass sich das Grundstück, auf dem sich auch die Halle befinde, im Eigentum der Beschwerdeführerin und des JR befinde. Die Halle habe laut Angaben des JR ein Ausmaß von 48 x 18 m, das Erdreich sei darin ca. 5 m hoch aufgeschüttet. Neben der Halle seien ca. 20 Container mit einem Nenninhalt von je 30 m3, in einer daneben liegenden Halle weiteres kontaminiertes Erdreich gelagert gewesen. Die gelagerten Materialien seien vom Betriebsprüfungsorgan als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG qualifiziert worden. Die im Zuge der Betriebsprüfung verfasste Niederschrift sei von JR nicht unterschrieben worden, weil er mit den Schlussfolgerungen des Prüforgans nicht einverstanden gewesen sei.

In der Folge zitiert die belangte Behörde aus älteren Verfahrensakten der Bezirksverwaltungsbehörde und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, aus denen die Verbringung kontaminierten Deponieguts in die gegenständliche Halle hervorgeht. Mit Bescheid vom sei die R GesmbH zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes am Betriebsstandort O durch Entsorgung der übernommenen Abfälle verpflichtet worden. Am sei ein im Wesentlichen gleichlautender Bescheid an JR und die Beschwerdeführerin ergangen. In der Bescheidbegründung sei festgehalten, dass in der Biohalle, welche zur Aufbereitung vorwiegend von mineralölkontaminiertem Erdreich diene, durch Zusätze von Sauerstoff, Nährstoffen und Wasser eine Verringerung der Schadstoffgehalte im Erdreich erzielt werden sollte. Durch die damalige Betriebssituation sei die Halle auch als Lagerstätte für übernommene Materialien verwendet worden, sodass die angestrebte Verringerung der Schadstoffgehalte von Erdreich auf Grund der großen Befüllung nicht möglich gewesen sei.

Die genannten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen, am sei eine Vollstreckungsverfügung an die Beschwerdeführerin und JR als Einzelpersonen ergangen. Auf Grund des formellen Fehlers, dass als Titelbescheid für die Vollstreckung der an die R GesmbH gerichtete Bescheid vom herangezogen worden war, sei der im Vollstreckungsverfahren ergangene abweisliche Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0081, aufgehoben worden.

Im Abgabenverfahren sei am zur Feststellung, ob bzw. welche Abfallkategorie vorliege, eine Probenziehung durch die TUA erfolgt. Die Probennahme sei gemäß ÖNORM S 2111 erfolgt, die Auswertung zur Eluatklassenbestimmung nach ÖNORM S 2072. Die Proben hätten einerseits das charakteristische Aussehen und den Geruch von Erdproben aufgewiesen, die Probe 6 sei schwarzbraun mit dem Geruch von Ölrückständen gewesen. Der Glühverlust sei bei 1150 Grad C zwischen 20,7 % und 31,58 % gelegen, somit überall über 5 %. Die Belastung mit Kohlenwasserstoffen sei unterschiedlich, im Mittel seien die 6 Proben der Eluatklasse IIa zuzuordnen. Der organische Summenparameter für den gesamten organisch gebundenen Kohlestoff sei gemäß Deponieverordnung Anlage 1 Tabelle 3 mit 75.000 mg/kg Trockensubstanz ermittelt und gemäß Tabelle 4 im Eluat mit 2000 mg/kg TS, somit über den zulässigen Grenzwerten von 30.000 bzw. 500 mg/kg TS.

In der Folge stellt die belangte Behörde die im Abgabenzeitraum geltende Rechtslage nach dem ALSAG dar, wobei insbesondere auch auf § 4 ALSAG (in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996) hinsichtlich des Beitragsschuldners verwiesen wird. Gemäß § 4 Z 1 sei der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers Beitragsschuldner, gemäß Z 4 derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasse oder dulde. Dargestellt werden auch die Änderungen des ALSAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 96/1997.

Es sei unstrittig, dass die R GesmbH in den Jahren 1991 bis 1994 am Betriebsstandort O Abfälle abgelagert habe. Es habe sich überwiegend um KW-kontaminierte Substanzen gehandelt, die von verschiedenen Betrieben gegen Entgelt übernommen worden seien und gereinigt und aufbereitet werden sollten, um an andere Betriebe oder Lagerstätten abgegeben zu werden. Es habe daher keine endgültige Ablagerung von Abfällen im Sinne des ALSAG stattgefunden. Der Betrieb sei daher keine Deponie im Sinne des ALSAG gewesen. Es sei ein Zwischenlagern (nach der alten Fassung des Gesetzes) bzw. Lagern (nach der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997) vorgelegen.

Nach Erörterungen zum Abfallbegriff und zu den Begriffen "Wiederverwendung" und "stoffliche Verwertung" wird die Rechtsstellung der R GesmbH einerseits und der Beschwerdeführerin bzw. von JR andererseits behandelt. Bis Mai 1994 (gemeint wohl: 1996) sei nur die R GesmbH Schuldnerin des Altlastenbeitrags gewesen, einen Abgabentatbestand des Duldens der Lagerungen habe es damals noch nicht gegeben. Die Miteigentümer oder die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin der R GesmbH hätten damals nicht als Abgabenschuldner herangezogen werden können.

Mit sei in § 4 Z 4 ALSAG ein zusätzlicher "Abgabenschuldentstehungstatbestand" eingefügt worden. Da die Abfälle zu dieser Zeit immer noch am Betriebsstandort gelagert worden seien, sei "nunmehr mit Ablauf von mehr als einem Jahr die Altlastenbeitragsschuld auch für den Liegenschaftseigentümer" entstanden. "Nach dem " seien auch die Liegenschaftseigentümer, JR und die Beschwerdeführerin, Altlastenbeitragsschuldner geworden, wobei das Gesetz "den Zeitpunkt für diese Abgabenschuldentstehung mit " festgelegt habe.

Abschließend wird sodann die konkrete Berechnung der Höhe des der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Altlastenbeitrags dargelegt.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, lauteten auszugsweise:

§§ 2, 4 und 7 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:

"§ 2. ...

(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung bereitgehalten oder vorbereitet werden."

"§ 4. Beitragsschuldner ist


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1.
der Betreiber einer Deponie oder eines Lagers
2.
im Falle der Beförderung der Abfälle zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes der Inhaber der Bewilligung zur Ausfuhr aus Österreich gemäß Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
3. derjenige, der mit Abfällen Geländeunebenheiten verfüllt oder Geländeanpassungen vornimmt oder Abfälle in geologische Strukturen einbringt oder
4. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst oder duldet."
§ 7:

"(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle

1. ...

...

3. des Lagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Lagerung folgt,

4. ...''

§ 2 Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997:

"(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit diese Abfälle für eine Behandlung - ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung - bereitgehalten oder vorbereitet werden."

Art. VII Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997:

"(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit in Kraft."

2.2. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass die Beitragspflicht ab dem gemäß § 4 Z 1 ALSAG den Betreiber einer Deponie oder eines Lagers traf und gemäß § 4 Z 4 derjenige beitragspflichtig war, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasste oder duldete. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle zum ALSAG mit Art. 87 BGBl. Nr. 201/1996, 72 BlgNR, 20. GP, 328, sollte mit Z 4 insbesondere klargestellt werden, dass jene Personen, die illegale Ablagerungen, Verfüllungen oder Beförderungen von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb Österreichs veranlasst haben, als Beitragsschuldner anzusehen sind. Wörtlich heißt es an der zitierten Stelle der RV weiters: "Als veranlassende Personen sind jene Personen anzusehen, in dessen Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird. Weiters sind jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen. Gemäß der BAO ist gewährleistet, dass die Beitragsschuld für einen bestimmten Abfall nur einmal eingehoben wird; ..."

Was als "Lagern" zu gelten hatte, wurde zunächst durch § 2 Abs. 7 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, ab dem durch § 2 Abs. 7 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 geregelt. Während bis zum das "Lagern" das (mehr als einjährige) Bereithalten oder Vorbereiten für eine thermische Verwertung oder eine Behandlung umfasste, wurde der Begriff ab dem eingeschränkt auf das (mehr als einjährige) Bereithalten oder Vorbereiten für eine Behandlung, "ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung".

Sowohl nach § 2 Abs. 5 ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, als auch nach § 2 Abs. 5 ALSAG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 galten Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung (bzw. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung) zugeführt werden, nicht als Abfall im Sinne des Gesetzes.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass am gegenständlichen Betriebsstandort O keine Deponie betrieben worden sei, dass aber ein "Lagern" im Sinne des ALSAG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 (bzw. nach der zuvor, bis zum geltenden Fassung ein "Zwischenlagern") vorgelegen sei.

Die Beschwerde enthält hinsichtlich der Heranziehung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin, die das Lagern duldete, keine Ausführungen.

2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid vielmehr erkennbar insofern in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde zu Unrecht ihrem Antrag auf Einholung eines Beweises, dass die Materialien landwirtschaftlich nutzbar gewesen wären, nicht stattgegeben habe.

Es liege auch kein Beweisergebnis vor, dass sich "irgendjemand der Fortbringung dieser Substanzen wiedersetzen" würde.

2.4. Soweit mit diesem Vorbringen zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die rechtliche Beurteilung der abgelagerten Materialien durch die belangte Behörde verfehlt gewesen sei bzw. nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen sei, genügt es auf die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene, schon dem Bescheid vom zu Grunde liegende Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik zu verweisen, der zu Folge die ursprüngliche Absicht der Aufbereitung des übernommenen Materials auf Grund der Situation der R GesmbH nicht umgesetzt werden konnte. Die neuerliche, unsubstanziierte Behauptung, es liege landwirtschaftlich nutzbares Material vor, ist in keiner Weise geeignet, die der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse in Frage zu stellen. Die belangte Behörde war daher nicht zur Einholung weiterer Gutachten gehalten. Es wäre vielmehr an der Beschwerdeführerin gelegen (worauf sie auch von der belangten Behörde zutreffend hingewiesen wurde), durch Beibringung eines Gutachtens, welches über bloße Behauptungen hinaus den Aussagen im Gutachten entgegen getreten wäre, die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen zu erschüttern.

Der Einwand, dass sie sich nicht gegen die Verbringung der Materialien stelle, verkennt, dass es für das Entstehen des Abgabentatbestandes lediglich auf die von der Behörde festgestellte Lagerung ankam und nicht auf eine Einstellung des Grundeigentümers gegenüber der Verbringung der Materialien. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, sowohl als Geschäftsführerin der R GesmbH als auch als Grundeigentümerin für die Verbringung der Materialien zu sorgen (und damit das Entstehen des nunmehr ihr gegenüber geltend gemachten Abgabenanspruches zu vermeiden).

2.5. Zum Einwand betreffend die Berechnung der Menge der gelagerten Materialien:

2.5.1. Soweit in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften der Schluss von den sechs gezogenen Proben auf die Zusammensetzung des gesamten, in der Halle, den Containern und neben der Halle gelagerten Materials in Zweifel gezogen wird, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, konkret auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Materialien hinzuweisen und hiefür entsprechende Beweise anzubieten. Die belangte Behörde, die sich für ihre Feststellungen auf umfangreiches Aktenmaterial anderer Behörden, die mit der Lagerung der in Rede stehenden Materialien seit Beginn der 90er Jahre des vorigen Jahrhunderts befasst waren, stützen konnte, konnte daher zutreffend sowohl der Menge nach als auch hinsichtlich der Art des gelagerten Materials von den im Bescheid zu Grunde gelegten Annahmen ausgehen. Zu den verwendeten Unterlagen zählte nicht zuletzt auch der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene, rechtskräftig gewordene Bescheid vom . Dass eine im Rahmen des zwischenzeitig eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung letztlich nur deshalb vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben werden musste, weil darin nicht auf den der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenen Bescheid, sondern auf den gegenüber der R GesmbH ergangenen Auftrag als Titel Bezug genommen wurde, ändert an der objektiven Rechtslage nichts.

Wenn die konkrete Ermittlung der Menge der in den Containern gelagerten Materialien durch Schätzung der belangten Behörde angezweifelt wird, so ist noch darauf hinzuweisen, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass die Anzahl der Container mit 20 "im unteren Schätzbereich" liege. Die insofern angenommenen 1000 t wurden ebenfalls schon in den Verfahren in den 90er Jahren zu Grunde gelegt (vgl. etwa die Niederschrift vom ), ohne dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jemals konkrete Angaben erstattet hätte, dass diese Feststellungen unzutreffend seien.

Wenn schließlich ausgeführt wird, dass Mitte 1998 Material weggebracht worden sei, so übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Abgabenschuld nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Lagerung (1996/97) zu berechnen war. Der Einwand geht daher ins Leere.

2.5.2. Wenn in diesem Zusammenhang schließlich die Ermittlung der Menge der in der sog. "Biohalle" gelagerten Materialien in Zweifel gezogen wird, so übergeht die Beschwerde, dass die belangte Behörde die Übernahme der im TUA-Bericht vom enthaltenen Annahmen detailliert mit der im nördlichen und südlichen Eingangsbereich vorhandenen Flächen, auf denen sich kein Material befand, erläuterte und daher die Grundrissfläche gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid (der von den Grundrissmaßen der Halle ausgegangen war) um mehr als 20 % reduzierte. Inwieweit dabei die ohnehin angenommenen, nicht mit Material verfüllten Flächen, zu gering angenommen wurden, wird nicht näher ausgeführt.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.6. Gegen die (auf der Basis der Annahmen hinsichtlich der Menge des Abfalls erfolgte) konkrete Berechnung der Höhe des der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Z 4 ALSAG vorgeschriebenen Beitrags gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 3 ALSAG wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.

2.7. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am