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VwGH vom 29.06.2011, 2008/12/0111

VwGH vom 29.06.2011, 2008/12/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des EB in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 202.262/44-I/1/b/08, betreffend die Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des erfolgten Ruhestandsversetzung als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bundesministerium für Inneres, bei dem er im Rahmen der kriminaltechnischen Zentralstelle als Referent (Experte) für Brand- und Explosionsereignisse sowie CO-Unfälle tätig war (zu seiner Ausbildung und Tätigkeit vgl. insbesondere die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0221) tätig war.

Mit Erklärung vom bewirkte der Beschwerdeführer seine Überleitung in das Funktionszulagenschema, und zwar entsprechend der Dienstgebererklärung in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, mit .

Am beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Überprüfung seiner Einstufung im Funktionszulagenschema und ersuchte um Erlassung eines Feststellungsbescheides. Mit Ablauf des erfolgte seine Ruhestandsversetzung auf Grund seiner Erklärung (Jahrgang 1936).

In dieser Angelegenheit befindet er sich mittlerweile im vierten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Einzelheiten des Verfahrens und die damalige Rechtslage können daher dem im ersten Rechtsgang ergangenen aufhebenden Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0170, entnommen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof trug im genannten Vorerkenntnis der belangten Behörde im Wesentlichen einen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den in Frage kommenden Richtverwendungen nach § 137 BDG 1979 auf.

Im Übrigen wurde bemerkt, dass ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen zu vertreten habe, einem Beamten gleichzuhalten sei, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

2. Rechtsgang

Im weiteren Verfahren übermittelte das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ein Gutachten vom , dem zwei allgemeine Arbeitsbehelfe und drei Arbeitsplatzbeschreibungen (des Beschwerdeführers, des Leiters der Arbeitsgruppe für Brandursachenforschung in der belangten Behörde und des Leiters eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge, nachgeordnet dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979) angeschlossen waren.

Das Gutachten stellte - nach allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsplatzbewertung - einen ausführlichen Vergleich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der letztgenannten Richtverwendung an. Es hielt als allgemeine für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers maßgebende Umstände fest, dass dieser als Referat der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 in der hierarchischen Ebene als 5. Glied innerhalb der Sektion II der belangten Behörde organisiert sei. Wenn der Referent mit dem Aufgabenbereich der kriminaltechnischen Zentralstelle auch für das gesamte Bundesgebiet zuständig sein sollte, sei er dennoch dem (in A1/3 eingestuften) Abteilungsgruppenleiter unterstellt, der über eine entsprechende Approbationsbefugnis verfüge und daher letztverantwortlich sei. Die Kompetenzen des Beschwerdeführers als Referent seien im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren und objektivieren.

Bisher sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit A2/5 bewertet gewesen. Die Arbeitsplatzbesichtigung am (unter Teilnahme des Abteilungsleiters und von Referenten) habe zum Ergebnis geführt, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten mit der vorliegenden Arbeitsplatz-Beschreibung übereinstimmten. Dies ermögliche eine Relativierung der Angaben des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes:

Gutachten seien tatsächlich als Untersuchungsberichte/- befunde zu qualifizieren. Die Qualifikation als gerichtlich beeideter Sachverständiger sei kein Erfordernis zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes. Sie habe keine Auswirkungen auf die Zuteilung der Fälle an den Beschwerdeführer. Er sage vor Gericht als Zeuge aus. Seine Sachkenntnis werde dabei nur im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Ausbildung und Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger lägen in erster Linie im privaten Interesse eines Bediensteten.

Als Referent für Brandursachenermittlung trete er vor Gericht nicht als Sachverständiger im engeren Sinn, sondern lediglich als Zeuge bzw. persönliches Beweismittel auf, der auf Grund seiner Ausbildung in der Lage sei, Befunde und Sachverhalte zu erheben, diese zu bewerten und auch Schlussfolgerungen zu ziehen. Er vertrete zwar Untersuchungsbefunde nach außen, jedoch nicht mit letzter Konsequenz eigenverantwortlich, weil die abschließende Verantwortung - wie aus der Arbeitsplatz-Beschreibung hervorgehe - beim approbationsbefugten Abteilungsleiter liege.

Deshalb könne der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis, die Tätigkeit eines Sachverständigen, der Gutachten eigenverantwortlich erstelle und nach außen vertrete, sei einer Approbationsbefugnis gleichzuhalten, nicht gefolgt werden. Ein Referent, der ein Gutachten erstelle, das er nicht selbst als Genehmigender zu approbieren befugt sei, erarbeite lediglich einen Erledigungsentwurf, der vom Genehmigenden kontrolliert werde und auch abgeändert bzw. ergänzt werden könne. Erst durch die Genehmigung (hier durch den Gruppenabteilungsleiter) werde aus dem Erledigungsentwurf ein Untersuchungsbefund ("Gutachten"). Die vom Verwaltungsgerichtshof getätigte Aussage sei nicht schlüssig nachvollziehbar: Nach außen zu vertreten habe der sachverständige Referent ausschließlich den vom Abteilungsleiter genehmigten Untersuchungsbefund und nicht seinen Erledigungsentwurf. Ein solcher Sachverständiger könne daher einem Beamten nicht gleichgestellt werden, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukomme.

Für den Richtverwendungsvergleich mit der Funktionsgruppe 5 sei Pkt. 2.5.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 ("Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit verwandten Aufgaben wie lit. h des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wie eines mobilen Labors bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge") herangezogen worden. Eine Auseinandersetzung mit den Richtverwendungen für die nächsthöhere Funktionsgruppe habe unterbleiben können, weil im Wesentlichen eine Identität der Richtverwendung für die Funktionsgruppe 5 - jedenfalls in der Summe der Bewertungen - gegeben sei.

Mit (im zweiten Rechtsgang ergangenem) Bescheid vom sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"Spruch

Gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wird festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem während Ihres Aktivstandes bis die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4 war.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Sie erklärte das angeführte Gutachten des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport zum "integrierenden Bestandteil dieses Bescheides" und führte aus, es sei unbestritten geblieben, dass die Approbation der Erledigungen des Beschwerdeführers jeweils durch den Arbeitsgruppenleiter oder seinen Vertreter erfolgt sei. Eine derartige Approbation beziehe sich immer auch auf die mit dem Schreiben übermittelten Beilagen (Bericht). Eine Auseinandersetzung mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 7 habe unterbleiben können, weil schon der angestellte Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h (A2/5) im Wesentlichen eine Identität der maßgebenden Kriterien, jedenfalls in der Summe der Bewertungen, ergeben habe. Eine Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe sei somit nicht möglich. Subjektive Wertungen der Einstufungskriterien, etwa wegen der Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege, seien nicht zu berücksichtigen.

Die Erwägungen des Gutachtens zur Frage der Arbeitsplatzwertigkeit nach § 137 Abs. 3 BDG 1979 ergäben eine Einstufung in die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2. Die Einwände des Beschwerdeführers stünden dem nicht entgegen, weil die Bewertung an Hand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien zu erfolgen habe. Eigene subjektive Wertungen, Einstufungskriterien bzw. Wertungen der eigenen Einstufungskriterien - insbesondere eine Tätigkeit zum Zweck der Strafrechtspflege und eine Eintragung in die Sachverständigenliste - seien dabei nicht zu berücksichtigen.

Zur behaupteten Nichtvergleichbarkeit des Arbeitsplatzes mit dem Leiter eines Kfz-Prüfzuges sei anzumerken, dass der Vergleich nicht an Hand der vorgebrachten Maßstäbe zu erfolgen habe, sondern nach den Kriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung und den jeweiligen Untergliederungen vorzunehmen sei. Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit seien bei der Bewertung (etwa beim Fachwissen) bereits berücksichtigt worden. Zu den Fragen der Unterfertigung, Verantwortlichkeit und der Approbationsbefugnis nach dem Bundesministeriengesetz sei auf die Ausführungen des Gutachtens zu verweisen.

Im zweiten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0110, dem die weiteren Einzelheiten des ihm vorangegangenen Verfahrens entnommen werden können, soweit über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und wies die Beschwerde im Übrigen (also u. a. was die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2 betraf) als unbegründet ab. In seiner Begründung führte er u.a. aus, der Bescheid der belangten Behörde vom genüge der bei der Bewertung von Arbeitsplätzen im Einzelnen einzuhaltenden Vorgangsweise, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0170, weiter detailliert in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0195, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werde, in mehrfacher Hinsicht nicht:

"Bereits der Gutachter weist dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit 45 eine höhere Gesamtpunkteanzahl als dem verglichenen Arbeitsplatz der Richtverwendung (Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 - 44 Punkte) zu.

Die Aufgliederung der Punktezahlen lautet wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschwerdeführer
Richtverwendung
Wissen
1. Fachwissen
9
9
Managementwissen
4
4
Umgang mit Menschen
2
2
Denkleistung
Denkrahmen
5
4
Denkanforderung
6
5
Verantwortung
Handlungsfähigkeit
12
10
Dimension
4
4
Einfluss auf Endergebnisse
3
6

Zu den dargestellten Unterschieden führt der Gutachter lediglich aus, diese seien entsprechend detailliert, analysiert und herausgearbeitet worden; sie wirkten insgesamt ausgleichend, weshalb es im Endergebnis zur gleichen Bewertung mit der Zuordnung zur Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 komme.

Darin liegt allerdings keine schlüssige Begründung, weshalb nicht bei diesem Punktewert eine Einstufung in der Funktionsgruppe 6 geboten war. Die unterschiedliche Punktezahl hätte bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation zu weiteren Vergleichen innerhalb der Gruppen der in Anlage 1 zum BDG 1979 beschriebenen Richtverwendungen (der Funktionsgruppen 5 und 6) führen müssen (wird näher ausgeführt).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0340, dargetan hat, steht es der Dienstbehörde (bzw. dem von ihr beauftragten Sachverständigen) infolge der dargestellten Änderung der Rechtslage im weiteren Verfahren frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer 'mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben' kann nicht wirksam erhoben werden (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0219, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom , dass am ehesten eine Vergleichbarkeit seines Arbeitsplatzes mit dem eines Leiters des Sekretariates der Flugunfallkommission im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Richtverwendung der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 - Pkt. 2.3.2. lit. d der Anlage 1 zum BDG 1979) gegeben sei, kann daher kein für ihn günstigeres Ergebnis herbeiführen.

Der gegenüber der von der belangten Behörde herangezogenen Richtverwendung geringere Einfluss des Beschwerdeführers auf Endergebnisse wird im Wesentlichen mit dem Fehlen seiner Approbationsbefugnis erklärt. Dass letzteres formell zutrifft, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. In dieser Wertung liegt kein Verstoß gegen die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes im ersten Rechtsgang, wonach ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, einem Beamten gleichzuhalten ist, dem eine Approbationsbefugnis im Sinn des Bundesministeriengesetzes zukommt. Ein Sachverständiger, dessen Gutachten - wie im Beschwerdefall - nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich (was im Gutachten auf den Seiten 20- 21 auch entsprechend berücksichtigt wurde), was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält. Der im

2. Rechtsgang unbedenklich festgestellte Sachverhalt steht daher nicht im Widerspruch zur Äußerung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis.

Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren, welche letztere eine Nebenbeschäftigung darstellen, stehen mit seinem Arbeitsplatz und daher auch mit dessen Bewertung in keinem Zusammenhang.

Die vom Beschwerdeführer vermisste Erledigung seiner Beweisanträge zur Beobachtung der Tätigkeit eines Leiters einer Brandermittlungskommission vor Ort sowie der Unterlassung von Zeugeneinvernahmen bestimmter Personen zum Beweis dafür, dass der Einsatzleiter der einzig mögliche Ansprechpartner sowie der alleinige Unterzeichner des Untersuchungsberichtes sei, könnten zu keiner Änderung der entscheidungserheblichen Feststellungen führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich selbst eingeräumt, dass von ihm erstellte Entwürfe erst durch den Abteilungsleiter approbiert werden. Die rechtserhebliche Abgrenzung zwischen Erledigungsentwurf und Erledigung lässt sich somit bereits aus dem bisher erhobenen Sachverhalt eindeutig entnehmen. Auch stellt die Frage, ob der Beschwerdeführer als Einsatzleiter und Verfasser derartiger Schriftstücke einem approbationsbefugten Bediensteten gleichzuhalten sei, eine Rechtsfrage dar. Die Selbständigkeit bei der Befundaufnahme an den Brand- bzw. Explosionsorten wurde schon bei der Erstattung des bisherigen Gutachtens ausführlich dargestellt und hinreichend gewürdigt. Die Beweisanträge waren daher nicht zu berücksichtigen.

Der zur Handhabung der Approbation im Einzelfall (insbesondere durch eine Beschränkung auf die bloße Korrektur von Tippfehlern) gestellte Beweisantrag ist unmaßgebend, weil hieraus keine Änderung des erheblichen Sachverhaltes folgen könnte. Dafür ist es nicht wesentlich, wie der Vorgesetzte die Approbation, durch die er die Verantwortung nach außen übernimmt, faktisch handhabt. Weiters bezieht sich die Approbation unstrittig immer auch auf die mit dem approbierten Schreiben übermittelten Beilagen.

Fragen der Ausbildung und Einarbeitungszeit wurden bei der bisherigen Bewertung ebenso zutreffend beurteilt wie die Unterfertigung und Verantwortlichkeit für die erstellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiert, ein unerfahrener Referent dürfte nicht mit der Spurenaufnahme an Brand- und Explosionsorten betraut werden, ist die Relevanz im vorliegenden Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Maßgebend sind für den der Arbeitsplatzbewertung zu Grunde liegenden Vergleich nach § 137 BDG 1979 stets die dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0087, u.a.) und nicht die (subjektiven) Fähigkeiten der vom Dienstgeber eingesetzten Organwalter.

Der vom Beschwerdeführer eingeforderte Vergleich mit Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 konnte unterbleiben, weil der Vergleich mit der Richtverwendung nach Pkt. 2.5.6. lit. h der Anlage 1 zum BDG 1979 wegen der unbedenklich ermittelten Punktewerte eine große Nähe zur Funktionsgruppe 5 ergeben hat, sodass im weiteren Verfahren lediglich eine Abgrenzung zwischen den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen sein wird.

Da die belangte Behörde im Beschwerdefall in Verkennung der Bedeutung der einer Funktionsgruppe zugeordneten Bandbreite (von Punktewerten) den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 5 (in der Verwendungsgruppe A2) zugeordnet hat, obwohl er einen (wenn auch geringfügig) höheren Punktewert als die einzige von ihr zum Vergleich herangezogene Richtverwendung für A 2/5 aufweist und es unterlassen hat, die Bandbreite der Funktionsgruppe 5 bzw. 6 (an Hand von einschlägigen Richtverwendungen) darzulegen, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dieser war folglich, soweit in ihm (im ersten und zweiten Satz seines Spruches) über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Darüber hinaus erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerde hingegen als inhaltlich unbegründet, sodass die Feststellung der Gehaltsstufe und der Verwendungsgruppe dem Gesetz entsprach. Gegen die vom Anfechtungsumfang formal mitumfassten trennbaren weiteren Bescheidaussprüche wird in der Beschwerdebegründung nichts ins Treffen geführt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hiedurch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."

3. Rechtsgang

Im weiteren Verfahren gab der Beschwerdeführer am und neuerlich am Stellungnahmen ab. Darin stellte er die Vorgangsweise von und Anforderungen an kriminaltechnische Sachverständige aus dem Bereich der Brand- und Explosionsursachenforschung, deren Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren und - unter Anführung von Beispielen - eigene Gutachtertätigkeiten näher dar. Vor allem auf Grund des Zusammenhanges mit der Strafrechtspflege sei seine von seinem Dienstvorgesetzten angeregte Eintragung in die gerichtliche Sachverständigenliste im dienstlichen Interesse erfolgt. Er sei, zumal ein Brandspurenbefund nur unmittelbar vor Ort kontrollierbar sei, Brandruinen regelmäßig bald durch Neubauten ersetzt würden und es gesetzwidrig wäre, einen unerfahrenen Referenten mit der Leitung einer derartigen Spurenaufnahme zu betrauen, nach mehrjähriger einschlägiger Tätigkeit revisionsfrei gestellt worden. Seine Unterschrift unter einem oft mehrbändigen Werk "Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht" sei "zumindest äquivalent wie eine Approbationsberechtigung". Wäre seine Spurenbeurteilung unrichtig gewesen, hätte dies das Endergebnis (etwa das Urteil eines Strafgerichtes) und dessen Folgen zu 100 % beeinflusst.

Am 26./ erstattete das (in der Zwischenzeit wieder zuständige) Bundeskanzleramt durch seinen Amtssachverständigen Ing. Mag. Th. ein Ergänzungsgutachten zur Bewertung des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers. Darin wird, nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens und allgemeinen Aussagen zu Bewertungsfragen u. a. Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original; Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof - aber auch im Folgenden):

" Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz

In die Bewertung eines Arbeitsplatzes ist stets die organisatorische Position einzubeziehen. Das diesbezügliche Organigramm der Abteilung II/D/11 stellt sich, entsprechend der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung, hierarchisch in Ebenen gegliedert wie folgt dar:

Organigramm nicht darstellbar.

Das bedeutet, der Referent der Abteilungsgruppe der Abteilung II/D/11 ist in der hierarchischen Ebene als fünftes Glied innerhalb der Sektion II des BMI organisiert.

Die Aufgaben der Abteilung II/D/11 stellen sich wie folgt dar (Quelle: Österr. Amtskalender):

Untersuchung von Spuren und anderen Beweisgegenständen;

Fachliche Aufsicht über die Kriminaltechnischen Untersuchungsstellen; Schulung auf dem Gebiet der Kriminaltechnik;

Wissenschaftliche Forschung, insbesondere Entwicklung neuer kriminaltechnischer und erkennungsdienstlicher Arbeitsmethoden;

Internationale Kriminaltechnische Amtshilfe, insbesondere im Rahmen der INTERPOL; Wirtschaftsstelle gem. § 16 Abs. 1 2. Satz BHV 1989 (Kriminaltechnisches Inventar).

Selbst wenn der Referent für seinen Aufgabenbereich (Brandu. Explosionsursachenermittlung) unter bestimmten Voraussetzungen - sofern nicht die Zuständigkeit der nachgeordneten Bereiche (kriminaltechn. Untersuchungsstellen der Bundespolizeidirektionen, Landesgendarmeriekommanden) gegeben ist - für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist, ändert dies nichts an der nachgeordneten Position innerhalb der Hierarchie des BMI und den damit verbundenen auch bewertungsrelevanten Einschränkungen.

Dazu ist auch festzuhalten, dass der Referent dem Abteilungsgruppenleiter (AbtGrpLtr) sowie dienst- als auch fachaufsichtsmäßig unterstellt ist. Der Abteilungsgruppenleiter als akademischer Beamter der Verwendungsgruppe (VGr.) A 1, Funktionsgruppe (FGr.) 3, verfügt über eine entsprechende Approbationsbefugnis (EsB gem. § 10 BMG) und ist somit auch für den Inhalt der vom Referenten erstellten Untersuchungsberichte/- befunde verantwortlich. Die diesbezüglichen außenwirksamen Kompetenzen und die Verantwortung liegen im Rahmen der Linienorganisation (Hierarchie) beim Leiter der Sektion II, dem Leiter der Gruppe C, dem Leiter der Abteilung II/D/11 bzw. vor allem bei dem dem Referenten vorgesetzten Leiter der Abteilungsgruppe .

Die Arbeitsplatzbeschreibung des Leiters der Abteilungsgruppe für Brandursachenermittlung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber:

Der dienstälteste anwesende B (A 2)-Referent der Brandgruppe, hinsichtlich organisatorischer Angelegenheiten. Hinsichtlich der Approbation erfolgt die Vertretung durch einen anderen Arbeitsgruppenleiter.

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung.

Technische und wissenschaftliche Aufsicht über die von den Mitarbeitern der Brandgruppe durchgeführten Experimente zur Klärung von Grundsatzproblemen oder aktuellen Problemen im Zusammenhang mit einem konkreten Brandfall.

Erarbeitung von Arbeitskonzepten für eine wirkungsvolle Brandursachenermittlung.

Tatortarbeit nach Brand- oder Explosionsfällen und Erstellung eines Untersuchungsberichtes darüber.

Literaturstudium und Aufbereitung der Literaturstellen für die Mitarbeiter.

Besuch von weiterbildenden Veranstaltungen wie z.B. bei den Landeskriminalämtern der BRD und Weitergabe der Erkenntnisse an die Mitarbeiter.

Vorbereitung und Durchführung von Kursen zur Schulung von Exekutivbeamten im Rahmen der Brandursachenermittlung.

Kontrolle der von den Mitarbeitern erstellten Untersuchungsberichte.

Organisation der Einsatzfahrten zu Tatorten im Zusammenhang mit Bränden.

Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiter der Dokumentationsgruppe (2 Fotografen und 2 Zeichner).

Ziele des Arbeitsplatzes:

Leitung der Arbeitsgruppe für Brand- und Explosionsursachenermittlung, insbesondere die technische Fachaufsicht über Mitarbeiter, deren Weiterbildung und die Anpassung des Wissens an den neuesten Stand der Wissenschaft.

Z. 7 Katalog der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben

des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer

Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen

Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (= 100 %):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
TÄTIGKEITEN
Quantifizierung
Tatortarbeit
15 %
Verfassung der Untersuchungsberichte
40 %
Experimente
10 %
Schulung (und Vorbereitung dazu)
5 %
Administrative Tätigkeiten
15 %
Literaturstudien
5 %
Kontrolle der erstellten Untersuchungsberichte
5 %
Internationale Kontakte
5 %

Approbationsbefugnis:

Für alle Angelegenheiten der Brandgruppe und vertretungsweise

auch Approbation der Erledigung anderer Labors.

Schon alleine aus der Gesamtbetrachtung des Arbeitsplatzes des AbtGrpLtr resultiert, dass die Kompetenzen des Referenten im Hinblick auf Verantwortung, Handlungsfreiheit und insbesondere auch im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sachverständiger zu relativieren bzw. objektivieren ist. Die entsprechenden detaillierten Ausführungen hierzu sind aus dem folgenden besonderen Teil ... des Gutachtens ersichtlich.

Richtverwendung(en)

Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979 sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen; vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2001/12/0103) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist. Im konkreten Fall wurde der vom BMI erlassene Bescheid vom VwGH (soweit in ihm über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde) wegen Rechtwidrigkeit aufgehoben. Da das nunmehrige Ergänzungsgutachten als Grundlage für einen neu zu erlassenden Bescheid dient, sind ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. Nr. 80, in Kraft getreten sind (vgl. VwGH Erkenntnis Zl. 2005/12/0032).

Als maßgebliche Richtverwendungen wurden zum Vergleich herangezogen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.8 (FGr. 5 der VGr. A2) Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle des BMI.
-
Anlage 1 zum BDG 1979, Z (FGr. 5 der VGr. A2) Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung."
Es folgen Ausführungen über die "Hierarchische Positionierung" sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung dieser beiden Richtverwendungen.
"Grundsätzliche Vergleiche der Aufgaben und hierarchischen Positionierung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatz und der zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplätze
-
Vergleich hierarchische Positionierung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatzes und des Richtverwendungsarbeitsplatzes des Leiters des Referates Bürgerdienst im der Zentralstelle des BMI:
-
Der durchgeführte Vergleich ergibt, dass der vom Beschwerdeführer innegehabte Referentenarbeitsplatz um eine Hierarchieebene unter dem Arbeitsplatz des Leiters des Referates Bürgerdienst im BMI liegt. Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch der des Leiters des Referates Bürgerdienstes innerhalb der Zentralleitung des BMI eingerichtet ist. Aufgrund dieser Tatsache ist ein direkter Vergleich anhand der Organigramme durchaus aussagekräftig. Die unterschiedliche hierarchische Positionierung ergibt sich entsprechend dieser Ausführungen nicht aus einer wesentlich unterschiedlichen Strukturierung der beiden Organisationseinheiten (Sektion I und II des BMI) sondern aus dem Umstand, dass es sich bei der Funktion des Referatsleiters Bürgerdienst im Unterschied zum Referentenarbeitsplatz des Beschwerdeführers um eine Leitungsfunktion handelt und sich dies zwangsläufig (bei ähnlicher Strukturierung von Organisationseinheiten) auch in der hierarchischen Eingliederung auswirkt.
-
Vergleich der hierarchischen Positionierung des vom Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatzes und des Richtverwendungsarbeitsplatzes des Referenten im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
-
Ein direkter Vergleich anhand der Organigramme ergibt, dass der Referentenarbeitsplatz des Beschwerdeführers um eine Hierarchiestufe über dem Richtverwendungsarbeitsplatz des Referenten im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung liegt. Angemerkt wird, dass sowohl der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch der des Referenten im Referat II innerhalb einer Zentralstelle eines Bundesministeriums liegt. Aufgrund dieser Tatsache ist ein direkter Vergleich anhand der Organigramme durchaus aussagekräftig. Die unterschiedliche hierarchische Positionierung trotz gleicher Funktion (bei beiden Arbeitsplätzen handelt es sich um Referentenarbeitsplätze) ergibt sich aus dem Umstand, dass der Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 7 Abs. 10 des Bundesministeriengesetzes Ausnahmeregelungen (z.B. Untergliederung einer Abteilung in Hauptreferate und Referate) betreffend der Strukturierung (soweit es zur wirkungsvollen Erfüllung der dem Bundesheer obliegenden Aufgaben notwendig ist) der Zentralstelle erlassen kann. Diese starke Untergliederung wirkt sich zwangsläufig zumindest auf die Handlungsfreiheit des Richtverwendungsarbeitsplatzes aus.
-
Vergleich der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit den Aufgaben des Leiters des Referates Bürgerdienst in der Zentralstelle des BMI und des Referenten im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle, des Bundesministeriums für Landesverteidigung:
Alle drei Arbeitsplätze gliedern sich im Wesentlichen in folgende Hauptbereiche:
Selbsttätige Ausführung
Referentenarbeitsplatz des Beschwerdeführers = Tatortarbeit nach Brand- und Explosionsfällen sowie
Erstellung von Untersuchungsberichten.
Tatortarbeit nach CO-Unfällen.
Technische Messung am Tatort wie z.B. Temperaturen oder
Konzentrationen nach CO-Unfällen.
Referatsleiter Bürgerdienst
=
Bearbeitung (mit Auskunft, Beratung und Servicierung) der
eingebrachten Vorbringen.
Betreuung und aktenmäßige Erledigungen von vergaberechtlichen Angelegenheiten der Abteilung I/5 Öffentlichkeitsarbeit (Auftragsvergabe, Prüfung In-Zahlung-Stellung von Rechnungen).
Referent BMLV
=
Selbständige Erledigung und Durchführung von konkreten Personalmaßnahmen. Selbständige Durchführung der Verfahren von Versetzungen, und Dienstzuteilungen.
Ressortinterne Ausschreibung von Arbeitsplätzen. Aufnahmen (Ernennungen) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Aufnahmen in das privatrechtliche Dienstverhältnis. Beförderungen (Dienstklassenschema). Feststellung höherer Amtstitel.
Beratungs- und Vorbereitungstätigkeiten (konzeptive Aufgaben)
Referentenarbeitsplatz des Beschwerdeführers
= Lehrtätigkeit bei Brandkursen für Exekutivbeamte, die von der Abteilung durchgeführt werden.
Durchführung von Experimenten zu Grundsatzproblemen aber auch im Zusammenhang mit aktuellen Fällen (zum Zwecke der Unterstützung der Kriminalbeamten und technischen Beweisführung bei Straftaten).
Leiter des Referates Bürgerdienst in der Zentralstelle des BMI
=
Erstellung von Antwortentwürfen für den/die Bundesminister/in. Einschulung von Mitarbeitern.
Weiterleitung und Vermittlung der in den Zuständigkeitsbereich von anderen Organisationseinheiten fallenden Anliegen.
Information von Beschwerdeführern im Hinblick auf die
entsprechende Rechtslage.
Referent BMLV
=
Mitwirkung bei der Erstellung von Informationen für den Bundesminister, Sektions-, Gruppen- und Abteilungsleiter sowie von Beiträgen zu Stellungnahmen zu parlamentarischen Anfragen, Anfragen der Volksanwaltschaft, der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten. Konzeption von Erledigungsentwürfen.
Fach und/oder Dienstaufsicht
Referentenarbeitsplatz des Beschwerdeführers = Diesem Arbeitsplatz ist direkt kein Personal unterstellt.
Anzumerken ist allerdings, dass es in der Kompetenz und Verantwortung des Referenten als Einsatzleiter liegt, den Tatort für andere erst freizugeben, wenn alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt und sämtliche Spuren und Beweismittel gesichert sind. In diesem Zusammenhang kommt dem Beschwerdeführer ein Weisungsrecht gegenüber Exekutivbeamten zu (Absperrung des Tatortes). Bei Berücksichtigung dieses Umstandes kann im eingeschränkten Maße von einer Art Fachaufsicht ausgegangen werden.
Leiter des Referates Bürgerdienst in der Zentralstelle des BMI
=
Dem Referatsleiter des Bürgerdienstes kommen sowohl Agenden der Dienst- wie auch der Fachaufsicht zu. Ihm sind direkt 4 Mitarbeiter unterstellt (darunter 2 x A2 Bedienstete).
Referent BMLV
=
Dem Referenten im Bundesministerium für Landesverteidigung ist direkt kein Personal unterstellt. Einzelne Agenden im Hinblick auf eine mögliche Dienst- und/oder Fachaufsicht konnten nicht festgestellt werden.
Entsprechend dieser Ausführungen stellen sich die zu vergleichenden Arbeitsplätze grundsätzlich ähnlich dar. Erhebliche Unterschiede ergeben sich lediglich im Bereich der Dienst- und Fachaufsicht, in dieser Sparte konnte nur im Bereich des Richtverwendungsarbeitsplatzes des Referatsleiters Bürgerdienst im BMI die Ausübung einer umfangreichen Dienst- und Fachaufsicht festgestellt werden.
GUTACHTEN
Konkrete Bewertung des vom
Beschwerdeführer innegehabten Referentenarbeitsplatzes
(Die Ausführungen zu den einzelnen Bewertungskriterien wurden im Wesentlichen aus dem Vorgutachten übernommen.)
1.
FACHWISSEN : ('Grundlegende spezielle Kenntnisse' = 9)
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes Referent der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung stellen sich im Hinblick auf die 3 Schwerpunkte Brand- bzw. Explosionsursachenermittlung und CO-Unfälle als Teilbereich der Gesamtaufgaben der Abteilung II/D/11, Kriminaltechnische Zentralstelle dar. Andere Arbeits(Abteilungs)gruppen, mit denen entsprechend zusammengearbeitet wird, sind jene für z.B. Chemie, Biologie und Mikroskopie, Formspuren, usw. Bei der Bewertung des erforderlichen Fachwissens zur Bewältigung der Aufgaben seines Teilbereiches ist im Hinblick auf deren Vielschichtigkeit zu berücksichtigen, dass einerseits die Handhabung von technischen Hilfsmitteln gefordert ist und, dass andererseits diese Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausbildung nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang erlernbar sind. Sie erfordern nicht nur das Fachwissen, welches durch die Absolvierung einer höheren technischen Lehranstalt erworben wird (siehe Arbeitsplatzbeschreibung), sondern spezielle Kenntnisse, die nur durch langjährige (5 bis 10 Jahre) Erfahrung zu erwerben sind. Dieser Umstand wurde auch im Zuge der Arbeitsplatzbesichtigung übereinstimmend festgestellt und es ist daher dieses Wissen jenem gleichzusetzen, das von einem Absolventen einer Universität erwartet werden kann. Da es sich bei den zu erledigenden Tätigkeiten des Referenten jedoch nur um einen Teilbereich und somit um ein relativ begrenztes Tätigkeitsfeld innerhalb der von der Abteilung/Kriminaltechnischen Zentralstelle wahrzunehmenden Aufgaben handelt, hierbei verwendete technische Hilfsmittel ständig weiterentwickelt werden und dem Arbeitsplatz die Funktion des akademisch ausgebildeten AbtGrpLtrs aus dem Fachbereich der Naturwissenschaften (Chemie, Physik) mit der Bewertung A 1/FGr. 3 dienst- und vor allem fachaufsichtsmäßig übergeordnet ist, liegt das diesbezügliche Kalkül bei 'Grundlegende spezielle Kenntnisse'.
2.
MANAGEMENTWISSEN : (zwischen 'begrenzt - 3' und 'homogen - 5' = 4)
Das Managementwissen ist hinsichtlich der Aufgabenstellungen an den Referenten grundsätzlich als 'begrenzt' zu bezeichnen. Begrenzt insofern, als die konkreten Tätigkeiten im Zuge der Brand- oder Explosionsursachenermittlung ihrem Ziel (z.B. handelt es sich um eine Straftat oder höhere Gewalt) und Inhalt (Ursachenermittlung durch z.B. visuelle Spurensuche und/oder Einsatz moderner Messgeräte, Erstellen von Untersuchungsberichten) nach weitgehend festgelegt sind. Angemessen berücksichtigt ist hierbei auch die Beziehung zu vor- bzw. nachgelagerten Organisationseinheiten, da der Referent in der Linienorganisation (Hierarchie) dem AbtGrpLtr untergeordnet ist.
Der Referent hat nicht die Möglichkeit, Aufgaben durch untergeordnete Stellen umsetzen zu lassen. Das Kalkül 'homogen' kommt jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit dahingehend zum Tragen, dass er auch mit anderen, verwandten Teilbereichen der gleichen hierarchischen Ebene kooperiert (z.B. Arbeitsgruppe Chemie). Die externe Koordination hingegen beschränkt sich beispielsweise an einem Brandtatort in der Absprache mit der Feuerwehr etwa über deren gewonnene Eindrücke oder die Begehbarkeit des Tatortes. Die völlige Zuordnung zum Kalkül 'homogen' würde eine tatsächliche Leitungsfunktion über untergeordnete Stellen voraussetzen. Auch die Bezeichnung seiner Funktion als Einsatzleiter beschränkt sich vor allem auf seinen eigenen Aufgabenbereich in der Form, dass er die ihm beigestellte Dokumentationsgruppe (Fotograph, Zeichner) anleitet bzw. andere Exekutivbeamte anweist z.B. den Tatort entsprechend abzusperren oder Zeugen einzuvernehmen. Insgesamt kommt daher hier ein Kalkül in Frage, das zwischen 'begrenzt' und 'homogen' liegt.
3.
UMGANG MIT MENSCHEN : ('wichtig' = 2)
In diesem Bereich ist ein Umgang mit Menschen gefordert, der über die durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit hinausgeht. Eine relevante Bedeutung, andere zu verstehen bzw. zu beeinflussen und/oder mit fachlicher Kompetenz hinsichtlich seiner Aufgaben zu unterstützen, kommt sowohl bei seiner Tätigkeit am Tatort (Befragung von Zeugen, eventuell Verdächtigen) aber auch bei Gericht zum Tragen.
Das nächst höhere Kalkül 'besonders wichtig' ist jedoch nicht angemessen, da der Referent andere nicht zu beurteilen hat. Eine Beurteilung anderer kommt ihm einerseits mangels einer Leitungsfunktion mit unterstellten Stellen bzw. andererseits im Hinblick auf Beurteilungen von z.B. Verdächtigen in psychologischer Hinsicht in Ermangelung einer entsprechenden Auftragslage und der hierfür erforderlichen Ausbildung nicht zu.
Seine Aufgabe ist die Erhebung und Darstellung eines subjektiven (Anmerkung: gemeint wohl objektiven) Sachverhaltes als fachlich kompetentes Untersuchungsorgan.
4.
DENKRAHMEN : ('Operativ, zielgesteuert' = 5)
Der Denkrahmen wird in dem Maß verringert, wie das Denken durch Vorgaben von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und klaren Zielen begrenzt bzw. an andere verwiesen wird.
Der Referent erhält einen eindeutig definierten Auftrag z.B. einen Brand zu untersuchen und die Ursache zu ermitteln. Das Ziel ist somit eindeutig und klar vorgegeben.
Es ist aber insbesondere bei seinem eigenverantwortlichen Einschreiten am Tatort nicht von vornherein klar, wie es etwa zu einem Brand kommen konnte. Er handelt jedoch bei der Ermittlung der Ursache unter Anwendung der aus seiner langjährigen Praxis erworbenen Fachkenntnisse und nach bestimmten Methoden und Grundsätzen unter Zuhilfenahme entsprechender technischer Geräte (z.B. Ermittlung des Brandausgangspunktes) bzw. unter Heranziehung von Präzedenzfällen (z.B. Serientäter).
Bei der Durchführung von Experimenten etwa, übt der AbtGrpLtr, wie dessen Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen ist, die technische und wissenschaftliche (Fach)Aufsicht über den Referenten aus. Daraus ist eindeutig erkennbar, dass die Zuordnung zum nächsthöheren Kalkül 'strategisch orientiert' keinesfalls in Betracht gezogen werden kann.
5.
DENKANFORDERUNG : (zwischen 'unterschiedlich - 5' und 'adaptiv - 7' = 6)
Die Auftragstellung ist eindeutig definiert. Die vorhandenen Situationen sind jedoch unterschiedlich, was es erforderlich macht, dass sich der Referent mit einem Problem identifiziert, es analysiert und am Tatort entscheidet, welchen Lösungsweg er nimmt. Diese Qualifizierung ergibt sich auch aus den beim Kriterium 'Denkrahmen' dargelegten Ausführungen (das Was ist klar, das Wie ist offen). Weil deshalb bei seiner Aufgabenerfüllung neben der Problemanalyse, insbesondere bei der Erstellung von Untersuchungsberichten als Erledigungsentwürfe, Interpretationen und Bewertungen vorzunehmen sind, ist eine Annäherung zum Kalkül 'adaptiv' gegeben. Die unmittelbare Zuordnung zu diesem Kalkül ist jedoch nicht möglich, da der Referent lediglich einen Teilbereich (Brand- und Explosionsursachenermittlung, CO-Unfälle) der Aufgaben der Abteilung/Kriminaltechnische Zentralstelle wahrzunehmen hat bzw. hierarchisch derart positioniert ist, dass weder die für das Kalkül 'adaptiv' erforderlichen komplexen Situationen im vollen Umfang gegeben noch Strategien konzeptionell zu entwickeln sind.
6.
HANDLUNGSFREIHEIT : ('allgemein geregelt' = 13)
Die Zuordnung zum Kalkül 'allgemein geregelt' setzt das Erreichen definierter Ziele durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit Ermessensspielraum voraus. Dass die Zuordnung zu diesem Kalkül hier zutreffend ist, ergibt sich grundsätzlich bereits aus den Ausführungen zu Bewertungsfaktor 'Denkleistung' (Pkt. 4. u. 5.). Weiters ist jedoch festzuhalten, dass die Handlungsfreiheit durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch vorhandene Richtlinien, Erlässe, Anweisungen, sowie durch die vorgenommenen Kontrollen beschränkt wird. In der hierarchischen Position innerhalb der Abteilung ist der Referent direkt dem AbtGrpLtr unterstellt (Dienst- u. Fachaufsicht).
Die Wahrnehmung seiner Tätigkeiten am Tatort übt er jedoch - eigenverantwortlich - mit einem entsprechenden Ermessensspielraum aus. In diesem Zusammenhang ist die in der Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. 9) erteilte 'sonstige Befugnis' des Einsatzes als verantwortlicher Einsatzleiter genauer zu analysieren. Die Arbeitsplatzbesichtigung und weitere Erhebungen haben ergeben, dass bei 'normalen' Tatorteinsätzen die Kompetenz als Einsatzleiter sich in erster Linie auf den eigenen Aufgabenbereich beschränkt. Die 'Leitung' eines Gesamteinsatzes ergibt sich in der Kooperation mit anderen Organisationen (z.B. Rettung, Feuerwehr, Versicherungen) und den daraus resultierenden Prioritäten. Hier steht an erster Stelle immer die Rettung und Sicherung von Menschenleben, danach folgt die Ursachenermittlung usw. In der Kompetenz und Verantwortung des Referenten als 'Einsatzleiter' liegt es nunmehr, den Tatort für andere (z.B. Versicherungsvertreter, Aufräumarbeiten) erst freizugeben, wenn er verlässlich alle notwendigen Untersuchungen durchführt und sämtliche Spuren und Beweismittel gesichert hat. Auch hierzu dient, wie bereits erwähnt, sein Weisungsrecht gegenüber Exekutivbeamten (Absperrung des Tatortes).
Bei Großereignissen und Katastrophen treffen die vorstehenden Ausführungen ebenfalls zu. Ein Unterschied besteht jedoch darin, dass hier eine tatsächliche Gesamteinsatzleitung eingerichtet wird, die die Koordinationsaufgaben mit z.B. Rettung, Feuerwehr, Bundesheer, Medien, übernimmt. Als Beispiel sei hier das Seilbahnunglück in Kaprun erwähnt. An den Prioritäten bzw. den Kompetenzen des Referenten für seinen Aufgabenbereich ändert sich dadurch nichts. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Referent am Tatort zwar einen Ermessensspielraum zur Verfügung hat, dieser jedoch gewissen Einschränkungen unterliegt (z.B. anzuwendende Methoden bei der Ursachenermittlung, vorgegebene Prioritäten). In anderen Bereichen unterliegt er der Dienst- besonders aber der Fachaufsicht bzw. der Kontrolle durch den AbtGrpLtr (z.B. Experimente, Untersuchungsberichte). Eine Zuordnung in Richtung des höheren Kalküls 'funktionsorientiert' ist nicht in Betracht zu ziehen, zumal sich aus den vorstehenden Ausführungen (hierarchische Position, Kontrolle, Fachaufsicht) ergibt, dass er das Kalkül 'allgemein geregelt' nur auf Grund des Tätigkeitsbereiches am Tatort als 'Einsatzleiter' erreicht.
7.
DIMENSION : (zwischen 'klein - 3' und 'mittel - 5' = 4) Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen, als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. Wie die Arbeitsplatzbesichtigung und die weiteren Erhebungen ergeben haben, wäre die Dimension im Hinblick auf die Anzahl der zu servicierenden Stellen mit 'begrenzt - 2' anzusetzen. Demnach ist auch vorrangig für den Referenten die Dimension aus monetärer Sicht zu beurteilen. Hier ist jedoch von einer Durchschnittsbetrachtung per annum auszugehen. Vereinzelte Katastrophen oder Großereignisse müssen, da sie nicht regelmäßig jährlich auftreten, um einen objektiven Durchschnittswert zu erreichen, außer Betracht bleiben. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, aber auch der Erhebungen im Zuge Arbeitsplatzbesichtigung kann ein solcher Durchschnittswert angenommen werden, der zwischen den Kalkülen 'klein' und 'mittel', d. h. zwischen 'rund 'mittel', d.h. zwischen rund EUR 4,5 Mio. und EUR 45 Mio. liegt.
8.
EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE : ('beitragend - indirekter Einfluss' = 3)
Wie bereits erwähnt, verfügt der Arbeitsplatzinhaber über keine Approbationsbefugnis und ist daher im Rahmen der Dienst- vor allem aber der Fachaufsicht Anordnungen und Weisungen der verantwortlichen Stelle unterworfen. Nur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit am Tatort agiert er selbstständig und eigenverantwortlich. Das Ergebnis seiner Tätigkeiten ist letztendlich ein Untersuchungsbefund, den der Referent zwar erstellt, der aber der Kontrolle und eventuellen Abänderung oder Ergänzung durch den genehmigenden (approbierenden) und somit verantwortlichen AbtGrpLtr, dem dies mittels Arbeitsplatzbeschreibung konkret aufgetragen ist, unterliegt. Es handelt sich daher um einen Erledigungsentwurf, der erst durch die Genehmigung vom dafür Berechtigten zum Untersuchungsbefund wird. An dieser Tatsache vermag auch die subjektive Interpretation des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom nichts zu ändern, in dem er u.a. ausführt, dass durch seine Unterfertigung des Untersuchungsbefundes eine 'de facto Approbationsbefugnis' vorliegt. Gemäß § 36 Abs. 2 der Kanzleiordnung für die Bundesministerien 1992 ist der Erledigungsentwurf vom Bearbeiter (diesfalls vom Referenten) durch seine Unterschrift unter Beisetzung des Datums abzuzeichnen.
Es handelt sich daher objektiv und rechtskonform um die Abzeichnung eines Erledigungsentwurfes und nicht um eine genehmigende Approbation, mit allen weiteren daraus resultierenden
... Konsequenzen.
Im Zuge der Erstellung dieses Erledigungsentwurfes wird der Referent interpretierend oder auch beratend tätig und nimmt somit auf die Entscheidungen anderer einen indirekten, beitragenden Einfluss. Gleiches gilt, auch entsprechend den diesbezüglichen eingehenden Ausführungen im besonderen Teil ... des ggstdl. Gutachtens, konsequenter Weise für die Vertretung des Untersuchungsbefundes bei Gericht.
Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich
folgender Stellenwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Gesamtstellen-
Zuordnungspunkte
9
4
2
5
6
13
4
3
wertpunkte
Summe Zuordnungspunkte
15
11
20
Summe
Teilstellenwertpunkte
15
=
200
11
=
76
20
=
132
408

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459 . Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 408 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen. "

Es folgt eine verbale Bewertung der beiden Richtverwendungen mit jeweiliger Punktezuordnung, die zu folgenden Bewertungspunkten und Stellenwertpunkten führte:

Für die Richtverwendung Leiter des Referates Bürgerdienstes in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres ergebe sich auf Grund der analytischen Untersuchung folgender Stellenwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Gesamtstellen-
Zuordnungspunkte
9
5
3
4
5
13
2
4
wertpunkte
Summe Zuordnungspunkte
17
9
19
Summe
Teilstellenwertpunkte
17
=
264
9
=
76
19
=
115
455

Zu bemerken ist, dass die Stellenwertpunkte des Bereiches Denkleistung durch den inneren Zusammenhang mit dem Bereich Wissen zueinander im Abhängigkeitsverhältnis stehen. Aus diesem Grunde wirkt sich die im Vergleich zum Arbeitsplatz des Brandursachenermittlers höhere Zuordnung im Bereich des Wissens auch auf die Teilstellenwertpunkte im Bereich der Denkleistung (als Umsetzung des Wissens) aus.

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459 . Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 455 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Entsprechend der ermittelten Stellenwertpunkte ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz (Referatsleiter des Bürgerdienstes in der Zentralstelle des BMI) mit 455 Punkten um 47 Stellenwertpunkte über dem des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung ( 408 Punkten ) liegt. Dies macht zum Zwecke einer transparenteren Darstellung einen Vergleich mit einer Richtverwendung der VGr/FGr. A2/5 an der unteren Schnittstelle dieser Funktionsgruppe notwendig. Damit kann sichergestellt werden, dass der Funktionswert des Arbeitsplatzes des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung innerhalb der Funktionswerte zweier Richtverwendungen VGr/FGr A 2/5 liegt."

Für die Richtverwendung Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung ergebe sich auf Grund der analytischen Untersuchung folgender Stellenwert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriteriengruppen
Wissen
Denkleistung
Verantwortung
Gesamtstellen-
Zuordnungspunkte
9
4
3
4
5
13
4
3
wertpunkte
Summe Zuordnungspunkte
16
9
20
Summe
Teilstellenwertpunkte
16
=
200
11
=
76
20
=
132
455

Zu bemerken ist, dass die Stellenwertpunkte des Bereiches Denkleistung durch den inneren Zusammenhang mit dem Bereich Wissen zueinander im Abhängigkeitsverhältnis stehen (als Umsetzung des Wissens).

Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 2 von 380 bis 459 . Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 383 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liest, ist der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 5 zuzuordnen.

Entsprechend der ermittelten Stellenwertpunkte ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz (Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung) mit 383 Punkten um 25 Stellenwertpunkte unter dem des Referentenarbeitsplatzes der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung ( 408 Punkten ) liegt.

Aufgrund der Tatsache, dass der Referentenarbeitsplatz der Arbeitsgruppe für Brandursachenermittlung mit 408 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/5 liegt, erfolgt konsequenterweise die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 5. ...

...

Entsprechend der erhobenen Tatsachen ergibt sich folgende

Schlussfolgerung:

Aufgrund des Umstandes, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 408 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 2.5.8 mit 455 Stellenwertpunkten und Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z mit 383 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A2/5 liegt, ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 5 zuzuordnen. "

Der Beschwerdeführer gab hiezu (durch seinen Rechtsvertreter) am eine weitere Stellungnahme ab, in der er im Wesentlichen an seiner bisherigen Argumentation festhielt. Er machte (zusammengefasst) geltend, das eben dargestellte Ergänzungsgutachten des Bundeskanzleramtes (BKA) stehe mit den erteilen Aufträgen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht im Einklang. Vielmehr wäre die von ihm "als am ehesten als vergleichbar anzusehende Richtverwendung des Leiters der Flugunfallkommission zur Bestimmung der Wertigkeit" seines Arbeitsplatzes heranzuziehen gewesen. Weiters sei es unrichtig, für die Beurteilung des ehemaligen Arbeitsplatzes im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum nur derzeit in Geltung stehende Richtverwendungen heranzuziehen. Materiell-rechtliche Bestimmungen seien nämlich zeitraumbezogen anzuwenden, verfahrensrechtliche zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Die genannte Richtverwendung sei aber dem materiellen Recht zuzurechnen.

Zwar orientiere sich das Gutachten teilweise korrekt an der konkreten Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes. Allerdings sei eine Einschränkung seines Aufgabengebietes durch die abstrakte Arbeitsplatzbewertung des Abteilungsgruppenleiters erfolgt und dabei auf die Restkompetenz seines Arbeitsplatzes geschlossen worden. Dabei handle es sich um eine unzulässige abstrakte Bewertung, bei der Widersprüchlichkeiten hinsichtlich seiner Kompetenzen entstanden seien. Auch die hierarchische Positionierung seines Arbeitsplatzes stelle kein "derart zentrales Kriterium" für dessen Wertigkeit dar.

Der Punktezuordnung im Ergänzungsgutachten könne nicht beigepflichtet werden. Beim Einfluss auf das Endergebnis seien die besonderen Eigenheiten des Arbeitsplatzes, insbesondere die Approbationsbefugnis betreffend, sowie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlicher Sachverständiger nicht berücksichtigt worden. Die Entscheidung des Gerichtes sei in ganz erheblichem Umfang von Sachverständigengutachten abhängig. Dabei hätten seine Ausführungen immensen Einfluss auf das Endergebnis. Die herangezogenen Kriterien für die Approbationsbefugnis seien für seinen Arbeitsplatz unpassend.

Für den "Einfluss auf das Endergebnis" seien ein bis sieben Punkte möglich. Statt der dem Beschwerdeführer zugewiesenen drei Punkte wären mindestens sechs Punkte anzusetzen gewesen. Bei der Befundaufnahme vor Ort und der Begutachtung sowie bei der Aussage als sachverständiger Zeuge vor Gericht sei der Beschwerdeführer nicht der Aufsicht des Abteilungsgruppenleiters unterworfen oder an dessen Weisungen gebunden gewesen, weil dieser nicht anwesend gewesen sei und teilweise keine Fachkenntnisse besessen habe. Bei den sicherheitspolizeilichen Vorerhebungen sei nach Möglichkeit ein gerichtlich beeideter Sachverständiger für die zentrale Tätigkeit der Tatortsicherung und Spurenauswertung beigezogen worden. Diese Ermittlungstätigkeit liege bei der Exekutive und der Staatsanwaltschaft. Daher sei die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen wichtig. Dieser besitze gegenüber dem Amtssachverständigen ein besonders hohes Niveau an Fachwissen sowie juristischen und verfahrenstechnischen Grundkenntnissen. An die Eignungsprüfung würden hohe Anforderungen gestellt. Auch der Aussage eines sachverständigen Zeugen komme erhöhte Bedeutung zu, weil er seine Beobachtungen auf Grund einer speziellen Sachkenntnis gemacht habe.

Zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten über das Fachwissen und den Denkrahmen sei festzuhalten, dass gerade die Brandortuntersuchung, die von größter Wichtigkeit für die Richtigkeit des Endergebnisses sei, ein höchstes Maß an Fachwissen und Fähigkeit zu fächerübergreifendem vernetzten Denken erfordere. Die komplexen Verfahrensschritte der Brandherdeingrenzung und der Zündquellenuntersuchung seien nämlich nach der Eliminationsmethode vorzunehmen, sodass von einer "einfachen Ermittlungsmethode" nicht gesprochen werden könne. Die Schwierigkeit der Branduntersuchung wäre näher abzuklären gewesen. Für die Bewertung des Fachwissens (Bandbreite ein bis dreizehn Punkte) müssten mindestens elf Punkte angerechnet werden, weil verschiedene naturwissenschaftliche Gebiete bis hin zu kleinen Detailproblemen betroffen seien.

Auch hinsichtlich des Denkrahmens (Bandbreite ein bis acht Punkte) wäre eine Bewertung mit zumindest sechs Punkten angemessen gewesen, weil zwischen den verschiedenen naturwissenschaftlichen Fachrichtungen wie Biologie, Physik und Chemie übergreifend und vernetzt Schlüsse zu ziehen und Lösungen zu finden gewesen wären. Auch das Ergänzungsgutachten sei demnach für eine erschöpfende Beurteilung der Frage der Wertigkeit seines ehemaligen Arbeitsplatzes nicht ausreichend.

Daraufhin erließ die belangte Behörde im dritten Rechtsgang

den Bescheid vom wie folgt:

"Spruch

Auf Ihren Antrag vom wird gemäß § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51/1991 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30, 134 des Gehaltsgesetzes 1956 und §§ 137, 244 und 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass Ihre dienst- und besoldungsrechtliche Stellung nach Überleitung in das Besoldungsschema des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 254 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und § 134 des Gehaltsgesetzes 1956 seit dem während Ihres Aktivstandes bis die eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19 mit Dienstalterszulage, Funktionsstufe 4, lautete.

Der Ihnen zugeordnete Arbeitsplatz ist mit der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, bewertet."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens, der Rechtslage sowie der Stellungnahmen des Beschwerdeführers erklärte die belangte Behörde das (oben angeführte) Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 26./ zum "integrierten Bestandteil des Bescheids".

In materiell-rechtlicher Hinsicht seien die Rechtsnormen zeitraumbezogen anzuwenden. Für den Bereich des Verfahrensrechts sei dagegen der Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. Auch die Bestimmung, welche Richtverwendungen zum Vergleich mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers heranzuziehen seien, sei verfahrensrechtlicher Natur. Damit solle nämlich ein Vergleich mit einer tatsächlich existierenden Richtverwendung erst ermöglicht werden.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers über die Bedeutung des gerichtlich beeideten Sachverständigen sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im zweiten Rechtsgang (mit Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0110) ausgeführt habe, dass die Zeugenaussagen vor Gericht und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren mit seinem Arbeitsplatz und dessen Bewertung nicht im Zusammenhang stünden. Auch sei seine Fortbildung als Dienstpflicht anzusehen. Im Übrigen seien seine Tätigkeiten im Gutachten in den jeweiligen Bewertungen entsprechend gewürdigt worden.

Hinsichtlich seines Einwandes, dass er die Verantwortung für die Untersuchungsberichte übernommen habe, zur Bedeutung der Untersuchung vor Ort sowie "des unwesentlichen Formalaspektes der Approbation" sei anzumerken, dass seine Untersuchungsberichte erst durch die Approbation zu Gutachten würden. Vor der Approbation handle es sich nur um einen Entwurf. Lediglich durch die Approbation werde anschließend eine Verwertung im Strafprozess möglich. Darüber hinaus betreffe die Vertretung vor Gericht auch nur das approbierte Gutachten. Zum "Einfluss auf das Endergebnis" sei weiters anzumerken, dass das (approbierte) Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliege. Auch sei in der Arbeitsplatzbeschreibung als Ziel die Unterstützung der Kriminalbeamten und technische Beweisführung bei Straftaten im Zusammenhang mit Bränden, Explosionen und CO-Vergiftungen angeführt.

Zur Darstellung über die Anforderung von Sachverständigen durch Exekutivdienststellen sowie über das Auskunftsbegehren der Staatsanwälte und über eine gerichtliche Beeidigung des Sachverständigen sei anzumerken, dass es sich hiebei um Vorgänge handle, die nicht im Zusammenhang mit seiner Bewertung und seinem Arbeitsplatz stünden. Es handle sich nur um Auskunftsbegehren über die Eigenschaft des Sachverständigen. Hingegen seien bei der Arbeitsplatzbewertung die dem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben von wesentlicher Bedeutung.

Dem Argument, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei am ehesten "mit dem Leiter einer Flugunfallkommission vergleichbar", sei zu entgegnen, dass dieser Arbeitsplatz "nicht mehr in der Richtverwendung angeführt" sei. Überdies hätte "die Heranziehung dieser Richtverwendung keinen Einfluss auf das Ergebnis, da die Punktezuordnung unverändert geblieben wäre".

Soweit der Beschwerdeführer "Widersprüchlichkeiten" hinsichtlich seiner Kompetenzen ins Treffen geführt habe, habe er diese nicht näher dargestellt und konkretisiert; solche seien auch nicht erkennbar. Die hierarchische Positionierung stelle ein wichtiges Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung dar. Diese sei im Gutachten vom auch in den Punkten Managementwissen, Denkanforderung, Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf das Endergebnis angeführt und entsprechend gewertet worden.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers über eine seiner Ansicht nach unrichtige Punktezuordnung sei zu entgegnen, dass seine Untersuchung erst durch die Approbation nach außen hin wirksam und erst dadurch bei Gericht verwertbar werde. Dies gelte für jede Art eines Entwurfes. Vom Beschwerdeführer nebenberuflich (zumal nach seiner Ruhestandsversetzung) erstattete Gutachten (Anmerkung: Das von ihm zuletzt vorgelegte, auf Grundlage eines solchen Gutachtens ergangene Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt stammt vom ) als gerichtlicher Sachverständiger könnten an seinen ehemaligen dienstlichen Aufgaben und damit an der Arbeitsplatzbewertung nichts ändern. Maßgebend dafür seien lediglich die dem Beschwerdeführer durch die Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben. Diese seien die Tatortarbeit und Erstellung eines Untersuchungsberichtes, die Durchführung von Experimenten, technische Messungen am Tatort, Lehrtätigkeit sowie die Beurteilung von Elektrounfällen.

Soweit der Beschwerdeführer die Einvernahme "der Brandgruppenleiter" beantragt habe, sei anzumerken, dass die Frage, ob ein Sachverständiger oder Zeuge von Exekutivdienststellen angefordert werde, keine Bedeutung für das vorliegende Bewertungsverfahren habe. Die durch die Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben, darunter auch die Brandortuntersuchung, seien im Ergänzungsgutachten entsprechend dargestellt worden. Die Untersuchung vor Ort stelle nur einen Teilaspekt des Aufgabenbereiches des Beschwerdeführers dar. Auch würde die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer sachverständigen Stellungnahme zur Frage der Schwierigkeit der Branduntersuchung vor Ort keine neuen Erkenntnisse bringen. Die diesbezüglichen Darstellungen im Ergänzungsgutachten seien ausreichend dargelegt worden.

Ebenso sei - den Bereich des Denkrahmens betreffend - im Ergänzungsgutachten erläutert worden, dass bei der Ursachenermittlung bestimmte Methoden und Grundsätze unter Zuhilfenahme von technischen Geräten anzuwenden seien. Daher seien auch die vom Beschwerdeführer relativierten "naturwissenschaftlichen Fachrichtungen" berücksichtigt worden.

Insgesamt habe das Ergänzungsgutachten des Bundeskanzlersamtes vom die gestellten Fragen schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widerspruch beantwortet. Dessen Ausführungen seien daher der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen.

Im dritten Rechtsgang hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/12/0221, den genannten Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. In seiner Begründung führte er Folgendes aus:

"Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Einzelnen einzuhaltende Vorgangsweise bereits in den ersten beiden Rechtsgängen detailliert dargestellt hat. Diesen Vorgaben hat der angefochtene Bescheid in weiten Bereichen entsprochen:

Festzuhalten ist dabei zunächst, dass im dritten Rechtsgang nur mehr die Abgrenzung zwischen einzelnen Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen war. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mögliche A1-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes andeutet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die im rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom erfolgte Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom nicht aufgehoben. Eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes für den Bewertungszeitraum 1. Jänner bis liegt im Beschwerdefall offenkundig nicht vor; sie wurde auch nicht vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 scheidet aus den im zweiten Rechtsgang dargestellten Gründen aus.

Ebenso wurde bereits im zweiten Rechtsgang abgeklärt, dass entscheidungswesentlich die am Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben (und nicht subjektive Qualifikationen des Beschwerdeführers als Inhaber eines bestimmten Arbeitsplatzes) sind (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/12/0052).

Dasselbe gilt für das vom Beschwerdeführer wiederholte Argument der (weit gehenden) Unmaßgeblichkeit des Fehlens seiner Approbationsbefugnis. Ebenfalls wurde bereits im zweiten Rechtsgang abschließend geklärt, dass Zeugenaussagen des Beschwerdeführers vor Gericht sowie Tätigkeiten als gerichtlich beeideter Sachverständiger in Strafverfahren - letztere sind eine Nebenbeschäftigung - mit seinem Arbeitsplatz in keinem bewertungsrelevanten Zusammenhang stehen.

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - auch auf die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieser Novelle gelegen sind, anzuwenden. Wie die Regierungsvorlage zur Dienstrechts-Novelle 2005 (953 BlgNR XXII. GP) zeigt, war die Neufassung des Richtverwendungskataloges dadurch motiviert, dass die bisherigen, aus 1994 stammenden Richtverwendungen veraltet und die Arbeitsplätze nicht mehr existent waren. Die Neufassung sollte insbesondere "eine leichtere Handhabung im Zuge von Bewertungsverfahren" (offenbar gemeint:

durch Vermeidung von Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der 1994 bestandenen Aufgaben in dieser Form nicht mehr bestehender Richtverwendungsarbeitsplätze) sowie "für den Bediensteten besser nachvollziehbare Erklärungen" durch Vergleiche mit aktuell bestehenden Richtverwendungsarbeitsplätzen ermöglichen. Demgegenüber war nach Maßgabe dieser Gesetzesmaterialien durch die Neufassung des Richtverwendungskataloges eine Verschiebung der Grenzen zwischen den Richtverwendungen gerade nicht intendiert. Ob diese Intention durch den positivierten Gesetzeswortlaut ohne Einschränkung umgesetzt wurde, kann hier dahingestellt bleiben. Im Vordergrund der Novelle sollten nämlich keinesfalls materielle Änderungen hinsichtlich der Bandbreite der jeweiligen Funktionsgruppen, sondern die Vermeidung der eben aufgezeigten Vollzugsprobleme stehen. Diese Gründe treffen aber unabhängig davon zu, ob die von der Bewertung eines Arbeitsplatzes betroffenen Zeiträume vor oder nach dem Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2005 gelegen sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0032).

Die belangte Behörde hatte daher die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Richtverwendungen zum Vergleich heranzuziehen. Da der Leiter einer Flugunfallkommission bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solche Richtverwendung dargestellt hat, wäre eine Entsprechung des vom Beschwerdeführer geäußerten Wunsches nach einem Vergleich mit diesem Arbeitsplatz jedenfalls rechtswidrig gewesen. Vergleichende Betrachtungen haben nämlich jeweils nur mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen zu erfolgen, wobei der Einwand der mangelnden Vergleichbarkeit eines derartigen Richtverwendungsarbeitsplatzes unzulässig ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0181).

Der Inhalt des Gutachtens des Bewertungsreferenten (vom 26./) ist die sachverständige Einschätzung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes in der dargestellten Form. Im Gutachten ist weiters auszuführen, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht. Der jeweiligen Dienstbehörde, die dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, bleibt die Aufgabe, unter argumentativer Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nachzuprüfen, ob diese Einschätzung (auch vor dem Hintergrund der sich zu konkreten Fällen erst entwickelnden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zutreffen kann oder ob dabei wichtige Gesichtspunkte nicht berücksichtigt wurden. Die entsprechend begründete Beurteilung, welche in Zahlen ausgedrückte Bewertung einer Tätigkeit in Hinblick auf die genannten Bewertungskriterien zutrifft, liegt in erster Linie auf bewertungstechnischem (fachkundigem) Gebiet; sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Dienstbehörde dar.

Ein solches, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen (Bewertungsreferenten) kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen sowie zu den von der sich erst herausbildenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes akzeptierten Bewertungen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Auch Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens muss nachgegangen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/12/0052, vom , Zl. 2005/12/0042, und vom , Zl. 2001/12/0194).

Den dargestellten, keineswegs unschlüssigen Einschätzungen hat der Beschwerdeführer, der lediglich deutliche Unterbewertungen in mehreren Bereichen behauptet hat, auf fachlich gleicher Ebene nichts entgegengesetzt, obwohl er Gelegenheit hatte, das von der belangten Behörde herangezogene Ergänzungsgutachten durch ein Gegengutachten zu entkräften.

Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur exakteren Beurteilung der Schwierigkeit von Branduntersuchungen vermisst, ist ihm zu entgegnen, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit es hiedurch zu einer abweichenden Beurteilung der auf seinem Arbeitsplatz insgesamt zu erledigenden Aufgaben kommen könnte.

Dasselbe gilt für die - auch auf zahlreiche weitere Arbeitsplätze anwendbaren - Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer wäre (hier infolge regelmäßiger Beseitigung der Brandruinen und Errichtung von Neubauten) zu besonderer Genauigkeit verhalten gewesen. Ebenso wird in der Beschwerde die Behauptung, Großereignisse wären am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers häufiger als vom Sachverständigen veranschlagt zu beurteilen gewesen, nicht näher begründend untermauert.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe sein Fachwissen, den Denkrahmen und die Denkanforderungen sowie die Auswirkungen auf seine Verantwortung und den Einfluss seiner Arbeit auf die Endergebnisse zu gering gewichtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem von der belangten Behörde verwerteten Gutachten hiezu nachvollziehbare Begründungen aufscheinen, weshalb jeweils eine Zuordnung zum nächsthöheren Kalkül nicht gerechtfertigt ist. Auch diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten.

Zum weiteren Vorwurf, die belangte Behörde habe verkannt, dass der Beschwerdeführer faktisch keiner Fachaufsicht unterlegen sei, genügt es, auf die im Einzelnen unbestritten gebliebenen Feststellungen zu den auf seinem Arbeitsplatz zu erledigenden Aufgaben und zur hierarchischen Einordnung des Arbeitsplatzes hinzuweisen. Dass ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräumt, die Arbeit des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies (etwa über Weisung seines eigenen Vorgesetzten) unterlassen zu haben, ändert nichts daran, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben war (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0194).

Die vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen, nämlich die Bewertungen der einzelnen maßgebenden Kriterien mit Punkten, widersprechen nicht den Erfahrungen des Lebens oder Denkgesetzen, weshalb das Beschwerdevorbringen auch in diesem Umfang nicht geeignet ist, Bedenken an der Richtigkeit des vorliegenden Gutachtens zu erwecken.

Allerdings hat der Beschwerdeführer bestritten, dass die oben wiedergegebenen Teilstellenwertpunkte (die Umrechnung aus den Werten der Bewertungszeile in dreistellige Werte) im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargestellt worden wären. Diese Frage spielt - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - im vorliegenden Fall deshalb eine Rolle, weil sich nur aus der Umrechnung in Teilstellenwertpunkte aus der Bewertungszeile ergibt, dass die erstangeführte Richtverwendung (2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle) über dem zu bewertenden Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, die zweitangeführte (. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle) jedoch unter diesem Arbeitsplatz zu liegen komme, wobei beide Richtverwendungen der Funktionsgruppe A2/5 zugeordnet sind. Es liegt im Beschwerdefall auch keine idente Struktur der Bewertungszeilen vor, sodass die Stellung der Richtverwendung innerhalb der Bandbreite nur über die Teilstellenwertpunkte ermittelt werden kann.

Die Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte wäre demnach im angefochtenen Bescheid - zur Ermöglichung einer überprüfbaren Begründung - nachvollziehbar darzustellen gewesen. Sollte sich die Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in die Teilstellenwertpunkte aus Formeln oder aus Umrechnungstabellen ergeben, wären auch diese im Gutachten vollständig offen zu legen. Weiters wäre darzulegen, wie sich - ausgehend von der Bewertungszeile - der Teilstellenwertpunkt ergibt.

Da diese für eine Nachvollziehbarkeit der Entscheidung erforderliche Begründung fehlt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben."

4. Aktuelles Beschwerdeverfahren

Im weiteren Verfahren holte die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des Bundeskanzleramtes zur Frage der Umrechnung der in der Bewertungszeile enthaltenen Werte in Teilstellenwertpunkte (samt Darlegung der Berechnung) ein. Dieses Ergänzungsgutachten vom wird hier nicht wiedergegeben, weil es in der Beschwerde nicht bekämpft wird.

Dazu räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör ein, worauf dieser ein privat eingeholtes berufskundliches Sachverständigengutachten des Mag. K. vom vorlegte. Mag. K. führt darin (auszugsweise) Folgendes aus:

" Auftrag:

Bewertung des Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 auf der Basis

der vom Arbeitsplatzinhaber ... als Auftraggeber übergebenen

Unterlagen für die Zeit bis (Pensionierung des Arbeitsplatzinhabers). Soweit Tatsachen strittig sind, soll der Darstellung des Arbeitsplatzinhabers gefolgt werden. Der behördlichen Beweiswürdigung kann dadurch nicht vorgegriffen werden, kommt sie zu abweichenden Ergebnissen, wäre entsprechende Gutachtensmodifikation erforderlich. Eine Befundaufnahme über die Verwertung der übergebenen Unterlagen hinaus erfolgt nicht. Methodisch soll der vorliegenden Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes gefolgt werden, soweit das fachkundlich vertretbar ist. Näher zu begründen sind demgemäß nur die Abweichungen von dieser Begutachtung.

Unterlagen:

In der Sache ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, gutachtliche Ausführungen seitens des Bundeskanzleramtes, Angaben des Auftraggebers, sowie Anlagen 1 bis 3 zu diesem Gutachten (Arbeitsplatzbeschreibung, 'Merkblatt für den Brandermittlungsbeamten', 'Merkblatt der Österreichischen Brandverhütungsstellen'). Soweit bei strittigen Fragen die Angaben des Auftraggebers zugrunde gelegt werden, wird das jeweils deutlich gemacht.

GUTACHTEN

Übereinstimmung besteht über die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 ('gehobener Dienst' - Maturantenniveau mit Zusatzausbildung), wobei der Arbeitsplatzinhaber Elemente der Verwendungsgruppe A1 ('höherer Dienst' - akademisches Niveau) behauptet. Strittig ist die Funktionsgruppenzuordnung gemäß Richtverwendungen nach Anlage 1 des BDG 1979.

I. Arbeitsplatz

Primäre Grundlage ist die Arbeitsplatzbeschreibung laut Anlage 1. ( diese wird auszugsweise wiedergegeben ).

Strittig ist, ob es sich um eine vollwertige Sachverständigentätigkeit handelt, oder um eine solche, die eingeschränkt ist und insbesondere der Befundaufnahme dient. Grundsätzlich wird dazu angemerkt, dass Sachverständige sich häufig Hilfspersonen für die Befundaufnahme bedienen. Das setzt jedoch eine genaue Definition der Gehilfentätigkeit voraus, wie etwa die Durchführung von Vermessungen, chemischen Analysen, standardisierten Tests etc. Auch für die Ermittlung einer technischen Brandursache kommen solche Hilfstätigkeiten in Frage, etwa was Vermessungen, Fotoaufnahmen oder auch chemische Analysen betrifft. Der Arbeitsplatzinhaber hat hier nicht die Funktion des Helfers, sondern des Sachverständigen. Die Wertigkeit seiner Tätigkeit und seines Arbeitsplatzes ist vom Vorhandensein solcher Gehilfen unabhängig. Die oben hervorgehobenen Details der Arbeitsplatzbeschreibung ergeben eine vollwertige Sachverständigentätigkeit. Zwar wird das herzustellende Produkt 'Untersuchungsbericht' genannt, aber durch die Anmerkung, dass dieser bei Gericht als Sachverständiger vertreten werden kann, eine Gleichsetzung mit einem Gutachten vorgenommen.

Eine dem Arbeitsplatzinhaber fehlende Approbationsbefugnis hat in diesem Zusammenhang keine erkennbare Bedeutung. Er vertritt gemäß obigem Zitat vor Gericht, was er erstellt hat aus eigener Verantwortung, welche durch anderweitige Approbation nicht eingeschränkt wird. Daraus ist abzuleiten, dass für den Untersuchungsbericht vorausgesetzt wird, dass er von vornherein jene Qualitäten aufweist, die dafür Voraussetzung sind, dass er vor dem Gericht als Sachverständiger vertreten werden kann. Über die hierarchische Einordnung des Arbeitsplatzes wird vom BKA angegeben, dass er zur Ebene 5 im BMI gehöre. Auf die fachlichen Anforderungen hat das keinen Einfluss.

Die Kontrolle durch Vorgesetzte im Zusammenhang mit Approbationsbefugnis kann als eine besondere zusätzliche Vorkehrung wegen der besonderen Bedeutung der Materie angesehen werden, eine Reduzierung an die fachlichen Anforderungen des Arbeitsplatzinhabers ist auch daraus nicht abzuleiten. Das entscheidende Kriterium ist dabei, dass durch den Arbeitsplatzinhaber die vollständige Ursachenerforschung beginnend mit der Befundaufnahme an Ort und Stelle vorgenommen wird. Eine relevante Einschränkung könnte es in dieser Beziehung darstellen, wenn sich der Arbeitsplatzinhaber nur mit relativ einfacheren Kategorien von Vorfällen zu befassen hätte. Nach den mir gemachten Angaben - die behördlicherseits beweismäßig zu überprüfen sein werden - war das nicht der Fall, sondern sind auch Vorfälle größter Dimension und höchster Schwierigkeit durch den Inhaber des hier zu beurteilenden Arbeitsplatzes zu bearbeiten gewesen. Trifft das ebenso zu wie das Erfordernis der kompletten eingeständigen Ursachenerforschung, so verbietet sich jede Annahme reduzierter fachlicher Anforderungen.

Abweichendes kann sich nicht aus einer im Nachhinein geäußerten Meinungsbekundung ergeben. Es ist die Beurteilung für die Zeit bis März 1998 vorzunehmen und Vorstellungen, welche nunmehr seitens des BKA ohne auf diese Zeit bezogene Beweismittel geäußert werden, können den sich aus den Unterlagen ergebenden Befund nicht ändern. Die Argumentation aus der Arbeitsplatzbeschreibung eines Vorgesetzten ist nicht stichhältig. Dass für dessen Arbeitsplatz für 'Kontrolle der erstellten Untersuchungsberichte' ein Anteil von 5 % angegeben wird, kann mangels näherer quantitativer Angaben über Zahl der Mitarbeiter und Untersuchungsberichte nicht genau eingestuft werden, spricht aber ohne eine solche nähere Präzisierung im Hinblick auf das relativ geringe Ausmaß für kein besonderes Gewicht beim dortigen Arbeitsplatz und für keine besondere Bedeutung für den hier zu beurteilenden Arbeitsplatz.

Der maßgebliche grundsätzliche Gesichtspunkt ist unabhängig von diesen quantitativen Faktoren. Die Befundaufnahme an Ort und Stelle hat die entscheidende Bedeutung. Ist diese vom Arbeitsplatzinhaber in vollständiger Eigenverantwortung durchzuführen, so können dabei unterbliebene Beobachtungen nicht nachgeholt werden. Ist demgemäß vorauszusetzen, dass der Arbeitsplatzinhaber eine vollwertige fachliche Qualifikation hat, so kann nicht andererseits angenommen werden, dass in Bezug auf die schriftliche Ausarbeitung des Untersuchungsberichtes - sei es wegen fehlender Approbationsbefugnisse, sei es wegen der hierarchischen Eingliederung - eine geringere Anforderung vorausgesetzt würde. Das bestätigt, dass die Funktion des Vorgesetzten als zusätzliche Absicherung in einem als besonders wichtig gewerteten Bereich anzusehen ist.

Tatortarbeit, Verfassung der Untersuchungsberichte sowie Literaturstudium (als wesentliche Tätigkeit im Rahmen der als besonders wichtig gewerteten laufenden Fortbildung) machen laut Arbeitsplatzbeschreibung zusammen 75 % der Tätigkeit des Arbeitsplatzinhabers aus. Diese Tätigkeit sowie die Lehrtätigkeit (Schulung und Vorbereitung dazu), für welche 5 % angesetzt sind, stehen ganz oder weitgehend in der ausschließlichen Eigenverantwortung, sodass jene restlichen Tätigkeiten in Form von Experimenten und administrativen Tätigkeiten, für welche Vorgesetztenfunktionen und hierarchische Aspekte von relevanter Bedeutung sind, nur einen klar untergeordneten Teil der Gesamttätigkeit darstellen.

II. Richtverwendungen

Bezüglich der Richtverwendungen werden die Arbeitsplatzbeschreibungen auf den Seiten 17 ff des Ergänzungsgutachtens vom zugrunde gelegt, eine wiederholende Wiedergabe hier erscheint als entbehrlich.

Die Charakteristik der Richtverwendungen stellt sich wie folgt dar:

1. Der Leiter des Referates a der Abteilung I/5 in der Zentralstelle des BMI (RV 1) hat gemäß der Referatsbezeichnung 'Bürgerdienst' als Hauptaufgabe eine allgemeine Auskunftserteilung seitens des Ministeriums (für dessen Gesamtbereich) und als Zusatzaufgabe die Betreuung vergaberechtlicher Angelegenheiten. Zu ersterer Tätigkeit wird in der Arbeitsplatzbeschreibung speziell auf das Auskunftspflichtgesetz hingewiesen. Bei der näheren Beschreibung der Tätigkeiten wird die Weiterleitung und Vermittlung der in den Zuständigkeitsbereich von anderen Organisationseinheiten fallenden Anliegen angeführt und besonders hervorgehoben, dass auch aus dem Ausland in englischer Sprache einlangende Ersuchen betreffend ressortspezifische Gesetze, Kompetenzanfragen und individueller Anliegen aus allen Rechts- und Kompetenzbereichen zu bearbeiten sind. Hinsichtlich der vergaberechtlichen Angelegenheiten erfolgt eine Präzisierung in Richtung auf Öffentlichkeitsarbeit.

Es werden keine Angaben über die erforderlichen Kenntnisse gemacht. Dadurch ist die Verwertbarkeit als Richtverwendung eingeschränkt. Es ist bei völlig gleicher Arbeitsplatzbeschreibung eine Variante möglich, bei welcher hohes eigenes Fachwissen vorhanden ist und verwertet wird und eine andere Variante, in der nur ein ungefähres Überblickswissen erforderlich ist und die an den Arbeitsplatzinhaber herangetragenen Anliegen hauptsächlich durch Mithilfe der im Einzelfall in Betracht kommenden Fachabteilungen erledigt werden. Bei ersterer Variante müsste für den Arbeitsplatz im Hinblick auf den Umfang der betroffenen Rechtsmaterien ein Volljurist vorgesehen sein. Tatsächlich ist er jedoch mit A2 bewertet. Es ist daher von der zweitgenannten Variante auszugehen.

Approbationsbefugnis ist ebenso gegeben wie andererseits die Möglichkeit, alle schriftlichen Auskünfte laufend detailliert und vollständig zu kontrollieren. Das gilt hinsichtlich aller Vorgesetzten. Die hierarchische Einordnung hat daher die verwaltungstypische Bedeutung.

2. Der Referent im Referat II der Personalabteilung B des Bundesministeriums für Landesverteidigung (RV2) nimmt dienstrechtliche Angelegenheiten von Heeresangehörigen bis zur Offiziersebene H2/M BO 2, M ZO 2 sowie verwendungsgruppenähnlicher Wertigkeit wahr. Es betrifft das hauptsächlich Angelegenheiten der Verwendung (Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendung von Zivilbediensteten auf Offiziers-Arbeitsplätzen), Ernennungen, Beförderungen, Amtstitel, Ausschreibung von Arbeitsplätzen, weiters Ministerrapporte, Behandlung von Rechnungshofberichten u. a. Es besteht keine Approbationsbefugnis. Daraus und aus der Klassifizierung des Arbeitsplatzes als Referent ist zu schließen, dass es sich in der besagten Angelegenheit um konzeptive Tätigkeit handelt und die gestaltenden Entscheidungen durch Vorgesetzte getroffen werden, welche auch die schriftlichen Erledigungen approbieren. Es ist somit eine laufende Kontrolle gegeben.

Die hierarchische Einordnung wird mit Ebene 6 angegeben und hat die verwaltungstypische Bedeutung.

Die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 lässt darauf schließen, dass unbeschadet der Formulierung 'Verfügung in sonstigen dienstrechtlichen Angelegenheiten' im Wesentlichen die Beschränkung auf die explizit angegebenen Zuständigkeiten gegeben ist und damit ein begrenzter rechtlicher Aufgabenbereich, da ansonsten eine Al-Verwendung angenommen werden müsste.

III. Rechtliche Vorgaben:

1. Die gesetzlichen Kriterien der hier vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertung sind iSd § 137 Abs. 4 BDG 1979 folgende ... ( diese werden inhaltlich dargestellt ).

2. Die Zuordnung der Arbeitsplätze zur Verwendungsgruppe A2 ist unstrittig. Die Zuordnung zu einer bestimmten Funktionsgruppe ist gemäß der Judikatur des VwGH auf der Basis eines Richtverwendungsvergleiches vorzunehmen, und zwar ausgehend vom aktuellen Katalog der Richtverwendungen laut der Anlage 1 zum BDG 1979. Hiezu bedarf es eines Sachverständigengutachtens, wobei der VwGH offensichtlich davon ausgeht, dass ein solches eine Punktebewertung der Arbeitsplätze zu enthalten habe.

3. Es sind die Arbeitsplätze zu bewerten, unabhängig von den individuellen Qualifikationen und Leistungen der Arbeitsplatzinhaber, maßgeblich sind die tatsächlich dauernd übertragenen Aufgaben, auch soweit sie in Arbeitsplatzbeschreibungen nicht zum Ausdruck gelangen.

IV. Punktebewertung:

Es wird jeweils von der Richtigkeit der Punktevergaben für die einzelnen Kriterien bei den Richtverwendungen ausgegangen und nachfolgend angegeben, wie die Punktevergabe in Relation dazu hinsichtlich des hier zu bewertenden Arbeitsplatzes zu erfolgen hat. Das Gesamtsystem der Punktevergaben wird damit weder analysiert noch bewertet. Es können allerdings hiebei auch vorgegebene Höchstgrenzen nicht berücksichtigt werden. Geht die Wertigkeit beim hier zu bewertenden Arbeitsplatz über die Richtverwendungen deutlich hinaus, so sind die entsprechenden Mehrpunkte unabhängig davon anzusetzen, ob dies nach dem System des BKA vorgesehen ist oder nicht.

1. Fachwissen:

Im Hinblick auf die Einordnung des Arbeitsplatzes in den allgemeinen kriminalpolizeilichen Rahmen und im Hinblick auf die dem Arbeitsplatzinhaber bei der Befundaufnahme am Tatort zukommende Stellung eines Einsatzleiters ist vom Erfordernis des allgemein für die Polizeiarbeit erforderlichen verwaltungsrechtlichen Wissens auszugehen. Dazu kommt ein hochausgeprägtes Fachwissen aus den Bereichen der Physik und Chemie, soweit es für Brand- und Explosionsereignisse sowie CO-Vergiftungen relevant ist. Vom Arbeitsplatzinhaber wurden die Unterlagen laut Anlagen 2 und 3 zu diesem Gutachten zur Verfügung gestellt. Sie zeigen insbesondere das Erfordernis der Vertrautheit mit einem umfangreichen Katalog von komplexen Chemikalien. Dieses Wissen muss in seiner spezifisch den Arbeitsplatz betreffenden Ausformung sowohl in höchster Qualität sowie in möglichster Vollständigkeit vorhanden und unmittelbar präsent sein. Es besteht insbesondere am Tatort nicht die für die verwaltungsrechtliche konzeptive Tätigkeit typische Möglichkeit der Nachschau in Gesetzen, Erlässen, Gerichtsentscheidungen bzw. Kommentaren und sonstigen Behelfen. Die Besonderheit gegenüber den Richtverwendungen ist daher darin zu erblicken, dass dort zum einen im Wesentlichen ein Fachwissen aus ein und demselben Bereich - nämlich der staatlichen Verwaltungsorganisation und ihrem Recht -

erforderlich ist, während für den hier zu bewertenden Arbeitsplatz zum Kriminalistischen und Verwaltungsrechtlichen das Naturwissenschaftliche mit seiner spezifischen Exaktheit hinzu kommt, mit voller sofortiger Abrufbarkeit bei der Befundaufnahme am Tatort, der regelmäßig nur kurze Zeit ausreichend unverändert zur Verfügung steht. Ein besonderer Gesichtspunkt besteht auch noch darin, dass dies (Erfahrungs-)wissen ist, welches ganz wesentlich Visuelles und (sonstiges) Sensorisches inkludiert.

In Übereinstimmung mit der Arbeitsplatzbeschreibung ist daher Quantität und Qualität des hier erforderlichen Wissens nicht A2- typisch, sondern eng an Al angenähert und innerhalb A2 mit dem absoluten Höchstmaß gleichzusetzen. Ausgehend von 9 Punkten bei den beiden Richtverwendungen ist daher eine Zuordnung von 11 Punkten angemessen.

2. Managementwissen:

Es besteht Übereinstimmung mit dem BKA - 4 Punkte.

3. Umgang mit Menschen:

Es besteht Übereinstimmung mit dem BKA - 2 Punkte. 4. Denkrahmen:

Die Umschreibung des BKA, dass beim eigenverantwortlichen Einschreiten am Tatort nicht von vornherein klar sei, wie es zu einem Brand kommen konnte, greift bei Weitem zu kurz. Es ist das die zentrale Frage, die Situationen am Tatort sind von äußerst großer Variabilität, es bestehen weit größere Unterschiede als bei den Falltypen des üblichen verwaltungstechnischen Vorgehens. Es ist das dargestellte breite exakte Wissen anzuwenden. Der Denkrahmen ist um einen Punkt höher anzusetzen als bei RV1 und um 2 Punkte höher als bei RV2, also mit 6 Punkten.

5. Denkanforderungen:

An jedem Tatort ist von vornherein jede technischerseits in Frage kommende Ursache als Möglichkeit einzubeziehen, auch solche Ursachen, die im gegebenen Umfeld nicht von vornherein zu erwarten sind. Dieses Offensein gerade (auch) für Unerwartetes aus einem großen Spektrum von Möglichkeiten in Verbindung mit einem breiten visuellen und sensorischen Wahrnehmungsspektrum mit naturwissenschaftlich exakter Beurteilung auf der Basis eines komplexen jederzeit paraten Wissens geht in beträchtlichem Ausmaß über die Vergleichsverwendungen hinaus und hat A1-Niveau. Es sind um 2 Punkte mehr zuzuordnen als bei RV1 und um 3 Punkte mehr als bei RV2, somit 8 Punkte.

6. Handlungsfreiheit:

Es besteht Übereinstimmung mit dem BKA - 13 Punkte. 7. Dimension:

Die Beurteilung durch das BKA greift mehrfach zu kurz. Es ist offensichtlich ein Schema zurechtgelegt worden, welches auf allgemeine Verwaltungstätigkeiten ausgerichtet ist und an Finanzielles sowie Personalzahlen anknüpft. Für den hier zu bewertenden Arbeitsplatz jedoch stehen auf diese Weise nicht quantifizierbare Werte im Vordergrund, nämlich Menschlich-Schicksalhaftes. Es ist dabei sowohl daran zu denken, dass bei Bränden und Explosionen immer wieder Menschen zu Schaden kommen wie auch daran, dass die Strafverfolgung den Schuldigen trifft und den Schuldlosen - möglichst von Beginn an - unbehelligt lässt. Nicht erst die Bestrafung, sondern schon die Aufklärung wirkt spezial- und generalpräventiv. Die richtige Ursachenerkenntnis schützt davor, dass Fahrlässigkeit angenommen wird, wo Brandstiftung vorliegt und umgekehrt, was typischerweise jeweils auf andere verantwortliche Personen zielt. Sie verhilft weiters zu Schlussfolgerungen für künftige Schadensverhütung. Dementsprechend ist die finanzielle Dimension nicht mit den effektiv vorgekommenen Bränden zu identifizieren, sondern es wäre die Schadensverhinderungswirkung für die Zukunft durch optimale Aufklärungsarbeit hinzuzudenken, gleiches gilt für Personenschäden. Schon die betroffenen Vermögenswerte sind sehr groß, wobei es berufstypisch ist, dass Schadensfälle allergrößter Art in unregelmäßigen Zeiten auftreten bzw. zu behandeln sind, aber nicht deshalb gänzlich außer Betracht gelassen werden können, weil sie für den einzelnen Arbeitsplatzinhaber nicht unbedingt in jedem Jahr anfallen. Die Dimension ist aus all diesen Gründen mindestens gleich mit jener bei RV2 anzusetzen, also mit 5 Punkten.

8. Einfluss auf die Endergebnisse:

Die Brandursachenermittlung stellt einen Hauptbeitrag für die Verbrechensaufklärung dar. In der gesamten Exekutive hat sehr selten eine einzelne Person allein eine so ausschlaggebende Rolle für ein Endergebnis. Schon die sonstige kriminalistische Arbeit im Zusammenhang mit Brand oder Explosion hat ein wesentlich stärkeres kollegiales Element und im Strafverfahren ist durch die Rollenverteilung zwischen Staatsanwalt, Verteidiger und - bei schwereren Delikten mehrköpfigem - Gericht noch eine größere Streuung auf mehrere Personen gegeben. Es ist daher die zweithöchste Stufe angebracht und das sind nach der allgemeinen Darstellung des BKA ... 6 Punkte.

V. Beurteilung:

Für den hier zu bewertenden Arbeitsplatz ergibt sich eine Gesamtpunktezahl von 55, für RV1 von 46 und für RV2 von 42 Punkten. Es ist davon auszugehen, dass letztere beiden Punktesummen die gesamte Bandbreite für die Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 abdecken, sodass diese Bandbreite 5 Punkte beträgt. Für die nächsthöhere Funktionsgruppe 6 ist dementsprechend der Rahmen mit bis 51 Punkten, maximal 52 Punkten anzunehmen, der Arbeitsplatz ist daher der daran anschließenden Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen. Das stimmt damit überein, dass das Gesetz (§ 30 GehG) für die Verwendungsgruppe A2 8 Funktionsgruppen vorsieht und der vorliegende Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit nahe an das Maximum dieser Verwendungsgruppe heranreicht und in der Gesamtverantwortung sogar bereits mittleres A1-Niveau aufweist.

Die Umrechnung der Bewertungspunkte in Stellenwertpunkte durch das BKA basiert auf keiner allgemein wissenschaftlich anerkannten Methode. Auf sie braucht hier aber auch deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sie in Folge ihrer Überbetonung von einzelnen großen gegenüber mehreren kleinen Abständen zu einer noch deutlicheren Höherwertigkeit des zu bewertenden Arbeitsplatzes gegenüber den Richtverwendungsarbeitsplätzen führt. Werden die oben angeführten Bewertungspunkte zugrundegelegt, so würde sich demgemäß auch nach der Stellenwertberechnung die Zuordnung zur Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 ergeben."

Am gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in der er den Ausführungen des Sachverständigen Mag. K. beipflichtete, seine bereits dargelegten Standpunkte wiederholte und zum Ergebnis gelangte, sein letzter Arbeitsplatz wäre der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 zuzuordnen. Zum Beweis für sein bisher erstattetes Vorbringen beantragte er seine Einvernahme als Partei und die Vernehmung von drei namentlich bezeichneten Zeugen.

Daraufhin erließ die belangte Behörde im vierten Rechtsgang den angefochtenen Bescheid vom , dessen Spruch inhaltlich dem ihres Bescheides vom entsprach.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrens, des Ergänzungsgutachtens des Bundeskanzleramtes vom , des Gutachtens Mag. K. vom , der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom sowie der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Sachverhalt werde "als in sich schlüssig bewertet". Vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwendungen hätten sich nur auf die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes bezogen. Deshalb sei auch den Anträgen auf Befragung der drei erwähnten Zeugen und auf Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei nicht stattzugeben gewesen.

Die feststellende Entscheidung über die Einstufung des letzten vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema folge dem schlüssigen und widerspruchsfreien, von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten und stehe im Einklang mit der (oben wiedergegebenen) vom Verwaltungsgerichtshof überbundenen Rechtsansicht. Demnach seien - entgegen dem vom Beschwerdeführer wiederholt vertretenen Standpunkt - für den Vergleich ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, "die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. Nr. 80, in Kraft getreten" seien. Wesentlich seien auch die tatsächlich am Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben und nicht die subjektive Qualifikation des Inhabers eines bestimmten Arbeitsplatzes. In diesem Sinn sei eine Fachaufsicht rechtlich auch dann zu bejahen, wenn ein hierarchisch übergeordneter Organwalter einräume, die Arbeit in fachlicher Hinsicht nicht im Einzelnen überprüfen zu können oder dies unterlassen zu haben.

Zeugenaussagen vor Gericht und die Tätigkeit des Beschwerdeführers als gerichtlich beeideter Sachverständiger im Strafverfahren stünden mit dem Arbeitsplatz und seiner hier gegenständlichen Bewertung nicht im Zusammenhang, weil es sich um eine Nebenbeschäftigung handle. Das Absolvieren einer Fortbildung sei als Dienstpflicht anzusehen; entsprechende Qualifikationen seien in die Arbeitsplatzbeschreibung eingeflossen, im Übrigen seien auch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers "im Gutachten in den jeweiligen Bewertungen entsprechend gewürdigt" worden.

Vom Beschwerdeführer durchgeführte Untersuchungen würden erst durch die Approbation nach außen hin wirksam und dadurch bei Gericht verwertbar, Untersuchungsberichte stellten also erst durch die Approbation (Genehmigung) ein Gutachten (Untersuchungsbefund) dar. Vor der Approbation handle es sich nur um einen Erledigungsentwurf. Auch sei nicht die Lösung der Frage wesentlich, ob die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen "wichtig" sei, sondern vielmehr die Beurteilung der dem Beschwerdeführer durch die Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben. Diese seien die Tatortarbeit und Erstellung eines Untersuchungsberichtes, die Durchführung von Experimenten, technischen Messungen am Tatort, Lehrtätigkeit sowie die Beurteilung von Elektrounfällen. Insoweit seien die bisherigen Punktezuordnungen unbeanstandet geblieben.

Soweit der Beschwerdeführer damit argumentiere, die Begutachtung des Bundeskanzleramtes sei von dem Bemühen diktiert, ihm "im Rahmen einer hierarchischen Abstufung einen Nachteil zuzufügen, indem ein Zwischenvorgesetzter eingefügt worden sei, Maßstab für eine gesetzmäßige Bewertung könne nur die Wirklichkeit der Tätigkeit sein", sei anzumerken, dass die hierarchische Positionierung ein wichtiges Kriterium für die Arbeitsplatzbewertung bilde. Dies sei schon in den bisherigen Rechtsgängen im Einzelnen dargestellt worden. Den Ausführungen im Privatgutachten Mag. K. sei, soweit dieser zu höheren Punktebewertung als das Bundeskanzleramt gelange, Folgendes zu entgegnen:

Das Gutachten vom setze hinsichtlich Kategorie

"1. Fachwissen" das Wissen des Beschwerdeführers jenem gleich, das von einem Absolventen einer Universität erwartet werden könne, und habe 9 Punkte vergeben. Eine Zuordnung von 11 Punkten wie im Gutachten von Mag. K. vom sei demgegenüber schon deshalb unangemessen, weil es sich "bei den zu erledigenden Tätigkeiten nur um einen Teilbereich und ein relativ begrenztes Tätigkeitsfeld" handle sowie der Arbeitsplatz dienst- und fachaufsichtsmäßig dem Abteilungsgruppenleiter untergeordnet sei.

Wenn im Gutachten von Mag. K. vom die Kategorie

"4. Denkrahmen" mit 6 Punkten bemessen werde, sei hier das Gutachten des Bundeskanzleramtes gegenüberzustellen, das nur 5 Punkte mit der Begründung zuordne, das Ziel sei eindeutig klar vorgegeben (z.B. einen Brand zu untersuchen und die Ursache zu ermitteln) und ein Tätigwerden erfolge unter technischer und wissenschaftlicher Fachaufsicht.

Die Kategorie "5. Denkanforderungen" werde im Gutachten von Mag. K. vom mit 8 Punkten, im Gutachten des Bundeskanzleramtes hingegen nur mit 6 Punkten beurteilt. Dabei sei berücksichtigt worden, dass neben der Problemanalyse auch Interpretationen und Bewertungen vorzunehmen seien. Eine unmittelbare Zuordnung zu dem Kalkül "adaptiv" (= 7 Punkte) sei hingegen nicht möglich, weil der Beschwerdeführer lediglich einen Teilbereich wahrnehme und hierarchisch derart positioniert sei, dass die für Letzteres "erforderlichen komplexen Situationen nicht im vollen Umfang gegeben seien und auch keine Strategien konzeptionell zu entwickeln seien".

Die Kategorie "7. Dimension" werde im Gutachten von Mag. K. vom mit 5 Punkten bewertet, wogegen im Gutachten vom nur 4 Punkte beigemessen worden seien. Dies erkläre sich daraus, dass die Dimension vorrangig aus monetärer Sicht zu beurteilen sei, wobei eine Durchschnittsbetrachtung per annum geboten sei. Vereinzelte Katastrophen oder Großereignisse müssten, weil sie nicht regelmäßig jährlich aufträten, außer Betracht bleiben.

Der Kategorie "8. Einfluss auf Endergebnisse" seien im Gutachten von Mag. K. vom 6 Punkte beigemessen worden, während im Gutachten vom nur 3 Punkte zugesprochen worden seien. Dies erkläre sich aus dem - bereits näher dargelegten - Fehlen einer Approbationsbefugnis.

Es sei somit insgesamt den schlüssigen Ausführungen im Sachverständigengutachten des Bundeskanzleramtes zu folgen, weil sich einzig dieses mit der Arbeitsplatzbeschreibung decke. Auch habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom , Zl. 2006/12/0221, keinen Grund gesehen, von den Ergebnissen dieses Gutachtens Abstand zu nehmen.

Das "Vorbringen vom (gehe) vollständig im bisherigen Vorbringen auf", es sei bereits im vorangegangenen Verfahren (einschließlich der bisherigen Rechtsgänge vor dem Verwaltungsgerichtshof) abgehandelt worden (wird näher ausgeführt). Zusammengefasst seien die vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkte durch das Gutachten des Bundeskanzlersamtes vom und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im dritten Rechtsgang (vom , Zl. 2006/12/0221) widerlegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 137 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 (Abs. 2 und 3 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, Abs. 1 idF der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130) lautet:

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

1. das Wissen nach den Anforderungen

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf."

Der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, nennt als Verwendungen der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 z.B. folgende Richtverwendungen:

"...

2.5.8. im Bundesministerium für Inneres der Leiter des Referates a (Bürgerdienst) der Abteilung I/5 in der Zentralstelle,

...

. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Referent im Referat II der Personalabteilung B in der Zentralstelle ..."

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Bewertung seines "während des Aktivstandes innegehabten Arbeitsplatzes iSd § 137 BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes (insbesondere seines § 137 und seiner Anlage 1) sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung" verletzt.

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Einzelnen einzuhaltende Vorgangsweise bereits in den ersten beiden Rechtsgängen detailliert dargestellt hat. Diesen Vorgaben hat der angefochtene Bescheid nunmehr durchwegs entsprochen:

Festzuhalten ist dabei, wie schon im dritten Rechtsgang, dass nur mehr die Abgrenzung zwischen den einzelnen Funktionsgruppen der Verwendungsgruppe A2 vorzunehmen war. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine mögliche A1-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes andeutet, ist darauf nicht weiter einzugehen. Die im (insoweit) rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom erfolgte Zuordnung seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe A2 wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0110, nicht aufgehoben. Eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes für den Bewertungszeitraum (1. Jänner bis ) liegt im Beschwerdefall offenkundig nicht vor; eine solche wurde auch vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Die Beschwerde verweist zunächst auf das (oben mit dem wesentlichen Inhalt dargestellte) Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Mag. K. vom . Dieses sei schlüssig und inhaltlich überzeugend. Die belangte Behörde wäre, wollte sie versuchen, es dennoch zu widerlegen, jedenfalls zu einer eingehenden Erörterung der einzelnen Überlegungen des Sachverständigen Mag. K. in Abwägung zu dem (oben gleichfalls auszugsweise wiedergegebenen) Gutachten des Amtssachverständigen im Bundeskanzleramt gehalten gewesen. Derartige Ausführungen fehlten im angefochtenen Bescheid.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass ein Teil seiner Einwendungen gegen die Unterbewertung einzelner Bewertungskriterien im dritten Rechtsgang nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom deshalb ins Leere gingen, weil er damit den Ausführungen des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramts nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten war und mit seinem Vorbringen auch keinen Verstoß gegen die Erfahrungen des Lebens oder die Denkgesetze aufgezeigt hatte. Im vierten Rechtsgang hat der Beschwerdeführer das berufskundliche Gutachten von Mag. K. vom vorgelegt. Aufgrund der Vorlage dieses Gutachtens hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob nunmehr einander gleichwertige Gutachten gegenüberstehen und bejahendenfalls, welchem von ihnen der Vorzug gebührt.

Ein für die Gleichwertigkeit maßgebender Gesichtspunkt ist es u. a., ob ein Sachverständigengutachten Umstände mitberücksichtigt, denen nach der Rechtslage keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt, denen der Gutachter aber dessen ungeachtet für das Ergebnis seines Gutachtens entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Ist dies der Fall liegt kein taugliches Gutachten vor.

Im Beschwerdefall trifft das zunächst für die vom Privatsachverständigen und dem Beschwerdeführer angenommene (weitgehende) Unmaßgeblichkeit der diesem - unbestritten - nicht zugekommenen Approbationsbefugnis für die Bewertung eines Arbeitsplatzes nach § 137 BDG 1979 zu. Erst durch die Approbation erhält nämlich eine Arbeit (Entwurf) die Qualität eines außenwirksamen Untersuchungsbefundes (Gutachtens). Damit kommt dem Approbationsbefugten aber eine hervorgehobene Stellung zu, entscheidet er doch letztlich, ob eine solche Arbeit nach außen geht und welchen Inhalt sie hat. Diese Entscheidungsbefugnis hat notwendigerweise Auswirkungen auf einzelne Bewertungskriterien, die jedenfalls bei ihm insgesamt zu einer höheren Bewertung führen als bei dem, der den vorgelegten Entwurf erstellt hat. Ob und in welchem Umfang der Approbationsbefugte bei ihm vorgelegten Entwürfen dieser Aufgabe nachkommt, spielt für die Bewertung des Arbeitsplatzes dessen, zu dessen Aufgaben die Erstellung solcher Entwürfe gehört, keine entscheidende Rolle. Auf die subjektiven Qualifikationen des Mitarbeiters, aber auch des Approbationsbefugten (im Sinn des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers), also auf ihre persönlichen Fähigkeiten und ihr Engagement, die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, kommt es bei der Bewertung nach § 137 BDG 1979, die auf die am konkret zu beurteilenden Arbeitsplatz zu bewältigenden Aufgaben abstellt, nicht an. In der Person des Arbeitsplatzinhabers begründete besondere Leistungen oder Leistungsdefizite sind allenfalls Gegenstand anderer dienst- und besoldungsrechtlicher Maßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seiner dazu ergangenen bisherigen Rechtsprechung, die auch in den im Beschwerdefall ergangenen Vorerkenntnissen vom , Zl. 2001/12/0110, sowie vom , Zl. 2006/12/0221, ihren Niederschlag gefunden hat, fest.

Der Sachverständige Mag. K. gelangte zu einem von ihm unterstellten höheren Punktewert, weil er seinen Ausführungen eine unzutreffende Rechtsauffassung, insbesondere über die Unmaßgeblichkeit der hierarchischen Positionierung des Beschwerdeführers (das Fehlen einer Approbationsbefugnis) und des daraus folgenden Einflusses auf die Endergebnisse zu Grunde legte.

Im Umfang der - oben einzeln wiedergegebenen - Positionen, bei denen der Sachverständige Mag. K. zu einer höheren Bewertung als der Amtssachverständige gelangt ist, hat sich die belangte Behörde - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - mit seinen Argumenten auch inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt.

Dabei hat sie ausgeführt, in der Kategorie "Fachwissen" sei der Beschwerdeführer - trotz seiner Ausbildung auf Maturaniveau - dem Absolventen einer Universität gleichgehalten worden und habe 9 Punkte erhalten. Eine Zuordnung von 11 Punkten wie im Gutachten Mag. K. vom sei unangemessen, weil es sich bei den zu erledigenden Tätigkeiten (gemessen an einem Universitätsstudium) nur um einen Teilbereich und ein relativ begrenztes Tätigkeitsfeld handle sowie weil der Arbeitsplatz dienst- und fachaufsichtsmäßig dem Abteilungsgruppenleiter untergeordnet sei. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vertretenen Auffassung, die Formulierung "relativ begrenztes Tätigkeitsfeld" sei nicht sonderlich aussagekräftig, ist dieses Argument mit den dem Beschwerdeführer nach der (unbestrittenen) Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben zu sehen. Dass für die Bearbeitung von Brand- und Explosionsereignissen sowie CO-Vergiftungen nur ein Teilbereich naturwissenschaftlichen (wenn auch nach dem Sachverständigen Mag. K. hochspezialisierten) Fachwissens aus dem Bereich der Physik und Chemie erforderlich ist, liegt auf der Hand. Die "Vielschichtigkeit" der Aufgaben wurde nach dem Ergänzungsgutachten des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramts vom 26./ berücksichtigt; dies bezieht sich in Verbindung mit den Aufgaben und Zielen des Arbeitsplatzes nach der Arbeitsplatzbeschreibung auch auf die für vor allem für die Tätigkeit am Tatort erforderlichen kriminalistischen Kenntnisse.

Ähnliche Begründungen scheinen bei den Kategorien "Denkrahmen" (klare Zielvorgabe, etwa einen Brand zu untersuchen und seine Ursache zu ermitteln) und "Denkanforderungen" (Wahrnehmung eines fachlichen Teilbereiches bei hierarchisch nachgeordneter Positionierung) auf. Soweit in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, es sei die Bedeutung einer hochwertigen visuellen-sensorischen Wahrnehmung und gedanklichen Auswertung nicht entsprechend berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass im Ergänzungsgutachten des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramts vom 26./ die vorhandene Situation am Tatort bei beiden Kategorien als nicht von vornherein klar angesehen und für die Einstufung relevant angesehen wurde.

Was die Kategorie "Dimension" betrifft, begegnet die monetäre Beurteilung unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung bei Außerachtlassung nur vereinzelt auftretender Großereignisse, die der Sachverständige des Bundeskanzleramtes der Bewertung zugrunde legte, keinen grundsätzlichen Bedenken. Wenn der Sachverständige Mag. K. von der Einbeziehung der Schadensverhinderungswirkung für die Zukunft durch optimale Aufklärungsarbeit ausgeht und dies bei der finanziellen Dimension mitveranschlagt wissen will, ist darauf zu verweisen, dass nach der Arbeitsplatzbeschreibung zu den Zielen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers die "Unterstützung der Kriminalbeamten und technische Beweisführung bei Straftaten im Zusammenhang mit Bränden, Explosionen und CO-Vergiftungen" gehörte. Die Aufklärung der Bevölkerung sowie eine entsprechend gezielte Öffentlichkeitsarbeit zählten somit nicht zu den Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, sodass der Sachverständige Mag. K. unter Berücksichtigung eines nicht bewertungsrelevanten Umstandes bei diesem Kriterium zu einer überhöhten Bewertung gelangte.

Soweit der Sachverständige Mag. K. bei der Beurteilung des Kriteriums "Dimension" die Betroffenheit von Menschen hervorhebt, die für die Auswirkung der Tätigkeit des Beschwerdeführers bedeutsam sei, ist ihm Folgendes zu erwidern: Das Zutreffen der Heranziehung einer monetären Größe für die Einstufung dieses Kriteriums durch den amtlichen Bewertungssachverständigen wird durch § 137 Abs. 3 Z. 3 BDG 1979 bestätigt, der ausdrücklich als Beispiel einer messbaren Richtgröße die Budgetmittel nennt und dabei auf eine monetäre Größe abstellt, mag es sich dabei auch um die Ausgaben handeln. Die Materialien zum Besoldungsreformgesetz 1994, 1577 Blg Sten. Prot. NR 18. GP, lassen hinreichend erkennen, dass es primär auf eine solche Größe ankommt, wird doch das im Gesetz selbst angeführte Beispiel als die "in der Regel" messbare Richtgröße bezeichnet. Verdeutlicht wird dies auch durch den in den Materialien enthaltenen folgenden Hinweis, dass in manchen Bereichen wie z.B. bei den Kanzleidienststellen oder anderen servicierenden Bereichen, die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen werde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0070).

Bei der Kategorie "Einfluss auf Endergebnisse" ist nach dem oben Ausgeführten das Fehlen einer Approbationsbefugnis relevant. Das Argument im Gutachten von Mag. K., die Brandursachenermittlung sei ein Hauptbeitrag für die Verbrechensaufklärung, die bei einer Person (nämlich dem Beschwerdeführer als dem den Untersuchungsbericht ausarbeitenden Beamten) anzusiedeln sei, geht daran vorbei.

Das vom Sachverständigen Mag. K. erzielte Endergebnis, der Beschwerdeführer sei in der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 einzustufen, ist auch deshalb unschlüssig, weil dessen Arbeitsplatz nicht mit den für diese Funktionsgruppe vorgesehenen Richtverwendungen verglichen wurde (vgl. zur Maßgeblichkeit des Richtverwendungsvergleichs die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2001/12/0195 = VwSlg 16.073 A/2003, und vom , Zl. 2005/12/0042, uva).

Unbeschadet der dargestellten Mängel des Gutachtens Mag. K., das von einer unrichtigen Rechtsauffassung über bewertungsrelevante Umstände ausgeht, was schon für sich allein dazu führt, dass kein im Verhältnis zum Gutachten des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes, das diese Fehler vermeidet, gleichwertiges Gutachten vorliegt, hat die belangte Behörde auch in den genannten Teilpositionen ihre Gedankengänge nachvollziehbar aufgezeigt, die sie veranlasst haben, den Ausführungen des Amtssachverständigen einen höheren Beweiswert als denen des Gutachters Mag. K. zuzubilligen. Das in der Beschwerde unterstellte Fehlen einer ausreichend begründeten Argumentation und Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens Mag. K. vom (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/05/0016, und vom , Zl. 2006/12/0083, jeweils mwN) trifft daher im Ergebnis nicht zu.

Der Beschwerdeführer rügt als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass die belangte Behörde seine Einvernahme als Partei sowie die Befragung von drei von ihm namhaft gemachten Zeugen unterlassen habe. Der Beweisantrag habe sich (zusammengefasst) insbesondere auf seine eigenständige und vollwertige Ausübung der Sachverständigentätigkeit im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit seine Vorgesetzten in der Lage gewesen seien, seine Arbeit fachlich-inhaltlich zu überprüfen und seine eigenständige Befundaufnahme an der "Vorfallsörtlichkeit" bezogen.

Das erstgenannte Beweisthema ist rechtlich unerheblich, weil es für die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach § 137 BDG 1979 nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer faktisch keiner oder nur einer eingeschränkten Fachaufsicht durch seinen hiezu berufenen Vorgesetzen (aus welchen Gründen auch immer) unterliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nämlich darauf an, dass eine Fachaufsicht im rechtlichen Sinn gegeben war, was im Beschwerdefall im Hinblick auf seine Stellung in der Hierarchie unbestritten zutrifft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/12/0194, das einen Exekutivbeamten in der "Zentralen Handschriftenuntersuchungsstelle" bei einer Bundespolizeidirektion betraf).

Was das zweitgenannte Beweisthema betrifft, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass der Bewertungssachverständige des Bundeskanzleramts in seinem Ergänzungsgutachten vom 26./ mehrfach vom eigenverantwortlichen Einschreiten des Beschwerdeführers am Tatort (etwa bei der Kategorie "Denkrahmen" sowie der Kategorie "Handlungsfreiheit") ausgegangen ist und dies bei der Bewertung berücksichtigt hat. Nach der unbestritten gebliebenen Arbeitsplatzbeschreibung machte die Tatortarbeit 20 % der Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Vor diesem Hintergrund und in Verbindung mit der wegen der fehlenden Approbationsbefugnis des Beschwerdeführers gegebenen Kontrollmöglichkeit von Vorgesetzten (insbesondere seines Abteilungsgruppenleiters) und deren rechtliche Bedeutung geht auch diese Rüge ins Leere. Seine Zertifizierung als gerichtlich beeideter Sachverständiger und die damit im Zusammenhang stehende als Nebenbeschäftigung zu qualifizierende Tätigkeit bei Gericht hat bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes außer Betracht zu bleiben. Dies gilt auch dann, wenn diese (persönliche) Befähigung dazu geführt haben sollte, dass der Beschwerdeführer bevorzugt von anderen Dienststellen in seinem dienstlichen Aufgabenbereich angefordert worden wäre.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass sein Arbeitsplatz mit dem Arbeitsplatz "Leiter einer Flugunfallkommission" und dem nach seinem Vorbringen (gleichfalls) in A2/7 eingestuften Arbeitsplatz "Leiter des Entschärfungsdienstes" des Bundeskriminalamtes zu vergleichen gewesen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die erstgenannte Tätigkeit nach der Anlage 1 zum BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 keine Richtverwendung mehr und der zweitangeführte Arbeitsplatz niemals eine Richtverwendung war.

Ein von der belangten Behörde anzustellender Vergleich mit einer Richtverwendung für A2/7 war im Beschwerdefall deshalb nicht erforderlich, weil sich die belangte Behörde im Ergebnis zutreffend auf die Gutachten des Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramts stützen und feststellen konnte, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Optierung in der Zeit vom 1. Jänner bis zum Ende seines Aktivstandes mit Ablauf des die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A2, Funktionsstufe 5, zukam.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auf deren § 3 Abs. 2.

Wien, am