VwGH vom 30.01.2006, 2005/17/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der D H in S, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-314/001-2005, betreffend Nachsicht einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Gars am Kamp, Hauptplatz 82, 3571 Gars am Kamp) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde schrieb mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe von EUR 21.801,85 für zehn Stellplätze vor; die Stellplatz-Ausgleichsabgabe werde mit Ablauf eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides fällig.
Der Bürgermeister legte diesem Bescheid zu Grunde, es sei in einem näher bezeichneten Baubewilligungsbescheid vom festgehalten worden, dass für das Bauvorhaben "Umbau des bestehenden Gebäudes in ein Buschenschanklokal" auf einem näher bezeichneten Grundstück zehn Stellplätze für Kraftfahrzeuge erforderlich, jedoch nicht herstellbar seien.
Der Bescheid vom erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Über Antrag (offenbar auch) der Beschwerdeführerin (bereits) vom wurde dieser mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eine Ratenzahlung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe in zehn, näher angeführten Jahresraten, beginnend mit , bewilligt. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.3. Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin nunmehr die Nachsicht der restlichen Abgabenschuldigkeiten.
Begründend führte sie aus, in der dem Baubewilligungsbescheid vom vorangehenden Bauverhandlung sowie im Bauansuchen sei (ihrerseits) noch vorgesehen gewesen, dass die für das Lokal erforderlichen PKW -Stellplätze auf Eigengrund nachgewiesen werden würden. Im Baubewilligungsbescheid sei die Baubehörde jedoch davon ausgegangen, dass der vorgesehene Stellplatz nicht genutzt werden dürfe und dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf öffentlichem Gut zu erfolgen habe.
Die Beschwerdeführerin habe den Umbau des Hauses in ein Buschenschanklokal durchgeführt; die Geschäfte des Buschenschanklokales seien im Jahr 2001 und bis zum Hochwasser des Jahres 2002 durchaus zufriedenstellend verlaufen und seien geeignet gewesen, die langfristig kalkulierten Kosten des Umbaus sowie die laufenden Kosten zu decken. Im Sommer des Jahres 2002 habe sich die bekannte Hochwasserkatastrophe ereignet. In deren Folge sei es zu einem gewaltigen Umsatzeinbruch im Betrieb der Beschwerdeführerin gekommen. Viele Gäste hätten "einfach nicht mehr daran" gedacht, dass in der betroffenen Gegend Heurigenlokale betrieben werden könnten; auch in den Kreisen der Gäste, welche die Beschwerdeführerin mit ihrem Heurigenlokal angesprochen habe, seien auf Grund der Hochwasserkatastrophe weder ausreichende Geldmittel noch entsprechende "Wünsche" vorhanden gewesen, sich im Heurigenlokal zu entspannen.
Hinzu sei ab Anfang 2003 gekommen, dass ein 24 Stunden geltendes Halteverbot beginnend direkt vor dem Lokal der Beschwerdeführerin bergwärts bis zur nächsten Kreuzung verordnet worden sei. Wenngleich sich dieses Halteverbot nur auf eine Straßenseite bezogen habe, habe es letztlich bewirkt, dass nur noch ganz wenige Gäste ihre PKWs im Nahebereich des Lokales hätten abstellen können. Auf der anderen Straßenseite befänden sich nämlich zahlreiche Grundstückseinfahrten, die nicht verparkt werden dürften. Überdies sei die andere - zum Parken zur Verfügung stehende - Straßenseite durch die Anrainer und andere Dauerparker bereits in Anspruch genommen worden. Der ohnedies schon große Umsatzeinbruch auf Grund des Hochwassers sei dadurch noch weiter verstärkt worden. Dies habe letztlich dazu geführt, dass nur mehr "Verluste erwirtschaftet" hätten werden können. Die Beschwerdeführerin sei daher gezwungen, ihren Gewerbebetrieb (Heurigenbetrieb) zu sperren.
Die Beschwerdeführerin habe von den ihr eingeräumten Raten bereits vier Raten bezahlt, nämlich die Vierteljahresraten des Jahres 2002. Die mitbeteiligte Marktgemeinde toleriere derzeit, dass bis auf weiteres die Folgeraten nicht beglichen würden. Nunmehr sei aber die Beschwerdeführerin wieder zur Aufnahme von Ratenzahlungen und vollständigen Abstattung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe aufgefordert worden.
Nach Lage des Falles der Beschwerdeführerin sei jedoch die Einhebung der vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeit unbillig. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Niederösterreichische Bauordnung die Vorschreibung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe nicht ausdrücklich daran geknüpft habe, dass ein Bauwerber langfristig ein bestimmtes Bauvorhaben nutze, dies ergebe sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes. Es sei nämlich bei Bauvorhaben generell davon auszugehen, dass diese längerfristig Bestand haben sollten, zumal dann, wenn in dem Bauwerk Gewerbebetriebe geführt würden. Ein bloß auf wenige Monate geführter Gewerbebetrieb in einem festen Gebäude entspreche weder der allgemeinen Praxis noch der Lebenserfahrung. Dies sei auch im Beschwerdefall zu berücksichtigen: Die Einrichtung eines Gastronomielokales, welches mit einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe verbunden sei, sei "selbstverständlich auf längere Dauer angelegt". Im vorliegenden Fall seien mit dem Umbau "enorme Investitionen verbunden" gewesen, zumal es sich dabei um ein Mietlokal gehandelt habe. Durch das Hochwasser des Jahres 2002 und die Einrichtung eines Halteverbotes unmittelbar vor dem Gastronomielokal sei der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin extrem belastet worden, was - verglichen mit anderen Fällen - zu einem atypischen und von der Beschwerdeführerin unverschuldeten Vermögensverlust bzw. Einkommensverlust geführt habe.
Schon deshalb wäre die Einhebung der restlichen Stellplatzausgleichsabgabe unbillig; dazu komme aber, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für die steuerpflichtige Beschwerdeführerin ergäben. Gehe man nämlich davon aus, dass der Heurigenbetrieb nur auf die Dauer von insgesamt etwa einem Jahr "in Vollbetrieb" gewesen sei, anschließend aber durch den drastischen Umsatzrückgang nur mehr in geringfügigen Umfang hätte betrieben werden können und nun sogar völlig eingestellt werden müsse, andererseits aber die Stellplatz-Ausgleichsabgabe für alle Zukunft den Ausgleich für die nicht vorhandenen Parkplätze schaffe, würde sich für die Beschwerdeführerin ein extremer wirtschaftlicher Nachteil ergeben, der in keinem Verhältnis zu der tatsächlichen Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes bzw. der öffentlichen Verkehrsflächen stünde.
Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragte die Beschwerdeführerin unter anderem die Einvernahme eines näher angeführten Zeugen.
1.4. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde wies mit Bescheid vom den Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht der restlichen Abgabenschulden in Höhe von EUR 19.800,-- ab, weil die Einhebung nach der Lage des Falles nicht unbillig sei. Weiters wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 19.800,-
- mit Ablauf eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides fällig sei.
Begründend führte die Behörde weiter aus, die Höhe und der Fälligkeitstermin der Abgabenschuldigkeit sei der Beschwerdeführerin bekannt gewesen, ebenso die Ursache der Entstehung derselben, nämlich die baubehördliche Bewilligung des Umbaues des bestehenden Gebäudes in ein Buschenschanklokal und die hiebei getroffene Feststellung betreffend die Stellplätze. Die Nutzung des Objektes nach Fertigstellung und das Risiko, aus der Nutzung keine Geldmittel zu lukrieren, sei für die Abgabenfälligkeit nicht relevant und daher nicht zu berücksichtigen. Es könne nicht der Umsatzeinbruch im zweiten und dritten Jahr nach der Eröffnung des Buschenschanklokales als Begründung für die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabenschuldigkeit herangezogen werden, welche bereits vor Inbetriebnahme des Lokales im Jänner 2002 zur Gänze fällig gewesen wäre, wenn keine Ratenzahlung bewilligt worden wäre. Die Ratenzahlung sei nicht zur "Minimierung" des Risikos als Unternehmer gewährt worden, damit bei Bedarf die Abgabenschuldigkeit wegen Unbilligkeit durch Abschreibung nachgesehen werden könne, sondern weil die Einbringung durch den Aufschub nach Prüfung aller maßgeblichen Umstände nicht gefährdet erschienen sei. Eine Nachsicht der fälligen Stellplatz-Ausgleichsabgabe durch Abschreibung könne nicht gewährt werden, da die Einhebung nach der Lage des Falles nicht unbillig sei.
1.5. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom verwies die Beschwerdeführerin (wieder) darauf, dass in ihrem Fall die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten sowohl aus persönlichen als auch aus sachlichen Gründen unbillig wäre.
Die Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liege daran, dass die Beschwerdeführerin trotz sorgfältiger Vorbereitung anlässlich der Eröffnung ihres Buschenschanklokales durch die mit der Baubewilligung ausgesprochene Auflage, dass das Abstellen von Kraftfahrzeugen ausschließlich auf öffentlichem Grund zu erfolgen habe, überrascht worden sei. Dennoch seien (auf öffentlichem Grund) ausreichend Abstellplätze vorhanden gewesen, bis die Marktgemeinde das bereits erwähnte Parkverbot verhängt habe. Nach Wiederholung ihres Vorbringens hinsichtlich der wirtschaftlichen Einbußen auf Grund dieses Parkverbotes im Zusammenhang mit den "Hochwasserschäden" führte die Beschwerdeführerin aus, durch den dadurch hervorgerufenen Umsatzeinbruch hätten nicht einmal mehr die laufenden Kosten, geschweige denn die monatlichen Rückzahlungen für das Heurigenlokal gedeckt werden können. Der Beschwerdeführerin seien nur mehr erhebliche Schulden, insbesondere auch die gegenständliche Stellplatz-Ausgleichsabgabe verblieben. Eine sofortige Bezahlung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe wäre nur dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin vorhandene Weingartenflächen veräußere. Da ihr landwirtschaftlicher Betrieb aber ohnedies nur wenige Hektar Eigengrund aufweise, würde jede Veräußerung zu einer nachhaltigen Existenzbeeinträchtigung führen. Dazu komme, dass die Nachfrage nach Weingärten in den letzten Jahren drastisch zurückgegangen sei und kaum Käufer zu finden seien. Bei den derzeitigen durchschnittlichen Weingartenpreisen (welche näher ausgeführt werden) müsste rund ein Hektar Weingarten umgehend verkauft werden, damit die Abgabenschuldigkeit bezahlt werden könne. Dies erscheine jedoch (fristgerecht) unmöglich, weil keine Nachfrage bestehe. Um rasch Käufer zu finden, müssten die Weingärten um weniger als den halben Preis verkauft werden, was als Vermögensverschleuderung angesehen werden müsse.
Aus dem laufenden Einkommen der Beschwerdeführerin könne diese die Abgabenschuldigkeit weder sofort noch in Raten bezahlen. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Beschwerdeführerin bewege sich in einer Größenordnung von unter EUR 700,--. Dem stünden Schulden von rund EUR 182.000,-- gegenüber. Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin seien mit Pfandrechten über 3,3 Mio. Schilling belastet.
Aus sachlichen Gründen sei die Einhebung der Abgabe deshalb unbillig, weil die Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Normalfall mit einer langfristigen Nutzung des Bauwerkes verbunden sei, es im Beschwerdefall jedoch nur zu einer kurzfristigen Nutzung gekommen sei, womit eine anormale Belastungswirkung und ein atypischer Vermögenseingriff gegeben wäre. Die Beschwerdeführerin wiederholte in diesem Zusammenhang ihr Vorbringen betreffend die Hochwasserkatastrophe und die Verhängung des Halte- bzw. Parkverbotes.
Zum Beweis ihres Vorbringens berief sich die Beschwerdeführerin, nebst der Einsicht in vorgelegte, der Berufung angeschlossene Urkunden, wieder auf die Einvernahme des näher angeführten Zeugen.
1.6. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde gab mit Bescheid vom der Berufung "teilweise Folge", wobei er den angefochtenen Bescheid dahin "abänderte", dass der aushaftende Betrag der Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von EUR 19.800,-- in 40 Raten vierteljährlich zu je EUR 495,-- beginnend mit zu entrichten sei. Im Übrigen werde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe zur Vorbereitung der Eröffnung ihres Buschenschanklokales sorgfältige Erhebungen gepflogen und auch die Frage der PKW-Abstellplätze in ihre Betrachtungen einbezogen, sei davon auszugehen, dass ihr zu einem Zeitpunkt, in dem sie noch keine Investitionen getätigt gehabt habe, bekannt geworden sei, dass eine ausreichende Anzahl von PKW Abstellplätzen auf Eigengrund nicht herstellbar sei und somit eine Ausgleichsabgabe für zehn Stellplätze zu entrichten sei. Weil mit der Gewährung einer Ratenzahlung dieser Stellplatz-Ausgleichsabgabe von vornherein nicht zu rechnen gewesen sei, müssten zumindest zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Geldmittel zur Gänze zur Verfügung gestanden sein, ohne dass deren Ausgabe die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin gefährdet hätte. Weiters müssten die Mittel für die Investitionen im Lokal (mehr als EUR 72.000,--) ebenfalls ohne Gefährdung der Existenzgrundlage zur Verfügung gestanden sein, weil eine ausschließliche Entrichtung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe ohne entsprechenden Umbau des Objektes in ein Buschenschanklokal sicher nicht beabsichtigt gewesen wäre. Wenn diese Mittel im Nachhinein anderweitig verwendet worden seien und somit das Risiko eingegangen worden sei, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe zum Fälligkeitstermin nicht entrichten zu können, so sei dies als Eigenverschulden der Beschwerdeführerin als Unternehmerin zu werten. Es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, in die Geschäftsführung eines Unternehmers einzugreifen und dessen Unternehmerrisiko abzuwägen und zu tragen.
Eine zur Verfügungstellung der KFZ-Abstellplätze im unmittelbaren Nahebereich des Buschenschanklokales sei von der Behörde nie zugesichert worden. Dies sei der Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihres Vorhabens aus Anlass der sorgfältigen Überlegungen bekannt gewesen. Die Verordnung des Halteverbotes in diesem Bereich sei für die Flüssigkeit des Straßenverkehrs erforderlich gewesen. Mit derartigen Verordnungen sei immer zu rechnen. Auch könne die Abgabenbehörde zweiter Instanz, besonders im Hinblick auf die zentrale Lage des Lokales der Beschwerdeführerin, in der Erlassung der entsprechenden Verordnung keinen wirtschaftlichen Nachteil erkennen; im Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde gebe es vergleichbare Lokale, die ohne weiteres ohne Parkplätze direkt vor dem Geschäftseingang existieren könnten.
Auch könne die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht folgen, dass die Hochwasserkatastrophe 2002 zu einem dauernden Besucherrückgang und damit verbundenen Umsatzeinbruch geführt hätte, sodass eine Schließung des Lokales unumgänglich erschienen wäre. Es gebe im Bereich der mitbeteiligten Marktgemeinde zahlreiche andere Lokale, die zum Teil sogar direkt von der Hochwasserkatastrophe durch Überflutung betroffen gewesen wären; keines dieser Lokale habe durch die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe unter Besucherrückgang gelitten und schließen müssen.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweise, dass eine sofortige Bezahlung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe nur möglich wäre, wenn vorhandene Weingartenflächen veräußert würden, sei darauf hinzuweisen, dass der Verkauf von Vermögen alleine keinen Grund für eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabenschuld bilde. Um einen sofortigen Verkauf vom Grundvermögen der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einer Vermögensverschleuderung gleichkäme, hintanzuhalten, sei das bereits seit vorliegende Ratenzahlungsansuchen "neuerlich berücksichtigt" worden. Es bestehe nun weiterhin die Möglichkeit, die noch ausstehende Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Raten zu entrichten. Auch bestehe damit die Möglichkeit, Grundvermögen gezielt zum bestmöglichen Zeitpunkt zu verkaufen.
Wenn die Berufung davon ausgehe, dass die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe an ein langfristiges Benutzungsverhältnis im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben geknüpft sei, sei dies eine "nicht nachvollziehbare Behauptung".
Das Eingehen einer Abgabenverpflichtung habe grundsätzlich "vorausschauend unter Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Relation" zu erfolgen. Wenn der Beschwerdeführerin schon beim Eingehen der Abgabenverpflichtung bewusst gewesen sei, dass es bei einem bloß auf wenige Monate geführten Betrieb des Buschenschanklokales nicht zumutbar sei, eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten, so müsse die in der Berufung erwähnte "sorgfältige Vorbereitung" des Projektes in Frage gestellt werden. Weiters hätte die Beschwerdeführerin als der dem Mietvertrag über das gegenständliche Objekt beigetretenen Partei im Sinne ihrer Existenzsicherung darauf Bedacht nehmen müssen, im Mietvertrag mit dem Eigentümer des Objektes eine Klausel zu vereinbaren, in der die Ablöse der im Gebäude getätigten Investitionen sowie der Stellplatz-Ausgleichsabgabe geregelt werde. Auch hätte die Möglichkeit bestanden, das Mietverhältnis nicht zu lösen und eine langfristige Nutzung anzustreben.
Nach den aufliegenden Unterlagen sei zwar die Beschwerdeführerin Inhaberin der Baubewilligung für den Umbau des Objektes in ein Buschenschanklokal und somit auch Abgabenpflichtige für die Entrichtung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe, jedoch nie Betreiberin des Lokales gewesen. Sie scheine im Mietvertrag nur als beitretende Partei auf, damit die Einbringung der Miete sichergestellt sei. Mieter und Betreiber des Buschenschanklokales sei eine dritte Person gewesen. Die Beschwerdeführerin habe somit selbst keine Erlöse aus dem laufenden Betrieb des Buschenschanklokales erzielen können. Der Abgabenbehörde sei nicht bekannt, in welchem Rechtsverhältnis die Beschwerdeführerin zu dieser dritten Person gestanden sei und inwieweit sie an den Erlösen aus dem Betrieb beteiligt gewesen wäre.
Eine Unbilligkeit der Einhebung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe aus persönlichen und sachlichen Gründen liege nicht vor.
1.7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. In dieser führte sie unter anderem aus, dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, auf welche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sich die Feststellungen hinsichtlich der bei Aufnahme des Buschenschankbetriebes vorhandenen Geldmittel stützten; tatsächlich seien der Beschwerdeführerin weder die Finanzmittel für die Stellplatz-Ausgleichsabgabe, noch für die geplanten Investitionen zur Gänze oder auch nur zum Großteil "in barem" zur Verfügung gestanden. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin niemals Gelegenheit gegeben worden sei, zu einem entsprechenden Ergebnis des Beweisverfahrens Stellung zu nehmen; insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin schon lange vor Beginn ihrer Investitionen um die ratenweise Abstattung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe angesucht habe, nämlich schon am . Erst nach der mit dem erwähnten Bescheid vom erteilten Bewilligung, die Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Raten zu entrichten, habe die Beschwerdeführerin mit den Umbauarbeiten im Lokal begonnen. Die Finanzierung der Umbauarbeiten sei unter Heranziehung von Fremdmitteln erfolgt, weshalb der Vorwurf ins Leere gehe, die Beschwerdeführerin habe ursprünglich vorhanden gewesene Mittel anderweitig verwendet.
Die Behörde habe es - so die Beschwerdeführerin in ihrer Vorstellung weiter - überdies unterlassen, die von der Beschwerdeführerin beantragte Ergänzung des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
In rechtlicher Hinsicht argumentierte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie bereits in ihrer Berufungsschrift.
Was den Hinweis der Berufungsbehörde betreffe, dass es im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Marktgemeinde vergleichbare Lokale gegeben habe, die ohne weiteres und ohne Parkplätze direkt vor dem Geschäftseingang existieren könnten, gehe dies ins Leere; das erwähnte Caferestaurant liege nämlich im Ortszentrum, wobei sich in unmittelbarer Nähe des Lokales zwei öffentliche Parkplätze befänden. Auch der Hinweis der Berufungsbehörde, dass andere, näher genannte Lokale, nicht durch die Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe unter Besucherrückgang gelitten hätten, sei insofern unzutreffend, als etwa zwei auch von der Behörde erwähnte Lokale bekanntermaßen durch öffentliche Mittel unterstützt worden seien und Zahlungen im Zusammenhang mit der Entschädigung von Hochwasseropfern erhalten hätten. Auch sei es unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin nur kurzfristig das Buschenschanklokal habe führen wollen.
Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass - wie bereits in der Berufung ausgeführt - die Beschwerdeführerin über ein durchschnittliches Monatseinkommen von weit unter EUR 700,-- (gerundet etwa EUR 565,-- unter Hinweis auf den mit der Berufung vorgelegten Einkommensteuerbescheid vom ) verfüge. Auch die vorgesehene Ratenzahlung sei der Beschwerdeführerin unzumutbar.
1.8. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides unter anderem aus, gemäß der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bilde der Verkauf von Vermögen alleine keinen Grund für eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabenschuld. Darüber hinaus gebe die Tatsache, dass die Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung das Ratenzahlungsansuchen der Beschwerdeführerin "erneut berücksichtigt" habe, dieser die Möglichkeit, bei einem allenfalls notwendigen Verkauf von Grundflächen den bestmöglichen Zeitpunkt abzuwarten und so einen besseren Erlös zu erzielen. Eine Vermögensverschleuderung - wovon die Beschwerdeführerin spreche - liege daher nicht vor.
Auch eine "sachliche Unbilligkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege nicht vor: Die Vorschreibung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe sei ausschließlich an die Erteilung der Baubewilligung geknüpft; wie lange das Bauvorhaben bestehe und vom Abgabenschuldner benützt werde, sei unerheblich. Der Abgabenschuldner müsse also grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei Erteilung der Baubewilligung bzw. in ihrem unmittelbaren Gefolge die Abgabenschuld zur Gänze zu begleichen habe. Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage träfen, Konjunkturschwankungen oder Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses zuzuordnen seien, rechtfertigten eine Nachsicht nicht. Das Hochwasser 2002 sowie die Verordnung eines Halteverbotes auf einer Straßenseite vor dem Lokal oder auch der von der Beschwerdeführerin noch herangezogene Tod einer für die lokale Gastronomie bedeutsamen Persönlichkeit sowie der Zusammenbruch eines näher genannten Unternehmens stellten gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen außergewöhnlichen Geschehensablauf dar. Alle von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe würden sämtliche Wirtschaftstreibenden in vergleichbarer Lage ähnlich treffen.
1.9. Die Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Marktgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Gemäß § 183 Abs. 1 der Niederösterreichischen Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400 (Wiederverlautbarung), können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 161 Abs. 1 leg. cit. kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 177) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintritts aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Nach § 217 Abs. 1 leg. cit. ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, nur - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
2.1.2. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 183 NÖ AO 1977 vorgesehene Ermessensentscheidung. Wird die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung verneint, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere auch zum inhaltsgleichen § 236 Abs. 1 BAO, setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Sachverhaltselementes voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme. Einbussen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können, stellen eine Unbilligkeit dagegen nicht dar. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann gegeben sein, wenn bei Anwendung des Gesetzes im Einzelfall ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die Abgabennachsicht soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.
Bei der Entscheidung über Nachsichtsansuchen ist stets die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen. Für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde ist jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat.
Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Nachsichtswerbers, im Sinne der ihn treffenden Mitwirkungspflicht einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0170, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
2.2. Im Hinblick auf diese in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herausgearbeiteten Grundsätze ist also - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörden und der belangten Behörde - im Rahmen der "persönlichen Unbilligkeit" die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die begehrte Nachsicht entscheidend. Erwägungen darüber, ob die Beschwerdeführerin allenfalls Vorsorge für die Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten zum Zeitpunkt deren Entstehens hätte treffen müssen, sind dazu - wenn überhaupt - nur von untergeordneter Bedeutung. Es kommt daher im Beschwerdefall auch nicht auf die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Entstehens der gegenständlichen Stellplatz-Ausgleichsabgabe an.
2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin schon auf Verwaltungsebene unter näherer Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Vorbringen in die Richtung erstattet, die Unbilligkeit der Einhebung sei schon deshalb gegeben, weil die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus ihr für die Beschwerdeführerin ergäben.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt; insbesondere fehlen darin jegliche Feststellungen zum vorgebrachten Argument der Existenzgefährdung für den Fall der Einhebung der Abgaben. Die belangte Behörde ist zwar dem Argument, die (sofortige) Veräußerung des Grundvermögens der Beschwerdeführerin würde zu einer Vermögensverschleuderung führen, entgegengetreten. Sie hat diesbezüglich auf die gewährte Ratenzahlung verwiesen. Sie hat jedoch dabei übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. insbesondere die Berufung) darauf verwiesen hat, dass ihr auch die Entrichtung der laufenden Raten auf Grund ihres unterdurchschnittlichen Monatseinkommens nicht möglich wäre. Feststellungen dahin, dass die Beschwerdeführerin - entgegen diesem ihrem Vorbringen - in der Lage wäre, die laufenden Raten dennoch zu begleichen (und damit eine Vermögensverschleuderung hinanzuhalten), hat die belangte Behörde ebenso wenig wie die Abgabenbehörden getroffen. Davon ausgehend erweist sich die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Rechtsansicht der belangten Behörde, im Beschwerdefall sei die Abgabeneinhebung bei der Beschwerdeführerin nicht - auch nicht teilweise - unbillig, als inhaltlich rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte auf Grund der wiedergegebenen Behauptungen der Beschwerdeführerin entsprechende Feststellungen treffen müssen; erst auf Grund derartiger Feststellungen wäre eine Entscheidung der Frage möglich, ob ein solches wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Beschwerdeführerin entstehenden Nachteilen vorliegt, dass die Einhebung unbillig im Sinne des § 183 Abs. 1 NÖ AO 1977 erscheint.
2.4. Darüber hinaus erweist sich der angefochtene Bescheid jedoch noch unter einem anderen Gesichtspunkt als rechtswidrig:
Der Beschwerdeführerin wurde über ihr Ansuchen mit Bescheid vom gemäß § 161 NÖ AO 1977 die Abstattung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Jahresraten gewährt. Im Spruch dieses rechtskräftigen Bescheides heißt es überdies, dass die Zahlungserleichterung jederzeit widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für diese Bewilligung nachträglich wegfielen oder sich als unrichtig erwiesen hätten. Bei Widerruf der Zahlungserleichterung sei die gesamte aushaftende Abgabenschuldigkeit fällig und könne, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Widerrufes entrichtet werde, zwangsweise eingebracht werden. Infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines bei Stundung und Ratenzahlung oder infolge Nichterfüllung einer in diesem Bescheid aufgenommenen Bedingung erlösche die gewährte Zahlungserleichterung; die gesamte noch aushaftende Abgabenschuldigkeit sei sofort fällig und könne im Vollstreckungsweg eingebracht werden.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachsicht der restlichen Abgabenschuldigkeit abgewiesen und der aushaftende Betrag in Höhe von EUR 19.800,-- fällig gestellt. Eine Begründung für diese Fälligstellung und auch für die Inanspruchnahme der diesbezüglichen Zuständigkeit ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
Desgleichen kann dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom , mit dem (neuerlich) Ratenzahlung gewährt wurde, weder eine nähere Begründung für diese Ratenzahlung noch für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit entnommen werden.
Nach der Anfechtungserklärung in der Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde der Bescheid der Berufungsbehörde nach seinem gesamten Inhalt nach angefochten, somit auch hinsichtlich des Ausspruches über die Ratenzahlung.
Wie erwähnt begründen weder die Bescheide der Abgabenbehörden, warum in die Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom eingegriffen wird, noch setzt sich die belangte Behörde mit dieser Frage auseinander. Es ist daher auch nicht überprüfbar, ob etwa der Gemeindevorstand der Ansicht war, es lägen allenfalls die Voraussetzungen des § 217 NÖ AO 1977 vor und er sei für einen Wiederruf der gewährten Raten zuständig. Desgleichen bleibt auch unerfindlich, aus welchem Grunde die Abgabenbehörde zweiter Instanz (neuerlich), ohne dass aus den Akten ein diesbezüglicher (neuerlicher) Antrag erkennbar wäre, wiederum Raten bewilligte und aus welchem Grunde sie sich dafür für zuständig erachtete. Selbst wenn sie in der an sie gerichteten Berufung gegen die Versagung der Nachsicht (und die Fälligstellung des gesamten aushaftenden Abgabenbetrages) einen derartigen Antrag (als minus zum Berufungsbegehren) gesehen hätte, wäre dies ebensowenig mangels Begründung überprüfbar wie die Frage der Zuständigkeit der Berufungsbehörde in diesem Fall.
Dadurch dass die belangte Behörde die aufgezeigten Mängel der Begründung des vor ihr angefochtenen Bescheides und die Frage der Zuständigkeit der Abgabenbehörden zu den von ihnen jeweils getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Gewährung bzw. Nichtgewährung von Raten nicht aufgriff, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
2.5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
2.7. Es wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.
2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am