VwGH vom 20.11.2015, 2013/02/0014
Spruch
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Beschwerde des Z in O, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2012/22/0272-11, betreffend Übertretung der StVO (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Motorrades am um 15.28 Uhr im Ortsgebiet von Imst auf der L 246 bei km 1,580 in Fahrtrichtung bergwärts, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 41 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Er habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von EUR 340,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 84 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2e StVO verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er u.a. zahlreiche Kundmachungsmängel der dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zugrunde liegenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst geltend machte und in Abrede stellte, dass die Bestrafung nach § 99 Abs. 2e StVO, welche eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h - und zwar gemeint eine solche nach § 20 Abs. 2 StVO - voraussetzen würde, zu Recht erfolgt sei; vielmehr wäre § 99 Abs. 2d StVO heranzuziehen gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 250,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wurden.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, es habe zum Tatzeitpunkt folgende Situation im Hinblick auf die Beschilderung der hier maßgebenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vorgelegen:
Beim Beginn der 30 km/h-Beschränkung bergwärts (km 0,407) seien zwei Vorschriftszeichen samt Zusatztafeln mit Kilometerangabe angebracht. Bergwärts seien bei km 0,900 sowie bei km 1,510 Wiederholungszeichen mit Kilometerangabe aufgestellt. Die 30er-Beschränkung ende bergwärts beim Ortsende von Imst bei km 1,984 mit Aufstellung eines 50er-Beschränkungszeichens. Talwärts ende die "30iger-Verordnung" bei km 0,407 mit Aufstellung eines "30er-Ende-Zeichens".
Aus Richtung Nord-Westen kommend zwischen Hausnummer 22 und 34 münde eine Straße in die L 246. Bei dieser Einmündung handle es sich um die einzige Möglichkeit, von der Mieminger Straße (B 189) ca. bei km 33,8 über den Ortsteil Am Pirchet kommend in die auf der L 246 geltende 30 km/h-Beschränkung zu gelangen, ohne sich bereits vorher auf der L 246 befunden zu haben. An dieser Zufahrt sei die gegenständliche Verordnung durch ein 30er-Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel "gilt für beide Fahrtrichtungen" im Sinne des § 51 Abs. 5 StVO kundgemacht worden.
Bei km 0,9 der L 246 befinde sich eine von Richtung Westen kommende, ursprünglich zweigeteilte Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen Ortsteil Plangg. Es gebe keine weitere Zufahrt in diesen Ortsteil. Da es sich beim Ortsteil Plangg um einen völlig abgeschlossenen Ortsteil handle, sei es nicht möglich in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246, und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die 30er-Beschränkung sei durch Vorschriftszeichen kundgemacht worden. Bei der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Zufahrt handle es sich lediglich um eine Hausein-/-ausfahrt. Bei km 1,0 der L 246 befinde sich zwischen Hausnummer 52 und 54 der Lehngasse von Nordwesten kommend eine Zufahrtsstraße aus dem in sich geschlossenen (d.h. außer über die beschriebene Zufahrt nicht zu erreichenden) Ortsteil Lassing. Auch bei dieser Zufahrt sei ein Vorschriftszeichen entsprechend § 51 Abs. 5 StVO angebracht worden. Bei der von der "süd-östlichen" (gemeint wohl: südwestlichen) Richtung kommenden Zufahrt handle es sich wiederum um eine reine Hauszufahrt.
Bei der ca. bei km 1,3 von Nord-Westen in die L 246 einmündenden Zufahrt handle es sich wie bei den anderen Hauszufahrten um eine als "Privatweg" gekennzeichnete Sackgasse. In die sich zwischen km 1,0 und km 1,5 befindliche Straßenkehre, mit welcher der Ortsteil Rastbühel beginne, münde von Westen kommend ein nicht asphaltierter Weg, welcher durch ein "Fahrverbots"-Schild gekennzeichnet sei. Wie eingangs beschrieben, befinde sich bei km 1,51 eine 30er-Beschilderung in beide Richtungen, welche auch schon von weitem, nämlich sofort nach der Kehre im Ortsgebiet von Rastbühel, erkennbar sei.
Es folgten zwei Zufahrten aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel. Auch hier sei es nicht möglich, in diesen Ortsteil zu gelangen, ohne vorher bereits die L 246 und somit die 30er-Beschränkung passiert zu haben. Die erste von Nord-Westen kommende Zufahrt trage keine Beschilderung. Die nächste und letzte ebenfalls aus dem geschlossenen Ortsteil Rastbühel von Nord-Westen kommende Zufahrt sei mit dem Vorschriftszeichen gemäß § 51 Abs. 5 StVO beschildert. Die 30er-Verordnung ende am Ortsende von Imst bei Straßenkilometer 1,984 mit Aufstellen des Straßenverkehrszeichens "50".
Ausgehend von der Kundmachungsvorschrift des § 51 Abs. 1 StVO und unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte zu den Fahrverboten liege eine ausreichende Kundmachung bereits dann vor, wenn die Vorschriften des § 51 Abs. 1 StVO eingehalten worden seien und darüber hinaus eine Beschilderung auch an jenen Zufahrten erfolge, die von außen in das "Beschränkungsgebiet" hineinführten. In diesen Fällen gelange der Verkehrsteilnehmer, wenn keine "30er-Tafel" aufgestellt worden sei, sohin in den Beschränkungsbereich, ohne sich zuvor zwingend in diesem befunden zu haben. Fehle in diesen Fällen eine entsprechende Beschilderung, liege sohin ein Kundmachungsmangel vor und scheide eine Bestrafung aus. Eine über dieses Erfordernis hinausgehende Beschilderung innerhalb des Beschränkungsbereiches, also an jeder über § 19 Abs. 6 StVO hinausgehenden Zufahrt innerhalb eines geschlossenen Bereiches (hier: Ortsgebietes), sei jedoch nicht erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. 1 Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.
Dem Beschwerdefall liegt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom zugrunde; diese lautet:
"§ 1. Auf der L 246 - Hahntennjochstraße 1. Teil - wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Stadtgebiet von Imst für beide Fahrtrichtungen zwischen km 0,404 und km 1,993 täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr mit 30 km/h festgesetzt.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt jährlich nur ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Hahntennjochstraße nach der Wintersperre durch die Bezirkshauptmannschaft Imst bis zur neuerlichen Verhängung der Wintersperre ebenfalls durch die Bezirkshauptmannschaft Imst, längstens jedoch nur bis 30. Oktober jeden Jahres.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 2 lit. a iVm
§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 2. Diese zeitlich eingeschränkte
Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß § 44 StVO 1960 durch Aufstellung der Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 sowie der unterhalb dieser Beschränkungszeichen anzubringenden Zusatztafeln gemäß § 54 StVO 1960 mit Aufschrift 'von 08.00 bis 20.00 Uhr' kundzumachen. Auf diesen Zusatztafeln ist zudem die Länge der Strecke, für die diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, im Sinne des § 54 Abs. 5 lit. b StVO anzugeben; dies gilt für die Wiederholungszeichen sinngemäß.
§ 3. Die Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln sind jeweils am Beginn an der rechten und linken Straßenseite anzubringen (§ 48 Abs. 2 StVO 1960). Die Wiederholungszeichen sind nur an der rechten Straßenseite aufzustellen.
§ 4. Diese Verordnung tritt jährlich mit der Anbringung der Beschränkungszeichen samt Zusatztafeln durch die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist der Behörde jährlich schriftlich mit beiliegendem Formblatt mitzuteilen. Ebenfalls ist der Zeitpunkt der Entfernung der Beschränkungszeichen der Behörde in jedem Jahr schriftlich mitzuteilen."
Mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom wurde die vorgenannte Verordnung wie folgt richtig gestellt:
"In § 1 der Verordnung vom , GZ xxx, wird die Kilometrierung von 0,404 auf 0,407 und von 1,993 auf 1,984 berichtigt.
Ansonsten bleibt die angeführte Verordnung unverändert in Geltung."
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom wurde die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom in der Fassung der Richtigstellungsverordnung vom wie folgt geändert:
"§ 1. Die Wortfolge 'täglich in der Zeit zwischen 08.00 Uhr und 20.00 Uhr' in § 1 der Verordnung vom wird aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 2 lit. a iVm
§ 94b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Anbringung
der Verkehrszeichen (hier mit dem Zeitpunkt der Entfernung der Zusatztafeln mit der Aufschrift '08.00 Uhr bis 20.00 Uhr') durch die Landesstraßenverwaltung in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist der Behörde mit beiliegendem Formblatt schriftlich bekanntzugeben."
In der Beschwerde wird u.a. eingewendet, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Verhängung einer Geldstrafe nach § 99 Abs. 2d StVO anstatt des von der belangten Behörde herangezogenen § 99 Abs. 2e leg. cit. verletzt, weil es sich (beim Tatort) um kein Ortsgebiet im Sinn des § 20 Abs. 2 StVO gehandelt habe. Die von der Behörde herangezogene Strafnorm des § 99 Abs. 2e StVO würde voraussetzen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung "innerorts" um mehr als 40 km/h und "außerorts" um mehr als 50 km/h stattgefunden habe. Keine der beiden hier normierten Voraussetzungen lägen jedoch vor.
§ 99 Abs. 2d und 2e StVO lauten:
" (2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet."
Dem Beschwerdeführer ist diesbezüglich entgegenzuhalten, dass er erstmals im Rahmen seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet, dass der Tatort nicht innerhalb des Ortsgebietes gelegen sei, weshalb es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Der Tatvorwurf wurde ausschließlich auf eine Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung "im Ortsgebiet" gestützt, und bereits die Behörde erster Instanz verwies in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst vom , mit der die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 30 km/h auf der L 246 - Hahntennjochstraße 1. Teil - festgesetzt wurde, sowie darauf, dass sich diese Verordnung auf das "Stadtgebiet von Imst" bezieht (siehe § 1 dieser Verordnung). Die belangte Behörde war daher mangels konkreter Bestreitung der Lage des Tatortes im Ortsgebiet von Imst durch den Beschwerdeführer auch nicht gehalten, darüber nähere Ermittlungen im Zuge ihres Verfahrens anzustellen. Überdies geht aus dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom betreffend die Durchführung eines Lokalaugenscheins durch das zuständige Mitglied des UVS Tirol betreffend die Beschilderung auf der gesamten in Rede stehenden Strecke des ersten Teils der Hahntennjochstraße, auf der die gegenständliche Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verfügt wurde, u.a. hervor, dass die "30er Verordnung" am "Ortsende von Imst" ende. Diese Feststellungen stimmen auch mit der dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom zuliegenden Fotodokumentation überein (siehe insbesondere Bild 14b), wonach erst am Ortsende von Imst das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mit der Beschränkung auf 50 km/h aufgestellt wurde.
Dieser Aktenvermerk wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht. Den Feststellungen, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung erst beim Verkehrszeichen "Ortsende" von Imst ende, ist der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens nicht konkret entgegengetreten.
Im Übrigen ist aus der Wendung "die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet" in § 99 Abs. 2e StVO schon aufgrund des Wortlautes ableitbar, dass sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diese Bestimmung im Ortsgebiet nicht ausschließlich auf Übertretungen der nach § 20 Abs. 2 StVO erwähnten zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bezieht, sondern auch auf (entsprechend qualifizierte) Übertretungen anderer auf Straßen im Ortsgebiet festgesetzter Höchstgeschwindigkeiten gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO.
In der Beschwerde wird ferner gerügt, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens wiederholt deponiert, dass die Anbringung eines Vorschriftszeichens im Sinne des § 52 lit. a Z 10a StVO überall dort erforderlich sei, wo es sich bei einer in die "Beschränkungsstrecke" einmündenden Straße um keine untergeordnete Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs. 6 StVO handle, wie z.B. einen Feldweg. Nur so könne auch nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 StVO dem Erfordernis der Anbringung von Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie Geltung entfalteten, entsprochen werden. Trotz mehrerer in die "Beschränkungsstrecke" einmündender Straßen sei nicht auf jeder einmündenden Straße das Vorschriftszeichen i.S. des § 52 lit. a Z 10a StVO, unter Angabe von Richtungspfeilen auf einer Zusatztafel, höchstens 20 m vor der Einmündung in die Beschränkungsstrecke angebracht.
§ 51 Abs. 1 StVO werde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich zitiert, ohne daraus konkret hinsichtlich der Ortsteile Plangg und Lassig die entsprechenden Schlüsse zu ziehen, von der unrichtigen Ansicht ausgehend, dass an diesen Stellen eine (ordentliche) Beschilderung mit Verkehrszeichen nicht nötig sei.
Der Beschwerdeführer habe bereits mit Eingabe vom geltend gemacht, dass Zufahrten im Bereich des Ortsteiles Lassig nicht ordentlich beschildert seien. Entweder stehe ein "30er-Beschränkungszeichen" entgegen § 51 Abs. 1 in einer Entfernung von 8,0 m von der "Beschränkungsstrecke" entfernt, wobei die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ohnedies nur Abweichungen von unter 5 m diesbezüglich akzeptierten, oder es sei - im Bereich einer anderen Zufahrt - erst mehr als 5 m nach der Zufahrt in die jedenfalls dort 5,8 m breite "Beschränkungsstrecke" und jenseits des gegenüberliegenden Fahrbahnrandes angebracht.
In beiden Fällen fehle außerdem entgegen § 51 Abs. 1 Schlusssatz StVO eine Zusatztafel mit der Angabe der Streckenlänge der gut 1,5 km langen "Beschränkungsstrecke", in die von links und rechts zahlreiche Straßen einmündeten, ohne dass dort Großteils erkennbar sei, um welche Art von Einmündung es sich handle; auch §§ 2 und 3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft würden die erwähnten Zusatztafeln mit einer Angabe der jeweiligen Streckenlänge insbesondere auf Wiederholungszeichen sowie bei Verkehrszeichen, die bei der Einmündung von anderen Straßen aufgestellt worden seien, erfordern.
Überprüfungswürdig sei auch die Frage der "richtigen" Kilometrierung im Beschränkungsbereich und die Streckenlänge der "Beschränkungsstrecke", weil sich nach der Neueinmessung der Kilometrierung nach der Aussage des Zeugen S. (von der zuständigen Straßenmeisterei) der berichtigte Kilometrierungspunkt talseitig gesehen mit km 0,407 anstatt ursprünglich 0,404 "nach oben" geändert habe, während der bergseitige Kilometrierungspunkt anstatt km 1,993 mit nun aktuellen km 1,984 "nach unten" revidiert worden sei, ohne dass das Ermittlungsverfahren eine Begründung dafür "vorgebracht" hätte, warum es einmal eine Abänderung nach oben, dann aber eine Abänderung nach unten ergeben habe. So, wie der Zeuge S. das Vorgehen bei seiner Einmessung beschrieben habe (Einmessung praktisch mitten durch eine Grünfläche und einen Kreisverkehr hindurch, anstatt dem Kreis entlang der Straße, und zwar beginnend bei km 0,000), hätte sich schon aus diesem Grund die Kilometrierung ausschließlich und deutlich nach unten verschieben müssen, und zwar bei beiden Kilometrierungspunkten auf der L 246, mit denen in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft der geschwindigkeitsbeschränkte Streckenabschnitt umschrieben werde. Die Behörde habe sich weder begründet damit auseinandergesetzt, noch die wiederholt beantragte Abhaltung eines Lokalaugenscheins zwecks Einmessung durchgeführt oder auch nur ansatzweise dargetan, warum diese Beweisaufnahme unterblieben sei.
§ 44 Abs. 1 StVO lautet:
"(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht."
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
§ 51 StVO lautet auszugsweise:
"(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des § 52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.
(...)
(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen."
Es ist der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs. 1 StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0294, mwN).
Gemäß § 51 Abs. 1 erster Satz StVO sind Vorschriftszeichen " vor " der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. § 51 Abs. 5 StVO bestimmt darüber hinaus für den Fall der Einmündung einer Straße in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, dass die Beschränkungszeichen auch schon auf der einmündenden Straße durch entsprechende Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angebracht werden können, und zwar im Ortsgebiet höchstens 20 m vor der Einmündung dieser Straße.
Aus dem Wortlaut des § 51 Abs. 5 StVO betreffend in Straßenabschnitte mit kundgemachten Verkehrsbeschränkungen einmündende Straßen lässt sich aus der Erlaubnis ("können"), die betreffenden Vorschriftszeichen "auch schon auf der einmündenden Straße" aufzustellen, e contrario ableiten, dass auch durch das Aufstellen dieser Vorschriftszeichen an der Einmündung erst auf dem Straßenabschnitt, für den die Beschränkung gilt, selbst (hier: der betreffende Abschnitt der L 246) eine ordnungsgemäße Kundmachung erfolgt.
Daraus ergibt sich, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Vorschriftszeichen für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht zwangsläufig bereits auf den in den Beschränkungsbereich der L 246 einmündenden Straßen anzubringen war, sondern es wurde dem Erfordernis des § 51 StVO iVm der gegenständlichen Verordnung durchaus auch dadurch Rechnung getragen, dass das Vorschriftszeichen gut sichtbar (erst) auf der L 246 selbst - wie im vorliegenden Fall - an der Verschneidungslinie der einmündenden Straße mit der Beschränkungsstrecke der L 246 angebracht wurde.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin recht zu geben, dass an diesen Verkehrszeichen, soweit aus der Fotodokumentation in den Verwaltungsakten ersichtlich ist, die entgegen § 2 der in Rede stehenden Verordnung der Bezirkshauptmannschaft erforderliche Angabe der jeweiligen Streckenlänge, für die die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, fehlt. Aus dieser Fotodokumentation ist auch zu ersehen, dass auch bei Wiederholungszeichen die entsprechenden Zusatztafeln mit der Angabe der restlichen Streckenlänge nicht angebracht waren (vgl. Bilder 3, 4 und 12b der Beilage zum Aktenvermerk der belangten Behörde vom ).
Fehlt die nach § 54 Abs. 5 lit. b StVO im Fall einer Geschwindigkeitsbeschränkung für - wie vorliegend - einen Streckenbereich von mehr als 1 km erforderliche Zusatztafel (vgl. auch die Bezugnahme in § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft) an allen die Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigenden Vorschriftszeichen sowie an deren Wiederholungszeichen, so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 51 Abs. 1 StVO in der Fassung vor der 19. Novelle keine gesetzmäßige Kundmachung vor (vgl. Grundtner , StVO (Feb. 2014), E 4 zu § 51 Abs. 1). Zwar sieht der § 51 Abs. 1 letzter Satz StVO nunmehr als weitere Bedingung vor, dass die Verkehrssicherheit die Anbringung der Zusatztafeln erfordern müsse, doch wird die Gegebenheit dieses Erfordernisses schon durch den Wortlaut der gegenständlichen konkreten Verordnung, welche die Anbringung von Zusatztafeln ohne weitere Bedingung statuiert (§ 2 Verordnung), offenbar bejaht.
Schon aus diesem Grund kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der gegenständlichen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst keine Rede sein. Da sich der angefochtene Bescheid somit auf eine nicht rechtswirksam kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung auf einem näher bezeichneten Streckabschnitt der L 246 stützt, erfolgte die diesbezügliche Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt es sich auch, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am