VwGH 27.03.2015, 2013/02/0005
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z1; VwRallg; |
RS 1 | Der Tatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 Slbg LSicherheitsG 2009 stellt nicht ausdrücklich auf den Begriff des "Halters" eines Tieres ab, sondern richtet sich - wie schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist - an jede Person, die ein Tier beaufsichtigt oder verwahrt. |
Normen | LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z1; TierschutzG 2005 §4 Z1; VwRallg; |
RS 2 | Nach § 4 Z 1 TierschutzG 2005 ist unter dem Begriff "Halter" jene Person zu verstehen, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat (vgl. E , 2007/05/0125). |
Norm | LSicherheitsG Slbg 2009 §26 Abs1 Z1; |
RS 3 | Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung durch ein Tier ist auch dann gegeben, wenn nicht eine Person, sondern ein anderes Tier gefährdet wird (vgl. E , 89/01/0216). Diese Judikatur gilt auch für eine "unzumutbare Belästigung" iSd § 26 Abs. 1 Z 1 Slbg LSicherheitsG 2009. Eine "unzumutbare Belästigung" iSd § 26 Abs. 1 Z 1 Slbg LSicherheitsG 2009 ist demnach auch im Falle einer unzureichenden Verwahrung von Hunden - ohne Leine und Maulkorb -, infolge derer ein Tier eines anderen Eigentümers durch diese Hunde angefallen wird, gegeben. |
Normen | AVG §45 Abs2; VStG §24; |
RS 4 | Nach § 45 Abs 2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, S 307 Nr 51 und 52). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 94/07/0033 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom , Zl. UVS-14/10769/12-2012, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (weitere Partei: Salzburger Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am zwischen ca. 15.00 Uhr und ca. 15.30 Uhr den von ihm verwahrten Hund, einen Manchester Terrier mit schwarzem Fell in S., auf dem Grundstück der Familie M. an einem näher genannten Ort in S. nicht so beaufsichtigt, dass durch das Tier andere Personen nicht über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würden, weil ebendieser Hund am Tatort und zur Tatzeit die beiden Kaninchen der Familie M. zu Tode gebissen habe.
Er habe dadurch § 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (LSG), LGBl. Nr. 57/2009, verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung mit der Maßgabe ab, dass im Spruch die Wortfolge "zwischen ca. 15.00 Uhr ... zu Tode biss" durch die Wortfolge "am frühen Nachmittag an seiner Wohnadresse H.- Weg XX in S. den von ihm an diesem Tag ab 09.00 Uhr verwahrten Hund, einen Manchester Terrier mit dem Rufnamen 'K.' nicht so verwahrt, dass durch das Tier andere Personen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden konnten, da dieser Hund entlief und im unweit gelegenen Garten der Familie H., M.-Weg XX in S., etwa zwischen 15.00 und 15.30 Uhr von zwei Kaninchen mit Sicherheit eines biss und tötete und das andere zumindest verjagte" ersetzt werde und bei den verletzten Rechtsvorschriften die Wort-Ziffernfolge "und Abs. 2 Z 1" entfalle.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer seine Verwahrungspflichten in seinem Wohnobjekt gravierend vernachlässigt habe, indem er offensichtlich in keiner Weise dafür Vorsorge getroffen habe, dass der Hund bei offener Türe nicht habe entlaufen können. Dies stelle aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Entlaufen des Hundes nicht einmal bemerkt habe, eine besonders auffällige Sorglosigkeit dar. Hätte der Beschwerdeführer den Hund in seinem eigenen Wohnobjekt ausreichend verwahrt, wäre es nicht möglich gewesen, dass dieser im Garten des Objektes der Familie H. zumindest eines der Kaninchen zu Tode gebissen und das andere entweder derart aufgeschreckt habe, dass es geflüchtet sei, oder es ebenfalls (zu Tode) gebissen habe, sodass dieses, wenn auch möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt an nicht bekannter Stelle verendet sei.
Der Beschwerdeführer habe - ungeachtet des Umstandes, dass er an sich nicht Halter des Hundes gewesen sei - bezogen auf den Tattag von 9.00 Uhr weg bis zur Rückkehr seiner Ehefrau die rechtliche Verantwortung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG für das Tier gehabt und sei sohin Normadressat gewesen.
In tatbestandsrelevanter Hinsicht sei davon auszugehen, dass eine unzumutbare Belästigung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSG vorliege, auch wenn sich die Beeinträchtigung nicht gegen eine Person, sondern gegen eine in direkter Verbindung mit der Person stehende Sache, nämlich ein Tier, richte.
Rechtlich unbedeutend sei, ob beide Kaninchen zu Tode gebissen worden seien oder eines allenfalls auch "nur" verjagt worden sei und letztlich nicht habe aufgefunden werden können, weil eine Belästigung im Sinne der zitierten Bestimmung jedenfalls in der Zufügung eines Schadens an einer zivilrechtlich im Eigentum der belästigten Person stehenden Sache zu erblicken sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. 1 Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden sind, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. 1 Nr. 33/2013, nicht anders bestimmt ist.
In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass die Tierhalterin des in Rede stehenden Hundes die Ehefrau des Beschwerdeführers sei. Normadressat des § 26 LSG sei jeweils nur der Hundehalter. Der Beschwerdeführer habe sich im vorgeworfenen Zeitraum lediglich dazu bereit erklärt, die Aufsicht über den Hund zu übernehmen. Als Normadressat des § 26 LSG komme daher der Beschwerdeführer mangels Hundehaltereigenschaft nicht in Frage.
§ 26 Abs. 1 LSG lautet auszugsweise:
"(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer
ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden;..."
Der Tatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG stellt nicht ausdrücklich auf den Begriff des "Halters" eines Tieres ab, sondern richtet sich - wie schon dem Wortlaut dieser Bestimmung zu entnehmen ist - an jede Person, die ein Tier beaufsichtigt oder verwahrt. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Tattag für den Zeitraum der Abwesenheit seiner Ehefrau die Beaufsichtigung und Verwahrung des Hundes übernommen hat, weshalb er auch als Täter - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 LSG zur Verantwortung gezogen werden kann. Angemerkt sei ferner, dass nach § 4 Z 1 Tierschutzgesetz unter dem Begriff "Halter" jene Person zu verstehen ist, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat (vgl. zum weiten Halterbegriff nach dem TSchG z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0125). Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Beschwerdeführer als Normadressaten des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG angesehen.
Insoweit der Beschwerdeführer ferner bestreitet, dass zum Tatzeitpunkt eine Verpflichtung zum Anleinen des Hundes bzw. zum Anlegen eines Maulkorbes bestanden habe, und er den Hund sehr wohl entsprechend der Bestimmung des § 26 LSG verwahrt habe, indem er ihn in seiner unmittelbaren Nähe geführt habe, und es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht anzunehmen gewesen sei, dass der Hund entlaufen und allenfalls auf fremde Grundstücke entweichen würde, ist ihm zu entgegnen, dass es dahin gestellt bleiben kann, ob zum Tatzeitpunkt für den Fall, dass der Hund das Haus verlässt, eine Verpflichtung zum Anleinen bzw. zur Verwendung eines Maulkorbes bestanden hat, weil dem Beschwerdeführer ein diesbezüglicher Verstoß nicht vorgeworfen wurde.
Zur Frage des Vorliegens einer "unzumutbaren Belästigung" im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG im Falle einer unzureichenden Verwahrung von Hunden - ohne Leine und Maulkorb -, infolge derer ein Tier eines anderen Eigentümers durch diese Hunde angefallen wird, wird auf das zu § 3c Abs. 1 des Salzburger Landespolizeistrafgesetzes 1975 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/01/0216, verwiesen. Demnach ist eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung durch ein Tier auch dann gegeben, wenn nicht eine Person, sondern ein anderes Tier gefährdet wird. Diese Judikatur ist auf die bezüglich der "unzumutbaren Belästigung" fast gleichlautende Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG übertragbar. Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Handlung, aufgrund derer der Hund "K." die Kaninchen anfallen konnte, unter den Tatbestand des § 26 Abs. 1 Z 1 LSG zu subsumieren ist.
Ferner wird in der Beschwerde eingewendet, es könne nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass tatsächlich der Hund "K." für den Tod bzw. das Verjagen der Kaninchen des Mag. H. verantwortlich sei. Die Zeugin T. habe keine unmittelbaren Schilderungen zum Tathergang machen können. Sie habe lediglich angegeben, den Hund zwischen ihrem Haus und dem Haus der Familie H. gesehen zu haben. Dass der Hund "K." tatsächlich am Kaninchenstall gewesen sei bzw. die Türe zu diesem aus Eigenem geöffnet und sodann die Kaninchen gerissen bzw. verjagt habe, habe auch die Zeugin T. nicht bestätigen können.
Nach § 45 Abs. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit "absoluter Sicherheit" erweislich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0033, mwN).
Dass im vorliegenden Fall nur der aus dem Wohnobjekt des Beschwerdeführers entwichene Hund "K." als jenes Tier in Frage kommt, das die in Rede stehenden Kaninchen gerissen bzw. verjagt hat, hat die belangte Behörde in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung als die am ehesten wahrscheinliche Möglichkeit des Tatherganges in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargelegt. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Insoweit in der Beschwerde die unterlassene Durchführung eines Ortsaugenscheines zur Überprüfung der Angaben der Zeugin T. zu ihrer Beobachtung des Hundes "K." - unter Hinweis auf ihre mangelnde Glaubwürdigkeit aufgrund einerseits zu detailreicher Schilderungen und andererseits nicht wahrgenommener Einzelheiten im Nahbereich des Grundstücks - beanstandet wird, ist dem entgegenzuhalten, dass zur Frage der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin nach der Aktenlage kein Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gestellt wurde. Im Übrigen hat die belangte Behörde mit nicht unschlüssiger Beweiswürdigung unter Verweis auf die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder die Aussagen der Zeugin für glaubwürdig erachtet.
Auch die Rüge wegen der Unterlassung der Durchführung eines Ortsaugenscheins bezüglich des Kaninchenkäfigs vermag keine relevante Rechtsverletzung darzulegen, zumal nach der Aktenlage im Verwaltungsverfahren auch diesbezüglich kein konkreter Beweisantrag mit einem konkreten Beweisthema gestellt wurde. Insoweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch rügt, dass sich die Behörde in der Folge ein Bild darüber hätte machen können, ob ein Hund in der Größe von "K." tatsächlich in der Lage sei, selbst einen Käfig wie jenen der Familie H. zu öffnen bzw. sich sonstwie Zutritt zum Kaninchengehege zu verschaffen, ist dem zu entgegnen, dass nach der Aktenlage auch diesbezüglich kein konkreter mit entsprechenden Beweisthemen versehener Beweisantrag gestellt wurde und sich die belangte Behörde überdies sowohl vom gegenständlichen Hund als auch vom Kaninchenstall im Zuge des Berufungsverfahrens Fotos beschaffte. Aufgrund dieser Beweismittel konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, dass ein Öffnen des Kaninchenstalls durch den Hund "K." nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr stellte sich für die belangte Behörde der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aufgrund der im Verfahren vorgelegten Bilder als hinreichend geklärt dar, wie sie auch im angefochtenen Bescheid zutreffend darlegte, weshalb sie fallbezogen von einem Ortsaugenschein Abstand nehmen durfte.
Weshalb schließlich die unterlassene Bestellung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Veterinärmedizin zur Begutachtung des Wesens des Hundes relevant sein sollte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen, zumal eine nachträgliche Begutachtung des Wesens des Hundes "K." nicht geeignet ist, den mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Hund "K."
herbeigeführten Schaden an den in Rede stehenden Kaninchen der Familie M. konkret zu widerlegen. Ferner ist der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass ein Beweisantrag bezüglich der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob der Hund "K."
überhaupt in der Lage gewesen sei, den Kaninchenkäfig aus eigenem zu öffnen, gestellt wurde, sodass auch diesbezüglich kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen ist.
Insoweit schließlich lediglich allgemein gerügt wird, es werde durch die Spruchanpassung durch die belangte Behörde der dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatumschreibung und auch der angewandten Rechtsvorschrift zur Last gelegte Sachverhalt unzulässig verändert, vermag die Beschwerde auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung einer Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, einem Tribunal im Sinne der EMRK, angerufen wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/02/0032, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, welche gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 freie Beweiswürdigung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2013020005.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAE-78071