VwGH vom 22.03.2010, 2010/15/0020

VwGH vom 22.03.2010, 2010/15/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M e. Gen. in M, vertreten durch SOT Süd-Ost Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0203-I/06, betreffend Körperschaftsteuer 1995 bis 2000 und Körperschaftsteuervorauszahlungen ab 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid ist im fortgesetzten Verfahren ergangen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/14/0018 (im Folgenden "Vorerkenntnis"), auf welches zur Darstellung des Sachverhaltes verwiesen wird, die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Im Vorerkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ob Genussrechtskapital als Verbindlichkeit oder als Eigenkapital angesehen werde, hänge davon ab, ob die Summe der Fremdkapitalkriterien oder jene der Eigenkapitalkriterien in Qualität und Quantität überwiege. Für den Eigenmittelcharakter sprächen dabei etwa die unbegrenzte Laufzeit, die Gewinnabhängigkeit der vereinbarten Vergütung, die Beteiligung am Unternehmenswert und am Liquidationsgewinn, die Nachrangigkeit gegenüber Gesellschaftsgläubigern und das Fehlen einer Besicherung. Fremdkapitalkriterien seien etwa die - mit anderen Gesellschaftsgläubigern gleichrangige - Rückzahlungsregelung und das Fehlen von Mitwirkungs- und Kontrollrechten. § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 und § 10 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. erfassten jedenfalls nur solche Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn verbunden sei.

Im gegenständlichen Fall sei kein anteilsähnliches Genussrecht anzunehmen, falls nach den zugrunde liegenden Vereinbarungen die Beschwerdeführerin jeweils nur für wenige Jahre beteiligt sein sollte, für ihr Ausscheiden kein Anteil am Unternehmenswert vorgesehen gewesen sei und das Entgelt für die Überlassung des Kapitals in einer fixen Verzinsung bestanden habe, wobei es im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung sei, dass die Genussrechte von der einen Konzerngesellschaft (A-Bank-Holding-AG) begeben und nicht von dieser, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft (A-Bank) rückgelöst worden seien. Der Berufungsentscheidung vom fehlten allerdings Sachverhaltsfeststellungen darüber, ob (und wodurch) die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen ist, die Genussscheine der A-Bank abzutreten, und zwar zu einem Preis, der - wegen der Einrechnung der Zahlungen durch die A-Bank-Holding-AG - unter dem Nominale gelegen sei. Auch bei Fehlen einer Verkaufsverpflichtung der Beschwerdeführerin wäre noch nicht auszuschließen, dass die Genussrechte obligationsähnlichen Charakter gehabt haben; ein solcher hätte dann aber zur Voraussetzung, dass es sich bei der von der A-Bank-Holding-AG an die Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen von jährlich 6% (bzw 4,1 % ab dem Jahr 1998) des Genussrechtsnominales um einen vereinbarten Fixzins gehandelt habe. Auch das Vorliegen einer solchen Vereinbarung, nach welcher die A-Bank-Holding-AG der Beschwerdeführerin gegenüber verpflichtet gewesen wäre, einen Fixzins von 6 % bzw 4,1 % zu zahlen, sei sachverhaltsmäßig nicht festgestellt.

Im Vorerkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass im fortzusetzenden Verfahren auch noch auf folgenden Umstand einzugehen sein werde: In der Berufungsentscheidung vom seien die "Zinsvorauszahlungen" der A-Bank-Holding-AG (in Höhe von 6% für den ersten Zeitraum) nicht als gemäß § 10 KStG steuerfreie Gewinnausschüttungen, somit also als steuerpflichtige Vermögensvermehrungen der Beschwerdeführerin behandelt worden. Andererseits nehme jene Berufungsentscheidung an, das Entgelt für die Überlassung von Kapital durch die Beschwerdeführerin sei (bloß) der niedrigere Fixzins, auf dessen Basis die A-Bank ihren Kaufpreis errechnet habe (Zinssätze von 4,65 %, 3,05 %, 4,60 % und 3,30 %). Bei dieser Auffassung sei das rechtliche Schicksal der Differenz zwischen den höheren "Zinsvorauszahlungen" der A-Bank-Holding-AG und dem niedrigeren angenommenen Fixzins ungeklärt.

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde erneut über die Berufung, wobei sie die Genussrechte wiederum als obligationsähnlich beurteilte, also als solche, die keine gesellschafterähnliche Stellung vermitteln, und eine Anpassung der steuerlich zu erfassenden "Zinsvorauszahlungen" vornahm.

In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit den A-Bank-Holding-AG Genussrechten sei - entgegen den "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" - ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft tatsächlich nicht verbunden gewesen. Gemäß Punkt 2 der "Bedingungen" hätte dem Genussrecht-Schein-Inhaber jährlich ein Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der Gesellschaft im Verhältnis des Nennwertes seiner Genussrechte zum gesamten bilanziellen Eigenkapital der Gesellschaft bezahlt werden müssen. Aufgrund dieser Bestimmung hätten der Beschwerdeführerin folgende Gewinnanteile (angegeben in ATS) zufließen müssen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nennwert der Genussrechte
28,000.000
28,000.000
28,000.000
Bilanzielles Eigenkapital der Gesellschaft
2,042.415.132
1,977.663.102
2,005.074.063
prozentueller Anteil
1,370925996 %
1,415812428 %
1,396457144 %
Handelsrechtlicher Jahresgewinn
116,036.122
50,807.970
78,868.461
Gewinnanteil der Beschwerdeführerin
1,590.769
719.346
1,101.364
Rendite
5,68 %
2,57 %
3,93 %

Anstelle der Gewinnanteile gemäß Punkt 2 der "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" habe die Beschwerdeführerin - zunächst - Ausschüttungen in einer von vornherein fixierten und zugesicherten Höhe erhalten. Die als "Dividenden" steuerfrei behandelten Ausschüttungen auf die A-Bank-Holding-AG Genussrechte hätten jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 % betragen. Die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten festen Verzinsung laut den Anboten sei sodann vereinbarungsgemäß über den Kurs des Genussrechtes bei Rücklösung ausgeglichen worden. Der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung ("Zinsvorauszahlungen") sei somit beim - nach Ende der Laufzeit vorgesehenen - Rückkauf in den Kurs eingerechnet worden. Diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführerin bereits beim Erwerb der Holding Genussrechte bekannt gewesen.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung vom die Ansicht vertrete, dass eine Mindestverzinsung oder eine Begrenzung der Verzinsung im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Z. 1 KStG 1988 nicht schädlich sei, gehe dieser Einwand ins Leere. Die erforderliche Gewinnabhängigkeit der Vermögensrechte läge zwar auch vor, wenn es sich um eine Mindestverzinsung mit zusätzlichem Gewinnanteil oder eine Gewinnbeteiligung mit Zusatzverzinsung oder um eine Gewinnbeteiligung mit Mindest- und Höchstgrenzen handelte. Im gegenständlichen Fall sei aber gerade die Gewinnkomponente nicht gegeben. Im Übrigen sei im gegenständlichen Fall beachtenswert, dass ein klarer Zusammenhang zwischen den als Dividendenleistung "getarnten" Auszahlungen ("Zinsvorauszahlungen") und dem Gewinn der begebenden Gesellschaft offenbar überhaupt fehle.

Mit dem A-Bank-Holding-AG Genussrecht sei auch keine Beteiligung am Liquidationsgewinn dieser Gesellschaft verbunden gewesen. Gemäß Punkt 7.3. der "Bedingungen" für "Das Jersey Modell" hätte den Genussrecht-Schein-Inhabern auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft gewährt werden sollen. Eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen in Form der stillen Reserven sei der Beschwerdeführerin jedoch anlässlich der Rücklösung der Genussrechte nicht eingeräumt worden (Hinweise auf die mit und erfolgten Rücklösungen der A-Bank-Holding-AG Genussrechte und die dazu ermittelten Auszahlungsbeträge laut der "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung").

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am habe die Beschwerdeführerin damit argumentierte, dass sich die A-Bank bei der Preisbildung offenbar an einer Marktverzinsung orientiert habe, nämlich an einer Verzinsung, die über der Verzinsung anderer Anlagen gelegen sei. Diese Argumentation finde in den vorgelegten Unterlagen aber keine Deckung. Die der Beschwerdeführerin zugesagte Verzinsung habe sich ausschließlich an einer herkömmlichen Festgeldveranlagung orientiert, wobei die zugesagte Verzinsung (vor Steuern) sogar unter der Verzinsung anderer Anlagen gelegen sei. Die etwas höhere Rendite sei nur unter der Annahme der erwarteten Steuerfreiheit der Kapitalerträge zu erzielen. Die anlässlich der Rücklösungen der Genussrechte erstellte "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" enthalte keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin auch eine anteilsmäßige Beteiligung am Vermögen der A-Bank-Holding-AG eingeräumt worden wäre; so seien insbesondere keine stillen Reserven ermittelt worden. Dass zu den Stichtagen und anlässlich der beiden Rücklösungen der Genussrechte ein Anteil der Beschwerdeführerin am Unternehmenswert sowie am Liquidationsgewinn der Gesellschaft (vgl. Punkt 7.3. der "Bedingungen" für "Das Jersey Modell") konkret ermittelt worden wäre, habe die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.

In freier Beweiswürdigung gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin - unabhängig von dem lediglich zum Schein vorgeschobenen "Jersey Modell" - eine Veranlagung ihrer liquiden Mittel zu fixen Zinsen bei einer bestimmten Laufzeit habe erreichen wollen, wie sie sich aus den ihr unterbreiteten und von ihr sodann auch angenommenen Anboten der A-Bank ergeben habe. Solcherart habe die Beschwerdeführerin für ihre kurzfristigen (einbis dreijährigen) Veranlagungen eine feste Verzinsung erhalten, die im vorhinein mit einem bestimmten Zinssatz für die Laufzeit der Veranlagung vereinbart worden sei. Aus den auch den Prüfern vorgelegten verschiedenen Anboten der A-Bank ergebe sich, dass von vornherein nur eine festverzinsliche Veranlagung vereinbart gewesen und in diesem Sinne auch tatsächlich "durchgezogen" worden sei. Somit sei eine Festgeldveranlagung bei der A-Bank angestrebt und auch durchgeführt worden.

Der Einwand der Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung am , wonach die Rolle der A-Bank lediglich darin bestanden habe, einen Sekundärmarkt für die Genussrechte zu schaffen und bezüglich des An- und Rückkaufs der Genussrechte Angebote zu erstellen, werde widerlegt durch die vorliegenden Unterlagen. Demnach habe die A-Bank der Beschwerdeführerin Veranlagungsofferte unterbreitet, die auf eine kurzfristige festverzinsliche Veranlagung liquider Mittel gerichtet gewesen seien; diese seien von der Beschwerdeführerin auch angenommen worden. In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf die Schreiben der Beschwerdeführerin vom , und ("dürfen um nachstehend angeführte Veranlagung ersuchen") sowie vom ("erteilen Ihnen hiermit den Auftrag"), aber auch auf das Schreiben der A-Bank vom ("bestätigen wir Ihnen die bereits telefonisch getroffene Vereinbarung über den Ankauf") verwiesen. Aus diesen Schreiben ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin von vornherein nur an einer kurzfristigen Veranlagung ihrer liquiden Mittel zu einem fixen Zinssatz mit Rücklösung der Wertpapiere nach Ablauf der genannten Frist interessiert gewesen sei.

Die Bedingungen für die kurzfristigen Veranlagungen seien bereits zu Beginn eindeutig festgestanden. So sei der Beschwerdeführerin bereits zu Veranlagungsbeginn bekannt gewesen, welche Laufzeit und welcher Zinssatz den Veranlagungen zugrunde gelegt werde, mit welchem Kapitalertrag sie daher rechnen könne. Auch sei der Beschwerdeführerin von vornherein bekannt gewesen, dass sich bei der Rücklösung nach Ende der Laufzeit ein - im Verhältnis zum Nominale des hingegebenen Kapitals - niedrigerer bzw. höherer Rücklösungsbetrag ergeben werde, weil der über bzw. unter der vereinbarten Rendite liegende Anteil der vorab erfolgten Ausschüttungen "vereinbarungsgemäß" in den Kurs eingerechnet werde. Damit seien aber von der A-Bank im Zeitpunkt der Rücklösung auch keine entsprechenden (weiteren) Angebote (die Rücklösung betreffend) erstellt worden.

Dass die Beschwerdeführerin einzig daran interessiert gewesen sei, ihre liquiden Mittel mit einem festen Zinssatz und einer möglichst hohen Rendite zu veranlagen, ergebe sich konkret aus den bereits angesprochenen Schreiben (Anboten) der A-Bank vom und , in denen dezidiert ein "Vergleich zwischen der herkömmlichen DEM-Festgeldveranlagung und dem steuerfreien Genussrecht" bzw. ein Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder A-Bank-Holding-AG Holding Genussrechte gezogen wurde.

In diesem Zusammenhang werde auch auf das anlässlich der Betriebsprüfung vorgelegte Schreiben der A-Bank vom folgenden Inhalts verwiesen:

"Wie vereinbart, übermitteln wir Ihnen im Folgenden mehrere Alternativen für eine Veranlagung auf 1 bis 3 Jahre. Aufgrund der nach wie vor erfreulichen Ertragslage des Unternehmens erscheint die bereits jahrelang bewährte Veranlagung über A-Bank-Holding-AG nach wie vor besonders geeignet für Ihren Veranlagungsbedarf. Wir erlauben uns daher, Ihnen nochmals die grundsätzlichen Eckdaten dieser Veranlagungsmöglichkeit vor Augen zu führen und stellen für Sie eine Vergleichsrechnung zwischen Festgeldveranlagung und Holding an.

...

Der folgende Vergleich zwischen einer Veranlagung über ATS-Festgeld oder A-Bank-Holding-AG Genussrechte gem. § 174 Aktiengesetz zeigt, dass die Veranlagung über unser A-Bank-Holding-AG Modell vorteilhafter ist. Die Mindesttranchen für dieses Modell betragen ATS 10 Mio. Die verwendeten Zinssätze gelten per und sind rein indikativ.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufzeit 1 Jahr
ATS-Festgeld
A-Bank- Holding-AG
Zinsen
3,10
2,94
KöSt
1,05
0
BuSt
0
0,30
Rendite nach Steuern
2,05
2,64
Ihr Vorteil nach Steuern
0,59
Laufzeit von 2 Jahren
ATS-Festgeld
A-Bank-Holding-AG
Zinsen
3,67
3,55
KöSt
1,25
0
BuSt
0
0,15
Rendite nach Steuern
2,42
3,40
Ihr Vorteil nach Steuern
0,98
Laufzeit von 3 Jahren
ATS-Festgeld
A-Bank-Holding-AG
Zinsen
4,11
3,82
KöSt
1,40
0
BuSt
0
0,10
Rendite nach Steuern
2,71
3,72
Ihr Vorteil nach Steuern
1,01"

Alternativ sei im Schreiben vom die Möglichkeit einer Veranlagung über einen Investmentfonds (Rentenfonds) angeboten und nach Darstellung der aktuellen Daten dieses Rentenfonds ausgeführt worden: "Somit erscheint im Vergleich das A-Bank-Holding-AG Genussrecht derzeit als etwas attraktivere Variante, zumal Ihnen hierbei die Verzinsung fix zugesagt wurde."

Die belangte Behörde treffe die Feststellung, dass bei der Rücklösung des veranlagten Kapitals die jährlichen Ausschüttungen über den Rücklösungskurs auf den lt. Anboten der A-Bank tatsächlich vereinbarten Zinssatz berichtigt worden sei. In der Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der zugesagten niedrigeren Fixverzinsung erblicke die belangte Behörde eine Vorauszahlung auf den Rücklösungsbetrag. Im Zuge der Rücklösung seien diese Vorauszahlungen auf den Rücklösungsbetrag (= "Nominale") angerechnet worden, das zurückzuzahlende "Nominale" sei jeweils um diese Differenz verringert worden.

Bei der angesprochenen Differenz handle es sich um eine Zuzahlung zum Rückkaufspreis, da dieser ansonsten unter dem Nominale der Genussrechte läge; diese Überlegung stütze die Auffassung der belangten Behörde, dass die Rücklösung der A-Bank-Holding-AG Genussrechte nach einer bestimmten Zeit von den Beteiligten vorausgesetzt bzw. vereinbart worden sei. Somit seien die Differenzbeträge bereits Vorauszahlungen auf den Rücklösungsbetrag; anders wären die zusätzlichen Zahlungen der A-Bank-Holding-AG an die Beschwerdeführerin nicht erklärbar (vgl. Hinweis auf Haslehner, taxlex 2006, 592 ff).

Im Verhältnis zur Beschwerdeführerin sei "Das Jersey Modell" lediglich zum Schein vorgeschoben worden. Den Erwerbern der A-Bank-Holding-AG Genussrechte hätten steuerliche Vorteile verschafft werden sollen. Durch die Gestaltung des A-Bank-Holding-AG Genussrechtes als aktienähnliches Genussrecht sollten den Zeichnern Kapitalerträge zufließen, die im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 steuerfrei behandelt würden. Die - vorab gewährten - Ausschüttungen aus den A-Bank-Holding-AG Genussrechten hätten jährlich 6 % bzw. (ab dem Jahr 1998) 4,1 % betragen und damit den Zinssatz überstiegen, der den Zeichnern im Rahmen der festverzinslichen Veranlagung in den Anboten der A-Bank letztlich zugesagt worden sei. Die von den jährlichen Auszahlungsbeträgen einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer von 25 % sei anlässlich der Veranlagung zur Körperschaftsteuer angerechnet worden. Damit seien im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagungen weit höhere Kapitalerträge steuerfrei belassen worden, als die Beschwerdeführerin bei ihrer Kapitalveranlagung an fixer Verzinsung überhaupt habe lukrieren können.

Über die auf § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 gestützte, jedoch zu Unrecht in Anspruch genommene Steuerfreiheit der Kapitalerträge hinaus seien die anlässlich der Rücklösungen der A-Bank-Holding-AG Genussrechte entstandenen "Kursverluste", die sich als Differenz zwischen der steuerfrei belassenen vollen Ausschüttung und der tatsächlich zugesagten niedrigeren Fixverzinsung ergeben hätten, im Zeitpunkt der Rücklösung als Betriebsausgaben ("Kursdifferenzen") geltend gemacht worden.

Der steuerliche Vorteil der Beschwerdeführerin in Bezug auf "Das Jersey Modell" sei somit weitaus größer als der wirtschaftliche, zumal sich die zugesagte Verzinsung laut den Anboten der A-Bank ausschließlich an einer herkömmlichen Festgeldveranlagung orientiert habe, bei der die Verzinsung (vor Steuern) - wie bereits dargelegt - sogar unter der Verzinsung anderer Anlagen gelegen sei und die höhere Rendite erst im Hinblick auf die erwartete Steuerfreiheit der Kapitalerträge zu erzielen gewesen sei. Der festgestellte Sachverhalt deute nach Ansicht der belangten Behörde auf eine steuerliche Gestaltung hin, die es dem Genussrecht-Schein-Inhaber ermöglichen solle, die Ausschüttungen aus dem Genussrecht steuerfrei zu lukrieren und zugleich "Kursverluste" aus den Genussscheinen steuerlich zu verwerten.

Nun könnte es (jedenfalls bei Außerachtlassung der "Kursverluste" der Beschwerdeführerin aus der Rücklösung der Genussrechte) bei einem einheitlichen Körperschaftsteuersatz als nicht von vornherein einsichtig erscheinen, dass eine Einkommensverwendung, die bei der A-Bank-Holding-AG nicht gewinnmindernd und bei der Beschwerdeführerin nicht steuerpflichtig sei, zu einer anderen Gesamtsteuerbelastung führe als eine abzugsfähige und steuerpflichtige Zinszahlung. "Das Jersey Modell" sei aber nach Ansicht der belangten Behörde dazu angelegt, auch der A-Bank-Holding-AG als Emittentin der Genussrechte weitergehende steuerliche Vorteile zu verschaffen. Eine Betrachtung der steuerlichen Vorteilhaftigkeit des "Jersey Modells" insgesamt zeigte dabei folgendes Ergebnis:

Bei der A-Bank-Holding-AG handle es sich um eine 100%ige Enkelgesellschaft der A-Bank. Insoweit sei es auch nachvollziehbar und verständlich, dass beim "Jersey Modell" innerhalb des Bankenkonzerns mehrere Gesellschaften beteiligt gewesen seien und die Genussrechte (zum Schein) von der einen Konzerngesellschaft begeben und nicht von dieser, sondern von einer anderen Konzerngesellschaft rückgelöst worden seien. Die A-Bank habe ihren Kunden, die wie die Beschwerdeführerin Körperschaften seien, Genussrecht-Scheine der zum Bankkonzern gehörenden A-Bank-Holding-AG vermittelt. Diese Genussrechte seien nach außen im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 als aktienähnliche Genussrechte gestaltet. Die A-Bank-Holding-AG habe die Gelder über eine Jersey-Gesellschaft in einer Steueroase veranlagt, konkret habe sie 100 % der Anteile der A-Finance-Ltd. mit dem Sitz in Jersey gehalten. Von dieser Jersey-Gesellschaft habe sie Dividenden steuerfrei nach § 10 Abs. 2 KStG 1988 (internationales Schachtelprivileg) bezogen. Die Zinserträge seien bei der A-Finance-Ltd steuerlich unbelastet geblieben, ihre Ausschüttungen an die A-Bank-Holding-AG seien nach § 10 KStG 1988 ebenfalls steuerfrei belassen worden. Damit hätten in steuerlicher Hinsicht - neben den Genussrecht-Schein-Inhabern - vor allem auch die A-Bank-Holding-AG vom vorliegenden "Jersey-Modell" profitiert. Mit dem "Jersey-Modell" sei der gesamte Zinsertrag über Ausschüttungen ohne Steuerbelastung nach Österreich und dort an die Genussrecht-Schein-Inhaber weitergeschüttet worden.

Nach Ansicht der belangten Behörde ergäben sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes folgende steuerliche Auswirkungen:

Die von der Beschwerdeführerin in den Streitjahren geltend gemachte Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 stehe nicht zu. Die anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung (vgl. Tz 41 des Bp-Berichtes vom ) vor diesem Hintergrund steuerpflichtig gestellten Kapitalerträge seien jedoch aus den Gewinn- und Verlustrechnungen auszuscheiden und - dem Grundsatz der Gewinnrealisierung entsprechend - erfolgswirksam durch jene Kapitalerträge zu ersetzen, welche der Beschwerdeführerin tatsächlich im Rahmen der festverzinslichen Veranlagung laut den Anboten der A-Bank letztlich zugesagt worden seien. Für die beiden im Jahr 1997 erfolgten Rücklösungen der A-Bank-Holding-AG Genussrechte könne die zugesagte Verzinsung gemäß der vorgelegten "Entwicklung Ihrer Genussrechtsbeteiligung" wie folgt ermittelt werden:

Entwicklung der Genussrechtsbeteiligung von 14 Millionen Schilling vom bis (in ATS):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"4,60 % für ATS 14 Mio. - (364 Tage) =
651.155,56
3,30 % für ATS 14 Mio. - (733 Tage) =
940.683,33
ergibt zugesagte Verzinsung gesamt
1,591.838,89
ATS 651.155,56 (364 Tage)
davon 1 Tag im Jahr 1994 =
1.788,89
davon 363 Tage im Jahr 1995 =
649.366,67
ATS 940.683,33 (733 Tage)
davon 2 Tage im Jahr 1995 =
2.566,67
davon 366 Tage im Jahr 1996 =
469.700,00
davon 365 Tage im Jahr 1997 =
468.416,66"

Entwicklung der Genussrechtsbeteiligung von 14 Millionen Schilling vom bis (in ATS):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"4,65 % für ATS 14 Mio. - (366 Tage) =
661.850,00
3,05 % für ATS 14 Mio. - (365 Tage) =
432.930,56
3,05 % für ATS 14 Mio. - (184 Tage) =
218.244,44
ergibt zugesagte Verzinsung gesamt
1,313.025,00
ATS 661.850,00 (366 Tage)
davon 275 Tage im Jahr 1995 =
497.291,67
davon 91 Tage im Jahr 1996 =
164.558,33
ATS 432.930,56 (365 Tage)
davon 275 Tage im Jahr 1996 =
326.180,56
davon 90 Tage im Jahr 1997 =
106.750,00
ATS 218.244,44 (184 Tage)
davon 184 Tage im Jahr 1997 =
218.244,44"

Die mit und anlässlich der Rücklösungen der A-Bank-Holding-AG Genussrechte entstandenen "Kursverluste" von 782.308,33 S und 291.161,11 S (als Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der tatsächlich zugesagten niedrigeren Fixverzinsung) seien als Aufwand ("Kursdifferenzen") erfasst worden. Diese Ansätze seien nach Ansicht der belangten Behörde rückgängig zu machen.

Hinsichtlich der ab dem Jahr 1998 gehaltenen A-Bank-Holding-AG Genussrechte gehe die belangte Behörde von folgenden Überlegungen aus: Im Zuge der Rücklösungen dieser Genussrechte in den Jahren 2000, 2002 und 2003 seien keine Unterlagen erstellt worden, aus denen die Entwicklung der Genussrechtsbeteiligungen ersichtlich wäre. Jedenfalls seien solche Unterlagen der belangten Behörde - trotz entsprechender Aufforderung - nicht vorgelegt worden. Somit sei es der belangten Behörde nicht möglich gewesen, die für die Laufzeiten dieser Veranlagungen tatsächlich zugeflossenen Zinsen zu berechnen. Für die im Streitjahr 2000 erfolgte Rücklösung hätten zudem auch der Rücklösungsbetrag und damit die in diesem Jahr offensichtlich entstandenen "Kursverluste" nicht mehr ermittelt werden können. Die belangte Behörde halte es daher für sachgerecht, die angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 1998 bis 2000 in diesem Punkt nicht zu ändern. Im Ergebnis seien nämlich diese Kapitalerträge - bezogen auf die gesamte Laufzeit der Veranlagungen - im Zuge der Betriebsprüfung in der richtigen Höhe ertragswirksam erfasst worden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass die der Beschwerdeführerin vorab gewährten Ausschüttungen auf die A-Bank-Holding-AG Genussrechte lediglich in den ersten Jahren jährlich 6 % des Nominales betragen hätten und bereits im Jahr 1998 auf 4,1 % vermindert worden seien. In den Folgejahren hätten sich die jährlichen Ausschüttungen weiter auf 3,1 % (im Jahr 1999), 3,4 % (im Jahr 2000), 4,025 % (im Jahr 2001), 3,25 % (im Jahr 2002) und 2,75 % (im Jahr 2003) vermindert und demnach ohnedies den tatsächlich zugeflossenen Zinsen angenähert.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Im angefochtenen Bescheid trifft die belangte Behörde nunmehr die Sachverhaltsfeststellung, dass es Vereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank über die Verpflichtung zur Abtretung der Genussrechte zu einem bestimmten Preis gegeben hat und vor dem Hintergrund dieser Verpflichtung jeweils von vornherein ein konkreter Fixzins für die Überlassung des Kapitals vereinbart gewesen ist.

In der Beschwerde wird vorgebracht, die belangte Behörde stütze ihre Sachverhaltsfeststellung auf den Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank. Dieser Schriftverkehr sei der belangten Behörde aber bereits bei Erlassung der Berufungsentscheidung vom vorgelegen, die der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorerkenntnis aufgehoben habe. Alle relevanten Beweismittel seien sohin schon vor dem Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis darauf hingewiesen hat, dass es Aufgabe der belangten Behörde ist, die Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung der Genussrechtsbeziehung und unter Beachtung aller sonstigen Ermittlungsergebnisse. Zu denen zählen auch die bei Erlassung der Berufungsentscheidung vom bereits vorliegenden Ermittlungsergebnisse. Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seine Entscheidung auf der Basis des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes zu treffen.

Wenn aber die belangte Behörde im Hinblick auf die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abwicklung der Genussrechtsbeziehung die oben wiedergegebene Sachverhaltsfeststellung getroffen hat, hat sie damit keine Verfahrensvorschriften verletzt. Die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen sind schlüssig, entsprechen also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank habe lediglich "Vergleichsrechnungen" und Vergleichsrenditen betroffen, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde schlüssig aus den im einzelnen dargestellten, in dieser Korrespondenz gewählten Formulierungen (in Zusammenhang mit der tatsächlichen erfolgten Durchführung) ableiten konnte, dass nicht bloß Vergleichsrechnungen angestellt, sondern Vereinbarungen getroffen worden sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die belangte Behörde aus diesen Formulierungen auf die von ihr angenommene Vertragsbeziehung schließen und stellen diese Formulierungen nicht bloß ein Indiz für einen schlichten Ankauf von Wertpapieren durch die Beschwerdeführerin dar.

Der in der Beschwerde dargestellte Umstand, dass es wiederholt zu "Verlängerungen" bzw. "Prolongationen" der Veranlagung gekommen ist, spricht nicht gegen, sondern für das Vorliegen der Vereinbarung über eine konkrete Verzinsung für eine konkrete Periode, die eben mit einer Verlängerungsvereinbarung auf weitere Perioden erstreckt werden konnte.

Der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde steht es auch nicht entgegen, dass ihr nicht lückenlos für sämtliche Kapitalüberlassungen der Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank vorgelegen ist.

In der Beschwerde wird weiters eingewendet, die Verkaufsvorgänge zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank hätten den Sekundärmarkt betroffen, in den Büchern der A-Bank-Holding-AG seien die Genussrechte unverändert bestehen geblieben. Die belangte Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht am Substanzwert beteiligt gewesen sei. Zudem hätten die Genussrechtsbedingungen, wonach dem Genussrechtsinhaber jährlich ein bestimmter verhältnismäßiger Anteil am handelsrechtlichen Jahresgewinn der A-Bank-Holding-AG zustehe, nicht so interpretiert werden können, dass ein Anteil am gesamten Jahresgewinn ("Vollausschüttung") gemeint wäre.

Es begegnet keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzureifenden Bedenken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Einwand, die Genussrechte seien lediglich am Sekundärmarkt beschafft worden, durch einen Verweis auf den umfangreichen Schriftverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank entgegen getreten ist, aus denen die belangte Behörde in schlüssiger Weise abgeleitet hat, dass die A-Bank der Beschwerdeführerin Veranlagungsofferte für kurzfristige festverzinsliche Veranlagung liquider Mittel gestellt hat, die von der Beschwerdeführerin angenommen worden sind. Dass im gegenständlichen Fall eine Zusammenschau von Vereinbarungen der A-Bank und der Begebung von Genusscheinen durch ihre Enkelgesellschaft zulässig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebracht. Es ist auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, den Umstand, dass der Beschwerdeführerin nicht ein Anteil am Gewinn der A-Bank-Holding AG zugekommen ist, als Indiz gegen ein anteilsähnliches Genussrecht zu werten. Das gilt auch für das Fehlen einer Beteiligung am Unternehmenswert, wobei die Beschwerde in keiner Weise konkret darzutun vermag, dass die belangte Behörde unter Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung betreffend das Fehlen einer solchen Beteiligung angenommen hätte.

In der Beschwerde wird sodann eingewendet, die belangte Behörde zitiere im angefochtenen Bescheid ein Fax der A-Bank vom , aus dem sich ergebe, dass die A-Bank "keine Ausschüttungen garantieren könne". Somit habe die Beschwerdeführerin das Risiko getragen. Selbst ein Verlust des eingesetzten Kapitals wäre grundsätzlich möglich gewesen.

Hiezu ist zunächst zu betonen, dass das grundsätzliche Risiko, dass ein Schuldner ausfällt, nicht gegen eine Veranlagung in Form von Obligationen spricht, und sodann auf Folgendes zu verweisen:

Im angefochtenen Bescheid wird zuerst ein weiteres Angebot der A-Bank vom an die Beschwerdeführerin dargestellt, in welchem für die Zeit bis ein Zinssatz von 3,25 % und bis ein Zinssatz von 3,40 % angeboten und abschließend formuliert wird:

"Da die Ausschüttung aus dem Holding Genussrecht 6 % beträgt, wird die Differenz zwischen der vollen Ausschüttung und der Ihnen zugesagten Verzinsung über den Kurs Ihres Genussrechtes bei Rücklösung wie bisher ausgeglichen."

Sodann wird im angefochtenen Bescheid das in Rede stehende Telefax der A-Bank vom an die Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut wiedergegeben:

"In Abänderung unseres Schreibens vom können wir für Ihre Veranlagung über das A-Bank-Holding-AG Modell keine Ausschüttung von 6 % garantieren. Der über der vereinbarten Rendite liegende Anteil der Ausschüttung wird beim Rückkauf wie bisher in den Kurs eingerechnet.

Daher sind bei der jetzigen Veranlagung von ATS 14 Mio. keine Stückzinsen von Ihrer Seite zu bezahlen, sondern nur die Börsenumsatzsteuer von 0,15 %, das sind ATS 21.000,--. Wir benötigen daher ATS 14,021.000,-- am ATS-Ordinario."

Aus der Zusammenschau des Angebotes vom und der Telefaxnachricht vom ergibt sich, dass das Fehlen der Garantie der A-Bank lediglich die "Zinsvorauszahlung" durch die A-Bank-Holding-AG von 6% des eingesetzten Kapitals betrifft. Der Fixzins von 3,25 % bzw 3,40 % war davon in keiner Weise berührt. Vielmehr ist in dem in Rede stehenden Telefax wiederum von einer "vereinbarten Rendite" die Rede, die letztlich "beim Rückkauf wie bisher" herbeizuführen war.

Die Beschwerde bringt auch vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht von Scheingeschäften in Zusammenhang mit einem "Jersey-Modell" gesprochen habe und dass der Beschwerdeführerin die Aktivitäten der A-Bank-Holding AG nicht bekannt gewesen seien.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass im gegenständlichen Fall die Beziehung zwischen den Konzerngesellschaften A-Bank und A-Bank-Holding AG einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits von Bedeutung sind. Wenn die belangte Behörde auf der Basis des von ihr im angefochtenen Bescheid in dieser Hinsicht festgestellten Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht die von der Beschwerdeführerin gehaltenen Genussrechte nicht als beteiligungsähnlich angesehen und daher keinen Anwendungsfall der Steuerbefreiung nach § 10 Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 angenommen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Auf Veranlagungsaktivitäten der A-Bank-Holding AG und das Fehlen der Kenntnis der Beschwerdeführerin von diesen Veranlagungsaktivitäten kommt es im gegenständlichen Fall nicht an und braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Den in der Beschwerde vorgebrachten Umständen, die Beschwerdeführerin habe nicht jedes Angebot der A-Bank zur Kapitalveranlagung angenommen und habe die Geldmittel später (nach den Streitjahren) für die Finanzierung der Errichtung eines neuen Werkes (einer neuen Betriebsstätte) verwendet, kommt für die rechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Veranlagungen ebenfalls keine Bedeutung zu.

Einwendungen gegen die konkrete Höhe der im angefochtenen Bescheid zum Ansatz gebrachten steuerpflichtigen Erträge aus den Genussrechten werden in der Beschwerde nicht erhoben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am