VwGH vom 28.01.2010, 2008/12/0089

VwGH vom 28.01.2010, 2008/12/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des M J in I, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-4800/2008/PA, betreffend Bemessung des Ruhegenusses sowie der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nach dem IGBG 1970 (insbesondere dessen § 105), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer stand in der Zeit vom und seiner durch Erklärung gemäß § 105 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (im Folgenden: IGBG 1970), mit Ablauf des bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck.

Anlässlich der Begründung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom näher angeführte Zeiten, darunter von seiner Schulzeit am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Innsbruck vom bis zum gemäß § 53 Abs. 2 lit. h des (als Tiroler Landesgesetz geltenden) Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, acht Monate und 21 Tage als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Zeiten des Hochschulstudiums wurden hingegen nicht angerechnet.

Mit Eingabe vom erklärte der Beschwerdeführer, gemäß § 105 Abs. 1 IGBG 1970, mit Ablauf des aus dem aktiven Dienststand ausscheiden zu wollen. Gleichzeitig beantragte er die Berücksichtigung der im Bescheid vom angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sowie des im § 105 Abs. 3 IGBG 1970 genannten Zeitraumes als Teil der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit.

Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 105 Abs. 1 IGBG 1970 könnten Beamte, die vor dem in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen worden seien, seither ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stünden und spätestens am das 50. Lebensjahr vollendet hätten, durch schriftliche Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monates bewirken, in dem sie ihr 58. Lebensjahr vollendeten, wenn sie

a) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren aufwiesen und

b) die nach lit. a erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt hätten.

Der Beschwerdeführer sei am in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck aufgenommen worden. Er sei am geboren und habe damit das 58. Lebensjahr bereits vollendet.

Seit stehe er ununterbrochen im Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck. Die über diese Dienstzeit zur Stadt hinaus gesetzlich erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von insgesamt mindestens 35 Jahren im Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck werde durch Zurechnung der Studienzeiten gemäß § 105 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 IGBG 1970 erreicht.

Somit lägen alle Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 105 Abs. 1 IGBG 1970 vor.

Im Zuge des Verfahrens zur Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es habe gemäß § 105 Abs. 4 und 5 IGBG 1970 eine Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage um insgesamt 10,64 % zu erfolgen. Dies ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer im


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702.
Lebensmonat, also 38 Monate vor Vollendung des
740.
Lebensmonates in den Ruhestand versetzt worden sei. Eine entsprechende Kürzung habe auch in Ansehung der Nebengebührenzulage Platz zu greifen. Wegen des Nichterreichens einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren könne die vom Beschwerdeführer beantragte günstigere Kürzungsbestimmung nach § 105 Abs. 6 IGBG 1970 nicht herangezogen werden. Die für sein Studium zugerechnete Zeit sei bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zur Gänze berücksichtigt worden; sie sei aber keine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit.

Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in seiner Stellungnahme vom unter Hinweis auf eine Rechtsauskunft seines rechtsfreundlichen Vertreters dahin, dass für die Hochschulzeit gemäß § 105 Abs. 3 IGBG 1970 fünf Jahre und auch die am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Innsbruck zugebrachte Zeit von acht Monaten und 21 Tagen als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß §§ 20 bis 25 des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: LBG 1998), in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 79/2007, in Verbindung mit § 51 Abs. 2 IGBG 1970 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 81/2007 fest, dass dem Beschwerdeführer ab ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 5.610,74 und gemäß §§ 75 bis 78 und 85 Abs. 4 und 5 LBG 1998 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss in der Höhe von brutto EUR 207,33 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde auszugsweise Folgendes aus (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof; Hervorhebung im Original):

"Der Bemessung des Ruhegenusses wird gemäß §§ 21 und 22 leg. cit. das Gehalt der Verwendungsgruppe A, VIII. Dienstklasse, 9. Gehaltsstufe, zuzüglich einer einrechenbaren Allgemeinen Zulage, der Verwaltungsdienstzulage, der Ergänzungszulage und der Leiterzulage für die Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters zugrunde gelegt. Daraus errechnet sich ein ruhegenussfähiger Monatsbezug von brutto EUR 7.878,--.

Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 leg. cit. bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage, das sind brutto EUR 6.302,40. Ausgehend von dieser Ruhegenussbemessungsgrundlage ist die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage zu bilden. Sie beträgt 100 v.H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der unter dem Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V liegt oder diesen Betrag erreicht, und 99 v.H. jenes Teiles der Ruhegenussbemessungsgrundlage, der den Betrag von 183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V überschreitet.

183,7 v.H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ergeben für das Jahr 2008 EUR 3.943,49. Für im Jahr 1949 geborene Beamte beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für diesen Teil der Ruhegenussbemessungsgrundlage 100 v.H. von brutto EUR 3.943,49. Für die Differenz auf die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage von brutto EUR 6.302,40 beträgt die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage 99 %, das bedeutet brutto EUR 2.335,32. Beide Beträge zusammen ergeben eine durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage von brutto EUR 6.278,81.

Gemäß § 105 Abs. 4 und 5 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung wird die durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und der Vollendung des 740. Lebensmonates liegt, mit 0,28 % gekürzt. Der Beschwerdeführer vollendet zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand 702 Lebensmonate. Die Kürzung der durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage beträgt daher für 38 Monate 10,64 %. Rechnerisch ergibt sich daraus ein monatlicher Ruhegenuss von brutto EUR 5.610,74.

Gemäß § 21 des Landesbeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung hängt die Bemessung des Ruhegenusses neben dem ruhegenussfähigen Monatsbezug, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage auch von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (Legaldefinition in § 24 leg. cit.) ab.

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich im gegenständlichen Fall aus der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Innsbruck als Beamter, den angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten und den zugerechneten Zeiten gemäß § 105 Abs. 3 leg. cit. zusammen. Dies ergibt konkret folgende ruhegenussfähige Dienstzeiten:

1. Dienstzeit als Beamter der Stadt Innsbruck vom Tag des Dienstantrittes im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand ( bis ), ergibt 30 Jahre und 1 Monat

2. die mit Bescheid vom , Zl. ..., angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten von gesamt 6 Jahren, 2 Monaten und 4 Tagen

3. die gemäß § 105 Abs. 3 leg. cit. für das Studium zuzurechnenden 5 Jahre

Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt daher 41 Jahre und 3 Monate (Bruchteile eines Monats bleiben gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. unberücksichtigt).

Gemäß § 25 leg. cit. in Verbindung mit § 106 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der oben zitierten Fassung beträgt der Ruhegenuss bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 50 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Er erhöht sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage. Der Ruhegenuss darf die gekürzte durchrechnungsoptimierte Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

Bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 41 Jahren und 3 Monaten ist der monatliche Ruhegenuss mit 100 v.H. der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zu bemessen bzw. zu begrenzen.

Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand weist der Beschwerdeführer eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 35 Jahren, 6 Monaten und 13 Tagen auf. Diese ergibt sich konkret aus folgenden Zeiten:

1. Beschäftigung in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis im Ausmaß von 3 Monaten und 23 Tagen

2. Zeit des Präsenzdienstes einschließlich der Kader- und Truppenübungen im Ausmaß von 1 Jahr und 21 Tagen

3. Zeiten beim Oberlandesgericht Innsbruck und als Vertragsbediensteter bei der Stadt im Gesamtausmaß von 4 Jahren und 29 Tagen

4. Zeit als Beamter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt im Ausmaß von 30 Jahren und 1 Monat

Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers vom und der im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom ist es aber nicht möglich, bei der Bemessung des Ruhegenusses sämtliche im Bescheid vom angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten sowie insbesondere die gemäß § 105 Abs. 3 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes in der zitierten Fassung für das Studium zuzurechnenden 5 Jahre als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit im Sinn des § 105 Abs. 6 leg. cit. zu berücksichtigen.

Durch das Nichterreichen einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Ausmaß von 40 Jahren kann die vom Beschwerdeführer beantragte günstigere Kürzungsbestimmung nach § 105 Abs. 6 leg. cit. daher nicht herangezogen werden.

Dies wird wie folgt begründet:

§ 105 leg. cit. stellt für seine Anwendbarkeit auf einige Voraussetzungen ab. Eine davon ist das Erreichen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens 35 Jahren, wobei diese Zeit zur Gänze in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegt sein muss. Abs. 2 leg. cit. schränkt durch den Verweis auf Abs. 1 lit. a) leg. cit. die Anwendung der Fiktion, dass gewisse Zeiten als in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck zurückgelegte Zeiten gelten, ausschließlich auf das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ein. Abs. 2 leg. cit. zählt taxativ Zeiten auf, die für das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit als in einem Dienstverhältnis zur Stadt zurückgelegt gelten (als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten, Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes und für das Studium zugerechnete Zeiten im Ausmaß von 5 Jahren).

Für das Studium zugerechnete Zeiten sind seit Jahrzehnten eine Besonderheit in der Vollzugspraxis der Stadt Innsbruck, da Studienzeiten entgegen der Praxis beim Land Tirol und in anderen Tiroler Gemeinden nicht bereits in den Bescheid über die Anrechnung von Vordienstzeiten anlässlich der Pragmatisierung aufgenommen wurden. Wäre die Vollzugspraxis einheitlich, bräuchte es keine eigene gesetzlich geregelte Zurechnung von Studienzeiten, um als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit berücksichtigt werden zu können.

Bei der Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurden diese Zeiten auch zur Gänze berücksichtigt (siehe die obigen Ausführungen zur ruhegenusfähigen Gesamtdienstzeit). Mit der Frage der Berücksichtigung von Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit hat dies aber nichts zu tun. Als beitragsgedeckt gelten nur jene Zeiten, für die auch Beiträge entrichtet worden sind.

...

Was als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anzusehen ist, wird in Art. V Abs. 2 der vom Landesgesetzgeber (gleichzeitig mit der Innsbrucker Gemeindebeamtengesetznovelle) beschlossenen Landesbeamtengesetznovelle LBGl. Nr. 79/2007 taxativ aufgezählt. Zugerechnete Zeiten finden sich in dieser Aufzählung nicht (übrigens auch nicht jene zugerechneten Zeiten nach § 27 des Landesbeamtengesetzes, die bei einer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen sind).

Art. V Abs. 3 leg. cit. ermöglicht jedoch durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten, womit diese dann zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.

Insofern ist mit dieser Nachkaufsmöglichkeit die Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers in seiner Rechtsauskunft vom widerlegt, dass kein Akademiker in die Hacklerregelung (40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit) kommen kann, würde man zugerechnete Studienzeiten nicht auch als beitragsgedeckte Zeiten ansehen.

Auch kann die vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der genannten Rechtsauskunft aufgeworfene Sinnfrage der Zurechnung von Studienzeiten gemäß § 105 Abs. 3 leg. cit. leicht beantwortet werden, da es im § 105 leg. cit. - wie schon oben ausgeführt - ausschließlich um das Erfordernis der 35 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit geht, um noch in die Begünstigung der Ruhestandsversetzung mit dem Erreichen des 58. Lebensjahres kommen zu können.

Die sich aus den Nebengebührenwerten zu bemessende Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss wird gemäß § 78 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der oben zitierten Fassung in jenem Ausmaß gekürzt, das dem Verhältnis der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage zur durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage entspricht. Rechnerisch ergibt sich somit eine Kürzung der Nebengebührenzulage um ebenfalls 10,64 % auf 89,36 %."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte Teile der Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Rechtsfrage, ob bei Bemessung des Ruhegenusses bzw. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss die zugerechneten Zeiten des Hochschulstudiums als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit iS des § 105 Abs. 6 IGBG 1970 zu berücksichtigen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof für die hier anzuwendende Rechtslage bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0223, beantwortet und dazu ausgeführt:

"Das IGBG 1970 selbst definiert den Begriff der 'beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit' nicht. Der durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 81/2007 geschaffene § 105 Abs. 6 IGBG 1970 gebraucht den in Rede stehenden Begriff aber offenkundig in jenem Verständnis, wie er in der kurz zuvor ausgegebenen

38. Landesbeamtengesetz-Novelle LGBl. Nr. 79/2007 für Tiroler Landesbeamte geprägt wurde. Es ist daher insofern - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - von der Definition der 'beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit' im Verständnis des Art. V Abs. 2 LGBl. Nr. 79/2007 auszugehen, zumal dieser Artikel im Zusammenhalt mit § 23 Abs. 4 LBG 1998 eine dem § 105 Abs. 1 und 6 IGBG 1970 ähnliche Regelung für Tiroler Landesbeamte trifft. Dass § 23 Abs. 4 LBG 1998 im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Wie die belangte Behörde weiters zutreffend ausführte, zählen aber zugerechnete Zeiten nicht zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Verständnis des Art. V LGBl. Nr. 79/2007. Eine Subsumierung solcher Zeiten unter Art. V Abs. 2 lit. b leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich nicht um 'bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten' handelt. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob für die in Rede stehenden Zeiten eines Hochschulstudiums ein Überweisungsbeitrag nach § 308 ASVG zu leisten war oder ist.

...

Auch ein Nachkauf der in Rede stehenden Zeiten im Verständnis des Art. V Abs. 2 lit. e und Abs. 3 LGBl. Nr. 79/2007 iVm § 51 Abs. 2 IGBG 1970 ist nicht erfolgt, wobei die Frage der Zulässigkeit eines solchen hier dahingestellt bleiben kann.

Aus den oben angestellten Erwägungen ist eine Heranziehung des § 236b BDG 1979 zur Definition der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht erforderlich. Eine solche würde aber im Übrigen auch nicht zu anderen Ergebnissen führen."

Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Was nun die Berücksichtigung der Zeiten des Schulbesuches am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium in Innsbruck betrifft, ist festzuhalten, dass gemäß Art. V Abs. 2 der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007 (lit. b) bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in der Höhe von 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, nach § 172 Abs. 6 GSVG bzw. nach § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet hat oder noch zu leisten hat zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. zählt. Es trifft zwar zu, dass mit Bescheid vom die strittigen Zeiten des Schulbesuches des Beschwerdeführers mit acht Monaten und 21 Tagen angerechnet wurden (vgl. Punkt 1. des genannten Bescheides). Dass für diese angerechnete Ruhegenussvordienstzeit ein Überweisungsbetrag nach den genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten gewesen sei oder zu leisten sei oder dass der Beschwerdeführer hiefür einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet habe oder noch zu leisten haben werde, wurde nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Zu Recht hat daher die belangte Behörde auch diese Zeiten des Schulbesuches anlässlich der Ruhegenussbemessung bzw. der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht nach § 105 Abs. 6 IGBG 1970 berücksichtigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am