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VwGH vom 28.11.2014, 2013/01/0168

VwGH vom 28.11.2014, 2013/01/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde 1. der Dr. K K in S und 2. des Mag. An P in W, beide vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Floragasse 5, gegen den Bescheid des Ständigen Ausschusses der Österreichischen Notariatskammer vom , Zl. 277/13, betreffend Verweigerung der Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Österreichischen Notariatskammer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin war (von November 2000 bis Oktober 2012) in S als Notariatskandidatin bei Notar Dr. W H eingetragen. Dieser Notar hat die Erstbeschwerdeführerin entlassen und der Notariatskammer S (am ) den Austritt der Erstbeschwerdeführerin angezeigt. Mit Bescheid vom wurde die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 118a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Notariatsordnung (NO) von der Notariatskammer S aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Zwillingsschwester von Mag. A P (im Folgenden: AP) und die alleinige Geschäftsführerin der c GmbH. Über Jahre hinweg hat die c GmbH den Mailserver der Österreichischen Notariatskammer betrieben und gewartet. Die gesamte Mailkorrespondenz jedes (Notars bzw.) Standesmitgliedes, das die Mailadresse "vorname.zuname@notar.at" benutzte, wurde über den Mailserver der Österreichischen Notariatskammer abgewickelt. Die Erstbeschwerdeführerin und AP sind Gesellschafterinnen der c GmbH, die Erstbeschwerdeführerin ist zudem juristische Beraterin dieser Gesellschaft.

Der Zweitbeschwerdeführer ist öffentlicher Notar im Bereich der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland.

Mit Anzeige vom hat der Zweitbeschwerdeführer der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (gemäß § 117 Abs. 2 NO) angezeigt, dass er die Erstbeschwerdeführerin "mit heutigem Tag als Notariatskandidatin eingestellt habe und ersuche, Sie in die Liste der Notariatskandidaten mit heute, , aufzunehmen".

Über diese Anzeige hat die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Bescheid vom wie folgt entschieden:

"Die Eintragung von Dr. K K in das Verzeichnis der Notariatskandidaten wird gemäß § 117a Abs. 4 NO wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit als wichtigen Grund im Sinne des § 117a Abs. 3 NO verweigert."

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien (jeweils) Berufung.

Mit Bescheid vom mit der GZ 278/13 hat der Ständige Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer (belangte Behörde) die Berufung des Zweitbeschwerdeführers (Notar) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid, der nur gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer erlassenen wurde, hat dieser keine Beschwerde (an den Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof) erhoben.

Mit dem (nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof) angefochtenen Bescheid vom mit der GZ xy hat die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (Bewerberin) abgewiesen. Dieser Bescheid wurde nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben beide beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1056/2013-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die beschwerdeführenden Parteien ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom ergänzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Erstbeschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit Wirkung per eingetragen werde; in eventu beantragen sie, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der beantragt wird, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen, in eventu die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Dem Vorbringen in der Gegenschrift betreffend "Änderung der Rechtsmittelkompetenz aufgrund des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz-VAJu (BGBl. I Nr. 190/2013)" ist zu erwidern, dass daraus keine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten ist, geht nach den Übergangsbestimmungen (des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz-VAJu) in Art. 17 § 3 die Zuständigkeit zur Weiterführung der Verfahren in Angelegenheiten nach §§ 117a Abs. 4 und 118a Abs. 3 NO doch nur hinsichtlich von mit Ablauf des beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer anhängigen Verfahren auf das Oberlandesgericht als Dienstgericht für Notare über. Ein solches Verfahren ist im Beschwerdefall aber nicht vorgelegen, war doch mit Erlassung des angefochtenen Bescheides am das Verfahren vor dem beendet, sodass die Weiterführung vor dem Oberlandesgericht als Dienstgericht nicht in Betracht kommt.

Zu I.:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde (nur) die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen. Der Zweitbeschwerdeführer war auch nicht Adressat dieses Bescheides. Durch diesen Bescheid kann der Zweitbeschwerdeführer - der hingegen den über seine Berufung erlassenen Bescheid nicht bekämpfte - nicht in Rechten verletzt sein (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/01/0115, mwN).

Anzumerken ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, bei der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (mit Beschluss vom , B 1056/2013-8) habe dahingestellt bleiben können, "ob dem Zweitbeschwerdeführer die Beschwerdelegitimation im Hinblick auf den nur gegenüber der Erstbeschwerdeführerin erlassenen Bescheid zukommt".

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss zurückzuweisen.

Zu II.:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871 idF BGBl. I Nr. 111/2007 (§ 117), BGBl. I Nr. 104/2011 (§§ 117a, 118a) bzw. BGBl. I Nr. 141/2009 (§ 138) lauteten auszugsweise:

"Notariatskandidaten, Notarsubstituten und Notariatssubstituten

§ 117. (1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. ...

(2) Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind.

(3) Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.

...

§ 117a. (1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.

(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.

(2a) ...

(3) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.

(4) Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung (§ 138) zu.

...

§ 118a. (1) Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,

a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt wird,

b) wenn die Notariatskammer in Ausübung ihrer Überwachungspflicht nach § 118 Abs. 4 feststellt, daß der Notariatskandidat nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise verwendet wird,

c) wenn er die Staatsangehörigkeit zu einem der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten verliert,


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d)
wenn er die freie Vermögensverwaltung verliert,
e)
wenn er das 70. Lebensjahr vollendet hat,
f)
wenn er durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
g)
wenn er wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Verwendung als Notariatskandidat dauernd unfähig ist (§§ 183, 185),
h)
wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 158 Abs. 3) verurteilt worden ist,
i)
wenn er eine fünfjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin die erste Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben, oder wenn er eine zehnjährige praktische Verwendung als Notariatskandidat zurückgelegt hat, ohne bis dahin auch die zweite Teilprüfung der Notariatsprüfung bestanden zu haben,
j)
im Fall des § 119 Abs. 4 mit dem Ende der Substitution,
k)
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 117a Abs. 2 oder 3 nicht gegeben gewesen sind.

(1a) Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Notariatskandidat Staatsangehöriger eines der in § 117a Abs. 2 erster Satz genannten Staaten bleibt.

(2) Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.

(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (§ 138) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.

...

§ 138. (1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) mittels Berufung (Beschwerde) anfechtbar, und zwar


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1.
...
2.
...
3.
Bescheide der Notariatskammer und ihres Präsidenten beim Ständigen Ausschuss der Österreichischen Notariatskammer.
..."
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde gelegt:
"Es ist über Jahre hinweg zu einem regen Austausch von streng vertraulichen Informationen zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Zwillingsschwester AP gekommen, welche ohne Einverständnis der Betroffenen erlangt bzw. weitergeleitet wurden. Die Erstbeschwerdeführerin hat dabei auch Daten, die der notariellen Verschwiegenheit unterliegen, unter Bruch der notariellen Verschwiegenheit (§ 37 NO) an AP weitergegeben. Die Erstbeschwerdeführerin hat mit AP insbesondere vertrauliche Informationen von Standeskollegen, von den gesetzlichen Vertretungen der Notare und von Unternehmen, die im Naheverhältnis bzw. im Geschäftskontakt mit dem Notariat stehen, geteilt. Dieser Informationsaustausch hat zum großen Teil dem wirtschaftlichen Vorteil von AP bzw. dem Unternehmen c GmbH gedient, deren Geschäftsführerin diese (AP) bis war und deren Gesellschafterinnen die Erstbeschwerdeführerin und AP sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihren Aussagen gegenüber der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland im Verfahren erster Instanz ihr Interesse an den Geschäftsbelangen der c GmbH bewusst unrichtig dargestellt, um die Bedeutung der sie belastenden Mails herunterzuspielen. Die Erstbeschwerdeführerin hat am eine Eidesstättige Erklärung unterfertigt, sie habe keine Informationen über einen Datenmissbrauch ihrer Zwillingsschwester (AP), was nicht den Tatsachen entsprochen hat. Insgesamt besteht bei der Erstbeschwerdeführerin weiterhin ein fehlendes Verständnis für das Grundrecht auf Datenschutz und für den Umgang mit vertraulichen Daten."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Vertrauenswürdigkeit einer Person, die als Notariatskandidat (oder Notar) tätig sei, komme (was in mehreren Bestimmungen der NO zum Ausdruck komme) besonderes Gewicht zu. Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit sei das gesamte Verhalten der Person zu berücksichtigen und zu würdigen. Das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit sei danach zu beurteilen, ob neben dem Vertrauen der Allgemeinheit zu den beruflichen Kenntnissen und zur Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit, Gewissenhaftigkeit und Treue auch das Vertrauen bejaht werden könne, dass der Bewerber in seinem gesamten Verhalten jene Anständigkeit beweisen werde, die von ihm als Angehörigen seines Berufsstandes zu erwarten sei. Die Vertrauenswürdigkeit sei von der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu unterscheiden. Die besondere Bedeutung der Vertrauenswürdigkeit eines Bewerbers für die Eintragung sei dadurch ersichtlich, dass "mangelnde Vertrauenswürdigkeit" in § 117a Abs. 3 NO als wichtiger Grund genannt sei, warum die Eintragung zu verweigern sei. Die Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit sei ein maßgeblicher Aspekt der Vertrauenswürdigkeit einer Person. Ein Mangel an Vertrauenswürdigkeit bestehe bereits, wenn einer Person kein volles Vertrauen (mehr) entgegen gebracht werden könne. Begründete Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit eines Eintragungswerbers, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt worden seien, würden ausreichen, um die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit zu verweigern.
Die belangte Behörde hat die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten mit der Begründung verweigert, dass der Erstbeschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit fehle und deshalb ein wichtiger Grund im Sinne des § 117a Abs. 3 NO vorgelegen sei.
Die Erstbeschwerdeführerin tritt dem mit der Argumentation entgegen, für Notariatskandidaten sehe § 158 Abs. 1 iVm Abs. 3 NO als schwerste Strafe die Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten nur für Disziplinarvergehen vor. Das "Verständnis" der belangten Behörde (des § 117a Abs. 3 NO) stehe zu den "§§ 156 bis 158 NO" in Widerspruch; die Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten könne nur verhängt werden, wenn Gründe vorlägen, die so gewichtig seien, dass der Verbleib des Notariatskandidaten im Stand untragbar erscheine. Die beantragte "Wiedereintragung" der Erstbeschwerdeführerin in das Verzeichnis der Notariatskandidaten hätte nur verweigert werden dürfen, wenn einer der Tatbestände des § 156 Abs. 1 NO verwirklicht worden wäre und "besonders schwerwiegende Gründe" gegen ihre Vertrauenswürdigkeit vorgelegen wären. Bloße Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit würden "nicht schon die Qualifikation als Disziplinarvergehen" erlauben. Der von Notar Dr. H gegen die Erstbeschwerdeführerin erhobene strafrechtliche Vorwurf ("des Hackerangriffs") sei nicht der Anlass für die Verweigerung der "Wiedereintragung" in das Verzeichnis der Notariatskandidaten gewesen. Zum Zeitpunkt des Einlangens des Eintragungsgesuches (am ) sei die Erstbeschwerdeführerin "weder beschuldigt noch verdächtigt gewesen", da sie von Notar Dr. H "erst am angezeigt wurde". Die für die Verweigerung der "Wiedereintragung" ins Treffen geführten Gründe würden kein "Disziplinarvergehen im Sinne des § 156 NO" darstellen. Die belangte Behörde habe Wesen und Inhalt der "notariellen Verschwiegenheit gemäß § 37 NO" verkannt, weil dadurch ausschließlich die "Vertraulichkeit der Klientenbeziehung" geschützt werde; Notar oder Notariatskammer könnten sich "nicht auf dieses Privileg berufen". Das Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) beziehe sich nur auf "Daten lebender Personen", weshalb die eine Verlassenschaft betreffenden Daten nicht Tatobjekt des § 51 DSG 2000 sein könnten. Auch habe die belangte Behörde das Wesen einer Treuhandschaft verkannt, weil ein Treuhänder keine eigenen Interessen verfolge und ihm Handlungen des Treugebers daher nicht zugerechnet werden könnten.
Mit diesem Vorbringen wird eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.
Gemäß § 117a Abs. 3 NO kann die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 aus dem wichtigen Grund der mangelnden Vertrauenswürdigkeit verweigert werden. Diese Vorschrift gilt auch für eine (von der Erstbeschwerdeführerin betonte) "Wiedereintragung", zumal diese eine Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten ist.
Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit kommt es darauf an, ob das gesamte Verhalten (des Eintragungswerbers) geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Unmaßgeblich ist es, in welchen Bereichen die Ursachen für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit liegen, weil es nur darauf ankommt, ob das erforderliche Maß an Vertrauenswürdigkeit dem Eintragungswerber überhaupt zukommt (vgl. auch die zu mit § 117a Abs. 3 NO vergleichbaren Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in VfSlg. 18291/2007 und 17999/2006, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/01/0225).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie vor dem Hintergrund des festgestellten bzw. zugrunde gelegten Sachverhaltes (der in der Beschwerde nicht bestritten wird) davon ausging, dass im konkreten Fall ausreichende Gründe für die mangelnde Vertrauenswürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vorlagen. Die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten wurde daher aus diesem wichtigen Grund zu Recht verweigert.
Die Erstbeschwerdeführerin macht als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die namentlich näher bezeichneten Präsidenten von Notariatskammern hätten an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt. Die Ö GmbH habe gegen AP sowie "nicht näher genannte Verantwortliche der c GmbH" Strafanzeige erstattet und sich dem in der Folge (aufgrund der Anzeige von Notar Dr. H) auch gegen die Erstbeschwerdeführerin geführten Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland und die Österreichische Notariatskammer hätten sich diesem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Aufgrund der Privatbeteiligtenanschlüsse und der Erstattung von Strafanzeigen sei das Verfahren vor der belangten Behörde wegen Mitwirkung "befangener Organe" mangelhaft. Durch die Beteiligung der Notariatskammern an der Ö GmbH treffe "dieser Ausschließungsgrund" auf alle Präsidenten der Notariatskammern zu.
Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen ergibt haben die namentlich genannten, angeblich befangenen Präsidenten (Organe) gegen die Erstbeschwerdeführerin gar keine Strafanzeige erstattet. Aber selbst wenn das der Fall gewesen wäre, würde allein dieser Umstand oder die bloße Erklärung eines Privatbeteiligtenanschlusses ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Anlass bieten, die Befangenheit der Organwalter anzunehmen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/09/0171, und vom , Zl. 2012/06/0184). Das Vorbringen betreffend Befangenheit ist unbegründet.
Mit der Behauptung, ihr Recht auf Gehör sei verletzt worden, vermag die Erstbeschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Die dazu dargelegten Umstände würden nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn die Erstbeschwerdeführerin die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels dargetan hätte. Ein solches Vorbringen ist allerdings nicht erstattet worden.
Die Relevanz der im Zusammenhang mit angeblich "widerrechtlich erlangten Beweismittel" geltend gemachten Verfahrensmängel wurde gleichfalls nicht dargelegt. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht einmal entnommen werden, auf welche "E-Mails" welchen Inhalts sich die Erstbeschwerdeführerin konkret bezieht, inwieweit diese "widerrechtlich erlangt" und im angefochtenen Bescheid "zugrunde gelegt" bzw. "unerlaubt verwertet" worden seien.
Die Verfahrensrüge der Erstbeschwerdeführerin erweist sich somit insgesamt als unberechtigt.
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des von der belangten Behörde für Schriftsatzaufwand gestellten Begehrens - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am