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VwGH vom 23.09.2014, 2013/01/0161

VwGH vom 23.09.2014, 2013/01/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A-GmbH in Wien, vertreten durch Dr. Eike Lindinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 26/5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-ANL/22/3629/2013-1, betreffend Verfahren nach dem Wiener Prostitutionsgesetz 2011 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Landespolizeidirektion Wien die Anträge der Beschwerdeführerin vom , ihr im "Bewilligungsverfahren des Prostitutionslokals 'N-Club' in Wien 1.," Parteistellung einzuräumen, bzw. auf Schließung dieses Prostitutionslokals mangels Parteistellung, zurück.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung.

Mit Berufungsbescheid vom hat die belangte Behörde diese Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011 (WPG 2011) im Wesentlichen ausgeführt, dieses Landesgesetz, dass die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Wien - in Bezug auf Prostitutionslokale teilweise mit Verweis auf die Wiener Bauordnung - regle, gebe der Behörde (auch) administrativ- und verwaltungsstrafrechtliche Instrumente zur Abstellung gesetzwidriger Prostitution (in die Hand). Der Beschwerdeführerin sei Recht zu geben, dass sie als Gebäudeeigentümerin nach § 11 Abs. 1 WPG 2011 Bescheidadressatin und Verpflichtete eines darauf fußenden Auftrages sein könne. Im "Anlassfall" fehle aber die Einleitung eines derartigen Auftragsverfahrens. Daher würde sich eine Entscheidung darüber erübrigen; "in einem solchen Fall" (gemeint: Einleitung eines Auftragsverfahrens) sei aber eine Parteistellung anzunehmen. Als Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem sich das Prostitutionslokal befinde, habe die Beschwerdeführerin weder eine Anzeige eines beabsichtigten Betriebs eines Prostitutionslokals eingebracht noch übe sie am verfahrensgegenständlichen Standort die Prostitution aus oder werde von ihr die Prostitution angebahnt. Die Beschwerdeführerin sei im Sinne des § 2 Abs. 6 erster Satz (zweite Alternative) WPG 2011 als "Verantwortliche" für das Prostitutionslokal anzusehen, weil die für die (beabsichtigte) Ausübung der Prostitution verwendeten Räume in ihrem Eigentum bzw. Miteigentum oder ihrer faktischen Verfügung stünden. In dieser Eigenschaft werde die Beschwerdeführerin "lediglich" von den Regelungen der §§ 2, 3, 4, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 4, 15, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 lit. b und lit. c sowie Abs. 11 WPG 2011 "erfasst"; mit diesen Regelungen würden der Beschwerdeführerin "bloß" verwaltungsstrafrechtliche Handlungs- und Duldungspflichten auferlegt, aus denen eine eingeschränkte Parteistellung (im Sinne von § 8 AVG bzw. des VStG) abgeleitet werden könnte. Subjektiv-öffentliche Rechte seien der Beschwerdeführerin aber in einem Anzeigeverfahren nach § 7 WPG 2011, einem Untersagungsverfahren nach § 13 leg. cit. oder einem Schließungsverfahren nach § 14 leg. cit. nicht eingeräumt. Aus dem WPG 2011 sei abzuleiten, dass es sich "jeweils um ein nicht gegen die Beschwerdeführerin ad personam gerichtetes Einparteienverfahren handelt"; diesfalls seien Parteienrechte nur den die Prostitution anbahnenden/ausübenden Personen und/oder Betreibern von Prostitutionslokalen eingeräumt. Die Anträge der Beschwerdeführerin seien daher von der Erstbehörde - mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin - zu Recht zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 665/2013-5, abgelehnt. Über Antrag der Beschwerdeführerin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom , B 665/2013-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerdeführerin ergänzte ihre Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom .

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die vorliegende Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof noch vor dem dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, sind gemäß § 8 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG jeweils in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 24/2011 (WPG 2011), lauten:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt unbeschadet

bundesgesetzlicher Regelungen die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Gemeinde Wien.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Wenn in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt ist, gelten die Einschränkungen für die Ausübung auch für die Anbahnung der Prostitution.

(3) Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Prostitution in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

(4) Als aggressiv gilt die Anbahnung der Prostitution, wenn unbeteiligte Dritte durch deutliche, die Geschlechtssphäre betonende Handlungen oder Körperhaltungen belästigt werden könnten.

(5) Prostitutionslokale sind zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution bestimmte oder verwendete Gebäude, Gebäudeteile oder andere geschlossene Räume. Die Regeln für Prostitutionslokale gelten bis zum Beweis des Gegenteils auch für Gebäude oder Gebäudeteile, von denen mit Grund vermutet werden kann, dass sie der Anbahnung oder der Ausübung der Prostitution dienen sollen. Insbesondere wird dies auf Grund der äußeren Gestaltung der Räume (wie zB Lichtreklame, bildliche Darstellungen, Bezeichnungen und Schriftzüge) oder weil sich darin eine oder mehrere Personen aufhalten, die ein Verhalten gemäß Abs. 2 setzen oder ein der Prostitutionsausübung zuordenbares äußeres Erscheinungsbild (Bekleidung) aufweisen, zu vermuten sein.

(6) Als Verantwortliche für Prostitutionslokale gelten alle Personen, die ein Prostitutionslokal betreiben oder in deren Eigentum (Miteigentum) oder faktischer Verfügung die für die Ausübung der Prostitution verwendeten Räume stehen. Als Verantwortliche gelten auch Verwalterinnen und Verwalter im Umfang ihrer Befugnis.

...

Meldepflichten für Betreiberinnen und Betreiber von

Prostitutionslokalen

§ 7. (1) Natürliche und juristische Personen, die beabsichtigen, ein Prostitutionslokal zu betreiben, haben vorher der Behörde den Betrieb anzuzeigen. Der Anzeige sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

a) Unterlagen, aus denen sich Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, frühere Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnadresse der betreibenden Person, bei juristischen Personen der vertretungsbefugten Organe ergeben;

b) Pläne und Beschreibungen des Prostitutionslokals, die mit einer im Rahmen ihrer bzw. seiner Befugnis ausgestellten Bestätigung einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers über die bewilligungsgemäße und der Bauordnung für Wien entsprechende Bauausführung versehen sind, aus denen hervorgeht, dass das Prostitutionslokal den Anforderungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 6 Abs. 3 entspricht;

c) einen nicht mehr als drei Monate alten Strafregisterauszug für alle im § 8 Abs. 1 genannten natürlichen Personen.

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben folgende Umstände der Behörde anzuzeigen:

a) binnen drei Wochen Änderungen des Namens oder der Wohnadresse des Betreibers und der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;

b) binnen drei Wochen Änderungen der in § 8 Abs. 1 genannten Personen;

c) beabsichtigte wesentliche Änderungen des Prostitutionslokals vor deren Vornahme unter Anschluss der in Abs. 1 lit. b) genannten Unterlagen.

(3) Die Behörde hat Anzeigen gemäß Abs. 1 oder 2 lit. c) bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Prostitutionslokales erfüllt sind. Im Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige können erforderlichenfalls zur Erfüllung der in § 6 genannten Voraussetzungen Aufträge für den Betrieb des Prostitutionslokals erteilt werden. Mit dem Betrieb des Prostitutionslokals oder des veränderten Prostitutionslokals darf erst ab der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige begonnen werden.

(4) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Magistrat der Stadt Wien bekanntzugeben.

...

Aufträge an Verantwortliche

§ 11. (1) Die Behörde kann Verantwortlichen für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) mit Bescheid die Schaffung von Einrichtungen und Vorkehrungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. d) und e) unter Gewährung einer angemessenen Frist auftragen. Beschwerden gegen Aufträge, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vorbeugen, haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Wird dem Auftrag der Behörde gemäß Abs. 1 nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes oder Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution ab diesem Zeitpunkt unzulässig.

Einstellung der Prostitutionsausübung

§ 12. (1) Verantwortliche für Prostitutionslokale (§ 2 Abs. 6) haben für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen, wenn dadurch den Bestimmungen des § 4 und des § 9 Abs. 5 zuwidergehandelt wird, wenn die Rechtsfolge des § 11 Abs. 2 eingetreten ist oder wenn eine Untersagung gemäß § 13 erfolgte.

(2) Die Verpflichtung des Abs. 1 beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem Verantwortliche von der gesetzwidrigen Anbahnung oder Ausübung der Prostitution wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wissen müssen.

Untersagung des Betriebes

§ 13. (1) Sind die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen, hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und den Betrieb des Prostitutionslokals zu untersagen. Dasselbe gilt, wenn eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher wiederholt ihrer bzw. seiner Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden oder Gebäudeteilen und den Betrieb eines Prostitutionslokales zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Anrainerinnen und Anrainer vor unzumutbarer Belästigung oder aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere auch im Sinne des Jugendschutzes, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit sind Schutzobjekte gemäß § 2 Abs. 10 besonders zu berücksichtigen.

(3) Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Prostitutionslokales entgegen § 6 Abs. 1 lit. e) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.

(4) Richtet sich die Untersagung gemäß Abs. 2 gegen eine Person, die Prostitution in einem Prostitutionslokal ausübt, so hat die Behörde eine Gleichschrift des rechtskräftigen Untersagungsbescheides auch einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen (§ 2 Abs. 6) zuzustellen.

Strafbestimmungen

§ 17. (1) Wer es als Verantwortliche oder Verantwortlicher für ein Prostitutionslokal gemäß § 2 Abs. 6, unterlässt,

a) die gemäß § 11 Abs. 1 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge zu erfüllen;

b) für die Einstellung der Prostitutionsausübung gemäß § 12 Abs. 1 zu sorgen,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 3.500 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe von 350 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß § 2 Abs. 6 ein Prostitutionslokal

a) vor der rechtskräftigen Kenntnisnahme der Anzeige durch die Behörde gemäß § 7 Abs. 3;


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b)
trotz einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 13;
c)
unter Nichteinhaltung der Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude, Gebäudeteile und Räume;
d)
während der Dauer einer rechtswirksamen behördlichen Schließung gemäß § 14 Abs. 1, betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 7.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
..."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Zuerkennung der Parteistellung als Liegenschaftseigentümerin in einem Verfahren nach § 7 WPG 2011 betreffend die Anzeige über den beabsichtigten Betrieb eines Prostitutionslokals verletzt. Sie macht im Wesentlichen geltend, durch das WPG 2011 würden ihr als Verantwortliche im Sinne von § 2 Abs. 6 WPG 2011 konkrete Pflichten auferlegt. Daher sei ihre Parteistellung (in einem Verfahren nach § 7 WPG 2011) zu bejahen.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft und des Gebäudes, in dem nach der Anzeige einer Dritten (§ 7 WPG 2011) beabsichtigt ist, ein Prostitutionslokal (§ 2 Abs. 5 WPG 2011) zu betreiben. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die J GmbH am bei der Landespolizeidirektion Wien eine "Anzeige des beabsichtigten Betriebs eines Prostitutionslokals (§ 7 Abs. 1 WPG 2011)" erstattete und in dieser niederschriftlich vorbrachte, dass die Absicht bestehe, in Wien 1., ein Prostitutionslokal, das die Bezeichnung "N-Club" führen solle, zu betreiben.
Unbestritten ist, - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darlegte und feststellte - dass die Beschwerdeführerin "Verantwortliche" im Sinne des § 2 Abs. 6 WPG 2011 für das beabsichtigte Prostitutionslokal ist.
Die belangte Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, die Beschwerdeführerin (als "Verantwortliche") könne Bescheidadressatin und Verpflichtete eines auf § 11 Abs. 1 WPG 2011 fußenden Auftrages sein, sie werde als "Verantwortliche" von den im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Bestimmungen des WPG 2011 (nämlich §§ 2, 3, 4, 10, 11 Abs. 2, 12, 13 Abs. 4, 15, 17 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 lit. b und lit. c sowie Abs. 11) "erfasst" und sei mit verwaltungsstrafrechtlichen Handlungs- und Duldungspflichten belastet. Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 7 WPG 2011 hat die belangte Behörde deshalb verneint, weil vorliegend kein Auftragsverfahren nach § 11 WPG 2011 vorliege, bzw. der Beschwerdeführerin "wohl eine eingeschränkte Parteistellung", aber keine verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt seien.
Gemäß § 8 AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach der Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann.
Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne der zitierten Bestimmung gegeben ist, sind - wie bereits erwähnt - die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0014, mwN).
Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/03/0058; und vom , Zl. 93/03/0092).
Die Beschwerdeführerin, die durch einen Bescheid über die Kenntnisnahme der Anzeige zur "Verantwortlichen" im Sinne des § 2 Abs. 6 WPG 2011 würde, ist durch ein Anzeigeverfahren nach § 7 WPG 2011 daher im Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen betroffen, steht auf Grund der auch von der belangten Behörde dargestellten Regelungen des WPG 2011 doch fest, dass die Beschwerdeführerin für das Prostitutionslokal als "Verantwortliche" mit Aufträgen nach § 11 WPG 2011 belastet und wegen Verwaltungsübertretungen verwaltungsstrafrechtlich bestraft werden kann.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am