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VwGH vom 12.12.2005, 2005/17/0226

VwGH vom 12.12.2005, 2005/17/0226

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/17/0227

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2005/17/0248 E

2005/17/0241 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden des OK in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen die Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich 1.) vom , Zlen. VwSen-130422/2/Ste, VwSen-130423/2/Ste, VwSen-130424/2/Ste, VwSen-130425/2/Ste, VwSen-130426/2/Ste, VwSen- 130427/2/Ste, VwSen-130428/2/Ste, VwSen-130429/2/Ste, VwSen- 130430/2/Ste, VwSen-130431/2/Ste, VwSen-130432/2/Ste, VwSen- 130433/2/Ste, VwSen-130434/2/Ste, VwSen-130435/2/Ste, VwSen- 130436/2/Ste, VwSen-130437/2/Ste, VwSen-130438/2/Ste, VwSen- 130439/2/Ste, VwSen-130440/2/Ste und 2.) vom , Zlen. VwSen-130441/2/Ste, VwSen-130442/2/Ste, VwSen-130443/2/Ste, VwSen-130444/2/Ste, VwSen-130445/2/Ste, jeweils betreffend Übertretungen nach dem Oberösterreichischen Parkgebührengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom (dieser ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0226 geführten Beschwerdeverfahrens) erkannte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in 19 näher angeführten Fällen der Übertretung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. d des Oberösterreichischen Parkgebührengesetzes (in der Folge Oö. ParkgebG) schuldig und verhängte über ihn jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe). Er habe (jeweils) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

1.2. Mit ihrem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom (dieser Bescheid ist Gegenstand des zur hg. Zl. 2005/17/0227 geführten Beschwerdeverfahrens) hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in fünf (weiteren) näher aufgezählten Fällen schuldig erkannt, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b Oö. ParkgebG übertreten zu haben. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bezeichneten PKW's trotz schriftlicher Aufforderung nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug zuletzt vor einem genau bestimmten Datum und einer genau bestimmten Uhrzeit in Ried im Innkreis, an näher bestimmten Orten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

1.3. Die belangte Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer die Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht beantwortet habe, wobei diese formularmäßig folgenden entscheidungswesentlichen Text enthielten:

"Als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges werden Sie aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zuletzt vor dem (Zeitangabe und Ortsangabe) abgestellt hat."

1.4. Der Beschwerdeführer bekämpft beide Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihre Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften mit dem Antrag erstattet, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und erwogen:

2.1. Das Gesetz vom über die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Oö. Parkgebührengesetz), LGBl. Nr. 28, regelt in seinem § 2 Abs. 2 die Auskunftspflicht wie folgt:

"(2) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, ist verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

2.2. Nach dieser Rechtslage besteht die Auskunftspflicht - ähnlich wie nach § 103 Abs. 2 KFG in der Fassung vor der 10. Novelle, BGBl. Nr. 106/1986 und ähnlich wie bei anderen Kurzparkzonenabgabegesetzen - darin, Auskunft "darüber" zu erteilen, wem die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen wurde. Eine solche Fragestellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht ident mit jener, wer ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt oder geparkt hat, muss doch nicht zwingend jene Person, der ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch tatsächlich gelenkt bzw. geparkt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0194, mwN, sowie zum Oö. ParkGebG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0355).

Sieht aber das Gesetz nur das Verlangen nach einer Auskunft darüber vor, wem der Zulassungsbesitzer das Kraftfahrzeug überlassen hatte, so gibt es - wie im vorliegenden Fall - keine Handhabe dafür, unter Strafsanktion Auskunft darüber zu verlangen, wer das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt, geparkt oder - wie hier - abgestellt hat. Eine solche, nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung zur Auskunftserteilung löst daher die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nicht aus (vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN). Da den Beschwerdeführer somit keine Verpflichtung traf, darüber Auskunft zu geben, wer sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt "abgestellt hat", war die Nichterteilung dieser Auskunft auch nicht strafbar.

Dadurch, dass die belangte Behörde dies nicht erkannte und nicht zum Anlass nahm, die vor ihr angefochtenen erstinstanzlichen Bescheide dahin abzuändern, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG verfügt werde, hat sie die angefochtenen Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es noch eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurft hätte.

2.3. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am