TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0071

VwGH vom 22.04.2009, 2008/12/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des H M in R, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 128.920/8-I/1/c/08, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (Verwendungsgruppe E2b) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bei der Polizeiinspektion S in Verwendung.

Am brachte er eine Urlaubsmeldung für den Zeitraum vom 23. bis einschließlich ein, nahm diesen Urlaub aber dann aus gesundheitlichen Gründen ("Krankenstand" vom bis ) nicht in Anspruch. In seiner Eingabe vom suchte er betreffend einen restlichen Erholungsurlaub im Ausmaß von 60 Stunden aus dem Jahr 2005 "um dessen Verlängerungsmöglichkeit" an.

Mit Dienstrechtsmandat vom gab das Landespolizeikommando für Niederösterreich diesem Ansuchen "um Gutschrift des restlichen Erholungsurlaubs aus dem Kalenderjahr 2005 im Ausmaß von 60 Stunden" gemäß § 69 BDG 1979 nicht statt, weil - so die wesentliche Begründung - eine Krankheit keine Fristverlängerung zum Urlaubsverbrauch im dritten Kalenderjahr begründe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom , 8 ObA 41/05/w, zur "wortidenten" Bestimmung des § 60 L-VBG des Landes Tirol ausgesprochen, dass die Verjährung eines Urlaubsanspruches die objektive Möglichkeit des Urlaubsverbrauches voraussetze. Könne ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit den Urlaub nicht verbrauchen, sei die Verjährung des Urlaubsanspruches nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB seit Beginn des Krankenstandes gehemmt. Durch diese Interpretation würde der Erholungszweck des Urlaubes nicht gefährdet, sondern gesichert. Es sei kein Grund ersichtlich, bei der Beantwortung der gegenständlichen Rechtsfrage zwischen einem öffentlich-rechtlichen und einem vertraglichen Dienstverhältnis zu unterscheiden. Die Dienstbehörde möge das tatsächliche Urlaubsausmaß zum Stichtag feststellen.

Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens am leistete das Landespolizeikommando für Niederösterreich mit Bescheid vom der Vorstellung keine Folge. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers entgegnete die Dienstbehörde erster Instanz unter Bezugnahme auf dessen Ansuchen vom im Wesentlichen, "gemäß Art. 21 letzter Satz B-VG" entschieden die Gerichte, hier: der Oberste Gerichtshof, ausschließlich über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnisse. Die Spruchpraxis des Obersten Gerichtshofes sei nicht bindend für Verfahren betreffend Beamte nach dem BDG 1979, zumal das für Verfahren nach dem BDG 1979 zuständige Höchstgericht, der Verwaltungsgerichtshof, in seiner ständigen Rechsprechung (Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0084) folgendes festgestellt habe: Dem Gesetz lasse sich nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, dass bei einer für den Beamten als auf einem anderen Rechtsgrund als Erholungsurlaub beruhenden Dienstbefreiung fiktiv geprüft werden müsste, ob dem für diesen Zeitraum ausgeschlossenen Verbrauch des Erholungsurlaubes dienstliche Gründe im Sinn des § 69 zweiter Satz BDG 1979 entgegengestanden wären. Somit seien ausschließlich Erholungsurlaube, nicht aber wie im konkreten Fall krankheitsbedingte Abwesenheiten vom Dienst den dienstlichen Gründen im Sinn des § 69 zweiter Satz BDG 1979 gegenüberzustellen. Ein (weiterer) Aufschub sei nur in den angeführten Gründen des § 69 dritter Satz BDG 1979 gesetzlich vorgesehen. Die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes sei in den Fällen des Verfalls von Erholungsurlaub divergierend, insbesondere die Auslegung des § 69 zweiter Satz BDG 1979 bzw. die anzuwendende Gesetzesstelle des jeweiligen Landesgesetzes. Da im konkreten Fall jedoch Bundesrecht anzuwenden sei und vom Beschwerdeführer eine Erkrankung, aber keine dienstlichen Gründe vorgebracht worden seien, die seinen Verbrauch eines Erholungsurlaubes unmöglich gemacht hätten, sei der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, obwohl es sich beim Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 41/05/w, um Judikatur zum Tiroler Vertragsbedienstetengesetz handle, erscheine keine rechtsdogmatisch begründbare Ansicht vertretbar, die eine andere Auslegung im Falle eines pragmatischen Dienstverhältnis zutreffend erscheinen ließe, zumal es sich im Fall des § 60 (Tiroler L-VBG) um eine mit § 69 BDG 1979 "wortidente" Bestimmung handle. Gegründet auf den Umstand, dass die "Gutschrift" des Resturlaubes infolge unrichtiger Rechtsansicht der Dienstbehörde verweigert worden sei, habe der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung seines Urlaubsausmaßes zum Stichtag .

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landespolizeikommandos für Niederösterreich vom . Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Wiedergabe der von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, grundsätzlich dürfe zum Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 41/05/w, angeführt werden, dass die Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen im öffentlichen Recht nur dort zu tragen komme, wo es keine explizite Regelung in öffentlich-rechtlichen Bestimmungen gebe. Weiters vertrete die belangte Behörde weiterhin die Auffassung, dass der Sachverhalt, der dem genannten Urteil des Obersten Gerichtshofes zugrunde gelegen sei, ein gänzlich anderer sei, als der verfahrensgegenständliche. Der Oberste Gerichtshof sei mit einem Sachverhalt konfrontiert gewesen, bei dem die Klägerin ihren Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht habe verbrauchen können. Auch der Verweis in diesem Urteil auf § 4 Abs. 5 des Urlaubsgesetzes ziele auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Schlussfolgernd sei der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass in solch einem Fall die Verjährung des Urlaubsanspruches nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 ff) seit Beginn des Krankenstandes gehemmt wäre, die Verjährungsfrist somit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ablaufen könnte. Letztendlich habe der Oberste Gerichtshof festgelegt, dass es bei besonders langen Krankenständen ausnahmsweise zu einer Anhäufung von Urlaubsansprüchen kommen dürfe. Auch seien die Unterschiede der Regelungen des BDG 1979 und des L-VBG evident; z. B. sehe das L-VBG eine Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor, wohingegen im BDG 1979 keine Urlaubsabfindung vorgesehen sei.

Auch wenn man dieser Rechtsansicht der belangten Behörde nicht folgte, lasse § 13b Abs. 4 GehG keinen Schluss auf § 69 BDG 1979 zu, da dieser ausschließlich bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen Anwendbarkeit finde. Hätte der Gesetzgeber diese Regelung für § 69 BDG 1979 gewollt, so wäre eine derartige Formulierung an dieser Stelle (bzw. in Erläuterungen oder Materialien) "heute zu lesen".

Insgesamt sei jedoch entscheidend, dass § 69 BDG 1979 sowohl rechtlich verbindliche Bestimmungen über Verfall/Verjährung (erster und zweiter Satz leg. cit.) als auch über Aufschub/Hemmung (dritter Satz leg. cit.) ausdrücklich enthalte und somit eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Bestimmung erst gar nicht herangezogen werden müsse bzw. dürfe. § 69 BDG 1979 sei eine abschließend geregelte Norm, die weder einer analogen Anwendung noch einer Interpretation bedürfe. Der Verfall trete ausdrücklich nur bei Vorliegen dienstlicher Gründe nicht ein. Alleine eine Krankheit hemme unter Heranziehung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/12/0084, in keinster Weise den Verfall des Urlaubsanspruches. Im konkreten Fall habe daher die Krankheit des Beschwerdeführers keine dienstlichen Gründe dargestellt und somit sei der Verfall des Erholungsurlaubes in Höhe von 60 Stunden eingetreten, zumal der Beschwerdeführer zu keiner Zeit des Verfahrens dienstliche Gründe, die einem Erholungsurlaub entgegenstanden wären, geltend gemacht habe.

Antragsgemäß werde das Urlaubsausmaß zum Stichtag mit 624 Stunden festgestellt.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer mit seinem Argument nicht durchzudringen vermocht, sodass im Ergebnis zu seinen Ungunsten zu entscheiden gewesen sei. Der erstinstanzliche Bescheid sei daher zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht darauf, dass nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 69 BDG 1979 sein Anspruch auf

Erholungsurlaub für verfallen erklärt wird ... verletzt".

§ 65 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, Abs. 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, lautet:

"Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 65. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
200 Stunden bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren
2.
240 Stunden
a)
bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
b)
für den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII oder IX sowie für den Beamten einer anderen Besoldungsgruppe, dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen Zulagen um höchstens 1,8 EUR unter dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen Verwaltung liegt.
...

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 78c Abs. 2 oder § 78d oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht."

§ 69 BDG 1979 lautet in der Fassung des Art. XV Z. 1 des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990 und der Dienstrechts-Novelle 2002:

"Verfall des Erholungsurlaubes

§ 69. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wesenskern des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze, bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/12/0195 = Slg. 13.272/A). Nicht anders verhält es sich bei anderen Ansprüchen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entspringen.

Grundsätzlich ist den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis regelnden Bestimmungen daher abschließender Charakter beizumessen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/12/0084 (mwN) ausführte, ist für Zeiträume, für die auf Grund eines aufrechten Karenzurlaubes (damals) nach dem MSchG oder EKUG (nunmehr: nach dem MSchG oder dem VKG) oder eines sonstigen Urlaubes (ausgenommen Erholungsurlaub) keine Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung besteht, dessen Entbindung von dieser Verpflichtung in Form der Erteilung von Erholungsurlaub begrifflich ausgeschlossen. Dies gilt nach der Rechtsprechung allerdings nicht im Fall der Suspendierung. Weiters schloss der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, dass die während der Dauer einer anderen (als Erholungsurlaub) aufrechten Beurlaubung bestehende Unmöglichkeit des Verbrauchs des Erholungsurlaubes allein dessen Verfall hinausschiebe. Hiefür bedürfe es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung wie sie z.B. in § 69 dritter Satz BDG 1979 getroffen worden sei. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich dem Gesetz auch nicht der geringste Hinweis darauf entnehmen, dass bei einer für den Beamten auf einem anderen Rechtsgrund als Erholungsurlaub beruhenden Dienstbefreiung fiktiv geprüft werden müsste, ob dem für diesen Zeitraum ausgeschlossenen Verbrauch des Erholungsurlaubes dienstliche Gründe im Sinn des § 69 zweiter Satz BDG 1979 entgegengestanden wären.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des Jahres 2006 Erholungsurlaub des Jahres 2005 im Ausmaß von 60 Stunden nicht verbraucht hat. Der Beschwerdeführer vertritt wie schon im Verwaltungsverfahren so auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 8 ObA 41/05w, die Ansicht, er habe sich vom bis , sohin mehr als drei Monate, "in Krankenstand" befunden. Bei einer derart langen Dauer könne man von einem besonders langen Krankenstand sprechen. Die Ausgangssituation des Beschwerdefalles stimme mit dem vom Obersten Gerichtshof im genannten Urteil vom beurteilten Sachverhalt überein. Die Schlussfolgerungen der belangten Behörde, die "allgemeinen Verjährungsvorschriften des ABGB seien bedeutungslos", sei unrichtig. Weder aus der Sicht des § 69 BDG 1979 noch aus der Sicht der Rechte des einzelnen Beamten könne es zulässig sein, eine "Gutschrift" des Erholungsurlaubes in der gegenständlichen Situation deshalb zu verweigern, weil sich der Beamte schicksalhaft vor Antritt des Erholungsurlaubes in mehrmonatigem Krankenstand befunden habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handle es sich beim BDG 1979 und beim (richtig) L-VBG (des Landes Tirol) nicht um unterschiedliche Regelungen. Der Hinweis der belangten Behörde, dass das BDG 1979 eine Ersatzleistung für Erholungsurlaub nicht vorsehe, sei im gegenständlichen Zusammenhang nicht von Relevanz. Dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom (richtig: 1997) sei ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Es sei die Frage zu klären gewesen, ob auf Grund einer Dienstbefreiung infolge Karenzurlaub nach dem MSchG bzw. EKUG der Anspruch auf Erholungsurlaub nach § 69 BDG 1979 verfalle. Sie berücksichtige nicht, dass es sich bei der Dienstbefreiung und der Dienstverhinderung, wie im gegenständlichen Fall, um zwei Begriffe handle, die nicht miteinander gleichzuhalten seien. Ein Krankenstand bedeute nicht anderes, als dass dem Beamten die Ausübung seiner Tätigkeit unmöglich sei. Der Beschwerdeführer sei der Auffassung, dass unbeschadet des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes der Krankenstand einen anderen Grund darstelle, der vom "Arbeitgeber" soweit zu berücksichtigen sei, als es dem "Arbeitnehmer" auf Grund nicht von ihm zu vertretender Umstände unmöglich gewesen sei, den Urlaub zu verbrauchen. Schon 68 Abs. 1 BDG 1979 normiere, dass die Festlegung des Erholungsurlaubes unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, wobei auch auf die persönlichen Interessen des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen sei. Nichts anderes könne auch für den Fall gelten, dass es dem Beamten aus krankheitsbedingten Gründen nicht möglich gewesen sei, den bereits beantragten und bewilligten Erholungsurlaub anzutreten.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

In seiner Argumentation lässt der Beschwerdeführer den bereits erörterten Wesenskern seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses außer Acht, der sich u.a. darin manifestiert, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des § 69 BDG 1979 zu beantworten ist. Dass seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom Dienst eine der Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG 1979 erfüllt habe, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Andererseits vermag der Verwaltungsgerichtshof der Bestimmung des § 69 BDG 1979, insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten, keine derartige Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen - im Wege der Analogie - in Betracht zu ziehen.

Daraus kann aber nur folgen, dass eine Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit wie im Beschwerdefall nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins des § 69 Satz 1 BDG 1979 führen kann.

Schließlich nahm der Gesetzgeber in § 71 Abs. 1 BDG 1979 auf den Fall Bedacht, dass ein Beamter während des Erholungsurlaubes erkrankt (ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben), ohne dies in der in nahem systematischen Zusammenhang stehenden Bestimmung des § 69 BDG 1979 mit der weiteren Rechtsfolge des Hinausschiebens des Verfallszeitpunktes wie in den in Satz 3 geregelten Fällen verknüpft zu haben.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in der krankheitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst keinen Fall des § 69 Satz 2 oder Satz 3 BDG 1979 erblickte.

Dass sich die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid darauf beschränkte, spruchgemäß eine "Gutschrift" des restlichen Erholungsurlaubes aus dem Kalenderjahr 2005 zu versagen, und lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides letztlich die klarstellende Feststellung traf, dass das Urlaubsausmaß zu einem Stichtag ein bestimmtes Stundenausmaß betrage, wird von der Beschwerde nicht weiter moniert und verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in den von ihm bezeichneten Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihrem § 3 Abs. 2.

Wien, am