VwGH vom 18.12.2014, 2013/01/0155
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Beschwerde des C K in K, vertreten durch Dr. Herbert Ernst Schöpf, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17378/16- 2012, betreffend Bordellbewilligung (mitbeteiligte Gemeinde:
Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0214, verwiesen.
Mit Bescheid des infolge Devolution zuständig gewordenen Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bordellbewilligung mit Standort K J-Straße, gemäß § 15 Abs. 3 lit. a und c Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, ein "Bedarf" an einem Bordell sei im Hinblick auf bereits in Nachbargemeinden bestehende Bordelle und dem Nichtvorhandensein verbotener Erscheinungsformen der Prostitution wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu verneinen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit dem genannten hg. Erkenntnis vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe zur Prüfung des "Bedarfs" im Sinne des TLPG lediglich eine Stellungnahme des zuständigen Gendarmeriekommandos vom eingeholt, wonach "keine Erscheinungsformen verbotener Prostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte" ermittelt hätten werden können. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer eidesstättige Erklärungen mehrerer namentlich bekannter Taxiunternehmen bzw. -lenker bzw. Hotelinhaber vorgelegt, denen gegenteilige Behauptungen zu entnehmen gewesen seien. Diese eidesstättigen Erklärungen hätte die belangte Behörde aber zum Anlass nehmen müssen, durch geeignete Ermittlungen - allenfalls unter Zuhilfenahme der zuständigen Polizeidienststelle - zu prüfen, ob diese in Richtung des Vorhandenseins illegaler Prostitution gehenden Behauptungen den Tatsachen entsprechen würden. Jedenfalls hätte sie der zuständigen Polizeidienststelle diese eidesstättigen Erklärungen zur Stellungnahme vorzuhalten gehabt. Hätten sich die darin enthaltenen Behauptungen nämlich bewahrheitet, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, illegale Prostitution läge nicht vor.
Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit Bescheid vom der Vorstellung Folge, behob den Bescheid vom und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurück. Die belangte Behörde verwies im Wesentlichen darauf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren zu beheben habe.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bordellbewilligung wiederum abgewiesen.
Einer dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom Folge gegeben, der Bescheid vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Die belangte Behörde verwies in ihrer Begründung u.a. darauf, dass der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sich mit den vom Beschwerdeführer mit den Schriftsätzen vom 9. und vorgelegten Unterlagen auseinandersetzen und feststellen hätte müssen, ob die in Richtung Vorhandensein illegaler Prostitution gehenden Behauptungen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen würden.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Bordellbewilligung erneut gemäß § 15 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 7 TLPG abgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen aus, mit Schreiben des Bezirkspolizeikommandos K vom sei in Ergänzung des Berichtes vom mitgeteilt worden, dass bei der Polizeiinspektion K seither keine Gerichts- oder Verwaltungsanzeigen im Zusammenhang mit illegal ausgeübter Prostitution angefallen seien. Im gesamten Bezirk seien seitdem zwei Fälle außerhalb der Stadtgemeinde K bekannt geworden, die polizeiliche Erhebungsmaßnahmen zu Folge gehabt hätten. Die Polizeiinspektion K verfüge über keine Erkenntnisse, die darüber hinausgehend auf die Ausübung illegaler Prostitution hinweisen würden. Die Table-Dance-Lokale im Bezirk würden regelmäßig kontrolliert, es könne davon ausgegangen werden, dass im Rahmen des normalen Lokalbetriebes keine Prostitution ausgeübt werde. Hinsichtlich der eidesstattlichen Erklärungen der Taxibetreiber und Taxilenker könne nicht davon ausgegangen werden, dass in K - speziell zur Zeit der Hahnenkammrennen - nicht doch der eine oder andere Versuch unternommen werde, illegale Prostitution auszuüben oder anzubahnen; nachweisbare Fakten seien diesbezüglich jedoch nicht bekannt.
Das Bezirkspolizeikommando K habe überdies mit Schreiben vom mitgeteilt, dass von insgesamt neun Polizeiinspektionen im Bezirk K lediglich drei gerichtsrelevante Fälle, die mit Prostitution in Zusammenhang stünden und bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, gemeldet worden seien. Das Landesgericht Innsbruck habe zudem mitgeteilt, dass der Bezirk K in Bezug auf Sittlichkeitsdelikte gegenüber anderen Bezirken Tirols nicht auffällig sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde habe im Weiteren festgestellt, dass aufgrund der Aussagen der vernommenen Taxilenker nicht auf einen "Bedarf" nach einem Bordellbetrieb in K geschlossen werden könne, da die Taxilenker überwiegend von seltenen Fahrten während der Wintersaison zu den umliegenden Bordellen berichtet hätten. Daraus sei abzuleiten, dass die in der Nähe liegenden bestehenden Bordelle den vorliegenden "Bedarf" abdecken könnten. Für die vom Zeugen H (u.a.) beschriebene Bestellung von Prostituierten in Hotelzimmer habe kein Beweis gefunden werden können. Einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft K zufolge sei im Zeitraum Ende Juni 2011 bis Anfang Juni 2012 lediglich ein einziges Straferkenntnis wegen eines Versuches der Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung illegaler Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle ergangen; weitere diesbezügliche Anzeigen seien in diesem Zeitraum nicht eingelangt.
In den angrenzenden Bezirken K, S und Z würden sich im Einzelnen aufgelistete Bordelle in einer Entfernung von 30 bis 65 km befinden; in den angrenzenden bayerischen Landkreisen T und R bestünden ebenso Bordellbetriebe. Diese Bordelle könnten im Regelfall innerhalb eines Zeitraumes von 30 bis 60 Minuten erreicht werden. Die Prüfung des voraussichtlichen Einzugsgebietes ergebe unter Einbeziehung dessen, dass in einer Entfernung von 30 km das nächste Bordell betrieben werde und üblicherweise aufgrund des Wunsches nach Anonymität eher ein Bordellbetrieb in einiger Entfernung vom Heimatort aufgesucht werde, keinen "Bedarf" am beantragten Bordell. Bei Betrachtung der Tourismusstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes sei vom Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde ebenso kein "Bedarf" festgestellt worden, zumal laut überwiegender Zeugenaussagen eine geringfügige Nachfrage fast ausschließlich in der Hauptsaison im Winter bestehe und die Sommersaison vernachlässigt werden könne. Der um eine Stellungnahme ersuchte örtliche Tourismusverband habe mitgeteilt, dass Prostitution in K nicht spürbar stattfinde und auch keine diesbezüglichen Anfragen eingehen würden.
Aus dem ergänzenden Ermittlungsverfahren würden sich somit keine Hinweise auf verbotene Erscheinungsformen der Prostitution ergeben. Einzelne Taxifahrten in Bordellbetriebe in der Umgebung zeigten nur auf, dass innerhalb des Einzugsgebietes Bordellbetriebe zur Befriedigung der Nachfrage bestünden. Einzelne vermutete Transporte von Prostituierten in Hotelbetriebe könnten ebensowenig eine Notwendigkeit für die Erteilung der Bordellbewilligung bewirken wie die insbesondere während der Hahnenkammrennen vermutete kurzfristige Nachfrage nach Zimmern oder der Versuch der Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Es könne daher ein "Bedarf" im Sinne des TLPG für den Betrieb eines Bordells in K nicht erkannt werden.
Da eine Bordellbewilligung zu versagen sei, wenn auch nur eine der im Gesetz normierten Voraussetzungen nicht vorliege, sei die mögliche Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß § 15 Abs. 3 lit. c. TLPG keiner weiteren Prüfung zu unterziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom , B 1566/2012-8, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass 1. der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt wurde und 2. insoweit der Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, abgewiesen wird (Spruchpunkt I.). Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten (Spruchpunkt II.).
Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Schriftsatz vom .
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurück- bzw. abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schriftsatz vom .
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Das Tiroler Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 idF LGBl. Nr. 2/2011 (TLPG), lautet auszugsweise:
" Prostitution
§ 14
Verbot
Verboten ist:
a) die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle (§ 15);
b) die außerhalb behördlich bewilligter Bordelle öffentlich, insbesondere auf der Straße, in Printmedien oder in elektronischen Medien, in Erscheinung tretende Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution; als Tatort im Fall der Anbahnung in Printmedien oder in elektronischen Medien gilt der Ort, an dem die Prostitution ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll;
c) die Gewährung oder Beschaffung der Gelegenheit, insbesondere durch Überlassung von Räumen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle.
§ 15
Bordellbewilligung
(1) Ein Bordell ist ein Betrieb, in dem die Prostitution ausgeübt wird. Ein Bordell darf nur mit behördlicher Bewilligung (Bordellbewilligung) betrieben werden.
...
(3) Eine Bordellbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
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a) | ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells (Abs. 4) besteht, |
b) | das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll und |
c) | öffentliche Interessen nicht dagegen sprechen, insbesondere nicht zu befürchten ist, daß der Betrieb eines Bordells zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in unzumutbarer Weise stören. Hiebei ist insbesondere auf mögliche Beeinträchtigungen der in der Nachbarschaft lebenden oder sonst sich längere Zeit dort aufhaltenden Personen, insbesondere Jugendlicher, Bedacht zu nehmen. |
(4) Ob ein Bedarf nach dem Betrieb eines Bordells besteht, ist insbesondere unter Bedachtnahme
a) auf die Bevölkerungs- und Tourismusstruktur des voraussichtlichen Einzugsgebietes,
b) darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet bereits ein Bordell betrieben wird und
c) darauf, ob im voraussichtlichen Einzugsgebiet verbotene Prostitution in besonderer Weise in Erscheinung tritt,
zu beurteilen.
...
(7) Eine Bordellbewilligung ist zu versagen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht vorliegt."
3.1. Die Beschwerde macht geltend, die Behörde habe "eine Bedarfsprüfung analog der Genehmigung einer Sonderflächenwidmung für z.B. ein Bezirkskrankenhaus, ein Fachmarktzentrum oder für ein Einkaufszentrum" vorzunehmen. Dazu sei der gesamte Bezirk K mit seinen Einwohnern und Gästen während des gesamten Jahres heranzuziehen. Der gesamte Bezirk K habe im Jahr 2010
61.786 Einwohner und 5.707.414 Nächtigungen aufgewiesen, ca. 45% aller Nächtigungen seien dabei auf die Sommersaison entfallen. Allein aufgrund dieser - der Bedarfsprüfung zugrunde zu legender - Größenverhältnisse wäre die beantragte Bewilligung zu erteilen gewesen.
Diesem Vorbringen ist Folgendes zu erwidern:
Wie bereits im Vorerkenntnis vom dargelegt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/09/0149, und vom , Zl. 2005/09/0013) zur Frage des "Bedarfs" im Sinne des § 15 Abs. 4 TLPG ausgeführt, dass "Bedarf" im Sinne dieser Gesetzesstellen nicht schon überall dort angenommen werden kann, wo eine - nicht zuletzt angebotsindizierte - Nachfrage besteht, die die gewinnbringende bzw. wirtschaftliche Führung eines Bordellbetriebes zuließe. Dem Gesetz liegt nämlich keineswegs die Zielvorstellung zu Grunde, es solle die "Versorgung der Bevölkerung" mit Bordellbetrieben (überall dort, wo ausreichende Nachfrage bestehe) sichergestellt werden. Auch in Ansehung des Bedarfsbegriffes im Sinne des TLPG hat vielmehr die Auslegung den erklärten Gesetzeszweck zu beachten, die Prostitution, die in den Erläuterungen als nicht wünschenswerte Erscheinung bezeichnet wird, auf das unvermeidliche Ausmaß einzuschränken. Nach den Zielvorstellungen des Gesetzes soll die Prostitution insgesamt auf bewilligte Bordelle beschränkt werden; dem liegt offenbar die Überlegung zu Grunde, dass es für die öffentliche Ordnung günstiger ist, wenn die Prostitution nur an einigen wenigen, behördlich genehmigten und behördlichen Kontrollen leicht zugänglichen Orten in Erscheinung tritt. Angesichts dieses Gesetzeszweckes kann "Bedarf" nach dem Betrieb eines Bordells angenommen werden, wenn jener angezeigt erscheint, um andernfalls im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution, wie Straßen- und Wohnungsprostitution durch nicht kontrollierte Prostituierte zu vermeiden. Die in § 15 Abs. 4 TLPG genannten Bezugsgrößen (Einwohnerzahl, Bevölkerungsstruktur, Bestehen anderer Bordelle) bilden - nach der Beobachtung der tatsächlichen gegenwärtigen Verhältnisse - Anhaltspunkte für die Prognose eines "Bedarfs" im soeben dargelegten Sinn.
Die oben wiedergegebenen, an einer aus Einwohner- und Nächtigungszahlen ableitbaren "potentiellen Nachfrage" orientierten Darlegungen des Beschwerdeführers gehen demnach von verfehlten Vorstellungen über den Begriff des "Bedarfs" im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 TLPG aus (vgl. dazu bereits das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/10/0030).
Soweit die Beschwerde den Standpunkt einnimmt, auch bei fehlenden Erscheinungsformen von verbotener Prostitution könne dennoch ein "Bedarf" im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. a TLPG gegeben sein, so ist dem nach dem Gesagten nicht zu folgen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , VwSlg. 16718A, wonach dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzung des § 15 Abs. 3 lit. a TLPG schon deshalb nicht gegeben ist, weil im voraussichtlichen Einzugsgebiet verbotene Erscheinungsformen der Prostitution nicht auftreten und daher "Bedarf" nach dem Betrieb eines Bordells nicht besteht, eine Auseinandersetzung mit im Abs. 4 leg. cit. beispielsweise angeführten Kriterien für die Prognose eines "Bedarfes" unterbleiben kann).
3.2. Die Beschwerde wendet sich mit umfangreichen, insbesondere (Teile von) Zeugenaussagen wiedergebenden Ausführungen gegen die Annahme der belangten Behörde, ein "Bedarf" im Sinne des TLPG nach dem Betrieb eines Bordells bestehe nicht. Die belangte Behörde habe den in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen kein "Gewicht gegeben".
Zu diesem Vorbringen ist vorweg darauf hinzuweisen, dass den von der Beschwerde dazu ins Treffen geführten Aussagen fast durchwegs zu entnehmen ist, dass diese einen "Bedarf" nach einem Bordell deshalb als gegeben ansehen, weil ein solches nachgefragt (und diese Nachfrage derzeit durch Inanspruchnahme umliegender Bordelle abgedeckt) wird. Diese Aussagen sind daher von vornherein nicht geeignet, einen "Bedarf" im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 TLPG aufzuzeigen.
Soweit sich einzelnen in der Beschwerde wiedergegebenen Aussagen zumindest - wie zu ergänzen ist: wenig konkrete - Hinweise auf im fraglichen Einzugsgebiet auftretende verbotene Erscheinungsformen der Prostitution entnehmen lassen, zeigt die Beschwerde eine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen, diese Aussagen sowie weitere Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens einbeziehenden beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde nicht auf.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung zu der hier maßgeblichen Rechtslage ist nämlich in Fragen der Beweiswürdigung die Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes darauf eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind, wobei es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es ist daher zunächst diese - eingeschränkte - Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu den ihrer Beweiswürdigung zu Grunde gelegten Ermittlungsergebnissen gelangt und auf Grund schlüssiger Denkvorgänge zu ihrer Beweiswürdigung gekommen ist. Der Verwaltungsgerichtshof darf die dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt zugrundeliegende Beweiswürdigung nicht in dem Sinn einer Kontrolle unterziehen, dass er sie an der Beweiswürdigung misst, die er selbst vorgenommen hätte, wäre er an der Stelle der belangten Behörde gewesen. Diese eingeschränkte Kontrolle erfasst somit nicht die Prüfung, ob aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0215, mwN).
Davon ausgehend gelingt es der Beschwerde mit einer bloßen Wiedergabe der genannten Zeugenaussagen aber nicht, den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zu ihrer Annahme, verbotene Erscheinungsformen der Prostitution seien im gegenständlichen Einzugsgebiet in einem relevanten Ausmaß nicht feststellbar, wirksam entgegenzutreten.
3.3. Die Beschwerde wendet sich mit näheren Darlegungen gegen die dem Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom zugrunde gelegten Annahmen, aufgrund derer der Gemeinderat auch die Bewilligungsvoraussetzung des § 15 Abs. 3 lit. c TLPG als nicht erfüllt ansah.
Mit diesem Vorbringen kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil sich die belangte Behörde auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung des § 15 Abs. 3 lit. c TLPG - weil bereits jene nach § 15 Abs. 3 lit. a leg. cit. nicht erfüllt sei - nicht stützt.
3.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof darauf beruft, dass es die belangte Behörde in Verletzung des Art. 6 EMRK unterlassen habe, über seinen Antrag innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, so wird damit eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/12/0095).
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das über den Pauschalbetrag nach § 1 Z. 3 lit. a der genannten Verordnung hinausgehende Mehrbegehren der mitbeteiligten Gemeinde war abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-78047