Suchen Hilfe
VwGH vom 17.12.2013, 2013/01/0148

VwGH vom 17.12.2013, 2013/01/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom , Zl. A3/50399/2013, betreffend Pyrotechnikgesetz 2010 (Oberbehörde: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 4 Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) der (für die Kategorie F3, F4, T 2, P2 und S 2 ausgestellte) Pyrotechnik-Ausweis mangels Verlässlichkeit entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch das Abbrennen von Feuerwerken der Kategorie F3 und F4 am in W sowie zum Jahreswechsel 2012/2013 in K (18.00 und 00.15 Uhr), ohne im Besitz einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 zu sein, pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwendet.

Es sei unbestritten, dass vom Beschwerdeführer ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 gewesen zu sein, am und in weiterer Folge zum Jahreswechsel 2012/2013 mehrere Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 abgebrannt worden seien. Wenn auch eine leichtsinnige Verwendung nicht aus den Verwaltungsakten erweisbar sei, so stehe ohne Zweifel fest, dass eine missbräuchliche, weil nicht bewilligte, Verwendung erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei vorzuwerfen, dass er sich als ausgebildeter Pyrotechniker, der bereits seit 1999 tätig sei, nicht gemäß den pyrotechnikrechtlichen Normen verhalten habe. Erschwerend komme hinzu, dass dieses Verhalten trotz eines Aufforderungsschreibens der Bezirkshauptmannschaft S (BH) gesetzt worden sei. Die BH habe den Beschwerdeführer mit E-Mail vom auf die Bewilligungspflicht nach § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 hingewiesen. Den Beschwerdeführer treffe der Vorwurf, dass er es als geprüfter Pyrotechniker trotz Kenntnis der Bestimmung des § 28 PyroTG 2010 und trotz Aufforderungsschreiben der Behörde unterlassen habe, die für den Jahreswechsel geplanten Feuerwerke anzumelden und bewilligen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer diese Verpflichtung lediglich übersehen habe, sei nicht glaubwürdig. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch schon in den letzten Jahren zum Jahreswechsel für den Tourismusverband Feuerwerke abgebrannt und sei er darüber hinaus durch eine Information der Behörde auf die Bewilligungspflicht aufmerksam gemacht worden.

Auf Grund dieser Tatsachen sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer die Verlässlichkeit, die für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen gefordert sei, nicht besitze, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des PyroTG 2010, BGBl. Nr. 131/2009 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lauten:

" Entziehung

§ 8. (1) Nach diesem Bundesgesetz erteilte Bewilligungen oder ausgestellte Pyrotechnik-Ausweise sind zu entziehen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen oder Bekanntsein die Bewilligung nicht erteilt oder der Pyrotechnik-Ausweis nicht ausgestellt worden wäre.

...

Verlässlichkeit

§ 16. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1. pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

...

4. den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1. nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 28. (1) Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T 2 und S 2 sowie von Anzündmitteln der Kategorie P2 sind nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt."

2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am sowie zum Jahreswechsel 2012/2013 mehrere Feuerwerke der Kategorien F3 und F4 verwendet hat, ohne im Besitz einer Bewilligung nach § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 gewesen zu sein.

Die belangte Behörde hat die Entziehung des Pyrotechnikausweises des Beschwerdeführers auf die fehlende Verlässlichkeit nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 PyroTG 2010 gestützt.

3. Die Beschwerde gesteht zwar zu, dass der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das PyroTG 2010 zu verantworten habe, wendet jedoch ein, dieser habe weder missbräuchlich noch leichtfertig gehandelt. So seien die Verwaltungsstrafverfahren betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen des PyrotG 2010 noch anhängig und habe es sich jeweils um ein fortgesetztes Delikt gehandelt. Weiters normiere das Gesetz nicht, dass schon jede Übertretung des PyroTG 2010 per se die Verlässlichkeit beseitige. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer ausdrücklich nicht vorgeworfen, dass das Abfeuern der Feuerwerke per se leichtfertig oder in irgendeiner Form nicht sachgerecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe die pyrotechnischen Gegenstände sohin weder missbräuchlich noch leichtfertig verwendet. Der Beschwerdeführer habe vielmehr lediglich einen Formalfehler, also Verfahrensfehler, begangen, indem er nicht die im PyroTG 2010 verlangte Bewilligung eingeholt habe. Ein missbräuchliches Verhalten könne dem Beschwerdeführer damit nicht vorgeworfen werden.

4. Mit diesem Vorbringen bezieht sich die Beschwerde auf die Voraussetzung für eine Verlässlichkeit nach § 16 Abs. 1 Z 1 PyroTG 2010 (keine Annahme einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Gegenständen oder Sätzen).

Davon unabhängig und alternativ (arg.: "oder") liegt die Verlässlichkeit nach § 16 Abs. 1 Z 4 PyroTG 2010, auf den sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch stützt, nur vor, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene den aus diesem Bundesgesetz ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

Die in § 16 PyroTG geregelte Verlässlichkeit ist nach dem Willen des Gesetzgebers gleich der im Waffengesetz 1996 (WaffG) normierten waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu beurteilen (vgl. RV 367 BlgNR 24. GP, 13). Daher wird - so die Materialien weiter - die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verlässlichkeit nach § 8 WaffG im Wesentlichen auch für die Verlässlichkeit nach dem PyroTG 2010 gelten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verlässlichkeit nach § 8 WaffG Folgendes festgehalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/03/0029, mwN):

"§ 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne einer Prognosebeurteilung (…). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG ein strenger Maßstab anzulegen. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der in § 8 Abs 1 WaffG genannten Voraussetzungen. Die nach § 8 Abs 1 WaffG vorzunehmende Verhaltensprognose kann bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne der Z 1 bis 3 rechtfertigen, ferner sind die "Tatsachen" im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind."

Diese Grundsätze sind auch bei der Überprüfung der Verlässlichkeit nach den Vorgaben des § 16 PyroTG 2010 maßgeblich.

5. Übertragen auf den Beschwerdefall bedeutet dies Folgendes:

Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer zweimalig der sich aus § 28 Abs. 1 PyroTG 2010 ergebenden Verpflichtung zur Einholung einer Bewilligung vor dem Besitz und der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3 und F4 nicht nachgekommen ist, obwohl er von der Behörde auf die Notwendigkeit einer Bewilligung hingewiesen wurde.

Diese Tatsachen führen zur Annahme, der Beschwerdeführer gewährleiste als Inhaber eines Pyrotechnikausweises nicht mehr das Zutreffen der Voraussetzung des § 16 Abs. 1 Z 4 PyroTG 2010, weil, wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, aus den Umständen der jeweiligen Taten die Prognose gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer würde Verpflichtungen auch in Zukunft nicht einhalten.

Dass § 16 Abs. 5 Z 1 PyroTG 2010 von einer fehlenden Verlässlichkeit auch dann ausgeht, wenn der Betroffene öfter als zweimal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen rechtskräftig bestraft wurde, führt zu keinem Wertungswiderspruch. Mit dieser Bestimmung wird unabhängig von § 16 Abs. 1 Z 4 PyroTG 2010 ein weiterer Tatbestand normiert, bei dessen Zutreffen jedenfalls eine fehlende Verlässlichkeit vermutet wird (arg: "gilt nicht als verlässlich").

Aus diesen Erwägungen ist die auf § 16 Abs. 1 Z 4 PyroTG 2010 gestützte Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei nicht mehr verlässlich, als nicht rechtswidrig zu erkennen.

6. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-78035