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VwGH vom 04.02.2009, 2008/12/0059

VwGH vom 04.02.2009, 2008/12/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Pfiel, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. ME in M, vertreten durch Galanda & Oberkofler Rechtsanwaltskanzlei in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-550.240/0001-I/4/2007, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Definitivstellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand in der Zeit vom bis als Universitätsassistent in einem zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom wurde dieses Dienstverhältnis in Anwendung des § 176 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt.

Mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom wurde dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom bis Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989 (im Folgenden: VKG), gewährt.

Am erging an den Beschwerdeführer ein Schreiben des Rektors der Universität für Bodenkultur Wien, in welchem es heißt (Hervorhebungen im Original):

"Betreff: ...

Verlängerung des prov. Dienstverhältnisses

Sie sind vom bis

...

in Schutzfrist/im Mutterschutzkarenzurlaub/ in

Väterkarenzurlaub/ Teilzeitbeschäftigung

...

Dadurch ergibt sich, dass sich Ihr

...

prov. Dienstverhältnis gemäß § 177 BDG

bis

verlängert.

Für den Rektor:

..."

Mit Bescheid des Amts der Universität für Bodenkultur Wien

vom wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom bis verlängert.

Gleichzeitig erging am an den Beschwerdeführer ein - seiner Form nach jenem vom entsprechendes - Schreiben des Rektors, in welchem ausgeführt wurde, dass sich das provisorische Dienstverhältnis auf Grund des ihm gewährten "Väterkarenzurlaubes" (Hervorhebung dieses Ausdrucks im Original) nunmehr bis verlängere.

Mit Bescheid des Amtes der Universität für Bodenkultur Wien vom wurde die dem Beschwerdeführer gewährte Teilzeitbeschäftigung sodann für die Zeit vom bis verlängert.

Mit Schreiben des Rektors vom - welches von der Form her gleichfalls jenem vom entsprach - wurde ausgeführt, dass sich das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers auf Grund des ihm gewährten "Väterkarenzurlaubes" (Hervorhebung wie oben) nunmehr bis verlängere.

Im Anschluss an die zuletzt verlängerte Teilzeitbeschäftigung nach § 8 VKG wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Amtes der Universität für Bodenkultur Wien vom eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 bis einschließlich bewilligt.

Am beantragte der Beschwerdeführer die Definitivstellung seines Dienstverhältnisses gemäß § 178 BDG 1979.

Mit Bescheid des Amtes der Universität für Bodenkultur Wien vom wurde dieser Definitivstellungsantrag abgewiesen, weil die erstinstanzliche Dienstbehörde von der Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse ausging.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Note vom hielt die belangte Behörde ihm sodann vor, dass ihres Erachtens das Dienstverhältnis schon mit Ablauf des erloschen sei, zumal Teilzeitbeschäftigungen nach § 8 VKG keine Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit im Sinne des § 177 Abs. 4 BDG 1979 bewirkten.

Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme dazu aus, dass die von ihm als Bescheide qualifizierten Schreiben des Rektors vom , vom und vom eine Verlängerung seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit bis bewirkt hätten.

Auch stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Definitivstellung gemäß § 178 BDG 1979.

Diesem Antrag wurde mit Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde vom nicht stattgegeben, zumal Säumnis nicht vorliege. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zum einen (Spruchpunkt I.) in Erledigung der diesbezüglichen Berufung des Beschwerdeführers der erstinstanzliche Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass der Definitivstellungsantrag vom zurückgewiesen wurde, zum anderen (Spruchpunkt II.) wurde in Erledigung der diesbezüglichen Berufung der erstinstanzliche Bescheid vom dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Definitivstellungsantrages gemäß § 178 BDG 1979 bewilligt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides Folgendes aus (Hervorhebungen im Original):

"Gemäß § 177 BDG 1979 ist das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit zunächst provisorisch. Es endet bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 BDG 1979 von Gesetzes wegen. Nach § 177 Abs. 4 BDG 1979 verlängert sich diese Zeit von sechs Jahren um

1. Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 BDG 1979 freizustellen oder außer Dienst zu Stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,

3. Zeiten von Karenzurlauben nach § 75 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 im provisorischen Dienstverhältnis.

Damit normiert § 177 Abs. 4 BDG 1979 genauso wie § 175 Abs. 2 und 5 BDG 1979 Tatbestände für eine ex lege eintretende Verlängerung des grundsätzlich sechsjährigen Dienstverhältnisses eines provisorischen Universitätsassistenten. Die Verlängerungstatbestände des § 177 Abs. 4 BDG 1979 sind taxativ, so dass davon weder Teilzeitbeschäftigungen gemäß den §§ 50a und 50b BDG 1979 noch darin nicht angeführte Karenzurlaube erfasst sind (vgl. . 96/12/0031). Die Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten bedarf zu deren Wirksamkeit nicht der Erlassung eines konstitutiven Verwaltungsaktes. Es ist darüber nicht bescheidförmig abzusprechen. Eine Mitteilung über die eingetretene Verlängerung genügt.

Die Intention dieser Bestimmung ist im Wesentlichen darin gelegen den Universitätsassistenten nicht durch Abwesenheitszeiten in der ihm für die Erbringung der Definitivstellungserfordernisse zur Verfügung stehenden Zeit zu schmälern. Nicht nur Herabsetzungszeiträume nach den Bestimmungen des BDG 1979, sondern auch auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Teilzeitbeschäftigungen führen konsequenterweise nicht zu einer entsprechenden Verlängerung des Dienstverhältnisses. Daran ist auch durch die im Zuge der Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87/2002 vorgenommene Anpassung der Begrifflichkeiten im § 177 Abs. 4 BDG 1979 eine Änderung nicht eingetreten. Lassen doch auch die EB zur RV 1066 d. B. XXI GP keinen Zweifel daran offen, dass mit der Änderung der Zitierweise lediglich die Umstellung der Begrifflichkeiten von 'Karenzurlaub' auf 'Karenz' für das Dienstrecht nachvollzogen werden sollte. Eine Ausweitung der Verlängerungstatbestände auf Zeiten der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Teilzeitbeschäftigungen hat der Gesetzgeber daher weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch dessen Materialien bezweckt.

Ihnen wurden durch die zuständige Dienstbehörde, (u.a.) Teilzeitbeschäftigungen in Anwendung des § 8 VKG bescheidmäßig gewährt. Keiner dieser Bescheide nimmt, weder in Spruch noch Begründung, Bezug auf die Dauer Ihres Dienstverhältnisses im Sinne des § 177 BDG 1979. Diesbezüglich wurden Ihnen jeweils mit separaten Schreiben, Mitteilung über die entsprechende Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses in Anwendung des § 177 Abs. 4 BDG 1979 durch den Rektor der Universität für Bodenkultur Wien gemacht.

Ungeachtet dessen, dass es eines die Verlängerung aussprechenden Bescheides nicht bedarf, zeigt bereits der Umstand, dass die (rechtsirrig) angenommene Verlängerung Ihres Dienstverhältnisses nicht zum Gegenstand des Spruches der Gewährungsbescheide gemacht wurde, dass der Rektor der Universität für Bodenkultur Wien darüber nicht bescheidmäßig absprechen wollte. Wendet man die in verfestigter Judikatur (z.B. Zl. 2005/12/0141 u.a.) entwickelten Bescheidkriterien an, ist weiters festzustellen, dass keines der Schreiben vom , und , die Bezeichnung als Bescheid aufweist, noch nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist. Zwar kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden, dies aber nur dann, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch dass sie normativ also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrecht entschieden hat.

Aus den zitierten Schreiben ist eindeutig nur die Fertigung 'Für den Rektor'. Die ausstellende Stelle bleibt indes mangels eindeutiger Aufgaben zweifelhaft.

Rücksichtlich der Fertigungsklausel wird der Bezug zum Rektor als oberster Dienstvorgesetzter des Universitätspersonals erschließbar. Insbesondere für die den nach dem ergangenen Schreiben, lässt sich eine Zuordnung zum (zuständigen) Amt der Universität aus deren Inhalt und Aufbau nicht abgeleiten. Ferner sind die formularhaft abgefassten Schreiben so aufgebaut, dass nach einem die angesprochene Sache 'Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses' definierenden Betreff, angeführt wird, dass Sie in einem bestimmten Zeitraum in Teilbeschäftigung (bzw. fälschlicherweise im Schreiben vom im Väterkarenzurlaub) befindlich seien, woran sich im nächsten Absatz die informativ mitteilende Formulierung anschließt: 'Dadurch ergibt sich, dass sich Ihr provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 177 BDG bis .... verlängert'. Den Ihnen zugegangen Schreiben vom , und mangelt es daher an Bescheidcharakter.

Ihr provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als Universitätsassistent hat daher (mangels verlängernder Wirkung von Teilzeitbeschäftigungen nach § 8 VKG)gemäß § 177 BDG 1979 mit Ablauf des von Gesetzes wegen durch Zeitablauf geendet. Ihr Antrag auf Definitivstellung vom wäre daher als verspätet zurückzuweisen gewesen."

Lediglich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 177 Abs. 1, 3 und 4 Z. 2 BDG 1979 in der bis zum in Kraft gestandenen Fassung der Gesetzesbestimmung vor Inkrafttreten der Novelle durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 lautete:

"§ 177. (1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

...

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

...

2. Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren, ..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 wurde in § 177 Abs. 4 Z. 2 das Zitat "eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG" durch das Zitat "einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG" ersetzt.

In den Erläuterungen zu dieser Gesetzesbestimmung 1066 BlgNR

22. GP, 51, heißt es:

"Zu Art. 1 Z 6, 8, 13, 14, 16 bis 18, 23 und 28 (neuer Begriff 'Karenz' und Zitate des MSchG und des EKUG im BDG):

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 werden für die Zeit ab ein Kinderbetreuungsgeldgesetz geschaffen und eine Reihe von Gesetzen an die dadurch bewirkten Rechtsänderungen angepasst. Dies betrifft auch das Mutterschutzgesetz (MSchG), bei dem sich auch mehrere Paragraphenbezeichnungen ändern, und das Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), das die Bezeichnung 'Väter-Karenzgesetz - VKG' erhält. Da beide Gesetze auch auf Bundesbedienstete anzuwenden sind, werden ihre Bestimmungen im Dienstrecht des Bundes häufig zitiert. Diese Zitate sind an die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 erfolgten Änderungen anzupassen. Dies gilt auch für den Begriff des Karenzurlaubes, der in diesen Rechtsvorschriften künftig kurz als 'Karenz' bezeichnet wird. Der Begriff der Karenzurlaubes dienstrechtlicher Art (zB nach § 75 BDG 1979) wird von dieser Änderung nicht berührt."

§ 178 Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001, der 2. Satz idF BGBl. I Nr. 130/2003, lautet (auszugsweise):

"§ 178. ...

(2) Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen. ..."

Gemäß Ziffer 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004 ist für Universitätsassistenten Definitivstellungserfordernis die bescheidmäßige Feststellung, dass der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistung in der Forschung, Bewährung im Lehrbetrieb und Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität verbundenen Organisations- und Verwaltungstätigkeit aufweist

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 (vgl. Art. 8 Z. 1 dieses Bundesgesetzes) wurde die Bezeichnung des bisherigen Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, in "Väter-Karenzgesetz - VKG" umgewandelt.

§ 2 Abs. 1 VKG in der Fassung dieses Gesetzes lautete:

"Anspruch auf Karenz

§ 2. (1) Dem Arbeitnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen

Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten

Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes

bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen

Haushalt lebt, und

1. die Mutter nicht gleichzeitig Karenz in Anspruch

nimmt, ausgenommen im Falle des § 3 Abs. 2, oder

2. die Mutter keinen Anspruch auf Karenz hat."

Unter geänderten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Karenz auch nach § 2 Abs. 1 VKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2004.

§ 8 Abs. 1 und 2 VKG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 lautete (auszugsweise):

"Teilzeitbeschäftigung

§ 8. (1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. ...

(2) Der Arbeitnehmer kann die Herabsetzung seiner Arbeitszeit um mindestens zwei Fünftel seiner gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit oder der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen, wenn keine Karenz in Anspruch genommen wird. ..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004 wurde das VKG in Abschnitte gegliedert, wobei der Abschnitt 2 mit "Karenz", der Abschnitt 3 mit "Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit" getitelt ist. Der dem Abschnitt 3 zugehörige § 8 VKG in der Fassung des zuletzt zitierten Bundesgesetzes regelt entsprechend seiner Überschrift den "Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung".

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, die Schreiben des Rektors vom , vom und vom seien als Bescheide zu qualifizieren und hätten damit rechtskräftig die Verlängerung seines provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit bewirkt. Die genannten Schreiben seien zwar nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet. Dies sei aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann entbehrlich, wenn der Inhalt des betreffenden Aktes an der Bescheidqualität keinen Zweifel aufkommen lasse. Der vorliegende Bescheid enthalte einen Spruch (Verlängerung des Dienstverhältnisses gemäß § 177 BDG 1979 bis zu einem bestimmten Zeitpunkt), einen Adressaten sowie eine Begründung. Gleichfalls wiesen die Erledigungen eine Unterschrift, eine Bezeichnung der Behörde und das Datum auf.

Dem ist Folgendes entgegen zu halten:

Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und (soweit noch vorgesehen) die Unterschrift oder Beglaubigung, dann ist das Fehlen der in § 58 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DVG vorgesehenen ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung regelmäßig unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem "Spruch" der Erledigung eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus ihrer Form ergeben. Die bloße Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen oder Rechtsbelehrungen, kann demnach nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung hiefür essenziell. Nur dann, wenn dieser Inhalt, also der Wortlaut und die sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, wäre die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für das Vorliegen eines solchen nicht wesentlich (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/12/0155, und vom , Zl. 2007/12/0161).

Im Beschwerdefall gilt demnach Folgendes:

Aus der Formulierung der in Rede stehenden Erledigungen ergibt sich zunächst, dass der Rektor die Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses gemäß § 177 BDG 1979 jeweils als (ex - lege eingetretene) Folge der dem Beschwerdeführer im jeweils relevanten Zeitraum gewährten Teilzeitbeschäftigung (in den Erledigungen vom und vom fälschlich als "Väterkarenzurlaub" bezeichnet) ansah. Der Wille einer rechtsgestaltenden Erledigung (welche im Übrigen auch rechtlich keinesfalls geboten wäre) ist den genannten Schreiben keinesfalls zu entnehmen. In Betracht zu ziehen wäre allenfalls das Vorliegen einer amtswegig getroffenen Feststellung eines rechtserheblichen Umstandes, der sich, ohne dass es einer Rechtsgestaltung bedürfte, bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben hätte. Schon die Wortwahl des Rektors könnte Zweifel am Vorliegen eines feststellenden Abspruchs aufkommen lassen, weil es nicht etwa "es wird festgestellt, dass ...", sondern eben "dadurch ergibt sich, dass ..." heißt. Dazu kommt, dass die Erledigung nicht die für Bescheide übliche Gliederung in Spruch und Begründung und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Verlängerung des provisorischen Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 als Folge der bescheidförmigen Gewährung der Karenz ex lege eintritt und es eines weiteren Rechtsgestaltungsbescheides nicht bedarf, bestehen ausreichend substanziierte Zweifel am Bescheidcharakter der nicht als Bescheide bezeichneten Erledigungen des Rektors vom , vom und vom (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Aus diesen Erwägungen schlägt das Fehlen der Bescheidbezeichnung gegen die Bescheidqualität der genannten Erledigungen aus.

Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, die ihm gemäß § 8 VKG gewährte Teilzeitbeschäftigung sei als "Karenz nach dem VKG" im Verständnis des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 aufzufassen. Jedenfalls der durch das zuletzt genannte Bundesgesetz novellierte Wortlaut des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 lasse eine solche Auslegung zu, welche auch zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses notwendig sei. Andernfalls käme es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung zwischen Karenz und Teilbeschäftigung.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Die Neuformulierung des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 diente - wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat - ausschließlich der Anpassung an die Novelle zum Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001 (seither: VKG) . Das VKG in der Fassung dieser Novelle unterschied - wie schon die Überschriften über die genannten Bestimmungen klar machen - eindeutig zwischen "Karenz" in § 2 VKG und "Teilzeitbeschäftigung" in § 8 leg. cit. Sehr deutlich zeigt sich diese Unterscheidung auch im letzten Halbsatz des ersten Satzes des § 8 Abs. 2 VKG in der Fassung der zuletzt zitierten Novelle.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der erstinstanzlichen Dienstbehörde des Beschwerdeführers vom wurde eben "Teilzeitbeschäftigung" nach § 8 VKG idF BGBl. I Nr. 103/2001 und nicht "Karenz" im Verständnis des § 2 leg. cit. bewilligt.

Noch deutlicher zeigt sich die Differenzierung zwischen den genannten Rechtsinstituten auf Basis der Rechtslage nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 64/2004, nach welcher "Karenz" bzw. "Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit" sogar verschiedenen Abschnitten des VKG zugeordnet wurden.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer auch durch die weiteren Bescheide vom und vom keine "Karenz" im Verständnis des VKG und damit auch keine "Karenz nach dem VKG" im Verständnis des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 bewilligt wurde.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 177 Abs. 4 Z. 2 BDG 1979 in dem hier aufgezeigten Verständnis hegt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Zunächst ist der Beschwerdeführer auf den dem einfachen Gesetzgeber im Beamtendienstrecht zustehenden relativ weiten Gestaltungsspielraum hinzuweisen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0108, m.w.H.). Insbesondere erscheint eine Differenzierung zwischen Karenz und Teilzeitbeschäftigung sehr wohl gerechtfertigt, entfällt doch im erstgenannten Fall die Dienstleistung des Beamten zur Gänze, im zweitgenannten Fall nur teilweise, sodass dem Universitätsassistenten trotz Teilzeitbeschäftigung die Möglichkeit offen steht, die zur Erbringung der Definitivstellungserfordernisse nach Ziffer 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979 erforderlichen Leistungen in den davon betroffenen Zeiträumen zu erbringen, wobei eine Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung in Ansehung der Quantität der zu erbringenden wissenschaftlichen Leistungsnachweise zu erfolgen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/12/0031, in welchem der Verwaltungsgerichtshof gegen ähnliche Ungleichbehandlungen nach einer vergleichbaren - älteren -

Rechtslage offenbar auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegte).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihres § 3 Abs. 2.

Wien, am