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VwGH vom 27.10.2008, 2005/17/0199

VwGH vom 27.10.2008, 2005/17/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der E GmbH in W, vertreten durch die Haslinger / Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00195e/2005, betreffend Gebrauchsabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin vom Stadtmagistrat Innsbruck aufgefordert, eine Gebrauchsabgabenerklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr abzugeben.

In ihrer Stellungnahme vom führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei als Stromhändlerin iSd § 7 Z 37 ElWOG nicht netzzugangsberechtigt und daher auch nicht Abgabenschuldnerin nach § 2 Tiroler Gebrauchsabgabegesetz. Damit bestehe auch keine Verpflichtung zur Berechnung und Entrichtung der Abgabe.

Mit Bescheid vom schrieb der Stadtmagistrat Innsbruck der Beschwerdeführerin für das Wirtschaftsjahr vom 1. Jänner bis Gebrauchsabgabe in der Höhe von EUR 57.002,80 zur Entrichtung vor. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, die Beschwerdeführerin habe die Einreichung der Erklärung trotz Aufforderung vom unterlassen. Die Bemessungsgrundlage für 2003 sei geschätzt und mit insgesamt EUR 950.047,784 festgesetzt worden. Als Grundlage habe der von der Netzbetreiberin I AG übermittelte Energieverbrauch der Abgabepflichtigen gedient. Der Preis sei in Anlehnung an die von der I AG errechneten Tarife mit EUR 0,0356 pro kW/h angesetzt worden.

Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer dagegen erhobenen Berufung u.a. vor, die Erläuternden Bemerkungen zum Gebrauchsabgabegesetz nähmen ausdrücklich auf das ElWOG idF BGBl. I Nr. 121/2000 bzw. das Energieliberalisierungsgesetz Bezug. Es werde darin auf den "netzzugangsberechtigten Lieferanten" als Abgabenschuldner abgestellt. Nach dem ElWOG seien aber lediglich Kunden (und Erzeuger) netzzugangsberechtigt. Kunden seien gemäß § 7 Z 21 ElWOG "Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen". Stromhändler würden in dieser Bestimmung in ihrer Eigenschaft als Einkäufer angesprochen. Die Beschwerdeführerin agiere jedoch im vorliegenden Fall nicht als Einkäuferin, sondern als Lieferantin. Erzeuger sei gemäß § 7 Z 12 ElWOG eine juristische oder natürliche Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität erzeuge. Auch dies treffe nicht auf die Beschwerdeführerin zu. Der Zugang zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen der Stadt Innsbruck gemäß § 1 Abs. 1 lit. a bis lit. c Gebrauchsabgabegesetz werde daher nicht von der Beschwerdeführerin verwendet, sondern von deren netzzugangsberechtigten Kunden.

Es sei bei der Schätzung auch die Bemessungsgrundlage nicht korrekt ermittelt worden. Die Abgabenbehörde habe lediglich eine (nicht nachvollziehbare) fiktive Bemessungsgrundlage als Basis ihrer Steuerberechnung herangezogen. Richtigerweise wäre seitens der Behörde auf die von der Beschwerdeführerin tatsächlich an Endverbraucher im Gemeindegebiet erbrachten Lieferungen elektrischer Energie (und nicht auf den Energieverbrauch der Beschwerdeführerin) abzustellen gewesen. Die Vorgangsweise, die Festsetzung des Preises in Anlehnung an die von der I AG errechneten Tarife vorzunehmen, entspreche nicht den Grundsätzen des § 147 Abs. 2 TLAO. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich bei dem festgesetzten Preis bzw. bei den "von der I AG errechneten Tarifen" um einen Durchschnittspreis über alle Kundensegmente (einschließlich Haushaltskunden) handle oder ob auf die von der Beschwerdeführerin belieferten Kundensegmente (Gewerbe-, Ketten- und Bündelkunden sowie Industriekunden) abgestellt worden sei. Da das Wirtschaftsjahr der Beschwerdeführerin vom Kalenderjahr abweiche, sei die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe für den Zeitraum bis jedenfalls rechtswidrig.

Nach einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Spruch insoweit abgeändert, als die Bemessungsgrundlage für die Gebrauchsabgabe für den Zeitraum bis mit EUR 712.535,612 und die hierauf entfallende Gebrauchsabgabe mit EUR 42.752,14 festgesetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz sei mit Gesetz vom , LGBl. Nr. 110/2002, geändert worden. Diese Änderung sei im Zuge der Erlassung des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, mit welchem u. a. das ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Weise geändert worden sei, dass jeder Kunde ab dem das Recht habe, mit Erzeugern, Stromhändlern und Elektrizitätsunternehmen seiner Wahl Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung seines Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren, erfolgt. Diese Liberalisierung verpflichte den Netzbetreiber, und damit auch die Gemeinden, ihre Netze für die Durchleitung von Energie zur Verfügung zu stellen.

Die genannte Änderung des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes habe aus Gründen der Steuergerechtigkeit den Abgabentatbestand u. a. auf Lieferungen und Leistungen von alternativen Anbietern, die diese unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von gemeindeeigenen Betrieben oder ausgegliederten Unternehmen erbrächten, ausgedehnt. Die in § 1 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 1 lit. b Gebrauchsabgabegesetz getroffenen Regelungen zielten daher vorrangig auf jene "alternativen" Energieversorger ab, die Kunden und Endverbraucher mit Energie belieferten und hiefür die öffentlichen Netze benutzten. Diese steuerliche Gleichbehandlung sei unerlässlich, weil der alternative Energieversorger sonst einen Wettbewerbsvorteil von bis zu sechs Prozent der Entgelte gegenüber gemeindeeigenen Betrieben bzw. Betrieben, an denen die Gemeinde mehrheitlich beteiligt sei, lukrieren könne (vgl. Erläuternde Bemerkungen zur Änderung des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes).

Dem Verweis der Beschwerdeführerin auf das ElWOG könne nicht gefolgt werden, weil in § 2 Gebrauchsabgabegesetz der Kreis der Abgabenschuldner eindeutig und eigenständig definiert sei. Das Gesetz nehme keine Verweisung auf das ElWOG vor. Maßgeblich sei die Erbringung einer Leistung unter Verwendung eines Zuganges zum "Netz", wobei die Frage, wem der Zugang zum "Netz" zustehe, für die Feststellung des Abgabenschuldners und damit für die Vorschreibung der Gebrauchsabgabe unbeachtlich sei, zumal die Lieferung von Strom ohne Verwendung eines Netzes nach dem derzeitigen Stand der Technik undenkbar sei. Die Beschwerdeführerin sei als Stromlieferantin im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck tätig und gehöre somit zum Kreis der Abgabepflichtigen gemäß § 2 Tiroler Gebrauchsabgabegesetz.

Die Beschwerdeführerin sei bereits mit Schreiben vom Jänner 2003 auf die Änderung des Tiroler Gebrauchsabgabegesetzes aufmerksam gemacht und auf eine allenfalls mögliche Abgabenverpflichtung hingewiesen worden. Mit Schreiben vom sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich zur Einreichung einer Gebrauchssteuererklärung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Nach § 147 Abs. 2 TLAO sei zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige trotz Aufforderung und Einmahnung Abgabenerklärungen nicht einreiche. Dabei stehe der Abgabenbehörde die Wahl der Schätzungsmethode grundsätzlich frei. Die I AG habe die von der Beschwerdeführerin im Gemeindegebiet der Stadt Innsbruck über das Verteilernetz gelieferte Energiemenge für das Jahr 2003 mit 26.686.727,09 kWh bekannt gegeben. Weiters seien auch die von der I AG ihren Stromkunden verrechneten Energiedurchschnittspreise sowohl für private (3,751 Cent pro kWh) als auch für gewerbliche Stromabnehmer (3,372 Cent pro kWh) bekannt gegeben. Zur Berechnung des von der Beschwerdeführerin erzielten Entgeltes aus den Stromlieferungen seien die gelieferte Energiemenge mit dem arithmetischen Mittel der den privaten und den gewerblichen Stromabnehmern verrechneten Tarife multipliziert worden. Das habe bei einer Energiemenge von 26.686.727,09 kWh und einem durchschnittlichen Stromtarif von EUR 0,0356 (netto) eine Bemessungsgrundlage von EUR 950.047,484 für 2003 ergeben. Bei der Schätzung des durchschnittlichen Entgeltes pro kWh sei die Abgabenbehörde davon ausgegangen, dass auch die I AG ihre Preise der gegebenen Marktlage anpasse und diese daher für die im Gemeindegebiet Innsbruck ansässigen Stromkunden repräsentativ seien. Dem Vorbringen, die Abgabenbehörde hätte erheben müssen, ob es sich bei den von der Beschwerdeführerin belieferten Kunden primär um gewerbliche oder Haushaltskunden handle, sei entgegenzuhalten, dass die I AG an die Beschwerdeführerin lediglich eine Netzrechnung stelle, welche sich aus der durchgeleiteten Strommenge ergebe und von den belieferten Kunden unabhängig sei. Aufzeichnungen, an welche Kundenschicht diese Strommengen geliefert worden seien, führe die I AG auf Grund der Tatsache, dass diese Zahlen für sie ohne Relevanz seien, nicht.

Auf das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin lediglich Gewerbe-, Ketten- und Bündelkunden sowie Industriekunden beliefere und, dass das von ihr an ihre Kunden verrechnete Entgelt pro kWh deutlich unter dem von der Behörde berechneten Preis liege, sei nicht weiter einzugehen, weil es sich dabei nicht um substantiierte bzw. nicht unter Beweis gestellte Behauptungen handle. Der Beschwerdeführerin wäre es frei gestanden, die tatsächlich im Wirtschaftsjahr 2003 erzielten Entgelte aus der Lieferung von Energie bekannt zu geben. Wer zur Schätzung Anlass gebe, habe die damit verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Ergebnisses zu tragen.

Die Bemessungsgrundlage sei aber insoweit zu berichtigen gewesen, als das Wirtschaftsjahr der Beschwerdeführerin vom Kalenderjahr abweiche. Daher sei die Gesamtbemessungsgrundlage für das Jahr 2003 durch zwölf dividiert und entsprechend der Anzahl der Monate des (Rumpf-)Wirtschaftsjahres 2003 (Steuerpflicht erst ab ) multipliziert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz (in der Folge: Tir GebrauchsAbgG), LGBl. Nr. 78/1992 (§ 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 110/2002), lautet:

"§ 1

Abgabenausschreibung, Abgabengegenstand

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des

Gemeinderates für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den

Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes durch

a) gemeindeeigene Betriebe, die der Versorgung mit

Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme oder der Entsorgung

von Abwasser dienen,

b) gemeindeeigene Verkehrsbetriebe,


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c)
Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b erbringen und an denen die Gemeinde direkt oder indirekt mit wenigstens 50 v. H. der Anteile oder des Kapitals beteiligt ist, und
d) sonstige Unternehmen, die Leistungen im Sinne der lit. a und b unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c erbringen, eine Abgabe (Gebrauchsabgabe)
auszuschreiben.
§ 2
Abgabenschuldner
Zur Entrichtung der Gebrauchsabgabe sind die Betriebe und Unternehmen nach § 1 Abs. 1 verpflichtet.
§ 4
Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet

b) bei Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. d die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt, ausschließlich der Umsatzsteuer.

…"

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (in der Folge: ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998 idF BGBl. I Nr. 106/2000, lauten:

"Begriffsbestimmungen

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

bezeichnet der Ausdruck

21. 'Kunden' Endverbraucher, Stromhändler sowie

Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

25. 'Netzanschluss' die physische Verbindung der

Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer

Energie mit dem Netzsystem;

26. 'Netzbenutzer' jede natürliche oder juristische

Person oder Erwerbsgesellschaft, die Elektrizität in ein

Netz einspeist oder entnimmt;

30. 'Netzzugang' die Nutzung eines Netzsystems durch

Kunden oder Erzeuger;

31. 'Netzzugangsberechtigter' Kunde und Erzeuger;

32. 'Netzzugangsvertrag' die individuelle Vereinbarung

zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem

Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die

Inanspruchnahme des Netzes regelt;

33. 'Netzzutritt' die erstmalige Herstellung eines

Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung

eines bestehenden Netzanschlusses;

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

Gewährung des Netzzuganges

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Netzzugangsberechtigung

§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) …"

Nach § 147 Abs. 1 TLAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag, weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2 leg. cit.) oder wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt (Abs. 3 leg. cit.).

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abgabenvorschreibung zunächst mit dem Vorbringen, nach dem ElWOG sei nicht sie, sondern ihr jeweiliger Kunde netzzugangsberechtigt. Daher sei die von § 1 Abs. 1 lit. d Tir GebrauchsAbgG geforderte Voraussetzung, dass die Versorgungsleistungen "unter Verwendung eines Zuganges zu Einrichtungen von Betrieben oder Unternehmen nach lit. a bis c" erbracht werden, nicht erfüllt.

Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass es nach § 1 Abs. 1 lit. d Tir GebrauchsAbgG nicht darauf ankommt, ob bei Stromlieferungen dem Lieferanten oder dem Abnehmer der Elektrizität das Recht auf Nutzung des Netzes zusteht. Ausschlaggebend ist nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung, dass ein Netz verwendet wird und es sich bei diesem verwendeten Netz um eine Einrichtung von Betrieben oder Unternehmen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c Tir GebrauchsAbgG handelt.

Diese Deutung findet ihre Stütze auch in den "Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Tiroler Gebrauchsabgabegesetz geändert wird" zur Novelle LGBl. Nr. 110/2002. Nach diesen Gesetzesmaterialien zielen die Regelungen in § 1 Abs. 1 lit. d und § 4 Abs. 1 lit. b Tir GebrauchsAbgG vorrangig auf jene "alternativen" Energieversorger (Stromhändler, Elektrizitätsunternehmen, etc.) ab, die Kunden und Endverbraucher mit Energie beliefern und hiefür die öffentlichen Netze benutzen, die ihrerseits regelmäßig öffentlichen Grund in den Gemeinde und bzw. oder den darüber befindlichen Luftraum in Anspruch nehmen. Diese Regelung wurde nach diesen Materialien deswegen als unerlässlich angesehen, weil diese "alternativen" Energieversorger sonst einen Wettbewerbsvorteil von bis zu 6 % der Entgelte für die unter Verwendung eines gemeindeeigenen Netzes bzw. des Netzes eines ausgegliederten Unternehmens erbrachten Leistungen lukrieren könnten.

Bei den (zur Gänze oder wenigstens zur Hälfte) gemeindeeigenen Versorgungsbetrieben unterlag nämlich vor der genannten Novelle die gesamte Versorgungsleistung (Netzzugang, elektrische Energie) der Gebrauchsabgabe. Die Reduktion der Leistungen der gemeindeeigenen Versorgungsbetriebe auf Gewährung des Netzzuganges verbunden mit einer - von der Beschwerdeführerin vertretenen - Nichterfassung der Leistungen der "alternativen" Energieversorger hätte daher einen erheblichen Einnahmenausfall für die Gemeinden und einen Wettbewerbsvorteil für die "alternativen" Energieversorger zur Folge gehabt. Mit der Novelle sollte somit für die Gemeinden sichergestellt werden, dass auch in jenen Fällen, in welchen die Endabnehmer elektrische Energie von einem anderen Versorgungsunternehmen als dem Netzbetreiber beziehen, die Summe der Bemessungsgrundlagen für die Gebrauchsabgaben (Entgelte für das Zurverfügungstellen des Netzes, Entgelte für die Lieferung von elektrischer Energie) (möglichst) keine Veränderung erfährt.

Eine Deutung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 lit. d Tir GebrauchsAbgG im Sinne des Beschwerdevorbringens, wonach Voraussetzung für die Erfüllung des Abgabentatbestandes wäre, dass dem abgabepflichtigen Energielieferanten im eigenen Namen das Recht auf Netzzugang zustünde, hätte zur Folge, dass der genannten Bestimmung in der Praxis der Anwendungsbereich fehlte. Nach § 43 ElWOG ist die Netzzugangsberechtigung nachfrageseitig organisiert (vgl. beispielsweise Schmelz/Tremmel, ecolex 2000, 552), sodass das Vorliegen einer Netzzugangsberechtigung des Lieferanten (bei gleichbleibender Rechtslage) als rein hypothetisch anzusehen ist. Die Absicht, mit einer Abgabenbestimmung ausschließlich einen in der Praxis nicht vorkommenden Sachverhalt erfassen zu wollen, kann aber dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Dass die Lieferung von elektrischer Energie ohne Verwendung eines Netzes eines Betriebes oder Unternehmens nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c Tir GebrauchsAbgG erfolgt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Es kann somit nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Stromlieferungen an Abnehmer im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Innsbruck den Abgabentatbestand des § 1 Abs. 1 lit. d Tir GebrauchsAbgG erfüllt hat.

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung seitens der Abgabenbehörde keine Abgabenerklärung eingereicht und jegliches konkretes Vorbringen, aus dem sich die Bemessungsgrundlage für die Gebrauchsabgabe ermitteln ließe, unterlassen hat. Von der Beschwerdeführerin wurden auch weder diesbezügliche Bücher noch sonstige Aufzeichnungen vorgelegt. Die Abgabenbehörde war somit zur Schätzung der Bemessungsgrundlagen berechtigt.

Die Abgabenbehörde hat bei dieser Schätzung die Bemessungsgrundlagen der Beschwerdeführerin (die Summe der Entgelte) ermittelt, indem sie die von der I AG (als Netzbetreiberin) bekanntgegebene Energiemenge, welche die Beschwerdeführerin für ihre Kunden ins Netz der I AG eingespeist hat, mit dem arithmetischen Mittel der (von der I AG als Stromlieferantin) den privaten und gewerblichen Stromabnehmern verrechneten Tarifen multipliziert hat.

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/17/0131, mwN).

In dieser Hinsicht zeigt die Beschwerdeführerin aber einen Mangel des vorliegenden Schätzungsverfahrens auf, bei dessen Vermeidung das Ergehen eines im Ergebnis anders lautenden Bescheides nicht ausgeschlossen werden kann:

Die Beschwerdeführerin hat nämlich im Berufungsverfahren vorgebracht, bei ihren Kunden handle es sich "um Gewerbe-, Ketten- , Bündel- und Industriekunden, nicht aber um Haushaltskunden (private Stromabnehmer)". Die Abgabenbehörde habe daher eine überhöhte Bemessungsgrundlage angenommen.

Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde mit dem bloßen Hinweis, es handle sich dabei "nicht um substanziierte bzw. nicht unter Beweis gestellte Behauptungen" nicht auseinander gesetzt. Es ist der belangten Behörde zwar zuzugestehen, dass derjenige, der zur Schätzung Anlass gibt, die damit verbundene Gefahr der Ungenauigkeit des Ergebnisses zu tragen hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/14/0037, mwN). Das entbindet die Abgabenbehörde jedoch nicht von der Pflicht, sich mit dem Vorbringen des Abgabepflichtigen auseinander zu setzen und allenfalls weitere Ermittlungen anzustellen. Es kann nämlich als notorisch vorausgesetzt werden, dass privaten Abnehmern höhere Preise als Großabnehmern verrechnet werden (solches ergibt sich auch aus den Preisen der I AG).

Die belangte Behörde hat somit nicht schlüssig begründet, warum sie trotz des Vorbringens der Beschwerdeführerin ihrer Schätzung die Annahme, die Beschwerdeführerin habe zu gleichen Teilen Großabnehmer und private Haushalte mit elektrischer Energie beliefert, zugrundegelegt hat.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am