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VwGH vom 22.03.2010, 2010/15/0004

VwGH vom 22.03.2010, 2010/15/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Farid Beglari und Dr. Gunther Ledolter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0605-G/07, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde mitsamt dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt mit Schreiben vom mitgeteilt, dass das auf der Liegenschaft EZ xxx KG P befindliche Gebäude (Tennishalle) nicht mehr zum bedungenen Zweck geeignet sei und somit eine erhebliche Wertminderung des Gebäudes vorliege. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schreiben den Antrag auf rückwirkende Neubemessung des Einheitswertes zum , und begründete diesen damit, dass der Betrieb der Tennishalle mit eingestellt worden sei. Die Tennishalle sei derart abgenutzt und schadhaft, dass sie entweder generalsaniert oder abgerissen werden müsse.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Gebäude nicht mehr nutzbar und deshalb bei der Festsetzung des Einheitswertes auszuscheiden sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung des Einheitswertes ab. Es führte aus, dass gemäß § 53 Abs. 6 BewG nicht mehr nutzbare Gebäude ihrem Alter entsprechend bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt () abzuschreiben seien. Eine Bestätigung der Gemeinde über das Vorliegen eines Benutzungsverbotes sei nicht vorgelegt worden.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes und die Abänderung dahingehend, dass antragsgemäß eine neue Bemessung des Einheitswertes rückwirkend zum vorgenommen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß § 193 Abs. 2 BAO könne ein Antrag auf Fortschreibung eines Einheitswertes nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Gemäß § 21 Abs. 4 BewG seien bei allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibung auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt.

Der Beschwerdeführer habe die Wertfortschreibung auf den beantragt, weil der Betrieb in der Tennishalle mit eingestellt worden sei. Auch im Berufungsverfahren habe er die Wertfortschreibung (rückwirkend) auf den beantragt.

Auf Grund der Regelung des § 193 Abs. 2 BAO sei im gegenständlichen Fall eine Wertfortschreibung frühestens zum durchzuführen. Deshalb müsse der Antrag auf Wertfortschreibung zum abgewiesen werden.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wertfortschreibung zum jedenfalls abzuweisen sei, hätte selbst nach Durchführung von Ermittlungen kein anders lautender Bescheid erlassen werden können. Die gegen die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung des Einheitswertes erhobene Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend weise die belangte Behörde aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einem Antrag auf Wertfortschreibung den Nachweis der Wertänderung zu erbringen habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0169).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, es wäre nicht zulässig gewesen, seinen Antrag zur Gänze abzuweisen, bloß weil er die Neufestsetzung zum und nicht zum beantragt habe. Sofern die Voraussetzungen für die Neubemessung des Einheitswertes zum nicht vorlägen, hätte die Behörde die Herabsetzung zum bewilligen müssen. Die Rechtsmeinung, dass eine rückwirkende Feststellung zum nicht möglich sei, sei erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht worden. Somit hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass der Antrag in der vorliegenden Form nicht erledigt werden könne. Im Übrigen hätte gemäß § 193 BAO zumindest von Amts wegen die Festsetzung zum erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechend Erhebungen tätigen müssen, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Behauptungen des Beschwerdeführers verifizieren zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antrag auf Wertfortschreibung zum gelautet hat und nicht innerhalb der Frist des § 193 Abs. 2 BAO gestellt worden ist.

Daraus ergibt sich bereits, dass der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden kann, wenn sie den Fortschreibungsantrag als verspätet angesehen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 147/78) und als Folge dessen dem Antrag auch im Instanzenzug keine Folge gegeben hat. Daran ändert nichts, dass das Finanzamt dem Antrag noch mit einer anderen Begründung keine Folge gegeben hat.

Anders als in dem dem hg. Erkenntnis vom , 147/78, zu Grunde liegenden Fall bringt der Antrag des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass die rückwirkende Neubemessung auf den begehrt wird. Der Beschwerdeführer hat auch im Berufungsverfahren betont, dass er die Wertfortschreibung zum beantrage. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde das Antragsbegehren dahingehend interpretiert hat, dass der Beschwerdeführer einen auf den beschränkten Antrag auf Wertfortschreibung gestellt hat.

Es trifft zu, dass das Finanzamt auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen hat, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist (vgl. Ritz, BAO3, § 193 Tz 2). Mit dem angefochtenen Bescheid wird aber nicht über eine amtswegige Fortschreibung abgesprochen, sondern ausschließlich über den Fortschreibungsantrag des Beschwerdeführers.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am