VwGH vom 25.01.2012, 2008/12/0056

VwGH vom 25.01.2012, 2008/12/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des R K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 137.108/6-I/1/c/08, betreffend Verfall des Erholungsurlaubes nach § 69 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landespolizeikommando Wien, Polizeiinspektion Sgasse.

Der Beschwerdeführer führte in seinem mit datierten Ansuchen aus, mit Bescheid vom sei ihm gemäß § 8 Väter-Karenzgesetz (VKG) die Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit auf 14 Wochenstunden in der Zeit vom bis einschließlich gewährt und über entsprechendes Ansuchen bis verlängert worden.

Da er seither nur die planmäßigen Nachtdienste innerhalb der Dienstgruppe A/2 verrichte, sei es ihm nicht möglich gewesen, den gesamten Urlaubsanspruch auszuschöpfen. (Ansonsten wäre er ca. ein halbes Jahr in Urlaub gewesen.) Aus diesem Grund ersuche er um Übernahme des noch bestehenden Urlaubsanspruches von 216 Stunden aus dem Jahr 2005.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Landespolizeikommando Wien, vom wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 69 BDG 1979 nicht stattgegeben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, die Dienstbehörde erster Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Urlaubskonsum möglich gewesen wäre. Tatsächlich habe es an der Dienststelle eine Situation der zwar in der Intensität wechselnden, aber doch bestehenden Personalknappheit gegeben. Es seien Urlaubslisten und Urlaubsquoten vorgelegen, aus denen hervorgegangen sei, dass an bestimmten Tagen ein Urlaubskonsum generell nicht möglich gewesen sei und daher auch eine Antragstellung sinnlos gewesen wäre. Es möge zwar sein, dass er keine formellen Urlaubsansuchen gestellt habe, dies sei allerdings für die Erstreckung des Urlaubskonsums auch nicht Voraussetzung, wenn die Möglichkeit des Urlaubskonsums aus dienstlichen Gründen tatsächlich nicht bestanden habe. Wenn somit an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer Dienst gehabt habe, bereits auf Grund von Krankenständen oder anderen Ereignissen klar gewesen sei, dass ein Urlaubskonsum nicht möglich sei, so könne nicht ausschließlich auf die Frage abgestellt werden, ob ein Urlaubsantrag formal gestellt und abgelehnt worden sei.

Im Weiteren zählte der Beschwerdeführer Tage auf, an denen er ein Interesse gehabt hätte, einen Urlaub zu konsumieren. Dies sei jedoch an diesen Tagen aus dienstlichen Gründen (Personalknappheit, Urlaubssperre oder ausdrücklich ausgeschöpfte Urlaubsquote) nicht möglich gewesen. Eine Urlaubsantragstellung bei Vorliegen dieser Umstände wäre sowohl sinnlos gewesen als auch als unkollegial und unüblich wahrgenommen worden.

In der Folge erstattete der Beschwerdeführer eine mit datierte Stellungnahme zu der von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer übermittelten Liste von Tagen, an denen er seinen Urlaub hätte konsumieren können (siehe im Einzelnen die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides).

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, Grundlage für den Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers seien 182 Resturlaubsstunden gewesen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei.

Mittels E-Mail vom habe das beauftragte Landespolizeikommando Wien, Abteilung für Personal- und Logistiksteuerung, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer zuvor eingebrachten Beweisantrages übermittelt.

Wie den nachfolgenden Aufstellungen entnommen werden könne, hätte der Beschwerdeführer, ohne dass durch seine Abwesenheit (Urlaubskonsumation) Mehrdienstleistungen in der Polizeiinspektion Sgasse notwendig gewesen wären, respektive ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes, auf Grund des Personalstandes seinen Resturlaub konsumieren können.

Verbrauchsmöglichkeit 2005:

Tagdienste jeweils von 7.00 bis 19.00 Uhr:

1., 4., 7. und , 3., 15., 18., 21., 24. und

Verbrauchsmöglichkeit 2006:

Nachtdienste jeweils von 19.00 bis 7.00 Uhr:

, 2., 8. und , 10., 16. und , 3., 9. und ;

Weiters merkte die belangte Behörde an, es sei mit der Auflistung jener Tage, an denen ohne zusätzliche Überstunden der Bedarfsstand nicht unterschritten worden wäre, bei 20 Diensttouren (240 Stunden) die Ermittlung beendet worden.

Dieses Ergebnis sei dem Beschwerdeführer am zur Kenntnis gebracht worden.

In seiner Stellungnahme vom habe er ausgeführt, dass die Auflistung der angeblichen Urlaubskonsummöglichkeiten für eine Beurteilung des gegenständlichen Anspruches nicht ausreichend sei, weil sie keinerlei Hinweis enthalte, warum an diesen Tagen bereits bekannt gewesen sein solle, dass ein späterer Urlaubskonsum unmöglich sein werde.

Dem Beamten könne ein frühzeitiger Urlaubskonsum mit der Rechtsfolge des möglichen Verfalls des Urlaubes nur dann zugemutet werden, wenn ihm erkennbar sei bzw. bekannt gemacht worden sei, dass es sich um die letzten Möglichkeiten des Urlaubskonsums handle. Dies sei ihm jedoch nicht bekannt und auch nicht erkennbar gewesen, sodass er an diesen Tagen davon habe ausgehen müssen, dass ein späterer Urlaubskonsum sehr wohl noch möglich sein oder im Fall der Nichtkonsumierbarkeit zumindest ein Urlaubsübertrag in das Folgejahr stattfinden werde.

Sollte man davon ausgehen, dass eine frühzeitige Urlaubskonsummöglichkeit auch bei unvorhersehbarer späterer Unmöglichkeit des Urlaubskonsums zum Verfall des Urlaubes führte, müsste jeder Beamte zu Beginn eines Urlaubsjahres den gesamten Urlaub konsumieren, um die Folge eines potenziellen nicht vermeidbaren späteren Urlaubsverfalls zu verhindern. Ein solcher Regelungswille könne dem Gesetz nicht unterstellt werden.

Des Weiteren entspräche diese Rechtsauslegung nicht dem Gesetzeswortlaut, der lediglich darauf abstelle, ob der Urlaubskonsum aus dienstlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Zudem könne einem Beamten, der gegen Ende der Verfallsfrist seinen Urlaub aus dienstlichen Gründen überraschend nicht mehr konsumieren könne, nicht entgegengehalten werden, dass er seinen Urlaub aber zuvor hätte konsumieren können.

Auch würde diese Rechtsansicht die gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung der Erholungsinteressen des Beamten verkennen. Richtigerweise wäre davon auszugehen, dass bei der Frage des Urlaubskonsums ein Interessenausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Beamten und den dienstlichen Erfordernissen gesucht werden müsse. Solange eine spätere Urlaubskonsummöglichkeit als wahrscheinlich anzusehen wäre, könne keine Verpflichtung des Beamten aus dem Gesetz abgeleitet werden, bei sonstigem Verfall einen frühzeitigen Urlaubskonsum zu einem für ihn ungeeigneten Zeitpunkt anzustreben. Dies müsse insbesondere für jene Fälle gelten, in denen der Beamte wegen Urlaubssperren oder anderer dienstlicher Erfordernisse wie etwa die Ausschöpfung des Urlaubskontingentes seine gewünschte Urlaubsgestaltung nicht habe umsetzen können.

Im konkreten Fall hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 und auch im Jahr 2006 nicht vorhersehen können, dass es gegen Ende des Jahres 2006 "eng werden würde" und dienstliche Erfordernisse einem späteren Urlaubskonsum entgegenstehen könnten.

Zudem wäre der Beschwerdeführer um Kollegialität und um die inhaltlichen Erfordernisse seiner Arbeitspflichten bemüht gewesen. An Tagen an denen ihm bereits bekannt gewesen sei, dass eine große Zahl der Kollegen ebenso Urlaub anstrebten, sei er bereit gewesen, auf eine Urlaubsbeantragung zu verzichten. Ebenso sei er bemüht gewesen, zu lange Abwesenheiten zu verhindern, um eine bestmögliche Bearbeitung seiner Akten bzw. Erfüllung seiner Aufgaben zu erzielen. Dies alles im berechtigten "Interesse darauf", dass ein späterer Urlaubskonsum noch möglich sein werde.

Dazu komme, dass er im Oktober und November 2005 einige Urlaubstage konsumiert habe, was eine wochenlange Abwesenheit vom Dienst bewirkt habe. Es sei somit davon auszugehen, dass für die Tage im Bereich Oktober und November 2005 ein weiterer Urlaubskonsum aus dienstlicher Sicht als untunlich anzusehen gewesen wäre, was einer dienstlichen Unmöglichkeit zum Urlaubskonsum gleichkäme. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es nicht ausreichend sei, wegen fehlender Urlaubssperre oder dem Nichtauslösen von Überstunden von einer uneingeschränkten Möglichkeit zum Urlaubskonsum auszugehen. Auch inhaltliche Aspekte des Dienstes wären zu beobachten. In dieser Zeit wäre davon auszugehen, dass ein Urlaubsansuchen hätte abgelehnt werden müssen, dass die inhaltliche Arbeit nicht zu lange Zeit hätte ruhen können bzw. wäre eine so lange Abwesenheit als unerwünscht angesehen worden.

Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass am

3. und offizielle Urlaubssperren verfügt worden seien, die Möglichkeit des Urlaubskonsums sei an diesen Tagen damit auszuschließen.

Bei richtiger rechtlicher Würdigung und Beurteilung des tatsächlichen Sachverhaltes sei somit davon auszugehen, dass der Urlaubskonsum des Beschwerdeführers aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zumindest sei davon auszugehen, dass Teile des Urlaubes aus dienstlichen Gründen nicht hätten konsumiert werden können.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 69 BDG 1979 aus, die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP (BDG 1977) lauteten folgendermaßen:

"(…) ist aus dienstlichen Gründen der Urlaubsverbrauch bis zu diesem Termin (Anmerkung: 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres) nicht möglich, so soll der Erholungsurlaub auch noch im darauf folgenden Kalenderjahr konsumiert werden können. Aus dem Erholungszweck des Urlaubes ergibt sich, dass der jährliche Verbrauch des Erholungsurlaubes anzustreben ist. Dies in der Regel zu ermöglichen, ist Aufgabe des zuständigen Vorgesetzten. Der Nichtverbrauch des Urlaubes bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen soll sich daher auf Ausnahmefälle beschränken."

Die belangte Behörde führte aus, sowohl der Wortlaut des § 69 BDG 1979 sowie auch die umfassende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ließen klar den Schluss zu, dass Erholungsurlaube (und nur diese) den dienstlichen Gründen im Sinne des § 69 zweiter Satz BDG 1979 gegenüberzustellen seien.

Der Beschwerdeführer mache geltend, dass es auf die tatsächliche formale Antragstellung nicht ankäme. Dazu sei auszuführen, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, selbst nach entsprechenden Ermittlungen festzustellen, ob ihm der Verbrauch des Erholungsurlaubes für das Jahr 2005 bis zum aus dienstlichen Gründen möglich gewesen wäre. Das Ergebnis sei durch die Beantwortung des Kommandanten der Polizeiinspektion Sgasse in seiner Stellungnahme vom geliefert worden, in der dieser ausdrücklich angegeben habe, dass zwar Urlaubswünsche immer wieder hätten abgewiesen werden müssen, jedoch festgestellt werde, dass der Verbrauch des Urlaubsanspruches 2005 auf jeden Fall möglich gewesen wäre .

Gemäß § 64 BDG 1979 habe der Beamte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub. Über den Verbrauch besage § 68 Abs. 1 BDG 1979, dass die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen sei, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen sei. Daraus sei abzuleiten, dass der Beamte zwar einen Rechtsanspruch auf Erholungsurlaub habe, jedoch nicht in einem bestimmten, von ihm beantragten Zeitraum.

Dem Beamten obliege eine gewisse Eigenverantwortung, sein Urlaubskontingent innerhalb von 24 Monaten zu verbrauchen. Wie bereits oben ausgeführt, habe auch der Dienstgeber die Verpflichtung das in der Regel zu ermöglichen. Nur wenn ein tatsächlicher Konsum bis zum 31. Dezember des Folgejahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei, werde der Anspruch um ein weiteres Kalenderjahr verlängert. Dies sollte sich aber auf Ausnahmefälle beschränken, zumal aus dem Erholungszweck des Urlaubes der jährliche Verbrauch anzustreben sei.

Da der Beschwerdeführer de facto nicht einmal ausreichende Urlaubsansuchen gestellt habe, die sein Kontingent zur Gänze abgebaut hätten und sich erst im Rahmen der Berufung darauf gestützt habe, dass tatsächliche Ansuchen nicht erforderlich seien, wenn diese offensichtlich auf Grund dienstlicher Erfordernisse nicht erfüllt werden könnten, sei er seiner Eigenverantwortung offensichtlich nicht ausreichend nachgekommen. Wie das Ermittlungsverfahren gezeigt habe, wäre der Konsum möglich gewesen und hätte der Dienstgeber somit seinen Pflichten nachkommen können.

Dass der Verbrauch des Resturlaubes zu einer Abwesenheit von einem halben Jahr geführt hätte, sei für den Beschwerdeführer schon die längste Zeit vorhersehbar gewesen. Der Grund dafür sei nämlich von ihm selbst durch die Beantragung einer herabgesetzten Wochendienstzeit gemäß § 8 VKG herbeigeführt worden. In Kenntnis dieses Umstandes hätte der Beschwerdeführer seine Urlaubsgestaltung noch viel präziser planen und eventuell mit dem Dienstgeber absprechen müssen. Nichts desto trotz müsse wieder auf die Stellungnahme des Kommandanten verwiesen werden, der trotz der herabgesetzten Wochendienstzeit einer Gewährung des Urlaubes nicht abweisend gegenübergestanden sei. Dass dies erst im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Tage getreten sei, gründe allein auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst gar keine ausreichenden Urlaubsansuchen gestellt habe. Der Kommandant wäre seiner Verpflichtung zur Ermöglichung von Urlauben nachgekommen und hätte auch jedem Verdacht einer möglichen Ungleichbehandlung gegenüber einem Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit entgegengewirkt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine frühzeitige Urlaubskonsummöglichkeit auch bei unvorhersehbarer späterer Unmöglichkeit des Urlaubskonsums zum Verfall des Urlaubes führe, und so jeder Beamte zu Beginn eines Urlaubsjahres den gesamten Urlaub konsumieren müsste, um einen späteren Urlaubsverfall zu verhindern, werde ausgeführt, dass diese Rechtsansicht vom Gesetzgeber - wie der Beschwerdeführer auch ausführe - nicht gewollt sein könne. Jedoch könne auch nicht der Umkehrschluss vertretbar sein, dass der Urlaubsanspruch jedenfalls in ein drittes Kalenderjahr übertragen werde, weil dem Beamten zu Beginn eines Jahres die genaue Planung seiner urlaubsbedingten Abwesenheit nicht konkret vorhersehbar sei. Auch dem Dienstgeber sei es nicht möglich, genau vorherzusehen, wann auf Grund der Personalsituation, Urlaubssperren und weiteren Umstände ein Urlaubskonsum in den folgenden 24 Monaten exakt möglich sei. Somit gehe die Argumentation, dass dem Beamten bekanntgemacht werden müsse, dass es sich um die letzten Möglichkeiten des Urlaubskonsums handle, ins Leere. Der Beamte hätte im Rahmen seiner ihm immanenten Eigenverantwortung die Umstände eines Exekutivbetriebes zu berücksichtigen und seine Urlaubsplanung dementsprechend zu gestalten. Das diesbezügliche Ergebnis wäre dem Dienstgeber in angemessener Form vorzulegen und hätte dieser im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen zu berücksichtigen.

Die Einstellung des Beschwerdeführers, im Sinne von Kollegialität an Tagen, an denen eine große Zahl der Kollegen ebenso Urlaub angestrebt habe auf eine Urlaubsbeantragung zu verzichten, sowie lange Abwesenheiten verhindern zu wollen bzw. diese als unerwünscht zu empfinden, sei jedenfalls menschlich positiv zu werten, stelle jedoch aus rechtlicher Sicht keinen von § 69 zweiter Satz BDG 1979 geforderten dienstlichen Grund dar, der zu einem Verfall des Urlaubs erst im dritten Kalenderjahr nach Entstehung des Anspruches führte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Betreffend die anzuwendende Rechtslage wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0071, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid ist dahin auszulegen, dass damit der Verfall des restlichen Urlaubsanspruches des Beschwerdeführers für 2005 festgestellt wurde.

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass er in der Berufung vorgebracht habe, dass am 3. und eine Urlaubssperre bestanden habe.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, wäre ihm die Konsumation seines Resturlaubes (zeitlich) auch möglich gewesen, wenn sie an diesen beiden Tagen nicht hätte erfolgen können. Eine Relevanz der geltend gemachten Mangelhaftigkeit ist somit nicht gegeben.

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, allein der Umstand, dass die belangte Behörde die von ihm behauptete Urlaubssperre nicht berücksichtigt habe, müsse Zweifel an der Verlässlichkeit der aufgelisteten Tage, an denen er seinen Urlaub hätte konsumieren können, bewirken. Er gehe davon aus, dass kraft Gesetzes nicht entscheidend sei, ob der betreffende Vorgesetzte damals den Urlaub bewilligt hätte, sondern dass die objektive Erfüllung oder Nichterfüllung des Gesetzestatbestandes des möglichen Urlaubsverbrauches die entscheidungswesentliche Bedeutung habe. Hier sei noch hinzuzufügen, dass keineswegs von vornherein die Möglichkeit ausgeschlossen werden dürfe, dass die Auskunft insoweit manipuliert sei, als der entsprechende Vorgesetzte von der Absicht geleitet gewesen sei, zu einem Ergebnis zu kommen, wonach der Urlaubsverbrauch 2005/2006 als möglich erscheine und keineswegs die erforderliche Überprüfung der im Zeitverlauf jeweils gegebenen Voraussetzungen (Personalsituation, Arbeitssituation) vorgenommen habe.

Wären entsprechende Erhebungen gepflogen worden, so hätte sich herausgestellt, dass die Personalsituation so angespannt gewesen sei, dass der damalige Urlaubsverbrauch zu einer unzumutbaren Mehrbelastung anderer Beamter geführt hätte und/oder zur Einschränkung bei der Aufgabenerfüllung, die ebenfalls nicht vertretbar gewesen wäre. Auf dieser Basis hätte die rechtliche Beurteilung lauten müssen, dass der Urlaubsverbrauch im gesetzlichen Sinn nicht möglich gewesen sei, jedenfalls zum (weit) überwiegenden Teil nicht.

Dem ist zu entgegnen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen ist, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0112).

Die in der Beschwerde - abgesehen betreffend den

3. und - erhobenen Pauschalbehauptungen, denen kein konkretes Tatsachenvorbringen zu Grunde liegt, lassen keinen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde auf Grund der Angaben des Kommandanten der Polizeiinspektion getroffenen Feststellungen dahin, dass der Beschwerdeführer seinen Resturlaub 2005 bis hätte konsumieren können, aufkommen. Bezüglich des zu beurteilenden Beobachtungszeitraumes wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/12/0022, mit der Maßgabe verwiesen, dass die Dauer des Beobachtungszeitraumes hier durch das Verhältnis zwischen Resturlaub und herabgesetzter Wochendienstzeit bestimmt ist.

Unter dem Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides trägt die Beschwerde vor, es hätte bezüglich der Zeit ab Oktober 2005 für den Beschwerdeführer nicht viele Planungsmöglichkeiten gegeben, da selbst nach der behördlichen Darstellung der Überhang der dienstlich verfügbaren Urlaubszeiten über das Ausmaß des zu verbrauchenden Urlaubes nur relativ geringfügig gewesen sei, sodass er fast jede gebotene Gelegenheit hätte nützen müssen, um zu einem Gesamtverbrauch des Urlaubsrückstandes zu kommen. Es wäre ihm so gut wie keine Planung im Sinne der Buchung einer Urlaubsreise samt Abstimmung mit der Familie möglich gewesen. Es könne daher von einer Verbrauchbarkeit des Urlaubs vor Beginn des Jahres 2007 nicht gesprochen werden. Dies umso mehr als die gesamte nach den behördlichen Angaben mögliche Urlaubszeit auf die schlechte Jahreszeit von Oktober bis April gefallen wäre. Es gehe um keinen erkennbaren Nachteil für den Dienstgeber durch eine zeitliche Verlagerung des Urlaubes auf eine spätere Zeit.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Gemäß § 69 BDG 1979 verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Beamte eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder nach dem Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0071, ausgesprochen, dass sich der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unter anderem darin manifestiert, dass die Frage des Verfalls des Erholungsurlaubes anhand des § 69 BDG 1979 zu beantworten ist. Im genannten Erkenntnis wurde davon ausgegangen, dass die krankheitsbedingte Abwesenheit des dortigen Beschwerdeführers vom Dienst die Tatbestandserfordernisse des § 69 Satz 2 oder 3 BDG 1979 nicht erfüllt habe.

Auch im Beschwerdefall ist ausgehend von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt weder der Verbrauch des Urlaubes aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, noch wurde er durch Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes nach dem VKG hinausgeschoben. Im Beschwerdefall war dem Beschwerdeführer nämlich lediglich gemäß § 8 VKG Teilzeitbeschäftigung gewährt worden, er hatte keine Karenz in Anspruch genommen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 VKG entsprechend eingeschränkt war, seinen Urlaub zu konsumieren, stellt jedenfalls keine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen dar. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Tage, an denen der Beschwerdeführer seinen Urlaub hätte konsumieren können, sind nach dem Bescheidinhalt nicht sämtliche Tage, an denen der Beschwerdeführer hätte Urlaub nehmen könne, sondern stellen lediglich eine nicht abschließende Auflistung dar. Mit dem Beschwerdevorbringen werden - von einigen Tagen abgesehen - keine konkreten Umstände behauptet, die eine Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen darstellten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am